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Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)

Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)
vom 15. Januar 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 03], S.101)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 03], S.51, 59)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2

Die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 26. Januar 2000 (GVBl. II S. 53) bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. November 1995 (GVBl. II S. 706) außer Kraft.

Potsdam, den 15. Januar 2002

Die Ministerin für Wissenschaft Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka

Anlage

zur Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebO MWFK)

Gebührentarifverzeichnis

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1. Gleichwertigkeitsfeststellung und Nachdiplomierungen von Bildungsabschlüssen nach Artikel 37 des Einigungsvertrages  
1.1 Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Nachdiplomierung 15
1.2 Ausstellung einer Urkunde über eine Nachdiplomierung 40 - 50
3. Erteilung einer Zweitschrift 25
4. Fotokopie je Seite, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 0,5
5. Beglaubigungen  
je Seite 0,5
mindestens 5
6. Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche
- wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -
 
6.1 Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 2,5 - 500
6.2 gegen Kostenentscheidungen 2,5 - 100