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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 33], S.842)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 83])

§ 1
Grundsatz

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 9 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.

§ 2a
Sonderaufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde.

§ 2b
Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

§ 3
Übergangsregelung

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach der in Nummer 1.20 der Anlage genannten Vorschrift.

§ 4
Vollstreckung

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Rahmen der unter den Nummern 1.25, 1.27, 1.29 und 1.31 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 5
(In-Kraft-Treten)1

________________________
1  Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
  2. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  3. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
  4. Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
  7. Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
  8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
  9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  11. Verpackungsverordnung (VerpackV)
  12. Altölverordnung (AltölV)
  13. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
  14. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  16. Batterieverordnung (BattV)
  17. PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  22. Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  24. Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
  25. Altholzverordnung (AltholzV)
  26. Deponieverordnung (DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  28. Versatzverordnung (VersatzV)

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
    MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
    LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
    UAWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
    LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
    UB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
    LELF Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
    • eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
    • des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
1.1 § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger   LUGV
1.2 § 16 Abs. 2 Übertragung von Entsorgungspflichten auf einen Dritten LUGV
1.3 § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger LUGV
1.4 § 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Genehmigung von Gebührensatzungen privater Entsorgungsträger LUGV
1.5 § 19 Abs. 1 Anforderung und Entgegennahme betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte LUGV/LBGR
1.6 § 20 Abs. 1 Anforderung und Entgegennahme betrieblicher Abfallbilanzen LUGV/LBGR
1.7 § 21 Abs. 1 Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgabe nach Nummer 1.23
1.8 § 21 Abs. 2 Anordnung der Prüfung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen durch Sachverständige LUGV/LBGR
1.8a § 21 Abs. 2 Bekanntgabe von Sachverständigen LUGV
1.9 § 21 Abs. 3 Beanstandung und Fristsetzung bei betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen LUGV/LBGR
1.10 § 25 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die freiwillige Rücknahme von Abfällen sowie Entscheidung über Ausnahmen von Nachweisanforderungen LUGV/LBGR
1.11 § 27 Abs. 2 Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in zugelassenen Anlagen UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23
1.12 § 28 Abs. 1 Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LUGV
1.13 § 28 Abs. 2 Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LUGV
1.14 § 28 Abs. 3 Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden LBGR
1.15 § 30 Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.16 §§ 31, 32 Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie LUGV/LBGR im Einvernehmen mit LUGV
1.17 § 32 Abs. 4 Satz 3 nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien LUGV/LBGR
1.18 § 33 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie LUGV/LBGR
1.19 § 35 Anordnungen im Sinne der Vorschrift bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war LUGV/LBGR
1.20.1 § 36 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.20.2 § 36 Abs. 3 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.20.3 § 36 Abs. 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR
1.21.1 § 36 Abs. 4 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen LUGV/LBGR
1.21.2 § 36a Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung LUGV/LBGR
1.21.3 § 36d Abs. 3 Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten LUGV/LBGR
1.22 § 38 Abs. 2 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen LUGV; SBB, soweit es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
1.23 § 40 Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:  
1.23.1   Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, soweit nicht die Überwachung in den folgenden Nummern besonders geregelt ist UAWB/LBGR
1.23.2   Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG mit Ausnahme der Überwachung derjenigen Abfallerzeuger, die gemäß § 2 Abs. 2 NachwV von der Nachweispflicht ausgenommen sind (Kleinmengen) sowie mit Ausnahme der Überwachung der Letzthalterentledigung nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV LUGV/LBGR, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen
1.23.3   Überwachung der unbefugten Ablagerung von Abfällen oder Kraftfahrzeugen oder Anhänger im Sinne des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, soweit nicht § 4 BbgAbfG eine abweichende Zuständigkeit vorsieht UAWB/LBGR
1.23.4   Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG während der Errichtung und Ablagerungsphase LUGV/LBGR
1.23.5   Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien) UAWB/LBGR
1.23.6.1   Überwachung von Deponien während der Stilllegungsphase einschließlich der Überwachung der Erfüllung von Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.23.6.2   Überwachung von Deponien während der Nachsorgephase UAWB/LBGR
1.23.7   abfallrechtliche Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, in denen Abfälle entsorgt werden (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe) LUGV/LBGR
1.23.8   abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden AWB/LBGR
1.23.9   Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 52 KrW-/AbfG LUGV
1.23.10   Überwachung der Dritten und privaten Entsorgungsträger, soweit ihnen gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 und 18 KrW-/AbfG Entsorgungsaufgaben übertragen worden sind LUGV
1.24 § 41 Abs. 4 von den auf Grund des § 41 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall LUGV
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1.25 § 42 Abs. 1 und 2 Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Beseitigung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises UAWB/LBGR;
LUGV/LBGR, soweit der Adressant der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt;
LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.26 § 43 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung SBB
1.27 § 43 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 Freistellung von der obligatorischen Nachweispflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung LUGV/LBGR
Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV;
LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.28 weggefallen    
1.29 § 45 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Verwertung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises UAWB/LBGR;
LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBG unterliegt; LUGV, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.30 § 46 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung SBB
1.31 §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2 Freistellung von der Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung LUGV/LBGR
Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit LUGV; LUGV, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.32 weggefallen    
1.33 § 49 Abs. 1 Entscheidung über Transportgenehmigungen SBB
1.34 § 50 Abs. 1 Entscheidung über Abfallmaklergenehmigungen SBB
1.35 § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Abfallmakler oder Transporteure SBB
1.36 § 51 Abs. 2 Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb genehmigungsfrei sind LUGV
1.37 § 52 Abs. 1 Zustimmung zu Überwachungsverträgen LUGV
1.38 § 52 Abs. 3 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Widerruf LUGV
1.39 § 53 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation LUGV/LBGR;
UAWB/LBGR, soweit Anzeige auf Grund der Rücknahme nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
1.40 § 54 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten LUGV/LBGR
1.41 §§ 61 und 62 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
2 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
2.1 § 3 Abs. 3 Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als besonders überwachungsbedürftige Abfälle LUGV
2.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
3 Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
3.1 § 5 Abs. 1 und 2,
§ 6 Abs. 1 und
§ 7
Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.2 § 6 Abs. 2 und 3 Entgegennahme einer Ablichtung des vollständigen Entsorgungsnachweises vom Abfallerzeuger SBB
3.3 § 7 Entgegennahme der Ablichtung einer Ablehnung der Bestätigung eines Entsorgungsnachweises SBB
3.4 § 9 Abs. 2 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.5 § 9 Abs. 3 Entgegennahme der Ablichtungen von Sammelentsorgungsnachweisen bei länderübergreifender Sammelentsorgung SBB
3.6 § 10 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2
Entgegennahme von Ablichtungen der Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren sowie Fristverkürzung SBB
3.7 weggefallen    
3.8 weggefallen    
3.9 § 13 Abs. 1 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers und Entgegennahme des Überwachungszertifikats UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.10 § 14 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem Abfallerzeuger LUGV/LBGR
3.11 § 14 Abs. 2 Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem Abfallentsorger UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.12 § 17 Abs. 2 Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger SBB
3.13 § 17 Abs. 3 Entgegennahme der Begleitscheine von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde SBB
3.14 § 21 Abs. 1 Festsetzung von Fristen für die Vorlage und Anforderungen an Form und Inhalt von Listennachweisen SBB
3.15 § 22 Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern LUGV
3.16 § 23 Nr. 2 Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage die unter Nummer 3 jeweils bezeichnete Behörde
3.17.1 §§ 25 und 26 in Verbindung mit den §§ 3 bis 23 und 25 alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nachweisverordnung, soweit Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle geführt werden außer Aufgaben nach § 25 Abs. 5 UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
3.17.2 § 25 Abs. 5 Befreiung von den Pflichten der Nachweisführung nach den Absätzen 1 bis 3 UAWB/LBGR;
LUGV/LBGR, soweit der Adressat der Anordnung nach Nummer 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch LUGV/LBGR unterliegt; LUGV, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden soll
3.18 § 27 Abs. 3 und 4 Erteilung oder Änderung der Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern SBB
3.19 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern SBB, soweit Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu führen sind; im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.20 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Freistellungsnummern LUGV
3.21 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Konzept- und Bilanznummern LUGV/LBGR
3.22 § 32 Abs. 4 Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 NachwV) LUGV
3.23   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
4 Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
4.1 § 1 Abs. 1 und 4,
§ 7 Abs. 1,
§ 8 Abs. 2 und
§ 10 Abs. 2 und 3
Entscheidung über die Transportgenehmigung SBB
4.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
5 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
5.1 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag LUGV
5.2 § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 4 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats LUGV
5.3 § 16 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats LUGV
5.4   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
6 Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
6.1 § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft LUGV
6.2 § 8 Abs. 1 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats LUGV
6.3 § 11 Abs. 3 Widerruf der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft LUGV
6.4 § 12 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats LUGV
6.5   Vollzug dieser Richtlinie im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
7 Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LUGV/LBGR
8 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LUGV/LBGR
9 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
9.1 § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 Bestimmung von Stellen für Klärschlammund Bodenuntersuchungen LUGV
9.2.1 § 7 Abs. 1 und 4 Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm;
Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde
UAWB/LBGR
Landkreis/kreisfreie Stadt
9.2.2 § 7 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen UAWB
9.3 § 8 Erstellung des Aufbringungsplans LELF
9.4   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, betrifft
10 Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
10.1 § 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln LUGV
10.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LUGV/LBGR
11 Verpackungsverordnung (VerpackV)
11.1 § 6 Absatz 5 und 6 Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung eines Systems und deren Widerruf LUGV
11.2.1 § 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang I zu § 6 und § 15 Nr. 10 bis 13 Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber LUGV
11.2.2 § 7 Abs. 3 Entgegennahme der Dokumentation LUGV
11.3 § 13 und § 15 Nr. 18 Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren LUGV;
Überwachung des Inverkehrbringens an den Endverbraucher: UAWB
11.4   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LBGR
12 Altölverordnung (AltölV)
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LUGV/LBGR
13 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
    die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung  
14 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
14.1 § 4 Abs. 1 Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben UAWB/LBGR
14.2 §§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2 Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen LUGV
14.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LUGV
15 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
15.1 § 3 Abs. 8 Satz 1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit LELF
15.2 § 4 Abs. 9 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 8 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle LUGV
15.3 § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1 Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen der BioAbfV UAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.4 § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3; § 3 Abs. 8 Satz 2, 3 und 4; § 4 Abs. 7 Satz 2; § 4 Abs. 8 Satz 2; § 4 Abs. 9 Satz 3; § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 9 Abs. 2  Satz 2; § 11 Abs. 1 Satz 3; § 11 Abs. 2 Satz 3; § 11 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen zur Produktprüfung und Nachweisen sowie Anordnung von Maßnahmen UAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.5 § 4 Abs. 7 Satz 3, § 4 Abs. 8 Satz 3 Entscheidung über weiteres Vorgehen UAWB;
LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.6 § 6 Abs. 2 Satz 1 Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten UAWB;
LUGV, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
15.7 § 9 Abs. 2 Satz 5 Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen UAWB
15.8 § 9 Abs. 2 Satz 9 Bekanntgabe an Bewirtschafter UAWB
15.9 § 9 Abs. 3 Satz 2 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB; LUGV, soweit die Ausnahme oder Zu stimmung landesweit erfolgen soll
15.10 § 10 Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung oder Behandlung sowie Zulassung der Verwendung oder Aufbringung bestimmter Bioabfälle UAWB; LUGV/LBGR, soweit die  Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft; LUGV, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.11 § 11 Abs. 3 Satz 1 Befreiung der Mitglieder von Gütegemeinschaften von Vorlageund Nachweispflichten UAWB; LUGV/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LUGV/ LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.12   landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Fällen, in denen das LUGV als zuständige Behörde entscheidet
15.13   tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt
15.14   forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Amt für Forstwirtschaft
15.15   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
16 Batterieverordnung (BattV)
16.1 § 4 Abs. 2 Überwachung der Anforderungen an das gemeinsame Rücknahmesystem sowie Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber LUGV
16.2 § 4 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen und 2 und § 10 über die Einrichtung von Rücknahmesystemen Abs. 2 und deren Rücklaufquoten sowie über Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem LUGV
16.3 § 10 Entgegennahme von Berichten zur Erfolgskontrolle von Rücknahmesystemen LUGV
16.4 §§ 11 bis 14 Überwachung der Anforderungen an Kennzeichnung, Hinweis- und Informationspflichten und Verkehrsverbote sowie entsprechende Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren LUGV; Überwachung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien an den Endverbraucher: UAWB
16.5   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
17 PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
17.1 § 4 Abs. 1 Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen LUGV
17.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
18.1   alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist SBB
18.2 § 8 Absatz 4 AbfVerbrG Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann MUGV
18.3 § 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrG Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden SBB, LUGV jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.4 § 11 Absatz 1 AbfVerbrG Kontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA LUGV, LBGR, SBB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
18.5 §§ 18 und 19 AbfVerbrG Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen LUGV
19 Umweltrahmengesetz (URG)
19.1 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden UAWB/LBGR
19.2 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit MUGV(2)
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
20 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
20.1 § 18 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung LUGV
20.2 § 18 Abs. 4 Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen Abfällen SBB
20.3 § 19 Abs. 3 Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes LUGV
20.4 § 19 Abs. 5 Anordnung der Veränderungssperre im Raumordnungsverfahren LUGV
20.5 § 19 Abs. 6 Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre LUGV/LBGR
20.6 weggefallen    
20.7 § 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen LUGV
20.8 weggefallen    
20.9 § 24 ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts LUGV/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
20.10 § 26 Abs. 1 Betreten von Grundstücken zur Überwachung, Rekultivierung und Sicherung von Abfalldeponien UAWB/LUGV/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Nummern 1.16 bis 1.20 und 1.23
20.11 § 26 Absatz 3 Geltendmachung des Erstattungsanspruchs diejenige Behörde, die die Maßnahme durchgeführt hat oder in deren Auftrag die Maßnahme durchgeführt wurde
20.12 weggefallen    
20.13 Abschnitt 7 Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben LBGR
20.14 § 41 Abs. 1 Veröffentlichung von Umweltinformationen die nach Nummer 1.23 zur Überwachung zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUGV
21 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
    die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung  
22 weggefallen    
23 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
23.1 § 5 Satz 2 Anordnungen zur Entsiegelung UB/LBGR
23.2 § 9 Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen UB/LBGR
23.3 § 10 Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG UB/LBGR
23.4 § 13 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes UB/LBGR
23.5 § 14 eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle UB/LBGR
23.6 § 15 Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht UB/LBGR
23.7 § 16 Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG UB/LBGR
23.8 § 17 Abs. 1 Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis LELF
23.9 § 25 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages UB/LBGR
23.10 § 26 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten UB/LBGR
23.11 §§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26 dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind LUGV
24 Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
24.1 § 5 Abs. 4 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren Entsorgung LUGV/LBGR
24.2 § 6 Abs. 2 Entscheidung über Zulassungsanträge LUGV/LBGR
24.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
25 Altholzverordnung (AltholzV)
25.1 § 6 Abs. 6 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen LUGV
25.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
26 Deponieverordnung (DepV)
26.1 § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 sowie Abs. 8  Satz 1 Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3 und 4)sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 8) LUGV/LBGR
26.2 § 5 Satz 1 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen LUGV/LBGR
26.3 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nachweisprüfung LUGV/LBGR
26.4 § 8 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 2sowie Abs. 9 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 sowie das Treffen von abweichenden Regelungen LUGV/LBGR
26.5 § 8 Abs. 10 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle LUGV/LBGR
26.6 § 9 Abs. 1 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen LUGV/LBGR
26.7 § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 Satz 4 Zulassung von Ausnahmen LUGV/LBGR
26.8 § 12 behördliche Maßnahmen in der Stilllegungsphase UAWB/LBGR; LUGV bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
26.9 § 13 behördliche Maßnahmen in der Nachsorgephase UAWB/LBGR
26.10.1 § 14 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen LUGV/LBGR
26.10.2 § 14 Abs. 2 Entscheidung über Zulassung des Weiterbetriebs von Altdeponien LUGV/LBGR
26.11 §§ 16 bis 18 Anforderungen an Langzeitlager die nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde
26.12 §§ 19 bis 22 Sicherheitsleistung, Antrag, Anzeige, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung etc. LUGV/LBGR
26.13   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
27 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
27.1 § 3 Abs. 4 Genehmigung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 LUGV
27.2 § 9 Abs. 6 Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen LUGV
27.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
28 Versatzverordnung (VersatzV)
    Vollzug dieser Verordnung UAWB/LUGV/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23

Anhang zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Hoch- und Rechtswerte der Deponien (Rechtswerte bezogen auf den 4. Meridianstreifen, Gauß-Krüger-Koordinaten)

1. Alte Ziegelei (LOS) H:  58 00 000
R:  46 45 000
2. BASF Kabelbaggerteich (OSL) H:  57 08 000
R:  46 32 000
3. Beeskow – Friedländer Berg (LOS) H:  57 82 500
R:  46 55 000
4. Bahnsdorfer Berg (EE) H:  57 24 850
R:  45 90 000
5. Bergen (LDS) H:  57 37 000
R:  46 20 000
6. Bernau, Ogadeberge (BAR) H:  58 39 860
R:  46 09 590
7. Beeskow, Hornitex (LOS) H:  57 84 000
R:  46 57 000
8. Boossen – Seefichten (FF) H:  58 06 000
R:  46 69 000
9. Brandenburg, Stahlwerk (BRB) H:  58 08 000
R:  45 32 150
10. Brück – Neuendorf (PM) H:  57 84 780
R:  45 57 500
11. Burg (SPN) H:  57 45 000
R:  46 48 000
12. Cantdorf (SPN) H:  57 17 500
R:  46 63 500
13. Coschen – Bresinchen (SPN) H:  57 68 000
R:  46 86 000
14. Cottbus – Saspow (CB) H:  57 41 500
R:  46 63 500
15. Dallgow – Rohrbeck (HVL) H:  58 23 000
R:  45 69 700
16. Deetz, Bauschuttdeponie (PM) H:  58 14 000
R:  45 54 000
17. Dobbrikow, Asbestdeponie (TF) H:  57 81 000
R:  45 73 000
18. Eberswalde – Ostende (BAR) H:  58 58 500
R:  46 25 000
19. Eberswalde – Finow (BAR) H:  58 58 123
R:  46 18 064
20. Eisenhüttenstadt – Buchwaldstraße (LOS) H:  57 84 000
R:  46 84 000
21. Eisenhüttenstadt, Zementwerk (LOS) H:  57 83 870
R:  46 81 720
22. Elslaake, Fa. Märkische Faser AG (HVL) H:  58 41 400
R:  45 26 100
23. Elslaake, Fa. Neuzera (HVL) H:  58 41 230
R:  45 25 950
24. EKO-Seekippe (LOS) H:  57 86 500
R:  46 78 000
25. EKO-Staubhalde (LOS) H:  57 86 000
R:  46 79 000
26. Fohrde (PM) H:  58 14 600
R:  45 32 600
27. Forst – An der Autobahn (SPN) H:  57 33 500
R:  46 79 000
28. Fresdorfer Heide (PM) H:  57 95 750
R:  45 74 600
29. Fürstenberg (OHV) H:  58 93 700
R:  45 76 700
30. Germendorf (OHV) H:  58 48 200
R:  45 78 000
31. Glindow (PM) H:  58 03 500
R:  45 61 000
32. Gransee (OHV) H:  58 74 650
R:  45 78 300
33. Groß Schönebeck (BAR) H:  58 62 780
R:  46 04 930
34. Göritz (OSL) H:  57 42 000
R:  46 41 000
35. Görzke H:  57 83 550
R:  45 26 180
36. Groß Kienitz (TF) H:  58 00 000
R:  46 01 000
37. Guben – Wilschwitzer Weg (SPN) H:  57 62 000
R:  46 83 500
38. Grube Präsident (LOS) H:  57 83 783
R:  46 77 757
39. Golm (PM) H:  58 09 000
R:  45 65 000
40. Hennickendorf (MOL) H:  58 19 000
R:  46 24 000
41. Hennersdorf (EE) H:  57 23 000
R:  46 14 000
42. Horstfelde (TF) H:  57 88 800
R:  45 94 630
43. Hörlitz (OSL) H:  57 11 000
R:  46 36 000
44. Hennigsdorf, Hochkippe Pinnow (OHV) H:  58 36 000
R:  45 80 300
45. Hebel – Hennersdorf (EE) H:  57 23 100
R:  46 13 000
46. Jehserig (SPN) H:  57 24 000
R:  46 56 000
47. Jüterbog – Markendorfer Chaussee (TF) H:  57 61 900
R:  45 78 000
48. Krangen (OPR) H:  58 73 200
R:  45 56 500
49. Kyritz – Strüwe (OPR) H:  58 66 700
R:  45 24 800
50. Klosterfelde – Fenne (BAR) H:  58 51 535
R:  46 01 485
51. Lieberose (LDS) H:  57 62 000
R:  46 56 000
52. Leuthen (SPN) H:  57 31 000
R:  46 56 000
53. Luckenwalde – Frankenfelder Berg (TF) H:  57 74 100
R:  45 78 200
54. Luckau – Wittmannsdorf (LDS) H:  57 45 000
R:  46 16 000
55. Lübben – Ratsvorwerk (LDS) H:  57 58 000
R:  46 33 500
56. weggefallen  
57. Mildenberg (OHV) H:  58 74 450
R:  45 87 400
58. Milmersdorf (UM) H:  58 86 300
R:  46 09 500
59. Meyenburg – Ölkuhle Alte Ziegelei (PR) H:  59 06 000
R:  45 15 000
60. Neuenhagen – Am Schienenweg (MOL) H:  58 57 000
R:  46 39 000
61. Niederlehme, Aschedeponie (LDS) H:  57 98 800
R:  46 12 000
62. Oehna (TF) H:  57 53 500
R:  45 70 800
63. Petersdorf (LOS) H:  57 99 650
R:  46 40 130
64. Phöben (PM) H:  58 10 500
R:  45 59 000
65. Pinnow (UM) H:  58 62 000
R:  46 39 000
66. Prenzlau (UM) H:  59 09 000
R:  46 24 000
67. Prenzlau, Siedlungsabfalldep. (UM) H:  59 09 300
R:  46 20 730
68. Premnitz – Premnitzer Berg (HVL) H:  58 23 700
R:  45 23 000
69. Pritzwalk – Sommersberg (PR) H:  58 93 700
R:  45 12 550
70. Rathenow – Bölkershof (HVL) H:  58 28 000
R:  45 20 900
71. Reuthen – Kiesgrube (SPN) H:  57 21 000
R:  46 75 000
72. Röthehof (HVL) H:  58 24 000
R:  45 59 000
73. Rüdersdorf (MOL) H:  58 18 000
R:  46 23 000
74. Schöneiche (TF/LDS) H:  57 89 900
R:  46 05 000
75. Schöneicher Plan (TF) H:  57 90 500
R:  46 04 000
76. Schlammhalde EKO (LOS) H:  57 89 000
R:  46 83 500
77. Schwanebeck (HVL) H:  58 28 000
R:  45 55 250
78. Schwanebeck – Nord (BAR) H:  58 33 000
R:  46 05 000
79. Seelow (MOL) H:  58 26 000
R:  46 61 000
80. Selchow (LOS) H:  57 88 000
R:  46 28 000
81. Senzig (LDS) H:  57 95 300
R:  46 15 000
82. Senftenberg – Laugkfeld (OSL) H:  57 12 000
R:  46 40 000
83. Schwedt, PCK (UM) H:  58 84 000
R:  46 51 000
84. Spremberg – Pulsberg (SPN) H:  57 18 700
R:  46 62 800
85. Sperenberg, Heraklith (TF) H:  57 79 000
R:  45 94 000
86. Spiegelhagen (PR) H:  58 85 500
R:  44 92 000
87. Schwarze Pumpe Schäfereiweg (SPN) H:  57 13 300
R:  46 62 000
88. Schulzendorf – August-Bebel-Str. (LDS) H:  58 04 500
R:  46 08 300
89. Schwanebeck, Fettrecyc. Nauen (HVL) H:  58 27 700
R:  45 54 900
90. weggefallen  
91. Spremberg – Kochsdorf (SPN) H:  57 18 500
R:  46 63 000
92. Teupitz (LDS) H:  57 79 000
R:  46 11 000
93. Treuenbrietzen – Krähenberg (PM) H:  57 74 200
R:  45 58 000
94. Tremmen – Thyrowberg (HVL) H:  58 21 800
R:  45 57 000
95. Trebbin, Galgenberg (TF) H:  57 86 000
R:  45 85 000
96. Vorketzin (HVL) H:  58 18 500
R:  45 57 000
97. Welzow – Kippenweg (SPN) H:  57 18 400
R:  46 51 400
98. Wernsdorf (LDS) H:  58 06 000
R:  46 16 000
99. Wiesenburg (PM) H:  57 75 600
R:  45 33 640
100. Wittenberge (PR) H:  58 73 000
R:  44 81 000
101. Wittstock-Scharfenberg (OPR) H:  58 88 920
R:  45 32 680
102. Wittenberge, Märkische Ölwerke (PR) H:  58 73 000
R:  44 86 000
103. Wolfshain (SPN) H:  57 20 000
R:  46 80 000
104. Wriezen (MOL) H:  58 44 000
R:  46 42 000

(2) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 46 Abs. 2 BbgAbfG das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.