Suche
Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten außerhalb der Justizverwaltung (Gebührenordnung MdJE - GebOMdJE)
Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten außerhalb der Justizverwaltung (Gebührenordnung MdJE - GebOMdJE)
vom 10. August 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 16], S.295)
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 22], S.300)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Gebührentarif
(1) Für Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger auf der Grundlage einer in einem üblichen Textverarbeitungsprogramm auf Diskette erfassten Textes werden folgende Gebühren erhoben:
Für eine Zeile pro Spalte | 1,76 €, |
für eine achtel Seite = 1/4 Spalte | 25,82 €, |
für eine viertel Seite = 1/2 Spalte | 51,64 €, |
für eine halbe Seite = 1 Spalte | 103,28 €, |
für eine Seite = 2 Spalten | 206,56 €, |
mindestens | 25,82 €. |
(2) Für Texte, die nicht mittels üblicher Textverarbeitungsprogramme auf Diskette erfasst sind, wird der Betrag nach Absatz 1 verdoppelt.
(3) Für eine Veröffentlichung in Mehrfarbendruck und für das Beilegen von Anlagen, wie z. B. Karten, werden zusätzliche Auslagen in Höhe der tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten erhoben.
(4) Die Einzahlung der Gebühren in der Währung Euro ist zum gesetzlich festgeschriebenen Umrechnungskurs zulässig.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2000 in Kraft.
Potsdam, den 10. August 2000
Der Minister der Justiz
und für Europaangelegenheiten
In Vertretung
Gustav-Adolf Stange