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Verordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg (ÖPNV-Finanzierungsverordnung - ÖPNVFV)

Verordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg (ÖPNV-Finanzierungsverordnung - ÖPNVFV)
vom 3. Januar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 02], S.42)

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des ÖPNV-Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 343, 344) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1
Schlüsselbildung

Die in § 10 Abs. 2 des ÖPNV-Gesetzes genannten Zuweisungen für die jeweiligen kommunalen Aufgabenträger ergeben sich aus den nachfolgenden Anteilen:

  1. Zu 30 vom Hundert der Mittel nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtfläche des Landes,
  2. zu 20 vom Hundert der Mittel nach dem Verhältnis des fahrplanmäßigen Angebots auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe des gesamten fahrplanmäßigen Angebots im Land,
  3. zu 20 vom Hundert der Mittel nach dem Verhältnis der vom jeweiligen Aufgabenträger einschließlich kreisangehöriger Gemeinden aufgewendeten kommunalen Eigenmittel für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Summe der hierfür aufgewendeten kommunalen Eigenmittel im Land,
  4. zu 30 vom Hundert der Mittel nach dem Verhältnis der Fahrgastzahlen auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtzahl der Fahrgäste im Land.

§ 2
Berechnungsgrundlage

(1) Als Fläche gilt die vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik zum 31. Dezember eines jeden Jahres festgestellte und jeweils aktuell veröffentlichte Fläche.

(2) Das fahrplanmäßige Angebot bemisst sich entsprechend den veröffentlichten und genehmigten Fahrplänen von Verkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes sowie von Fähren nach § 1 Abs. 3 des ÖPNV-Gesetzes, soweit es sich nicht um landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs handelt. Bei Bedarfsverkehren sind nur die tatsächlich abgewickelten Nutzwagenkilometer zu Grunde zu legen.

(3) Als Eigenmittel der kommunalen Aufgabenträger für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs gelten sämtliche Ausgaben der kommunalen Aufgabenträger und der kreisangehörigen Gemeinden aus eigenen Haushaltsmitteln, sofern sie nicht von Dritten erstattet werden. Dazu zählen insbesondere:

  1. Vergütungen und Zuschüsse für die Bedienung des öffentlichen Personennahverkehrs über Verkehrsverträge,
  2. gesellschaftsrechtliche Zuführungen an eigene Verkehrsunternehmen,
  3. Investitionskosten sowie Komplementärfinanzierungen zu Investitionskosten,
  4. Zuschüsse für Tarife im öffentlichen Personennahverkehr,
  5. Marketingkosten für Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr.

Die Höhe der zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs aufgewendeten Eigenmittel der Aufgabenträger und der kreisangehörigen Gemeinden ergibt sich aus den Haushaltsrechnungen der jeweiligen Gebietskörperschaften. Leistungen zwischen den Aufgabenträgern und ihren kreisangehörigen Gemeinden bleiben dabei außer Ansatz. Bei der Antragstellung nach § 4 Abs. 2 ist die Höhe der Eigenmittel unter Angabe der jeweiligen Ausgabenstelle der Jahreshaushaltsrechnungen genau zu beziffern.

(4) Als Eigenmittel von kommunalen Aufgabenträgern, die unmittelbar oder mittelbar an Verkehrsunternehmen beteiligt sind, gelten auch Aufwendungen, die dem Verkehrsunternehmen im Rahmen des Querverbunds aus anderen Sparten oder verbundenen Gesellschaften zufließen. Maßgebend ist der um den Betrag der Steuerersparnis verminderte Zuführungsbetrag zum Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Die kommunalen Aufgabenträger können somit zu den aufgewendeten Eigenmitteln aus dem Haushalt jenen Betrag hinzurechnen, den sie an zusätzlicher Gewinnausschüttung nach Steuern erzielen würden, fände eine Verrechnung mit Verlusten des Verkehrsunternehmens nicht statt. Dieser rechnerische Wert ist nach einem den kommunalen Aufgabenträgern vorgegebenen Verfahren zu ermitteln. Zur Anerkennung des rechnerischen Wertes als Eigenmittel muss die Einhaltung des Verfahrens und das rechnerische Ergebnis durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein und mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.

(5) Die Fahrgastzahlen auf dem Gebiet der kommunalen Aufgabenträger sind auf Grund der Verkehrserhebungen im Rahmen der Einnahmeaufteilung des zuständigen Verkehrs- und Tarifverbundes und eines vorgegebenen Verfahrens, einer einheitlichen Berechnungsmethode und geeigneter Fortschreibungskriterien zu ermitteln. Als Fahrgastzahl gilt die Zahl aller durchgeführten Fahrten im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Aufgabenträgers mit Ausnahme von Fahrten im Ausbildungsverkehr mit Zeitfahrausweisen und Fahrten von Schwerbehinderten gemäß § 148 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Fahrten im übrigen öffentlichen Personennahverkehr, die ein Umsteigen erfordern, werden nur einfach gezählt. Fahrten, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr oder auf landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen, werden nur zu 50 vom Hundert berechnet. Berührt eine Fahrt die Gebiete mehrerer kommunaler Aufgabenträger, so wird die Fahrt dem kommunalen Aufgabenträger zugerechnet, bei dem die Fahrt beginnt.

§ 3
Verkehrliche Kooperation

(1) Eine hinreichende verkehrliche Kooperation setzt voraus, dass die kommunalen Aufgabenträger in Angelegenheiten der verkehrlichen Verflechtung im Sinne des § 5 des ÖPNV-Gesetzes zusammenarbeiten. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass

  1. für alle Linien des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs in ihrem Zuständigkeitsgebiet ein Verbundtarif gilt, der die Benutzung im Schienenpersonennahverkehr und im übrigen öffentlichen Personennahverkehr gewährleistet, insbesondere die durchgängige Tarifierung zu allen Zielen benachbarter Aufgabenträger und zum Land Berlin,
  2. über alle Linien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Ländern Berlin und Brandenburg eine stets aktuelle Fahrplan- oder Reiseauskunft per Telefon und Internet gewährleistet wird und
  3. ein System der Anschlusssicherung zwischen den Verkehrsangeboten des öffentlichen Personennahverkehrs besteht.

(2) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise erfüllt, so sollen die Zuweisungen erstmalig für das Jahr 2006 um bis zu 25 vom Hundert gekürzt werden. Der Aufgabenträger ist vor der Entscheidung anzuhören.

§ 4
Berechnung, Verfahren und Auszahlung der Zuweisung

(1) Die Zuweisung für das Jahr 2005 wird anhand der Werte des Jahres 2003 festgestellt. Die Fortschreibung ab dem Jahr 2006 erfolgt nach den Werten des Vorvorjahres.

(2) Der Antrag auf Zuweisung ist beim Landesamt für Bauen und Verkehr zu stellen. Dem Antrag sind die Angaben und Nachweise nach § 2 beizufügen sowie ab dem Jahr 2006 erstmalig der vereinfachte Nachweis nach § 5. Für die Zuweisungen ab dem Jahr 2006 ist der vollständige Antrag bis spätestens 30. Juni des vorausgehenden Jahres zu stellen.

(3) Das Landesamt für Bauen und Verkehr stellt innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen aller Aufgabenträger die auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallenden Beträge durch Bescheid fest.

(4) Die Auszahlung erfolgt zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres in vier gleichen Raten.

§ 5
Vereinfachter Nachweis

Ein vereinfachter Nachweis der kommunalen Aufgabenträger über die Entwicklungen ihres übrigen öffentlichen Personennahverkehrs muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. Eine Aufstellung über die Verwendung der zugewiesenen Mittel nach § 10 Abs. 2 des ÖPNV-Gesetzes. Die Aufstellung soll insbesondere Angaben zu folgenden Verwendungsarten enthalten:
    1. die vom Aufgabenträger getätigten, geförderten oder veranlassten Investitionen,
    2. die vom Aufgabenträger bestellten Verkehrsleistungen und
    3. sonstige Ausgaben zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.
  2. Falls ein Nahverkehrsplan aufgestellt worden ist, Angaben über seinen Umsetzungsstand.

§ 6
Schlussbestimmungen

(1) Die kommunalen Aufgabenträger können einzeln oder gemeinsam den zuständigen Verkehrs- und Tarifverbund mit der Erledigung ihrer Obliegenheit nach § 2 Abs. 5 beauftragen. Der zuständige Verkehrs- und Tarifverbund kann sich zur Erledigung dieser Aufgabe auch eines Dritten bedienen.

(2) Die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung finden auf die Zuweisungen nach § 10 Abs. 2 des ÖPNV-Gesetzes keine Anwendung.

(3) Das Landesamt für Bauen und Verkehr berät die kommunalen Aufgabenträger bei der Beantragung der Zuweisung und der Erstellung des vereinfachten Nachweises.

(4) Das Landesamt für Bauen und Verkehr erstattet dem für Verkehr zuständigen Ministerium jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Meldungen der Aufgabenträger sowie über die Wirkungen des Verteilungsschlüssels, insbesondere über die Effizienz und den verkehrlichen Erfolg.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 3. Januar 2005

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Frank Szymanski