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Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG-DVO)

Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG-DVO)
vom 19. April 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 5], S.34)

zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. November 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 24], S.638, 641)

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März 1989 (BGBl. I S. 469) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Agrarstatistiken nach Maßgabe des Agrarstatistikgesetzes ist das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik erläßt für die Durchführung von Agrarstatistiken die erforderlichen technischen und organisatorischen Verwaltungsvorschriften und führt die Aufbereitung und statistische Auswertung der ausgefüllten Erhebungsvordrucke durch.

§ 2
Aufgaben der Erhebungsstellen

(1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt den kreisfreien Städten und Landkreisen. Erhebungen nach Satz 1 sind

  1. die Bodennutzungserhebung
  2. die Viehzählung
  3. die Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft
  4. die Agrarberichterstattung
  5. die Landwirtschaftszählung
  6. die Ernteerhebung.

Die kreisfreien Städte und Landkreise nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten zur Durchführung der Agrarstatistiken im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang Erhebungsstellen ein.

(2) Die Erhebungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung. Sie haben insbesondere

  1. die ihnen übersandten Erhebungsunterlagen zu überprüfen, zu ergänzen, zu vervollständigen und für die Tätigkeit der Erhebungsbeauftragten vorzubereiten.
  2. die Erhebungsbeauftragen auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf ihre Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen.
  3. die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht.
  4. unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
  5. die Erhebungsunterlagen nach Prüfen auf Vollzähligkeit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zuzuleiten.

(3) Abweichend hiervon kann das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik festlegen, daß landwirtschaftliche Großbetriebe direkt an die überörtliche Erhebungsstelle berichten.

(4) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik den Erhebungsstellen allgemeine Weisungen erteilen. Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Errichtung der Erhebungsstellen
  2. die Bestellung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten
  3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms
  4. den Berichtsweg
  5. die Berichtstermine
  6. die Behandlung der Erhebungsunterlagen.

§ 3
Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die Erhebungsstellen sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen. Soweit eben möglich, sind die Erhebungsstellen für die Dauer der Bearbeitung von Einzelaufgaben räumlich und organisatorisch von den anderen Verwaltungsstellen zu trennen.

(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in andere Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

§ 4
Ernteerhebung

Bei der örtlichen Durchführung der Ernteerhebungen (§ 44 des Agrarstatistikgesetzes) sind die kreisfreien Städte und Landkreise zur Mitwirkung bei der Bestellung, Einweisung und Überwachung von Erhebungsbeauftragten, Ernteberichterstattern und Erntemessern verpflichtet. Sie verteilen die Erhebungsunterlagen an die erstmals in die Erhebung einbezogenen Betriebe, weisen diese entsprechend ein und nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 5
Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Die für die Erhebungsstelle erkennbar bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsvordrucke mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, daß Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbogen nach Erhalt unverzüglich der Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Erhebungsbogen erforderlich ist.

§ 6
Kostenerstattung

(1) Den Erhebungsstellen wird für jede von ihr erfasste vollständig zur Landwirtschaftszählung meldende Einheit auf Antrag ein Betrag von 7,67 erstattet.

(2) Für vorgegebene Besuche bei nicht bzw. nicht mehr zur Landwirtschaftszählung auskunftspflichtigen Einheiten wird eine Aufwandsentschädigung von 1,53 € erstattet.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. April 1991

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Manfred Stolpe

Der Minister des Innern

Alwin Ziel

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Edwin Zimmermann