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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2000
(GVBl.II/00, S.387)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 09], S.289)

§ 1
Grundsatz

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 45 Abs. 3 des Brandenburgischen Abfallgesetzes die Zuständigkeit des Landesumweltamtes ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Zuständigkeit der Bergbehörden

In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind die Bergbehörden für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit sie dort als zuständige Behörde aufgeführt sind.

§ 2a
Sonderaufsicht über die unteren Bodenschutzbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde.

§ 3
Übergangsregelung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach der in Nummer 1.20 der Anlage genannten Vorschrift.

§ 4
Vollstreckung

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft  Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung sind die Ämter für Immissionsschutz. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesumweltamt Brandenburg im Rahmen der unter den Nummern 1.25, 1.27, 1.29 und 1.31 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 5
(Inkrafttreten)[1]

Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
  2. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)
  3. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
  4. Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV)
  5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
  6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
  7. Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV)
  8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
  9. Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  10. Verordnung über die Entsorgung halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  11. Verpackungsverordnung (VerpackV)
  12. Altölverordnung (AltöltV)
  13. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
  14. Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  15. Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  16. Batterieverordnung (BattV)
  17. PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  18. Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
  19. Umweltrahmengesetz (URG)
  20. Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
  21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  22. Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV)
  23. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
  24. Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
  25. Altholzverordnung (AltholzV)
  26. Deponieverordnung (DepV)
  27. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  28. Versatzverordnung (VersatzV)

II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

  1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
    MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
    LUA Landesumweltamt
    UAWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
    AfI Amt für Immissionsschutz
    LBB Landesbergamt Brandenburg
    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
    UB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
    LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung - eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
    • des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft  oder das Landesbergamt Brandenburg genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
1.1 § 15 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 6 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger LUA
1.2 § 16 Abs. 2 Übertragung von Entsorgungspflichten auf einen Dritten LUA
1.3 § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger LUA
1.4 § 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Genehmigung von Gebührensatzungen privater Entsorgungsträger LUA
1.5 § 19 Abs. 1 Anforderung und Entgegennahme betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte AfI/LBB
1.6 § 20 Abs. 1 Anforderung und Entgegennahme betrieblicher Abfallbilanzen AfI/LBB
1.7 § 21 Abs. 1 Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen UAWB/ LUA/AfI/LBB jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgabe nach Ziffer 1.23
1.8 § 21 Abs. 2 Anordnung der Prüfung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen durch Sachverständige AfI/LBB
1.8 a § 21 Abs. 2 Bekanntgabe von Sachverständigen LUA
1.9 § 21 Abs. 3 Beanstandung und Fristsetzung bei betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen AfI/LBB
1.10 § 25 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die freiwillige Rücknahme von Abfällen sowie Entscheidung über Ausnahmen von Nachweisanforderungen LUA/LBB
1.11 § 27 Abs. 2 Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung, zur Abfallbeseitigung in zugelassenen Anlagen UAWB/AfI/LUA/LBB jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nr. 1.23
1.12 § 28 Abs. 1 Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LUA
1.13 § 28 Abs. 2 Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LUA
1.14 § 28 Abs. 3 Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden LBB
1.15 § 30 Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen LUA/LBB im Einvernehmen mit LUA
1.16 §§ 31, 32 Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen; sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie LUA/LBB im Einvernehmen mit LUA
1.17 § 32 Abs. 4 S 3 nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien LUA/LBB
1.18 § 33 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie LUA/LBB
1.19 § 35 Anordnungen im Sinne der Vorschrift bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war LUA/LBB
1.20.1 § 36 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien UAWB/LBB; LUA bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.20.2 § 36 Abs. 3 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung UAWB/LBB;
LUA bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.20.3 § 36 Abs. 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBB
1.21.1 § 36 Abs. 4 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen AfI/LBB
1.21.2 § 36a Fristsetzung der Entgegennahme der Emissionserklärung LUA/LBB
1.21.3 § 36d Abs. 3 Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten LUA/LBB
1.22 § 38 Abs. 2 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen LUA ; SBB, soweit es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
1.23 § 40 Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:  
1.23.1   Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, soweit nicht die Überwachung in den folgenden Ziffern besonders geregelt ist UAWB/LBB
1.23.2   Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG mit Ausnahme der Überwachung derjenigen Abfallerzeuger, die gemäß § 2 Abs. 2 der NachwV von der Nachweispflicht ausgenommen sind (Kleinmengen) sowie mit Ausnahme der Überwachung der Letzthalterentledigung nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV AfI/LBB, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen
1.23.3   Überwachung der unbefugten Ablagerung von Abfällen oder Kraftfahrzeugen oder Anhänger im Sinne des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, soweit nicht § 4 BbgAbfG eine abweichende Zuständigkeit vorsieht UAWB/LBB
1.23.4   Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG während der Errichtung und Ablagerungsphase LUA/LBB
1.23.5   Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien) UAWB/LBB
1.23.6.1   Überwachung von Deponien während der Stilllegungsphase einschließlich der Überwachung der Erfüllung von Anordnungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG UAWB/LBB; LUA bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
1.23.6.2   Überwachung von Deponien während der Nachsorgephase UAWB/LBB
1.23.7   Abfallrechtliche Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, in denen Abfälle entsorgt werden (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe) AfI/LBB
1.23.8   Abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden UAWB/LBB
1.23.9   Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 52 KrW-/AbfG LUA
1.23.10   Überwachung der Dritten und privaten Entsorgungsträger, soweit ihnen gemäß §§ 16 Abs. 2, 17 u. 18 KrW-/AbfG Entsorgungsaufgaben übertragen worden sind LUA
1.24 § 41 Abs. 4 von den auf Grund § 41 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall LUA
1.25 § 42 Abs. 1 und 2 Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Beseitigung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises UAWB/LBB; AfI/LBB, soweit der Adressat der Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch AfI/LBB unterliegt; LUA, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.26 § 43 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung SBB
1.27 §§ 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 Freistellung von der obligatorischen Nachweispflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung AfI/LBB Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit AfI; LUA, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.28 (aufgehoben)
1.29 § 45 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung bei Abfällen zur Verwertung und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises UAWB/LBB; AfI/LBB, soweit der Adressat der Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch AfI/LBB unterliegt; LUA, soweit für eine Abfallart landesweit eine Nachweisführung angeordnet werden soll
1.30 § 46 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Erzeugung oder Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung SBB
1.31 §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2 Freistellung von der Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung AfI/LBB Die Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit AfI; LUA, soweit landesweit eine Freistellung erfolgen soll
1.32 (aufgehoben)
1.33 § 49 Abs. 1 Entscheidung über Transportgenehmigungen LUA
1.34 § 50 Abs. 1 Entscheidung über Abfallmaklergenehmigungen LUA
1.35 § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Abfallmakler oder Transporteure LUA
1.36 § 51 Abs. 2 Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber Abfallmaklern und Transporteuren, die als Entsorgungsfachbetrieb genehmigungsfrei sind LUA
1.37 § 52 Abs. 1 Zustimmung zu Überwachungsverträgen LUA
1.38 § 52 Abs. 3 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Widerruf LUA
1.39 § 53 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation AfI/LBB; UAWB/LBB, soweit Anzeige aufgrund der Rücknahme nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
1.40 § 54 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten AfI/LBB; LUA/LBB bei Deponien
1.41 §§ 61 und 62 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
2. Abfallverzeichnis-Verordnung
2.1 § 3 Abs. 3 Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als besonders überwachungsbedürftige Abfälle LUA
2.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt
3. Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
3.1 § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 7 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.2 § 6 Abs. 2 und 3 Entgegennahme einer Ablichtung des vollständigen Entsorgungsnachweises vom Abfallerzeuger SBB
3.3 § 7 Entgegennahme der Ablichtung einer Ablehnung der Bestätigung eines Entsorgungsnachweises SBB
3.4 § 9 Abs. 2 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
3.5 § 9 Abs. 3 Entgegennahme der Ablichtungen von Sammelentsorgungsnachweisen bei länderübergreifender Sammelentsorgung SBB
3.6 § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Entgegennahme von Ablichtungen der Entsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren sowie Fristverkürzung SBB
3.7 (aufgehoben)
3.8 (aufgehoben)
3.9 § 13 Abs. 1 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers und Entgegennahme des Überwachungszertifikats UAWB/LUA/AfI/LBB, soweit sie nach Nr. 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.10 § 14 Abs. 1 Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem Abfallerzeuger AfI/LBB
3.11 § 14 Abs. 2 Anordnung der Nachweisführung gegenüber dem Abfallentsorger UAWB/LUA/AfI/LBB, soweit sie nach Nr. 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind
3.12 § 17 Abs. 2 Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger SBB
3.13 § 17 Abs. 3 Entgegennahme der Begleitscheine von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde SBB
3.14 § 21 Abs. 1 Festsetzung von Fristen für die Vorlage und Anforderungen an Form und Inhalt von Listennachweisen SBB
3.15 § 22 Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern LUA
3.16 § 23 Nr. 2 Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage die unter Nr. 3 jeweils bezeichnete Behörde
3.17.1 §§ 25 und 26 i. V. m. §§ 3 bis 23 und 25 alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nachweisverordnung, soweit Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle geführt werden außer Aufgaben nach § 25 Abs. 5 UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
3.17.2 § 25 Abs. 5 Befreiung von den Pflichten der Nachweisführung nach den Absätzen 1 bis 3 UAWB/LBB;
Afl/LBB, soweit der Adressat der Anordnung nach Nr. 1.23.7 der abfallrechtlichen Überwachung durch Afl/LBB unterliegt;
LUA, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden soll
3.18 § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Erzeuger- und Beförderer- und Entsorgernummern LUA
3.19 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern SBB, soweit Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu führen sind; im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB, soweit sie nach Nr. 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
3.20 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Freistellungsnummern LUA
3.21 § 27 Abs. 4 Erteilung oder Änderung der Konzept- und Bilanznummern AfI/LBB
3.22 § 32 Abs. 4 Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 NachwV) LUA
3.23   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
4. Verordnung zur Transportgenehmigung
4.1 § 1 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 und 3 Entscheidung über die Transportgenehmigung LUA
4.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
5. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
5.1 § 14 Abs. 1, § 15 Absätze 1 und 3 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag LUA
5.2 § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 15 Abs. 4 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats LUA
5.3 § 16 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats LUA
5.4   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
6.1 § 7 Abs. 1, § 11 Absätze 1 und 2 Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft LUA
6.2 § 8 Abs. 1 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats LUA
6.3 § 11 Abs. 3 Widerruf der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft LUA
6.4 § 12 Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats LUA
6.5   Vollzug dieser Richtlinie im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
7. Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung AfI/LBB
8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung AfI/LBB; LUA/LBB bei Deponien
9. Klärschlammverordnung
9.1 § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 Bestimmung von Stellen für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen LUA
9.2.1 § 7 Abs. 1 und 4 Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Aufbringung von Klärschlamm; Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde UAWB/LBB; Landkreise/kreisfreie Stadt
9.2.2 § 7 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme von Registerangaben der Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen UAWB
9.3 § 8 Erstellung des Aufbringungsplans LVL
9.4   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, betrifft
10. Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
10.1 § 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln AfI
10.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen AfI/LBB
11. Verpackungsverordnung
11.1 § 6 Abs. 3 und 4 Entscheidung über die Feststellung der Einrichtung eines Systems und deren Widerruf MLUR
11.2.1 § 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang I zu § 6 und § 15 Nr. 10 bis 13 Entgegennahme der Nachweise vom Systembetreiber, Überwachung der Anforderungen an den Systembetreiber, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber LUA
11.2.2 § 7 Abs. 3 Entgegennahme der Dokumentation LUA
11.3 § 13 und § 15 Nr. 18 Überwachung des Inverkehrbringens von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen mit Schwermetallen, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren AfI; Überwachung des Inverkehrbringens an den Endverbraucher: UAWB
11.4   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LBB
12. Altölverordnung
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung AfI/LBB
13. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
    die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 28. Oktober 1995 (GVBl. II S. 658) in der jeweils geltenden Fassung  
14. Altfahrzeug-Verordnung
14.1 § 4 Abs. 1 Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetriebe UAWB/LBB
14.2 § 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4; § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2 Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen AfI
14.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LUA
15. Bioabfallverordnung
15.1 § 3 Abs. 8 Satz 1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit LVL
15.2 § 4 Abs. 9 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 8 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle LUA
15.3 § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs.6 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1 Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen der BioAbfV UAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.4 § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3, § 3 Abs. 8 Satz 2, 3 und 4, § 4 Abs. 7 Satz 2, § 4 Abs. 8 Satz 2, § 4 Abs.9 Satz 3, § 9 Abs.1 Satz 1 und 2, § 9 Abs.2 Satz 2, § 11 Abs.1, Satz 3, § 11 Abs.2, Satz 3, § 11 Abs.3, Satz 3 Entgegennahme von Untersuchungsergebnissen zur Produktprüfung und Nachweisen sowie Anordnung von Maßnahmen UAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.5 § 4 Abs.7 Satz 3, § 4 Abs.8 Satz 3 Entscheidung über weiteres Vorgehen UAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.6 § 6 Abs. 2 Satz 1 Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als im Anhang 1 Nr. 1 genannte Bioabfälle enthalten UAWB; LUA, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.7 § 9 Abs. 2 Satz 5 Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen UAWB
15.8 § 9 Abs. 2, Satz 9 Bekanntgabe an Bewirtschafter UAWB
15.9 § 9 Abs. 3 Satz 2 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB; LUA, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.10 § 10 Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung oder Behandlung sowie Zulassung der Verwendung oder Aufbringung bestimmter Bioabfälle UAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft; LUA soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
15.11 § 11 Abs. 3 Satz 1 Befreiung der Mitglieder von Gütegemeinschaften von Vorlage- und Nachweispflichten UAWB; AfI/LBB, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nr. 1.23.7 der Überwachung des AfI/LBB unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
15.12   Landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt; LVL bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Fällen, in denen das LUA als zuständige Behörde entscheidet
15.13   Tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt
15.14   Forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Amt für Forstwirtschaft
15.15   Vollzug dieser Verordnung im übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
16. Batterieverordnung
16.1 § 4 Abs. 2 Überwachung der Anforderungen an das gemeinsame Rücknahmesystem sowie Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem Systembetreiber LUA
16.2 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen über die Einrichtung von Rücknahmesystemen und deren Rücklaufquoten sowie über Austritt aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem LUA
16.3 § 10 Entgegennahme von Berichten zur Erfolgskontrolle von Rücknahmesystemen LUA
16.4 § 11 bis 14 Überwachung der Anforderungen an Kennzeichnung, Hinweis- und Informationspflichten und Verkehrsverbote sowie entsprechende Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG und Ordnungswidrigkeitsverfahren AfI; Überwachung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien an den Endverbraucher: UAWB
16.5   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
17. PCB/PCT-Abfallverordnung
17.1 § 4 Abs. 1 Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen AfI
17.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/AfI/LBB jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Ziffer 1.23
18. Abfallverbringungsgesetz und Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Vorschriften einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten LUA
19. Umweltrahmengesetz
19.1 Art. 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden UAWB/LBB
19.2 Art. 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit MLUR[2]
20. Brandenburgisches Abfallgesetz
20.1 § 18 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung LUA
20.2 § 18 Abs. 4 Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Ziffer 1 bei andienungspflichtigen Abfällen SBB
20.3 § 19 Abs. 3 Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes LUA
20.4 § 19 Abs. 5 Anordnung der Veränderungssperre im Raumordnungsverfahren LUA
20.5 § 19 Abs. 6 Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre LUA/LBB
20.6 § 20 Hinzuziehung von Sachverständigen bei Umweltverträglichkeitsprüfungen die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde
20.7 § 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen LUA
20.8 § 22 Abs. 1 abfalltechnische Überwachung und Abnahme der Errichtung und wesentlichen Änderung von Deponien sowie Zustimmung zur Inbetriebnahme vor Abnahme LUA/LBB
20.9 § 24 ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts LUA/UAWB/AfI/LBB jeweils im Rahmen der ihnen nach Ziffer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24.
20.10 § 26 Abs. 1 Betreten von Grundstücken zur Überwachung, Rekultivierung und Sicherung von Abfalldeponien UAWB/LUA/LBB jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben nach Ziffer 1.16 bis 1.20 und 1.23
20.11 § 26 Abs. 4 und § 35 Geltendmachung des Erstattungsanspruchs diejenige Behörde, die die Maßnahme durchgeführt hat oder in deren Auftrag die Maßnahme durchgeführt wurde
20.12 § 31 Abs. 1 Satz 2 Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind LBB
20.13 Abschnitt 7 Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben LBB
20.14 § 41 Abs. 1 Veröffentlichung von Umweltinformationen die nach Ziffer 1.23 zur Überwachung zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LUA
21. Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
    Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung  
22. (aufgehoben)
23. Bundes-Bodenschutzgesetz
23.1 § 5 Satz 2 Anordnungen zur Entsiegelung UB/LBB
23.2 § 9 Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen UB/LBB
23.3 § 10 Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung ;Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG UB/LBB
23.4 § 13 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans UB/LBB
23.5 § 14 Eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle UB/LBB
23.6 § 15 Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht UB/LBB
23.7 § 16 Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG UB/LBB
23.8  § 17 Abs.1 Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis LVL
23.9 § 25 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages UB/LBB
23.10         § 26 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten UB/LBB
23.11 §§ 9, 10, 13 - 16, 25, 26 Dort genannte Aufgaben, für den Fall, daß der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind LUA
24. Abfallablagerungsverordnung
24.1 § 5 Abs. 4 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle sowie Entscheidung über deren Entsorgung LUA/LBB
24.2 § 6 Abs. 2 Entscheidung über Zulassungsanträge LUA/LBB
24.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
25. Altholzverordnung
25.1 § 6 Abs. 6 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen LUA
25.2   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
26. Deponieverordnung
26.1 § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 sowie Abs. 8 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen (Abs. 3 und 4) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Abs. 8) LUA/LBB
26.2 § 5 Satz 1 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen LUA/LBB
26.3 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nachweisprüfung LUA/LBB
26.4 § 8 Abs. 7 und 8 Satz 2 sowie Abs. 9 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 sowie das Treffen von abweichenden Regelungen LUA/LBB
26.5 § 8 Abs. 10 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle LUA/LBB
26.6 § 9 Abs. 1 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen LUA/LBB
26.7 § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 Satz 4 Zulassung von Ausnahmen LUA/LBB
26.8 § 12 Behördliche Maßnahmen in der Stilllegungsphase UAWB/LBB
LUA bezüglich der im Anhang aufgeführten Deponien
26.9 § 13 Behördliche Maßnahmen in der Nachsorgephase UAWB/LBB
26.10.1 § 14 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen LUA/LBB
26.10.2 § 14 Abs. 2 Entscheidung über Zulassung des Weiterbetriebs von Altdeponien LUA/LBB
26.11 §§ 16 bis 18 Anforderungen an Langzeitlager die nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde
26.12 §§ 19 bis 22 Sicherheitsleistung, Antrag, Anzeige, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung etc. LUA/LBB
26.13   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
27. Gewerbeabfallverordnung
27.1 § 3 Abs. 4 Genehmigung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 LUA
27.2 § 9 Abs. 6 Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen LUA
27.3   Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23
28. Versatzverordnung
    Vollzug dieser Verordnung UAWB/LUA/Afl/LBB; jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nr. 1.23

Anhang der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Hoch- und Rechtswerte der Deponien (Rechtswerte bezogen auf den 4. Meridianstreifen, Gauß-Krüger-Koordinaten)  

1. Alte Ziegelei (LOS) H: 58 00 000 R: 46 45 000
2. BASF Kabelbaggerteich (OSL) H: 57 08 000 R: 46 32 000
3. Beeskow - Friedländer Berg (LOS) H: 57 82 500 R: 46 55 000
4. Bahnsdorfer Berg (EE) H: 57 24 850 R: 45 90 000
5. Bergen (LDS) H: 57 37 000 R: 46 20 000
6. Bernau, Ogadeberge (BAR) H: 58 39 860 R: 46 09 590
7. Beeskow, Hornitex (LOS) H: 57 84 000 R: 46 57 000
8. Boossen - Seefichten (FF) H. 58 06 000 R: 46 69 000
9. Brandenburg Stahlwerk (BRB) H: 58 08 000 R: 45 32 150
10. Brück-Neuendorf (PM) H: 57 84 780 R: 45 57 500
11. Burg (SPN) H: 57 45 000 R: 46 48 000
12. Cantdorf (SPN) H: 57 17 500 R: 46 63 500
13. Coschen - Bresinchen (SPN) H: 57 68 000 R: 46 86 000
14. Cottbus - Saspow (CB) H: 57 41 500 R: 46 63 500
15. Dallgow - Rohrbeck (HVL) H: 58 23 000 R: 45 69 700
16. Deetz, Bauschuttdeponie (PM) H: 58 14 000 R: 45 54 000
17. Dobbrikow, Asbestdeponie (TF) H: 57 81 000 R: 45 73 000
18. Eberswalde-Ostende (BAR) H: 58 58 500 R: 46 25 000
19. Eberswalde-Finow (BAR) H: 58 58 123 R: 46 18 064
20. Eisenhüttenstadt-Buchwaldstraße (LOS) H: 57 84 000 R: 46 84 000
21. Eisenhüttenstadt, Zementwerk (LOS) H: 57 83 870 R: 46 81 720
22. Elslaake, Fa. Märkische Faser AG (HVL) H: 58 41 400 R: 45 26 100
23. Elslaake, Fa. Neuzera (HVL) H: 58 41230 R: 45 25 950
24. EKO-Seekippe (LOS) H: 57 86 500 R: 46 78 000
25. EKO-Staubalde (LOS) H: 57 86 000 R: 46 79 000
26. Fohrde (PM) H: 58 14 600 R: 45 32 600
27. Forst - An der Autobahn (SPN) H: 57 33 500 R: 46 79 000
28. Fresdorfer Heide (PM) H: 57 95 750 R: 45 74 600
29. Fürstenberg (OHV) H: 58 93 700 R: 45 76 700
30. Germendorf (OHV) H: 58 48 200 R: 45 78 000
31. Glindow (PM) H: 58 03 500 R: 45 61 000
32. Gransee (OHV) H: 58 74 650 R: 45 78 300
33. Groß Schönebeck (BAR) H: 58 62 780 R: 46 04 930
34. Göritz (OSL) H: 57 42 000 R: 46 41 000
35. Görzke H: 57 83 550 R: 45 26 180
36. Groß Kienitz (TF) H: 58 00 000 R: 46 01 000
37. Guben - Wilschwitzer Weg (SPN) H: 57 62 000 R: 46 83 500
38. Grube Präsident (LOS) H: 57 83 783 R: 46 77 757
39. Golm (PM) H: 58 09 000 R: 45 65 000
40. Hennickendorf (MOL) H: 58 19 000 R: 46 24 000
41. Hennersdorf (EE) H: 57 23 000 R: 46 14 000
42. Horstfelde (TF) H: 57 88 800 R: 45 94 630
43. Hörlitz (OSL) H: 57 11 000 R: 46 36 000
44. Hennigsdorf/Hochkippe Pinnow (OHV) H: 58 36 000 R: 45 80 300
45. Hebel-Hennersdorf (EE) H: 57 23 100 R: 46 13 000
46. Jehserig (SPN) H: 57 24 000 R: 46 56 000
47. Jüterbog - Markendorfer Chaussee (TF) H: 57 61 900 R: 45 78 000
48. Krangen (OPR) H: 58 73 200 R: 45 56 500
49. Kyritz-Strüwe (OPR) H: 58 66 700 R: 45 24 800
50. Klosterfelde - Fenne (BAR) H: 58 51 535 R: 46 01 485
51. Lieberose (LDS) H: 57 62 000 R: 46 56 000
52. Leuthen (SPN) H: 57 31 000 R: 46 56 000
53. Luckenwalde - Frankenfelder Berg (TF) H: 57 74 100 R: 45 78 200
54. Luckau - Wittmannsdorf (LDS) H: 57 45 000 R: 46 16 000
55. Lübben - Ratsvorwerk (LDS) H: 57 58 000 R: 46 33 500
56. (aufgehoben)    
57. Mildenberg (OHV) H: 58 74 450 R: 45 87 400
58. Milmersdorf (UM) H: 58 86 300 R: 46 09 500
59. Meyenburg - Ölkuhle Alte Ziegelei (PR) H: 59 06 000 R: 45 15 000
60. Neuenhagen - Am Schienenweg (MOL) H: 58 57 000 R: 46 39 000
61. Niederlehme (Aschedeponie) LDS) H: 57 98 800 R: 46 12 000
62. Oehna (TF) H: 57 53 500 R: 45 70 800
63. Petersdorf (LOS) H: 57 99 650 R: 46 40 130
64. Phöben (PM) H: 58 10 500 R: 45 59 000
65. Pinnow (UM) H: 58 62 000 R: 46 39 000
66. Prenzlau (UM) H: 59 09 000 R: 46 24 000
67. Prenzlau, Siedlungsabfalldep. (UM) H: 59 09 300 R: 46 20 730
68. Premnitzer Berg/Premnitz (HVL) H: 58 23 700 R: 45 23 000
69. Pritzwalk-Sommersberg (PR) H: 58 93 700 R: 45 12 550
70. Rathenow-Bölkershof (HVL) H: 58 28 000 R: 45 20 900
71. Reuthen-Kiesgrube (SPN) H: 57 21 000 R: 46 75 000
72. Röthehof (HVL) H: 58 24 000 R: 45 59 000
73. Rüdersdorf (MOL) H: 58 18 000 R: 46 23 000
74. Schöneiche (TF/LDS) H: 57 89 900 R: 46 05 000
75. Schöneicher Plan (TF) H: 57 90 500 R: 46 04 000
76. Schlammhalde EKO (LOS) H: 57 89 000 R: 46 83 500
77. Schwanebeck (HVL) H: 58 28 000 R: 45 55 250
78. Schwanebeck-Nord (BAR) H: 58 33 000 R: 46 05 000
79. Seelow (MOL) H: 58 26 000 R: 46 61 000
80. Selchow (LOS) H: 57 88 000 R: 46 28 000
81. Senzig (LDS) H: 57 95 300 R: 46 15 000
82. Senftenberg - Laugkfeld (OSL) H: 57 12 000 R: 46 40 000
83. Schwedt, PCK (UM) H: 58 84 000 R: 46 51 000
84. Spremberg-Pulsberg (SPN) H: 57 18 700 R: 46 62 800
85. Sperenberg, Heraklith (TF) H: 57 79 000 R: 45 94 000
86. Spiegelhagen (PR) H: 58 85 500 R: 44 92 000
87. Schwarze Pumpe Schäfereiweg (SPN) H: 57 13 300 R: 46 62 000
88. Schulzendorf - August-Bebel-Str. (LDS) H: 58 04 500 R: 46 08 300
89. Schwanebeck/Fettrecyc.Nauen (HVL) H: 58 27 700 R: 45 54 900
90. (aufgehoben)    
91. Spremberg-Kochsdorf (SPN) H: 57 18 500 R: 46 63 000
92. Teupitz (LDS) H: 57 79 000 R: 46 11 000
93. Treuenbrietzen-Krähenberg (PM) H: 57 74 200 R: 45 58 000
94. Tremmen - Thyrowberg (HVL) H: 58 21 800 R: 45 57 000
95. Trebbin, Galgenberg (TF) H: 57 86 000 R: 45 85 000
96. Vorketzin (HVL) H: 58 18 500 R: 45 57 000
97. Welzow-Kippenweg (SPN) H: 57 18 400 R: 46 51 400
98. Wernsdorf (LDS) H: 58 06 000 R: 46 16 000
99. Wiesenburg (PM) H: 57 75 600 R: 45 33 640
100. Wittenberge (PR) H: 58 73 000 R: 44 81 000
101. Wittstock-Scharfenberg (OPR) H: 58 88 920 R: 45 32 680
102. Wittenberge, Märkische Ölwerke (PR) H: 58 73 000 R: 44 86 000
103. Wolfshain (SPN) H: 57 20 000 R: 46 80 000
104. Wriezen (MOL) H: 58 44 000 R: 46 42 000

[1] Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
[2] Bei der Freistellung durch das Bergamt ist gemäß § 46 Abs. 2 BbgAbfG das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde