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Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 2005 (SoBEZ VertV 2005)

Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 2005 (SoBEZ VertV 2005)
vom 30. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 17], S.302)

Auf Grund des § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1
Verteilung

(1) Von den Mitteln nach § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes wird ein Anteil von 90 vom Hundert jeweils hälftig nach den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgeteilt. Als Bemessungsgrundlage nach Satz 1 gelten die von der Bundesagentur nach § 53 SGB II veröffentlichten Statistiken. Dabei wird bei den Kosten der Unterkunft und Heizung auf die kumulierten  Daten vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 abgestellt. Bei der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird das arithmetische Mittel aus den Monatswerten des 2. Halbjahres 2005 gebildet.

(2) 10 vom Hundert der Mittel nach § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes sind für den Ausgleich besonderer Belastungen im Sinne des § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes der kommunalen Aufgabenträger bestimmt. Diese Mittel werden unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf die kommunalen Aufgabenträger aufgeteilt.

§ 2
Festsetzung und Auszahlung

(1) Das Ministerium der Finanzen setzt die Zuweisungen nach § 1 für die kommunalen Aufgabenträger unverzüglich nach Vorliegen der für die Bemessung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Daten fest. 

(2) Auf die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 erhalten die kommunalen Aufgabenträger bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monats eines Quartals Abschlagszahlungen. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden zurückgefordert oder mit entsprechenden Zahlungen nachfolgender Zeiträume verrechnet.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den  30. Mai 2005

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer