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Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ VertV)

Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ VertV)
vom 30. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 17], S.302)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 10], S.127)

Am 15. November 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 93])

Auf Grund des § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1
Verteilung

Die Mittel nach § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes werden jeweils hälftig nach den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgeteilt. Als Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften gelten die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 53 SGB II veröffentlichten Statistiken. Dabei wird für das Jahr 2005 das arithmetische Mittel aus den Monatswerten des 2. Halbjahres 2005 und für die nachfolgenden Jahre das arithmetische Mittel aus den Monatswerten des jeweiligen Jahres gebildet. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung wird auf die Daten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember nach den Ergebnissen der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen für das jeweilige Jahr abgestellt.

§ 2
Festsetzung und Auszahlung

(1) Das Ministerium der Finanzen setzt die Zuweisungen nach § 1 für die kommunalen Aufgabenträger unverzüglich nach Vorliegen der für die Bemessung nach § 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Daten fest. 

(2) Auf die Zuweisungen nach § 1 erhalten die kommunalen Aufgabenträger bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monats eines Quartals Abschlagszahlungen. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden zurückgefordert oder mit entsprechenden Zahlungen nachfolgender Zeiträume verrechnet.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den  30. Mai 2005

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer