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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
vom 23. Januar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 04])

zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 2, § 29 Absatz 3 sowie § 78 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Notte-Niederung“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 18 013 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Dahme-Spreewald Bestensee Bestensee 1, 2, 7, 8, 9, 14, 15;
  Königs Wusterhausen Deutsch Wusterhausen 1 bis 3;
    Zeesen 8;
  Mittenwalde Brusendorf 1, 3, 4;
    Gallun 1 bis 5;
    Mittenwalde 1 bis 15;
    Motzen 1 bis 7;
    Ragow 1 bis 5, 7;
    Schenkendorf 1 bis 4;
    Telz 1 bis 8;
    Töpchin 2, 4 bis 6;
  Teupitz Egsdorf 1 bis 3;
    Teupitz 1;
  Groß Köris Groß Köris  
Teltow-Fläming Am Mellensee Klausdorf 3, 5;
    Mellensee 1 bis 4;
    Saalow 3;
  Blankenfelde-Mahlow Dahlewitz 1, 4, 5;
    Jühnsdorf 1 bis 6;
  Ludwigsfelde Genshagen 1;
    Groß Schulzendorf 1 bis 4, 6, 7;
    Kerzendorf 1;
    Löwenbruch 1 bis 4;
    Wietstock 2, 3;
  Rangsdorf Groß Machnow 1 bis 4;
    Klein Kienitz 1, 2;
    Rangsdorf 1 bis 3, 6, 7, 21;
  Zossen Dabendorf 1 bis 3, 7, 8;
    Glienick 3, 5;
    Horstfelde 1, 2;
    Kallinchen 1 bis 3, 6;
    Nächst Neuendorf 1;
    Schöneiche 1;
    Wünsdorf 1 bis 3, 5, 7, 8;
    Zehrensdorf 9;
    Zesch am See 1, 2;
    Zossen 1 bis 14.
       

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 20 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 113 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Lebensraumfunktionen der landschaftstypischen, abwechslungsreichen und teilweise gefährdeten Ufer- und Feuchtwiesengesellschaften, Wärme liebenden Staudenfluren und Eichenwaldgesellschaften, Sandtrockenrasen sowie Offenlandbereichen, die in einem kleinflächigen Mosaik von Feldgehölzen und Säumen durchzogen sind,
    2. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Erosion und Abbau,
    3. der Qualität der Gewässer,
    4. der klimatischen Ausgleichsfunktionen beispielsweise als Frischluftentstehungsgebiet für den Ballungsraum Berlin,
    5. der Lebensräume teilweise gefährdeter Vogelarten, die auch als Brut- und Überwinterungsgebiet von Bedeutung sind,
    6. der aquatischen Lebensräume gefährdeter Säugetiere und Amphibien,
    7. des regional übergreifenden Biotopverbundes;
  2. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere
    1. des weitgehend unbeeinträchtigten Wasserhaushaltes als Voraussetzung für die Grundwasserneubildung mit teilweise hohen Grundwasserständen in den Niederungsgebieten und als Grundlage für die Ausbildung seltener, feuchtigkeitsgeprägter Standorte,
    2. der Seen und Fließgewässer, Röhrichtbereiche, Verlandungsbereiche, Erlenbrüche, Niedermoore, Frisch- und Feuchtwiesen, Dünenbereiche und Wälder;
  3. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieses für Mittelbrandenburg charakteristischen Landschaftsbildes
    1. eines vorwiegend eiszeitlich gebildeten Landschaftsbereichs mit einem Mosaik aus gewässerreichen, zum großen Teil moorreichen Niederungen, Grundmoränenplatten und Endmoränenerhebungen sowie Sandern und einzelnen Dünen,
    2. der historisch geprägten, vielseitig strukturierten Kulturlandschaft mit ihrem typischen Wechsel von Äckern, Wiesen, Weiden und sonstigem Offenland, Wäldern, Gehölzgruppen und -reihen und Einzelbäumen sowie stehenden Gewässern und Fließgewässern,
    3. mit seiner weiträumigen Siedlungsstruktur mit charakteristischen Dorfanlagen, Gehöften und Alleen und gewachsenen Dorfrändern mit Obstwiesen;
  4. die Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung  für die naturnahe Erholung in Nähe der Ballungsräume Potsdam und Berlin, insbesondere auf Grund seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit und Strukturiertheit mit einem hohen Anteil an Gewässerflächen, auf Grund seiner kulturhistorischen Besonderheiten sowie seines reizvollen Landschaftsbildes und der Möglichkeiten für ein vielfältiges Landschaftserleben;
  5. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche, nachhaltige Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Quellbereiche sowie Kleingewässer, natürliche oder naturnahe Fließgewässer, Alt- oder Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 Meter zu nähern.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie zur Holzernte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Nummer 7 bis 9 gilt;
  2. die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. § 4 Absatz 1 Nummer 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind;
  5. die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht, mit der Maßgabe, dass

    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
  6. nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  7. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  9. Handlungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  10. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  11. Schutz-, Pflege- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  12. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  13. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
  14. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes benannt:

  1. die gegenwärtigen Gebietswasserverhältnisse sollen weitestgehend gesichert und verbessert werden; das Regenerationsvermögen und damit die Wasserqualität der Gewässer soll durch den Erhalt und die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation kontinuierlich verbessert werden. In einem Bereich von mindestens 10 Metern beidseitig der Uferränder soll auf den Einsatz von mineralischen Düngemitteln, Gülle und Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden;
  2. Feuchtwiesen und deren Auflassungsstadien sowie Wiesen auf Niedermoor sollen durch Maßnahmen, die zu standortspezifischen Grundwasserverhältnissen führen und durch extensive Nutzung, regelmäßige Pflege sowie Entbuschung entwickelt werden. Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern soll verzichtet werden;
  3. die Wälder sollen in naturnahe Waldgesellschaften überführt werden;
  4. Sandtrockenrasen sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen, wie Entbuschung oder Mahd, erhalten werden;
  5. zur Erhöhung der Lebensraumeignung für den Fischotter sollen die Uferränder stärker durch Gehölzanpflanzungen strukturiert werden. Es wird angestrebt, die Fließgewässer in ihrem Profil naturnah zu gestalten. Neue Brücken sollen durch offene Brückenprofile und Bankette otterfreundlich gestaltet werden;
  6. die Zülowniederung soll unter Beibehaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entwickelt werden;
  7. die Erholungsnutzung soll naturraumorientiert durch geeignete Lenkungsmaßnahmen (Rad-, Wander-, Reitwegenetz) entwickelt und die Lebensräume von empfindlichen, bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten vor Störungen geschützt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 und 3.

§ 8 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- sowie Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach der Verkündung schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Beschluss Nummer 149-14/66 des Rates des Bezirkes Potsdam vom 20. Juli 1966 in Verbindung mit dem Beschluss Nummer 18/72 des Rates des Bezirkes Potsdam vom 19. Oktober 1972 über die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet „Teupitz-Köriser Seengebiet“ für den Geltungsbereich dieser Verordnung und für Ortslagen und ortsnahe Bereiche, die allseitig vom Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“ umschlossen sind, einschließlich der in der in § 2 Absatz 2 genannten Übersichtskarte und der topografischen Karte mit den Blattnummern 13, 14, 17, 18 und 20 schraffierten Flächen;
  2. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfählingsee-Prierowsee“ des Landrates Teltow vom 16. März 1938;
  3. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Krummensee, Schenkendorf und Zeesen (Landschaftsschutzgebiet „Krummensee“) vom 12. August 1941;
  4. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Gemeinden Bestensee und Krummensee (Landschaftsschutzgebiet „Die Sutschke“) vom 15. August 1938;
  5. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“ vom 22. September 2009 (GVBl. II S. 718).

Potsdam, den 23. Januar 2012

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

 

Das Landschaftsschutzgebiet Notte-Niederung hat eine Größe von rund 18013 Hektar. Es umfasst Teile der Ortslagen der Gemeinden Bestensee, Königs Wusterhausen, Mittenwalde, Teupitz und Groß Köris im Landkreis Dahme-Spreewald sowie Teile der Ortslagen der Gemeinden Am Mellensee, Blankenfelde-Mahlow, Ludwigsfelde, Rangsdorf und Zossen im Landkreis Teltow-Fläming.

 

Anlage2
(zu § 2 Absatz 2)


1. Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000
Titel:  Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
Lfd. Nummer Unterzeichnung
1 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012

2. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000
Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
Lfd. Nummer Kartenblatt Unterzeichnung
01 3645 - SO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
02 3646 - SW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
03 3646 - SO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012
04 3647 - SW unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
05 3647 - SO unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
06 3745 - NO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
07 3746 - NW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
08 3746 - NO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012
09 3747 - NW unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
10 3747 - NO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
11 3746 - SW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
12 3746 - SO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012
13 3747 - SW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
14 3747 - SO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
15 3846 - NW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
16 3846 - NO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
17 3847 - NW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
18 3847 - NO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
19 3847 - SW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
20 3847 - SO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009

3. Flurkarten/Liegenschaftskarten
Titel:                           Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“
Lfd. Nummer Gemarkung Flur Unterzeichnung
1 Klein Kienitz
Brusendorf
2
1,3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
2 Brusendorf
Ragow
3
1
unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
5 Löwenbruch 1,3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
6 Genshagen
Löwenbruch
Groß Schulzendorf
1
1,2,3
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
7 Genshagen
Jühnsdorf
Groß Schulzendorf
1
1,2,6
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
8 Jühnsdorf
Rangsdorf
1,2,3,4,5
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
9 Jühnsdorf
Dahlewitz
Rangsdorf
4
1,4,5
1,6,7
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
10 Dahlewitz
Klein Kienitz
Groß Machnow
5
1,2
2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
11 Klein Kienitz 1,2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
12 Klein Kienitz
Brusendorf
1,2
1,3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
13 Brusendorf
Ragow
Mittenwalde
1,3
1,4
1
unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
14 Ragow
Deutsch Wusterhausen
1,2,3,4
3
unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
15 Ragow
Deutsch Wusterhausen
2
1,3
unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
16 Löwenbruch 3,4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
17 Löwenbruch
Wietstock
Groß Schulzendorf
2,3,4
2
1,2,7
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
18 Jühnsdorf
Groß Schulzendorf
1,5,6
1,2,3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
19 Jühnsdorf
Rangsdorf
Groß Schulzendorf
1,4,5,6
1
3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
20 Rangsdorf 1,6 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
21 Klein Kienitz
Groß Machnow
1
2,3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012
22 Klein Kienitz
Groß Machnow
1
2,3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
23 Klein Kienitz
Groß Machnow
Brusendorf
Mittenwalde
1
2,3
1,4
1,2
unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
24 Brusendorf
Mittenwalde
Ragow
1
1,2
4,5
unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
25 Ragow
Deutsch Wusterhausen
3,4,5
3
unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
26 Deutsch Wusterhausen 2,3 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 2. August 2012
27 Kerzendorf
Löwenbruch
Wietstock
1
4
2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
28 Löwenbruch
Wietstock
Groß Schulzendorf
4
2,3
2,6,7
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
29 Glienick
Groß Schulzendorf
3
2,3,4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
30 Rangsdorf
Glienick
Groß Schulzendorf
1,2,3
3
3, 4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
31 Rangsdorf
Glienick
Groß Machnow
1,2,3,21
3
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
32 Rangsdorf
Groß Machnow
21
1,2,3,4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012
33 Groß Machnow 2,3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
34 Groß Machnow
Brusendorf
Mittenwalde
3
4
2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
35 Groß Machnow
Mittenwalde
Ragow
3
2,3,6,7
5
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
36 Ragow
Mittenwalde
Schenkendorf
3,5
6,7,8
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
37 Ragow
Schenkendorf
Deutsch Wusterhausen
3
1,2
2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
38 Wietstock 2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
39 Wietstock 2,3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
40 Glienick
Groß Schulzendorf
3
4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
41 Glienick
Rangsdorf
Dabendorf
3,5
2,3
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
42 Rangsdorf
Glienick
Groß Machnow
Dabendorf
3
3
1,4
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
43 Groß Machnow
Telz
1,3,4
1,2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
44 Groß Machnow
Telz
3,4
2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
45 Groß Machnow
Telz
Mittenwalde
3,4
2
3,4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
46 Groß Machnow
Mittenwalde
3
3,4,5,6,9
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
47 Mittenwalde
Schenkendorf
6,7,8,13
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
48 Mittenwalde
Schenkendorf
13,15
1,3,4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
49 Schenkendorf
Zeesen
3,4
8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
50 Glienick 3,5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
51 Glienick
Dabendorf
3,5
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
52 Glienick
Dabendorf
Groß Machnow
5
1,2,7
1,4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
53 Dabendorf
Groß Machnow
Telz
7,8
4
1,2,7,8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
54 Telz 2,7 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
55 Telz
Mittenwalde
2,3,4,5,6,7
4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
56 Telz
Gallun
Mittenwalde
3,4,5
1
4,5,9,10,11,12,14
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
57 Gallun
Mittenwalde
1, 2
8,10,12,13,14,15
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
58 Mittenwalde
Schenkendorf
Gallun
Bestensee
15
4
2
14
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
59 Schenkendorf
Bestensee
4
1,14
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
60 Glienick
Nächst Neuendorf
5
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
61 Glienick
Dabendorf
Nächst Neuendorf
5
1,2,3
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012
62 Dabendorf
Zossen
Telz
8
1,2
7,8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
63 Telz 7,8 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
64 Telz
Schöneiche
4,5,6,7,8
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
65 Telz 4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
66 Glienick
Horstfelde
Nächst Neuendorf
5
1,2
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
67 Dabendorf
Zossen
Horstfelde
Nächst Neuendorf
3
2,11,14
2
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
68 Zossen
Schöneiche
Telz
2,3,14
1
8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
69 Telz
Zossen
Schöneiche
8
3
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
70 Telz
Zossen
Schöneiche
8
3
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
71 Horstfelde
Zossen
1,2
10
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
72 Horstfelde
Zossen
Nächst Neuendorf
2
9,10,11,14
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
73 Zossen 5,11,12,13,14 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
74 Zossen 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
75 Zossen 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
76 Horstfelde
Zossen
Saalow
Mellensee
2
10
3
1,2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
77 Zossen
Mellensee
6,8,9,10,11
2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
78 Zossen 5,6,8,11 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des MUGV, am 17. Januar 2012
79 Saalow
Mellensee
3
1,2,3,4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
80 Mellensee
Zossen
Wünsdorf
2,3
8,9
2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
81 Zossen
Wünsdorf
7,8
2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
82 Mellensee
Klausdorf
Wünsdorf
3,4
5
8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
83 Mellensee
Zossen
Wünsdorf
3,4
8
1,2,8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
84 Wünsdorf
Zossen
1,2,3
7
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
85 Klausdorf
Wünsdorf
3
1,2,7,8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
86 Klausdorf
Wünsdorf
3,5
8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
87 Wünsdorf 1,2,5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
88 Mittenwalde
Gallun
14
1,2,3,4,5
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
89 Gallun
Bestensee
2,3,4,5
1,8,9,14,15
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
90 Schenkendorf
Bestensee
4
1,2,7,8,9,14
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
91 Kallinchen
Gallun
Motzen
1,2,6
3,4
1,5
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
92 Gallun
Bestensee
Motzen
4,5
8,9
1,2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
93 Bestensee 7,8 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
94 Kallinchen
Motzen
2,6
1,5,7
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
95 Kallinchen
Bestensee
Motzen
6
8
2,3,5,7
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
96 Motzen
Bestensee
3
8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
97 Kallinchen 3,6 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
98 Kallinchen
Motzen
3,6
3,4,5,6
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
99 Motzen
Bestensee
3,4
8
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
100 Kallinchen
Motzen
Töpchin
Groß Köris
3,6
4,5,6
2
4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
101 Motzen
Groß Köris
4
4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
102 Töpchin 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
103 Töpchin
Groß Köris
2,5,6
3,4
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
104 Groß Köris 3,4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
105 Töpchin 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
106 Töpchin
Groß Köris
Teupitz
5,6
3
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
107 Groß Köris
Teupitz
1,3
1
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
108 Groß Köris 1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
109 Zehrensdorf
Töpchin
Egsdorf
9
4,5,6
2,3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
110 Töpchin
Teupitz
Egsdorf
5,6
1
3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
111 Teupitz 1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
112 Zehrensdorf
Zesch am See
Töpchin
Egsdorf
9
1,2
6
1,2,3
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
113 Egsdorf 3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
114 Zesch am See
Egsdorf
2
1,2
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009
115 Egsdorf 1,3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 18. September 2009