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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“
vom 6. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 31], S.514)

zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Oder-Spree und Märkisch-Oderland wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 24 023 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Oder-Spree Hangelsberg Hangelsberg 1 bis 4, 6 bis 9;
  Grünheide Kienbaum 1 bis 7;
  Grünheide Kagel 1 bis 9;
  Grünheide Grünheide 1 bis 10;
  Spreeau Spreeau 1 bis 6;
  Mönchwinkel Mönchwinkel 1, 2;
  Gosen Gosen 1 bis 6;
  Neu Zittau Neu Zittau 1 bis 7;
  Spreenhagen Hartmannsdorf 1 bis 11, 13;
  Spreenhagen Spreenhagen 1 bis 8, 10 bis 12;
  Spreenhagen Braunsdorf 1 bis 8;
  Markgrafpieske Markgrafpieske 2 bis 4, 10, 12, 13;
  Woltersdorf Woltersdorf 3 bis 6;
  Erkner Erkner 1, 2, 4 bis 9;
  Fürstenwalde Fürstenwalde 30, 31, 33 bis 36, 38;
  Fürstenwalde Trebus 1, 2;
  Jänickendorf Jänickendorf 3;
Märkisch-Oderland Rüdersdorf Rüdersdorf 9, 10, 18, 35 bis 37;
  Zinndorf Zinndorf 6, 7, 9, 11,12;
  Müncheberg Hoppegarten b. Müncheberg 1 bis 4;
  Müncheberg Müncheberg 19 bis 21, 31;
  Herzfelde Herzfelde 2, 4, 5;
  Lichtenow Lichtenow 2;
Dahme-Spreewald Niederlehme Niederlehme 1, 2, 4;
  Wernsdorf Wernsdorf 1 bis 9.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführte „Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ‚Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet‘“ im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nr. 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten „Topografischen Karten zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ‚Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet‘ “ im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 3 mit den laufenden Nummern 1 bis 160 aufgeführten „Flurkarten und Liegenschaftskarten zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ‚Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet‘“.

Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 32) versehen und von der Siegelverwahrerin am 20. Oktober 2006 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland und Oder-Spree, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Lebensraumfunktion der Quellen, der Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen, der Altarme und der Moore sowie der Wälder mit ihrem standorttypischen Artenbestand, vor allem Bruchwälder der Niederung, Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern, Weich- und Hartholzauenwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, naturnahe Kiefernwälder und Kiefern-Traubeneichen-Wälder sowie der kulturgeprägten Biotope und Landschaftselemente wie Wiesen und Weiden der Auen und Niederungen, Trockenrasen, Feldgehölze, Weidengebüsche, Hutewälder mit Wacholder, Hecken, Kopfweiden, Alleen, Baumreihen und Einzelbäume,
    2. der weitgehend unzerschnittenen Landschaftsräume vor allem als Lebensraum störungsempfindlicher Tierarten großer Arealansprüche wie Seeadler, Fischadler und Kranich,
    3. der Grundwasserneubildung und des naturnahen Abflussgeschehens im Gebiet,
    4. der ökologischen Funktionsfähigkeit der Böden,
    5. des Regionalklimas in seiner Ausgleichsfunktion für den Ballungsraum Berlin,
    6. eines landschaftsübergreifenden Biotopverbundes der Gewässer mit ihren Uferbereichen,
    7. als Beitrag zum Schutz der im Gebiet liegenden Flächen des Schutzgebietssystems Natura 2000;
  2. die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft als Ausschnitt des Berlin-Fürstenwalder Urstromtals mit seinen weitläufigen Talsand- und Sanderflächen, den darin eingelagerten Seen, Fließgewässerauen und Mooren, den abschnittsweise aufgesetzten offenen und bewaldeten Binnendünenfeldern sowie den das Urstromtal begrenzenden reliefstarken Hügeln der Stauch- und Endmoränen mit zum Teil ausgeprägten Hangkanten, insbesondere
    1. der reich strukturierten, von extensiv genutzten Grünlandflächen und dem naturnahen Lauf der Spree geprägten Kulturlandschaft der Müggelspreeniederung mit eingelagerten Röhricht-, Ried- und Hochstaudenbeständen, Auengewässern, Bruch- und Auenwaldbereichen, Baumgruppen und Kleingehölzen sowie den die Aue rahmenden Eichenmischwäldern auf den Kanten der Talsandterrassen,
    2. des Löcknitztales mit dem naturnahen Lauf der Löcknitz, ausgedehnten Erlenwäldern, Röhricht- und Riedbeständen sowie eingelagerten blütenreichen Feuchtwiesen und deren Brachen,
    3. der naturnahen Ufer der Seenkette zwischen Hoppegarten und Grünheide und der Seen am westlichen Rand des Schutzgebietes;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen dessen besonderer Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung im Einzugsbereich von Berlin;
  4. die Rekultivierung ehemaliger Rohstoffabbaugebiete unter Erhalt vielseitiger Reliefstrukturen im Sinne der Nummern 1 bis 3.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen Mulm- und Erdniedermoor angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Binnendünen, Trockenrasen, Feuchtwiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Seggen- und Röhrichtmoore, Bruch- und Auenwälder, Restbestockungen naturnaher Waldgesellschaften, Quellbereiche, Kleingewässer, naturnahe, unverbaute Bach- und Flussläufe sowie Alt- und Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Höhlenbäume, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie Stege zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Bodenbedeckung auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten, Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gelten;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
  6. die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraßen;
  7. nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  8. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der Bundeswasserstraßen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  10. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  11. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. der Abbau von Bodenbestandteilen auf der Grundlage des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zum „Sandtagebau Niederlehme – Inanspruchnahme Teilfeld VI“;
  13. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  14. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenflächen und Altlastenverdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  15. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 15. August 1997 an Straßen und Wegen freigestellt;
  16. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:

  1. es wird eine Umwandlung von Kiefern- und Pappelforsten in standortgerechte und strukturreiche Bestände im Sinne der in § 3 genannten Laubwald- und Mischwaldbestände angestrebt;
  2. überhöhte Reh- und Rotwildbestände sollen auf ein am Schutzzweck orientiertes Maß reduziert werden;
  3. besonders im Bereich des Spreenhagener Dünenbogens und der Niederlehmer Sandberge sollen Trockenlebensräume gefördert werden. Dazu sollen Forste vorzugsweise an südexponierten Hängen aufgelichtet und kleinere Offenflächen geschaffen werden;
  4. die Müggelspree soll durch Rückbau von Ufersicherungen und Verwallungen, Anhebung der Gewässersohle sowie durch Reaktivierung von Altarmen zu einem naturnahen Tieflandfluss entwickelt werden;
  5. es sollen Gewässerrandstreifen angelegt werden;
  6. die biologische Durchgängigkeit der Fließgewässer soll durch Aufstiegsanlagen und ökologisch gestalteten Anschluss der Nebengewässer sichergestellt werden;
  7. die Niedermoore sollen durch möglichst geringe Grundwasserflurabstände stabilisiert werden;
  8. Quellbereiche und Ufer entlang der Grünheide-Kageler Seenkette sowie Brutstätten störungsempfindlicher Arten sollen durch Besucherlenkung gesichert werden;
  9. das Grünland der Niederungen soll extensiv bewirtschaftet werden;
  10. Landschaftselemente wie Streuobstwiesen, Feldgehölze, Hecken, Kopfweiden, Baumreihen aus heimischen Gehölzen und andere für den Biotopverbund in der Offenlandschaft bedeutende Strukturelemente sollen gefördert werden;
  11. die landschaftsorientierte Erholungsnutzung soll durch geeignete Lenkungsmaßnahmen wie die gezielte Ausweisung von separaten Wander-, Rad- und Reitwegen sowie von geeigneten Rastplätzen gesichert werden;
  12. die Einbindung von Ortsrändern und Einzelbauwerken in die Landschaft soll durch geeignete Gehölzpflanzungen verbessert werden;
  13. nicht mehr benötigte landwirtschaftliche, militärische oder gewerbliche Anlagen sollen zurückgebaut werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 10 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richten sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a und 48 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
Beschluss Nr. 7-1/65 zur Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Frankfurt (Oder) zum Landschaftsschutzgebiet „Grünau-Grünheider Wald- und Seengebiet“ vom 12. Januar 1965.

Potsdam, den 6. November 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke


Kartenskizze zur Lage des Landschaftsschutzgebietes „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“


Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)

1. Übersichtskarte Maßstab 1 : 50 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

Lfd. Nr. Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 20. Oktober 2006

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

Blatt Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
3 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
4 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
6 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
7 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
8 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
9 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
10 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
11 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
12 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
13 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
14 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
15 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
16 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
17 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
18 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
19 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
20 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006

3. Flurkarten/Liegenschaftskarten

Titel: Flurkarte (F) / Liegenschaftskarte (L) zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet"

Blatt L / F Gemarkung Flur Maßstab Unterzeichnung
1 L Rüdersdorf 9 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
2 L Rüdersdorf 10 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
3 L Rüdersdorf 18 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
4 L Rüdersdorf 18 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
5 F Rüdersdorf 35 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
6 L Rüdersdorf 36 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
7 L Rüdersdorf 37 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
8 L Rüdersdorf 37 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
9 L Rüdersdorf 37 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
10 F Herzfelde 2 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
11 F Herzfelde 4 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
12 F Herzfelde 5 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
13 F Lichtenow 2 1 : 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
14 F Zinndorf 6, 9, 10, 11, 12 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
15 F Zinndorf 7 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
16 F Hoppegarten bei Müncheberg 1 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
17 F Hoppegarten bei Müncheberg 2 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
18 F Hoppegarten bei Müncheberg 3 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
19 F Hoppegarten bei Müncheberg 4 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
20 F Müncheberg 19, 27 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
21 F Müncheberg 20, 28 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
22 F Müncheberg 21, 29, 30, 31 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
23 F Woltersdorf 3 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
24 F Woltersdorf 4 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
25 F Woltersdorf 5 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
26 F Woltersdorf 6 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
27 F Grünheide 1 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
28 F Grünheide 1 (Beiblatt) 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
29 F Grünheide 2 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
30 L Grünheide 3 1 : 1 500 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013 
31 L Grünheide 4 1 : 4 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
32 L Grünheide 5 1 : 2 500 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
33 L Grünheide 6 1 : 4 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
34 F Grünheide 7 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
35 F Grünheide 8 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
36 L Grünheide 9 1 : 5 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
37 L Grünheide 10 1 : 2 500 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
38 F Kagel 1 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
39 F Kagel 2 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
40 F Kagel 2 (Beiblatt) 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
41 F Kagel 3 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
42 F Kagel 4 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
43 F Kagel 5 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
44 L Kagel 6, Teil a 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
45 L Kagel 6, Teil b 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
46 F Kagel 7 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
47 F Kagel 8 1: 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
48 F Kagel 9 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
49 F Kienbaum 1 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
50 F Kienbaum 2 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
51 F Kienbaum 3 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
52 F Kienbaum 4 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
53 F Kienbaum 5 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
54 F Kienbaum 6 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
55 F Kienbaum 7 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
56 L Jänickendorf 3 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
57 F Erkner 1 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
58 F Erkner 2 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
59 F Erkner 2 (Beiblatt) 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
60 F Erkner 4 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
61 F Erkner 5 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
62 F Erkner 6 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
63 F Erkner 7 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
64 F Erkner 8 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
65 F Erkner 9 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
66 F Erkner 9 (Beiblatt) 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
67 F Spreeau 1 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
68 F Spreeau 2 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
69 L Spreeau 3 1 : 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
70 F Spreeau 4 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
71 F Spreeau 5 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
72 F Spreeau    6 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
73 F Mönchwinkel 1 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
74 F Mönchwinkel 2 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
75 F Hangelsberg 1   1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
76 F Hangelsberg 1 (Beiblatt) 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
77 F Hangelsberg 2 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
78 F Hangelsberg 3 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
79 F Hangelsberg 4 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
80 F Hangelsberg 6 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
81 F Hangelsberg 7 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
82 F Hangelsberg 8 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
83 F Hangelsberg 9 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
84 F Trebus 1 1 : 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
85 F Trebus 2 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
86 L Trebus 2 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
87 L Trebus 2 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
88 L Trebus 2 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
89 F Fürstenwalde 30 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
90 F Fürstenwalde 31 1 : 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
91 F Fürstenwalde 33 1 : 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
92 L Fürstenwalde 34 1 : 1 750 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
93 F Fürstenwalde 35 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
94 F Fürstenwalde 36 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
95 F Fürstenwalde 38 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
96 F Gosen 1 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
97 F Gosen 2 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
98 F Gosen 3 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
99 F Gosen 4 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
100 F Gosen 5 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
101 F Gosen 6 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
102 L Neu Zittau 1 1 : 2 500 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
103 F Neu Zittau 2 1 : 1 250 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
104 F Neu Zittau 3 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
105 F Neu Zittau 3 (Bei­blatt) 1 : 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
106 F Neu Zittau 4 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
107 F Neu Zittau 5 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
108 F Neu Zittau 6 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
109 F Neu Zittau 7 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
110 F Hartmannsdorf 1 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
111 F Hartmannsdorf 2 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
112 F Hartmannsdorf 3 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
113 F Hartmannsdorf 4 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
114 F Hartmannsdorf 5 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
115 F Hartmannsdorf 6 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
116 F Hartmannsdorf 7 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
117 F Hartmannsdorf 8 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
118 F Hartmannsdorf 9 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
119 F Hartmannsdorf 10 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
120 F Hartmannsdorf 11 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
121 F Hartmannsdorf 13 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
122 F Spreenhagen 1 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
123 F Spreenhagen 2 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
124 F Spreenhagen 3 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
125 F Spreenhagen 4 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
126 F Spreenhagen 5 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
127 F Spreenhagen 6 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
128 F Spreenhagen 7 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
129 F Spreenhagen 8 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
130 F Spreenhagen 10 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
131 F Spreenhagen 11 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
132 F Spreenhagen 12 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
133 F Braunsdorf 1 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
134 F Braunsdorf 2 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
135 F Braunsdorf 3 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
136 F Braunsdorf 4 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
137 F Braunsdorf 5 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
138 F Braunsdorf 6 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
139 F Braunsdorf 7 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
140 F Braunsdorf 8 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
141 F Markgrafpieske 2 1 : 1 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
142 F Markgrafpieske 3 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
143 F Markgrafpieske 4 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
144 F Markgrafpieske 10 1: 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
145 F Markgrafpieske 12 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
146 F Markgrafpieske 13 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
147 F Wernsdorf 1 1 : 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
148 F Wernsdorf 1 (Beiblatt) 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
149 F Wernsdorf 2 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
150 F Wernsdorf 3 1 : 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
151 F Wernsdorf 4 1 : 4000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
152 F Wernsdorf 4 (Beiblatt) 1 : 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
153 F Wernsdorf 5 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
154 F Wernsdorf 6 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
155 F Wernsdorf 7 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
156 F Wernsdorf 8 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
157 F Wernsdorf 9 1 : 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
158 F Niederlehme 1 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
159 F Niederlehme 2 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
160 F Niederlehme 4 1 : 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006