Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Mühlberg“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Mühlberg“
vom 30. Oktober 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 29], S.658)

geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Elbe-Elster wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Elbaue Mühlberg“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 408 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt: Gemarkung: Flure:
Mühlberg/Elbe Altenau 3, 4, 7;
Mühlberg/Elbe Brottewitz 1, 2, 3;
Mühlberg/Elbe Fichtenberg 1, 6;
Mühlberg/Elbe Martinskirchen 1, 2, 3, 4;
Mühlberg/Elbe Mühlberg 1 bis 13;
Bad Liebenwerda Neuburxdorf 4.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Das Gebiet gehört zum Elbe-Mulde-Tiefland und umfasst die Brandenburger Elbtalniederung. Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. die Bewahrung des Elbe-Ökosystems, der Grünland- und naturnahen Auenbereiche sowie der Uferkanten und -terrassen,
    2. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung der Bodeneigenschaften und den Schutz des Bodens vor Bebauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
    3. der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes,
    4. der seltenen, gefährdeten und charakteristischen Lebensräume wie weiträumige grünlandgeprägte Flusslandschaften, Kies- und Schotterbänke, Steilufer sowie Verlandungszonen, Auenwälder, Altarme, Röhrichte, Obstbaumreihen, -alleen und -wiesen,
    5. eines landschafts- und länderübergreifenden Biotopverbundes mit der nördlich angrenzenden Elbaue Torgau und dem südlich gelegenen Riesaer Elbetal sowie dem Seußlitzer Elbehügelland,
    6. als Überwinterungsgebiet von Seeadlern und störungsarmer Rast- und Überwinterungsplatz für Wat- und Wasservögel,
    7. für eine nachhaltige landwirtschaftliche Bodennutzung und den hierdurch bedingten Lebensräumen für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung
    1. von feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis subalpinen Stufe, mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) sowie Flüssen mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p und des Bidention p.p. als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie,
    2. von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
    1. der durch Grünland geprägten Niederungslandschaft der Elbe mit Deichen und Elbe-Altarmen,
    2. der landschaftsprägenden Alleen, Hecken, Feldgehölze und Baumreihen entlang der Straßen, Feldsteinpflasterstraßen, Deiche und Gewässer;
  4. die Erhaltung, Entwicklung sowie die teilweise Wiederherstellung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung und seines Entwicklungspotenziales für die landschaftsbezogene Erholung, insbesondere für das Wandern, Rad- und Wasserwandern sowie eine landschaftsschonende wasserorientierte Freizeitgestaltung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. naturnahe, unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Elbe-Altarme, Kleingewässer, Auenwald-Relikte, Binnendünen und Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  3. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsch, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  4. in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Vermarktung oder zur Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Pflanzendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie von Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendgrundstücken offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben; ausgenommen bleiben Osterfeuer eines jeden Jahres. Gleiches gilt für Maifeuer am 30. April und 1. Mai eines jeden Jahres.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr.  3 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen oder eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
  6. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  8. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  9. die Wiederherstellung der historischen Parkanlage Martinskirchen in der Gemarkung Martinskirchen, Flur 3, auf der Grundlage eines zu erstellenden Parkpflegewerkes im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  11. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  12. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  13. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  14. der Abbau von Bodenbestandteilen, die Veränderung der Bodengestalt sowie sonstiger Maßnahmen auf Flächen, die sich im Bergwerkseigentum befinden oder für die eine Bewilligung nach § 8 des Bundesberggesetzes erteilt wurde sowie auf der Fläche, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung als Kiessandlagerstätte Mühlberg-Seydewitz bezeichnet wird. Diese Fläche ist in der Anlage zur Verordnung zeichnerisch dargestellt;
  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe benannt:

  1. die Pflege und Neuanlage von Landschaftselementen wie Hecken, Obstbaumreihen, Obstbaumwiesen am Rand der Ortslagen, Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze und Solitärbäume und anderer für den Biotopverbund in der Offenlandschaft wichtigen Strukturelemente soll gefördert werden;
  2. das Grünland soll über eine extensive Nutzung und über die gezielte Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von Brachen erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden;
  3. bei Erst- und Wiederaufforstungen soll die natürliche Verjüngung beziehungsweise die Verwendung von Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft gefördert werden;
  4. Kiefermonokulturen sollen im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in naturnahe Waldgesellschaften überführt werden;
  5. die ökologischen Standortverhältnisse der Hartholzaue mit periodischen Überschwemmungen sollen soweit möglich wiederhergestellt werden;
  6. zur Sicherung und Wiederherstellung eines für die Elberegion typischen Landschaftsbildes sollen Feldsteinpflasterstraßen erhalten, in Stand gesetzt oder wiederhergestellt werden;
  7. bei der Rekultivierung der Kiesseen sollen Steilböschungen als Brutstätten für Eisvogel und Uferschwalbe erhalten oder hergestellt sowie Flachwasserzonen angelegt werden;
  8. Gewässerrandstreifen entlang der Fließgewässer sollen mit auentypischen standortgerechten Ufergehölzen bepflanzt werden;
  9. Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;
  10. die landschaftsorientierte Erholung soll durch geeignete Lenkungsmaßnahmen wie die gezielte Ausweisung von Wasserwander-, Wander-, Rad- und Reitwegen gefördert werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 24. April 1968 über die Erklärung von Landschaftsteilen zu Landschaftsschutzgebieten für das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue, Martinskirchen-Mühlberg“ außer Kraft.

Potsdam, den 30. Oktober 2003



Kartenskizze zur Lage des Landschaftsschutzgebietes "Elbaue Mühlberg"