Suche
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"
vom 27. April 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 15], S.387)
zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Landkreisen Barnim und Oberhavel werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Obere Havelniederung".
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 26 534 Hektar. Es umfaßt große Teile der Zehdenick-Spandauer Havelniederung, im Osten Teile des Eberswalder Urstromtals, im Nordwesten Teile der Granseer Platte sowie im Nordosten Teile der Britzer Platte.
Das Landschaftsschutzgebiet liegt in folgenden Gemarkungen:
Landkreis Barnim:
Groß Schönebeck/Schorfheide, Zerpenschleuse, Ruhlsdorf, Hammergut,
Schluft, Prötze (Flur 3, 4), Klandorf;
Landkreis Oberhavel:
Hammer, Zehlendorf, Schmachtenhagen, Oranienburg, Sachsenhausen, Lehnitz,
Friedrichsthal, Nassenheide, Teschendorf, Grüneberg, Zehdenick, Krewelin,
Liebenwalde, Kreuzbruch, Neuholland, Freienhagen, Malz, Bernöwe,
Wesendorf, Falkenthal, Neu Löwenberg, Wiesen am rechten Ufer des Malzer
Kanals, Wiesen am linken Ufer des Malzer Kanals, Groß-Mutzer
Rohrlaakswiesen, Prötze (Flur 1, 2, 5), Hohenbruch, Klein Mutz,
Löwenberg, Neuendorf.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 21 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich ist die wörtliche Beschreibung des Grenzverlaufs in § 2 Absatz 3 in Verbindung mit den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten 45 Flurkarten und den in Nummer 4 aufgeführten sieben Liegenschaftskarten. Die wörtliche Beschreibung des Grenzverlaufes erfolgt im Uhrzeigersinn anhand der in den Flurkarten und in den Liegenschaftskarten eingetragenen Orientierungspunkte.
(3) Wörtliche Beschreibung:
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden grundsätzlich durch Straßen, Wege, Gemarkungs- und Flurstücksgrenzen gebildet. Ausgangspunkt ist die Brücke über den Eisergraben an der Landstraße von Wesendorf nach Kappe (Orientierungspunkt 1).
Vom Ausgangspunkt verläuft die Grenze entlang des Eisergrabens bzw. des ihn begleitenden Weges in Richtung Süden bis zur größten Annäherung an den Hinteren Graben und folgt diesem bis zur Mündung in das Döllnfließ (Orientierungspunkt 2).
Der weitere Grenzverlauf folgt der Gemarkungsgrenze Wesendorf-Groß Schönebeck und weiter der Gemarkungsgrenze Kappe-Groß Schönebeck bis zur Uhlenhofbrücke (Orientierungspunkt 3) in Richtung Nordosten.
Die Grenze folgt weiter dem Weg in Richtung Schluft bis zum Orientierungspunkt 4 und weiter dem Weg in Richtung Südwesten bis zum Orientierungspunkt 5. Von dort verläuft die Grenze entlang des Weges zur Stallanlage in Richtung Osten und folgt weiter dem Graben in Richtung Osten bis zum Orientierungspunkt 6.
Die Grenze folgt weiter dem Weg nach Emilienfelde in Richtung Südwesten bis zur Gemarkungsgrenze Groß Schönebeck-Liebenwalde, folgt dieser in Richtung Südost und weiter der Gemarkungsgrenze Hammer-Liebenwalde bis zum Orientierungspunkt 7. Von dort verläuft die Grenze entlang dem Weg in Richtung Hammer bis zum Orientierungspunkt 8. Der Grenzverlauf für den Bereich Hammer bis zum Orientierungspunkt 9 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Hammer |
Flure 1, 4, 6, 7. |
Vom Orientierungspunkt 9 verläuft die Grenze entlang dem Weg nach Groß Schönebeck bis zum Orientierungspunkt 10.
Der weitere Grenzverlauf folgt der Waldkante bis zum Orientierungspunkt 11 und weiter dem Waldweg in Richtung Süden bis zur Gemarkungsgrenze Groß Schönebeck-Hammer.
Die Grenze verläuft in westlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Aalkastenfließ und folgt dann dem Weg in Richtung Südosten bis zum Orientierungspunkt 12. Der weitere Grenzverlauf bis zum Orientierungspunkt 13 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung |
Groß Schönebeck |
Flur 13. |
Vom Orientierungspunkt 13 verläuft die Grenze entlang der Landstraße in Richtung Groß Schönebeck und weiter ab Orientierungspunkt 14 entlang dem Graben in Richtung Osten bis zum Orientierungspunkt 15. Der Grenzverlauf zwischen Orientierungspunkt 15 und der Bundesstraße 109 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung |
Groß Schönebeck |
Flur 7. |
Die Grenze folgt weiter der Bundesstraße 109 in Richtung Zerpenschleuse.
Der Grenzverlauf für den Bereich Sperlingsaue zwischen den Orientierungspunkten 16 und 17 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung |
Groß Schönebeck |
Flur 8. |
Die Grenze folgt weiter der Bundesstraße 109 bis zum Orientierungspunkt 18.
Der Grenzverlauf für den Bereich Zerpenschleuse bis zum Orientierungspunkt 19 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Zerpenschleuse |
Flure 1,4,5. |
Die Grenze folgt weiter der Bundesstraße 109 bis zur Gemarkungsgrenze Kreuzbruch-Klosterfelde, folgt dieser in Richtung Westen bis zur Landstraße Kreuzbruch-Zehlendorf. Der Grenzverlauf für den Bereich Zehlendorf bis zum Orientierungspunkt 20 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung |
Zehlendorf |
Flur 8. |
Die Grenze verläuft entlang dem Friedrichsthaler Weg in Richtung Westen bis zur Gemarkungsgrenze Zehlendorf-Schmachtenhagen, folgt dieser in Richtung Süden, verläuft weiter entlang der Waldkante in Richtung Westen und folgt danach dem Weg nach Schmachtenhagen bis zum Orientierungspunkt 21.
Der Grenzverlauf für den Bereich Schmachtenhagen bis zur Bahnlinie ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung |
Schmachtenhagen |
Flur 4. |
Die Grenze folgt weiter der Bahnlinie in Richtung Oranienburg bis zum Orientierungspunkt 22, folgt dann dem Jagenweg in Richtung Südwesten bis zum Orientierungspunkt 23, weiter dem Jagenweg in Richtung Südosten bis zur Bundesstraße 273 und entlang dieser in Richtung Westen bis zur Gemarkungsgrenze Lehnitz-Oranienburg.
Die Grenze verläuft weiter entlang dieser Gemarkungsgrenze in Richtung Südwesten bis zum Orientierungspunkt 24.
Zwischen den Orientierungspunkten 24 über 25 bis 26 ist der Grenzverlauf in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Lehnitz |
Flure 3, 5 |
Gemarkung |
Oranienburg |
Flure 1, 2. |
Ab Orientierungspunkt 26 folgt die Grenze der Bahnstrecke Schmachtenhagen-Sachsenhausen bis zum Orientierungspunkt 27. Der Grenzverlauf für den Bereich Sachsenhausen zwischen den Orientierungspunkten 27 und 28 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Sachsenhausen |
Flure 1, 4. |
Die Grenze folgt weiter dem Weg bis zur Bahnstrecke und folgt dieser in Richtung Norden bis zur Gemarkungsgrenze Malz-Nassenheide, folgt dieser in Richtung Nordosten bis zum Orientierungspunkt 29.
Der Grenzverlauf für den Bereich Nassenheide bis zum Orientierungspunkt 30 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Nassenheide |
Flure 1, 2, 4, 5, 7. |
Der weitere Grenzverlauf folgt dem Weg in Richtung Südwest nach Teerofen, umgeht die Siedlung Teerofen und verläuft weiter in Richtung Westen bis zum Abzweig der Straße nach Nassenheide. Der Grenzverlauf folgt dieser in Richtung Norden bis zum Orientierungspunkt 31.
Vom Orientierungspunkt 31 folgt die Grenze dem Weg in Richtung Teschendorf über Blumenhof bis zum Orientierungspunkt 32.
Der Grenzverlauf für den Bereich Teschendorf bis zum Orientierungspunkt 33 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Teschendorf |
Flure 2, 6, 10, 12. |
Die Grenze folgt weiter der Bundesstraße 96 bis zum Abzweig Grüneberg und danach der Landstraße in Richtung Grüneberg bis zum Orientierungspunkt 34.
Der Grenzverlauf für den Bereich Grüneberg bis zum Orientierungspunkt 35 ist in folgender Flurkarte dargestellt:
Gemarkung |
Grüneberg |
Flur 6. |
Die Grenze verläuft weiter entlang der Bahnlinie in Richtung Nassenheide bis zur Gemarkungsgrenze Grüneberg-Nassenheide, folgt dieser und weiter den Gemarkungsgrenzen Grüneberg-Groß Mutz, Grüneberg-Neuholland, Liebenberg-Neuholland sowie Falkenthal-Neuholland in Richtung Nordosten bis zum Orientierungspunkt 36.
Die Grenze folgt weiter dem Graben in Richtung Nordwest bis zum Orientierungspunkt 37, weiter dem Graben in Richtung Nordost bis zum Horstgraben und diesem folgend in Richtung West bis zur Straße Falkenthal-Zehdenick.
Die Grenze folgt der Straße in Richtung Zehdenick bis zur Waldkante und verläuft entlang dieser an der Westgrenze der Zehdenicker Bürgerheide bis zum Orientierungspunkt 38.
Die Grenze folgt weiter dem Weg nach Zehdenick in Richtung Nordost bis zum Orientierungspunkt 39.
Der Grenzverlauf für den Bereich Zehdenick bis zum Orientierungspunkt 40 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Zehdenick |
Flure 18, 20. |
Die Grenze verläuft weiter entlang der Straße Zehdenick-Krewelin bis zum Orientierungspunkt 41.
Der Grenzverlauf für den Bereich Krewelin bis zum Orientierungspunkt 42 ist in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Krewelin |
Flure 1, 2. |
Die Grenze folgt weiter dem Weg in Richtung Osten bis zur Gemarkungsgrenze Krewelin- Wesendorf, folgt dieser in Richtung Norden bis zum Orientierungspunkt 43, weiter dem Weg in Richtung Norden und entlang der Waldkante bis zur Straße Wesendorf-Kappe und dieser in Richtung Osten bis zum Ausgangspunkt (Orientierungspunkt 1).
(4) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegende, aber vom Schutzgebiet allseits umschlossene Flächen (Abgrenzung im Bereich der Ortslagen) sind in folgenden Flurkarten dargestellt:
Gemarkung |
Liebenwalde |
Flure 1, 2, 3, 5, 9 |
Kreuzbruch | Flur 7 teilweise | |
Neuholland | Flur 3 | |
Freienhagen | Flure 1, 2 | |
Malz | Flure 1, 2, 9 | |
Bernöwe | Flur 1 | |
Groß Schönebeck | Flure 12,13 | |
Oranienburg | Flur 1 | |
Friedrichsthal | Flure 1, 2 | |
Nassenheide | Flur 4 | |
Zerpenschleuse | Flur 3. |
(5) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Barnim und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist
- die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
- der Funktionsfähigkeit der Böden durch den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
- der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch Sicherung und Wiederherstellung einer weitgehend unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung sowie einer naturnahen Entwicklung der Quellen, Stand- und Fließgewässer einschließlich der angrenzenden Uferbereiche, Gehölzauen, Überschwemmungsbereiche und Verlandungszonen als Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,
- der Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie der Erhaltung und der Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas auf Grund der besonderen Bedeutung als Klimaausgleichsfläche für den Ballungsraum Berlin,
- der Förderung naturnaher Wälder, wie z.B. der Bruchwälder, der grundwassernahen Niederungswälder sowie der Buchen- und Kiefern-Traubeneichen-Wälder in ein zusammenhängendes, naturnah ausgebildetes, weitgehend naturnah strukturiertes Waldökosystem,
- der kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie Trockenrasen, Frischwiesen, Feuchtwiesen und -weiden, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Äcker, Lesesteinhaufen, Feldsölle, Kopfweiden sowie Alleen und Streuobstbestände in ihrer vielfältigen und typischen Ausbildung,
- einer weiträumigen, strukturreichen und weitgehend ungestörten Landschaft als Lebensraum störungsempfindlicher Tierarten mit großem Arealanspruch, wie See- und Fischadler, Kranich sowie Schwarzstorch,
- der Entwicklung des Gebietes im Rahmen eines wirkungsvollen und großräumigen Fischotter- und Elbebiberschutzes,
- der noch weitgehend intakten und unterschiedlich ausgebildeten Moore, in ihrer Funktion als Wasserspeicher und als Lebensraum seltener, gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- der Bedeutung des Gebietes im überregionalen Biotopverbund als Ost-West-Brücke zwischen dem Rhinluch-Rüthnicker Sander und dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin sowie als Nord-Süd-Brücke zwischen dem Naturpark Uckermärkische Seen und der Barnimplatte,
- der Pufferfunktion für die im Gebiet liegenden Naturschutzgebiete;
- die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere
- eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft des norddeutschen Tieflandes mit ihrem landschaftsprägenden Mosaik aus Gewässerrinnen, Mooren, Söllen, Talsandterrassen, Binnendünen sowie den Hügeln der Grundmoränen in ihrer typischen Ausbildung,
- des Wechsels von großen Waldgebieten, eingelagerten Stand- und Fließgewässern und der in unterschiedlicher Weise landwirtschaftlich genutzten Offenlandschaft mit ihren charakteristischen Kleinstrukturen,
- der historisch geprägten, oft weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen durch Vermeidung der Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung sowie dem Erhalt der Alleen;
- die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die
naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin, insbesondere
- eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßten touristischen Erschließung, vor allem in Waldgebieten und Gewässerbereichen,
- der Förderung der touristischen Entwicklung im Rahmen der historisch gewachsenen dörflichen Strukturen;
- die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und naturverträgliche Landnutzung.
§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
- Trockenrasen, Zwergstrauchheiden, insbesondere in ihrer regionaltypischen Ausprägung als trockene Sandheiden, Binnendünen und Quellbereiche nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
- Kleingewässer nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, Streuobstbestände, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze oder Ufervegetation sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen. Dies betrifft nicht die Anlage und Erweiterung von Lesesteinhaufen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
- bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
- Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
- Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege sowie der aufgrund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
- Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
- außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
- Röhrichte außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
- § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 gelten,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
- Höhlenbäume erhalten bleiben,
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gelten;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
- die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,
- § 4 Abs. 2 Nr. 9 für die Angelfischerei gilt,
- Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, daß
- Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
- bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
- keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
- nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
- die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
- Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
- Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 8 in rechtmäßig bestehenden Gärten, Baumschulen, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
- die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
- behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 9 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:
- die Anlage und Pflege von Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden, Lesesteinhaufen, Waldrändern, Feldrainen, Flurholzinseln, Solitärbäumen und anderer Strukturelemente der Landschaft ist zur Schaffung eines Biotopverbundsystems zu fördern;
- die Entwicklung eines Verbundsystems potentiell-natürlicher Waldgesellschaften (Naturwälder) für die wissenschaftliche Arbeit der Forstlichen Forschungsanstalt Eberswalde ist nach Möglichkeit anzustreben;
- zur Erhaltung und Entwicklung der Moore, Feucht- und Frischwiesen und der hieran angepaßten Lebensgemeinschaften soll die Bewahrung und nach Möglichkeit Hebung des Grundwasserstandes in den Bereichen Schnelle Havel, Döllnfließ, Fließgraben, Exin und Feuchtwaldkomplex Kreuzbruch sowie ein zeitweiliger Rückstau von Oberflächenwasser zur Wiederherstellung periodischer Überflutungsflächen im Retentionsraum der Havelniederung (Schnelle Havel) angestrebt werden;
- die Erhaltung und Wiederherstellung der artenreichen Feuchtwiesen durch Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere durch Entbuschungen, Mahd bzw. Weide sowie die langfristige Umwandlung der Ackerflächen auf Niedermoorstandorten in den Bereichen Schnelle Havel, Fließgraben und Döllnfließ in möglichst extensiv genutztes Dauergrünland sollen angestrebt werden;
- die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Offenflächen nährstoffarmer Standorte wie Trockenrasen, Sandheiden und Sandfluren ist nach Möglichkeit anzustreben;
- störungsempfindliche Lebensgemeinschaften und Arten mit großen Arealansprüchen sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden; zu diesem Zweck sind Wegführungen, falls erforderlich, zu verändern;
- für die naturverträgliche Erholung soll als geeignete Lenkungsmaßnahme ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen, nach Möglichkeit unter Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Pflasterstraßen, entwickelt werden;
- Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus Gründen des Vogelschutzes möglichst gesichert oder durch unterirdische Leitungen ersetzt werden;
- die naturraumtypische Baumartenzusammensetzung ist zu erhalten bzw. unter möglichst weitgehender Ausschöpfung der Naturverjüngung zu entwickeln;
- die fischereiliche Bewirtschaftung ist nach Möglichkeit auf ein naturnahes Artenspektrum und gewässerverträgliche Populationsstärken unter Anwendung von Verfahren, die eine Eutrophierung oder Schädigung der Gewässer möglichst ausschließen, auszurichten;
- Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind zeitlich - möglichst nicht zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres - und räumlich derart durchzuführen, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zuwiderhandelt;
- Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 erforderliche Genehmigung vornimmt;
- den Maßgaben nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und nach den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11
(Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karte Maßstab 1 : 50 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Obere Havelniederung“ | |
lfd. Nr. |
Unterzeichnung |
1 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Obere Havelniederung“ |
|
Blatt Nr. |
Unterzeichnung |
2.01 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.02 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.03 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.04 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.05 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 13.03.2006 |
2.06 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.07 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.08 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.09 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
2.10 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
2.11 |
unterzeichnet und gesiegelt von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.12 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
2.13 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
2.14 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.15 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 24. Februar 2012 |
2.16 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.17 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.18 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.19 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.20 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
2.21 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3. Flurkarten
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Obere Havelniederung“ |
||||
Blatt Nr. |
Gemarkung |
Flur |
Maßstab 1 : |
Unterzeichnung |
3.01 |
Hammer |
1 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.02 |
Hammer |
4 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.03 |
Hammer |
6 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.04 |
Hammer |
7 |
2 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.05 |
Groß Schönebeck |
7 |
3 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.06 |
Groß Schönebeck |
8 |
3 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.08 |
Groß Schönebeck |
13 |
2 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.09 |
Zerpenschleuse |
1 |
5 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.10 |
Zerpenschleuse |
3 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.11 |
Zerpenschleuse |
4 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.12 |
Zerpenschleuse |
5 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.13 |
Zehlendorf |
8 |
4 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.14 |
Schmachtenhagen |
4 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.16 |
Lehnitz |
5 |
5 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.18 |
Oranienburg |
2 |
5 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.19 |
Sachsenhausen |
1 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.20 |
Sachsenhausen |
4 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.21 |
Friedrichsthal |
1 |
4 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.22 |
Friedrichsthal |
2 |
5 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.24 |
Nassenheide |
2 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.25 |
Nassenheide |
4 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.26 |
Nassenheide |
5 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.27 |
Nassenheide |
7 |
2 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.28 |
Teschendorf |
2 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.29 |
Teschendorf |
6 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.30 |
Teschendorf |
10 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.31 |
Teschendorf |
12 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
Blatt Nr. |
Gemarkung |
Flur |
Maßstab 1 : |
Unterzeichnung |
3.32 |
Grüneberg |
6 |
3 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.33 |
Zehdenick |
18 |
3 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.34 |
Zehdenick |
20 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.35 |
Krewelin |
1 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.36 |
Krewelin |
2 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.37 |
Neuholland |
3 |
5 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.37a |
Neuholland |
3 (Bei-blatt 1) |
1 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.38 |
Liebenwalde |
1 |
4 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.39 |
Liebenwalde |
2 |
4 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.40 |
Liebenwalde |
3 |
4 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.41 |
Liebenwalde |
5 |
4 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.42 |
Liebenwalde |
9 |
4 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.44 |
Freienhagen |
1 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.45 |
Freienhagen |
2 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.46 |
Malz |
1 |
2 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.47 |
Malz |
2 |
2 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.48 |
Malz |
9 |
5 000 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
3.49 |
Bernöwe |
1 |
2 500 |
unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dr. Schrumpf und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 6.5.1998 |
4. Liegenschaftskarten
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Obere Havelniederung“ |
||||
Blatt Nr. |
Gemarkung |
Flur |
Maßstab 1 : |
Unterzeichnung |
3.07 |
Groß Schönebeck |
12 |
2 000 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.15 |
Lehnitz |
3 |
2 000 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.17a |
Oranienburg |
1 teilw. |
2 000 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.17b |
Oranienburg |
1 teilw. |
2 000 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.17c |
Oranienburg |
1 teilw. |
2 000 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |
3.23 | Nassenheide | 1 | 2 500 | unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 24. Februar 2012 |
3.43 |
Kreuzbruch |
7 teilw., 8 teilw. |
2 000 |
unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 13.03.2006 |