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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese“
vom 7. August 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 27], S.748)

geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Bischdorf, Buckow, Groß Beuchow, Hindenberg, Kittlitz, Mlode und Zinnitz im Landkreis Oberspreewald-Lausitz und in den Gemeinden Egsdorf, Schlabendorf und Willmersdorf-Stöbritz im Landkreis Dahme-Spreewald werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 4.745 Hektar. Es wird durch folgende, außerhalb des Schutzgebietes liegende Ortschaften grob eingegrenzt: Willmersdorf-Stöbritz, Hindenberg, Groß Beuchow, Kittlitz, Lichtenau, Schönfeld Nord, Bischdorf, Mlode, Buckow, Bathow, Zinnitz, Schlabendorf und Egsdorf. Die Autobahn A 13 / E 55 durchschneidet das Schutzgebiet im mittleren Bereich in Nord-Süd-Richtung. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem nachfolgenden Flurstücksverzeichnis. Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt folgende Flurstücke nach dem Stand des Integrationsregisters vom 25. Januar 1994 (Bereich Katasteramt Calau) bzw. vom 13. April 1994 (Bereich Katasteramt Luckau) in der Gemarkung

Bischdorf Flur 8 vollständig;
  Flur 10 Flurstücke 11-17, 18/2, 18/3;
  Flur 11 Flurstücke 1-4, 7-10.
    Folgendes Flurstück ist anteilig enthalten: 5 (nur der Teil der Fläche, welcher nördlich der in der Flurkarte eingezeichneten "Kohlebahn" liegt);
Buckow Flur 2 vollständig;
Egsdorf Flur 2 Flurstücke 51/7-51/12, 53/3, 58/4, 58/5, 74/3, 92/4, 92/5, 96/1, 126/2-126/6, 127/1-127/3, 128/1 - 128/3, 129/1-129/3, 131/5, 132/3, 133-136, 137/1, 139, 140, 152/3, 197/4, 233/3, 240/2, 245/1, 245/4, 250/1, 257/3, 280/4, 294/2, 294/3, 299/3, 317/3, 318/2;
  Flur 3 vollständig;
Groß Beuchow Flur 6 Flurstücke 23-31, 34-36, 43, 45-66.
    Folgendes Flurstück ist anteilig enthalten: 32 (die Grenze des Schutzgebietes verläuft von dem nordwestlichsten Punkt des Flurstückes 33
  • einerseits Richtung Norden und trifft 255 m westlich des Punktes, an dem sich die Flure 1, 3 und 6 der Gemarkung Groß Beuchow treffen, auf die gemeinsame Grenze der Flure 1 und 6 bzw.
  • andererseits in Richtung Südosten entlang der oberen Restlochkante zum nordwestlichsten Punkt des Flurstückes 37. Im Schutzgebiet liegt der westlich dieser Grenzlinie gelegene Bereich des Flurstückes 32);
Hindenberg Flur 4 Flurstücke 47-51, 55-59;
Kittlitz Flur 15 Flurstücke 1-32;
Mlode Flur 1 Flurstücke 1/6, 2/2, 2/3, 3, 4/3, 5/3, 6-10, 141-152, 153/2, 169, 170/1, 171.
    Folgendes Flurstück ist anteilig enthalten: 11 (nur der Teil der Landstraße, der an das Flurstück 170/1 dieser Flur angrenzt);
Schlabendorf Flur 2 Flurstücke 69/1, 69/2, 97/1-97/4, 98/1, 98/3, 99/1, 99/2, 99/4, 100/1-100/3, 101/1, 101/3, 102/1, 102/3, 103/1, 103/3, 104/1, 105, 106/1, 106/4 - 106/7, 107-120, 121/1, 123/1, 124/1, 125, 126, 127/1, 128/1, 129-131, 132/1, 134/1, 135/1, 136/1, 136/3, 137/1, 137/2, 137/5, 138/1, 138/4, 139/1, 139/4, 144/1, 144/3, 145, 146/1, 146/3, 147, 148/1, 148/2, 149/1, 149/2, 150-152, 153/1, 153/2, 154/1, 154/2, 155/1, 155/2, 158/1, 158/3, 159/1, 159/2, 165/1, 166, 167/1, 168/1, 169/1, 188/1, 193/1-197/1, 198, 238/1-245/1, 248-255, 261/1-270/1, 270/2, 271, 273/1, 274, 277, 278, 281, 365-369, 370/1, 371/1.
    Von folgenden Flurstücken sind die Abschnitte im Schutzgebiet enthalten, welche die Nutzungsart Wasserfläche ("Graben") und die nordöstlich davon gelegenen Flächen umfassen: 164/1, 246/1, 247, 256/1, 272, 275, 276, 279/1, 279/2, 280, 282, 283, 285, 286, 289, 290, 292/1, 351-364, 372/1, 373/1;
Stöbritz Flur 1 Flurstücke 22/2, 22/3, 23, 24/1-24/3, 25-27, 31/1, 31/3, 33/1, 33/2, 34/1, 34/4-34/7, 35/4-35/8, 36/1- 36/3, 37/4, 38, 41, 46, 53, 54, 61-65, 198-212, 214/1, 215/1, 216/3, 216/5, 217/1, 237/1;
Willmersdorf Flur 2 Flurstücke 25/1, 25/2, 54, 55/3, 56/3, 57/5, 57/7, 58/3, 59/3, 60/3, 61/5, 61/7-61/11.
    Folgende Flurstücke sind anteilig enthalten: 15 (nur der Teil des Grabens, der an die Flurstücke 20/3 und 163 grenzt), 110/2 (nur der Teil des Grabens, welcher östlich des Weges 160 liegt), 163 (nur die südlich des Grabens Flurstück 110/2 gelegenen Flächen);
Zinnitz Flur 1 Flurstücke 6/1, 7, 10, 13-15, 108/1, 110, 111/1, 113, 114/2, 189/4, 189/5, 212.
    Von folgenden Flurstücken sind die Abschnitte im Schutzgebiet enthalten, welche die Nutzungsart Wasserfläche und die nordöstlich davon gelegenen Flächen umfassen: 1/2, 9, 16-18, 61/1, 86-96, 112, 114/1, 115-121, 189/3;
  Flur 3 Flurstücke 86-89, 90/3, 91, 92/1, 92/2, 95-98, 99/3, 100/2, 101/3, 102/2, 103/5, 103/7, 106/3, 144/3, 145/3, 146/3;
  Flur 7 Flurstücke 1-5, 14-26;
  Flur 8 Flurstücke 3-11.
    Folgendes Flurstück ist anteilig enthalten: 17 (nur der östliche Teil des Weges, welcher an das Flurstück 3 dieser Flur grenzt);
  Flur 9 vollständig;
  Flur 10 vollständig;
  Flur 11 vollständig;
  Flur 12 Flurstücke 1-12.

(3) Werden nur Teilflächen eines Flurstückes in das Schutzgebiet einbezogen und folgt der Grenzverlauf nicht Nutzungsartengrenzen, ist die genaue Grenze in sieben Flurkartenausschnitten dargestellt. Als Grenze gilt der innere Rand der auf den Flurkartenausschnitten eingetragenen, ununterbrochenen Linie.
Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz und Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, welches in wesentlichen Teilen die ehemaligen Braunkohlentagebaue Schlabendorf-Nord und Seese-West umfaßt, ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des Naturhaushaltes einschließlich seiner Leistungsfähigkeit sowie die Wiederherstellung eines vielfältigen Landschaftsbildes. Schutzzweck ist daher insbesondere

  1. die Sicherung und Förderung der teilweise naturnahen Entwicklung des Bodenaufbaus, der natürlichen Vielfalt und der Funktionsfähigkeit der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens sowie der Schutz der Böden vor Überbauung, Verdichtung und Abbau;
  2. die Wiederherstellung teilweise naturnaher Wasserverhältnisse im Zuge des Grundwasseranstieges mit dem Ziel
    1. der Entwicklung einer reich strukturierten Landschaft mit großflächigen Stillgewässern und Feuchtgebieten einschließlich ihrer Verlandungszonen, Röhrichtgürtel und Sümpfe,
    2. der Wiederherstellung eines naturnahen Fließgewässersystems einschließlich seiner Uferbereiche,
    3. der Regeneration des Wasserhaushaltes des Oberflächen- und Grundwassers;
  3. die Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie der Erhalt und die Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas;
  4. die Förderung und der Erhalt großräumiger, weitgehend unberührter Biotopkomplexe mit ihrem überdurchschnittlichen Entwicklungspotential für den Ökosystem-, Biotop- und Artenschutz, welches sich insbesondere aus der bergbaulich bedingten standörtlichen Vielfalt und den extremen Lebensraumbedingungen ergibt;
  5. der Erhalt der Biotope und der Standorte für lebensraumtypische Tier- und Pflanzenarten sowie die Förderung ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere jene der vegetationsfreien nährstoffarmen Rohböden, der Abbruchkanten und Steilböschungen, der Heideflächen und Trockenrasen sowie ihrer Entwicklungsreihen zu naturnahen bis natürlichen Gebüsch- und Waldformationen;
  6. die Pufferung und Vernetzung der wertvollen Lebensräume sowie bestehender Naturschutzgebiete und ihre Einbindung in den regionalen Biotopverbund des Luckau-Calauer Beckens und der Bergbaufolgelandschaft;
  7. die Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft im Rahmen einer nachhaltigen und naturverträglichen Landnutzung;
  8. die Bewahrung und Wiederherstellung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit eines großflächig zusammenhängenden, relativ unzerschnittenen und gegenwärtig unbesiedelten Landschaftsraumes durch
    1. Vermeidung von Zerschneidungen und Zersiedlung,
    2. Förderung einer reichstrukturierten Kulturlandschaft mit Hecken, Feldgehölzen, Alleen, Streuobstwiesen, Grünland sowie naturnahen und natürlichen Mischwäldern;
  9. die Entwicklung und der Erhalt der nachhaltigen Erholungsfunktion im Rahmen einer ökologisch gelenkten, naturverträglichen Erholungsnutzung unter Bewahrung großräumig ungestörter Landschaftsteile.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
  3. Trockenrasen oder Binnendünen nachhaltig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze oder Ufervegetation, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. in Röhricht- oder Schilfbestände einzudringen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. Gewässer entgegen dem Schutzzweck zu verändern;
  9. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 gelten,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Pflanzungen überwiegend mit naturraumheimischen Baumarten und Gehölzen durchgeführt werden;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Angelfischerei gilt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Tier- und Pflanzenbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  7. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
  9. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  10. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  11. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  12. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  13. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  14. die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 13 genannten Handlungen sind nur außerhalb der bergbaubedingten Arbeits- und Sperrbereiche und auf den unter Bergaufsicht stehenden Flächen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde zulässig.

(3) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung für das Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. Fließgewässer mit ihren Ufern und Retentionsflächen sind nach Möglichkeit in einen naturnahen Zustand zurückzubauen bzw. zu entwickeln und dann entsprechend den hydrologischen und geologischen Bedingungen ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen;
  2. Hecken, Feldgehölze, naturnahe Waldränder, Feldraine sowie Obst- und Beerengehölze sollen zur Förderung der Landschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung der Einbindung in ein Biotopverbundsystem neu angelegt, gepflegt oder entwickelt werden;
  3. störungsempfindliche Lebensgemeinschaften sind vor Beunruhigung jeder Art zu schützen. Zu diesem Zweck sollen Wegführungen, Steganlagen oder andere Nutzungen so angelegt, eingeschränkt, entfernt oder ausgeschlossen werden, daß der Schutz dieser Lebensgemeinschaften gewährleistet werden kann;
  4. durch geeignete Maßnahmen der Lenkung soll unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelung ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde entwickelt werden. Nicht landschafts- verträgliche Einrichtungen sollen entsprechend verändert oder gegebenenfalls entfernt werden;
  5. langfristig ist die Wiederherstellung des natürlichen Grundwasserstandes anzustreben;
  6. aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sind Freileitungen nach Möglichkeit zu sichern und durch Erdverlegung zu ersetzen;
  7. Feuchtgrünland ist nach Möglichkeit extensiv zu bewirtschaften.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt oder
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 erforderliche Genehmigung vornimmt oder
  3. den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 14 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 7. August 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer

Anm.: die Anlage wurde nicht aufgenommen.