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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“
vom 29. April 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 23], S.382)

zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 05])

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992(GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Beutersitz, Beiersdorf, Wahrenbrück, Zinsdorf, Wildgrube, Domsdorf, Rothstein, Winkel, Bad Liebenwerda, Maasdorf, Zobersdorf, Zeischa, Schraden, Prieschka, Haida, Würdenhain, Saathain, Elsterwerda, Bönitz, Kahla und Plessa (Landkreis Elbe-Elster) werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Elsteraue".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus drei Teilflächen und hat eine Größe von insgesamt rund 6.011 Hektar. Es umfaßt Teile des Elbe-Elster-Tieflandes und wird wie folgt ungefähr begrenzt:

  1. Teilfläche I: im Nordosten durch die Bundesstraße B 101, im Osten durch die Verbindungsstraße Bad Liebenwerda - Maasdorf, im Südwesten durch die Bahnlinie Bad Liebenwerda - Falkenberg und im Nordwesten durch die Bahnlinie Falkenberg - Doberlug-Kirchhain,
  2. Teilfläche II: im Norden durch die Bahnlinie Bad Liebenwerda - Elsterwerda, im Osten durch die Grenze zur Stadt Elsterwerda, im Süden durch die Ortsverbindungsstraßen zwischen Zobersdorf, Prieschka, Saathain und im Nordwesten durch die Grenze zur Stadt Bad Liebenwerda,
  3. Teilfläche III: im Norden durch die Bundesstraße B 169, im Osten durch die Gemarkungsgrenze Lauchhammer, im Süden durch den Hauptschradengraben und den Reissdamm und im Westen durch die Grenze zur Stadt Elsterwerda.

Drei Kartenskizzen sind dieser Verordnung zur Orientierung als Anlagen beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Bewahrung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
    1. der für das Elbe-Elster-Tiefland repräsentativen, von Endmoränenzügen eingefaßten, weiträumigen, stark gegliederten und strukturreichen Urstromtallandschaft, die geprägt ist durch ausgedehnte Grünland- und Ackerflächen, Überschwemmungsflächen, einem Netz aus fließenden Gewässern und Flußaltarmen, Auwaldresten und dem "Rothsteiner Felsen" als einem geologischen Denkmal von überregionaler Bedeutung,
    2. der weiträumigen, historischen Siedlungsstrukturen mit einem geringen Grad an Bebauung und Verkehrserschließung und vielfältigen Landschaftselementen wie Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen;
  2. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens, insbesondere durch partielle Wiedervernässung und durch den Schutz belebter Böden vor Abtragung, Überbauung und Erosion,
    2. der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes in Bezug auf die Wasserführung, Gewässerdynamik und Gewässerqualität sowie die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften, vor allem durch Sicherung und Wiederherstellung von unbeeinträchtigten Grund- und Oberflächengewässern, einschließlich ihrer Uferbereiche und Verlandungszonen,
    3. der Niederungslandschaft und der Wälder, in ihrer Bedeutung für das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet,
    4. der Entwicklung der Auwaldreste entlang der Schwarzen Elster und der Röder zu größeren Auwaldkomplexen,
    5. der Erhalt und die Entwicklung der großflächigen Grünlandbereiche in ihrer unterschiedlichen nutzungsbedingten Ausprägung auf grundwasserbeeinflußten Böden und in Überschwemmungsbereichen innerhalb des Deichvorlandes sowie auf den Deichkronen,
    6. der Entwicklung der Forstflächen zu strukturreichen und dem potentiellen natürlichen Waldbild entsprechenden Waldgesellschaften,
    7. der Schutz und die Entwicklung der seltenen und gefährdeten Vegetationstypen und Biotope, vor allem im Bereich der Fließgewässer und Überschwemmungsflächen, als Lebensraum für eine charakteristische Tier- und Pflanzenwelt;
  3. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung im Bereich des Kurortes Bad Liebenwerda.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung benannten zulässigen Handlungen gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
  3. Bachläufe, Alt- oder Totarme oder Kleingewässer zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  5. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  6. außerhalb der ausgewiesenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
  7. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener, gekennzeichneter Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
  8. Veranstaltungen jeder Art außer Radwander-, Wander- bzw. Laufveranstaltungen abzuhalten;
  9. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat des Grünlandes;
  10. die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
  11. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschafts-untypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  12. Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gelten,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. Höhlenbäume erhalten bleiben und
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
    2. Düngemaßnahmen auf Wildäsungsflächen im Wald im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitestgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  11. die Durchführung des traditionsgebundenen Rothsteiner Felsenfestes;
  12. die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.

(2) Die in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:

  1. Der Grundwasserstand soll in seinem natürlichen Zustand erhalten bleiben und den natürlichen Verhältnissen möglichst wieder angepaßt werden. Die Rückführung der Gewässer mit ihren Quell-, Ufer- und Verlandungsbereichen in einen naturnahen Zustand entsprechend den hydrologischen und geologischen Bedingungen mit dem Ergebnis einer naturnahen Zusammensetzung und Ausprägung der Lebensgemeinschaften ist anzustreben. In ausgewählten Grabenbereichen sollen zum Erhalt seltener und konkurrenzschwacher Wasserpflanzengesellschaften Entkrautungen vorgenommen werden;
  2. zum Erhalt der artenreichen Flora und Fauna der Deichvorländer und der Deichkronen soll nach Möglichkeit eine einschürige Mahd oder eine Beweidung durch Schafe vorgenommen werden;
  3. zur Anreicherung der Landschaft mit strukturierenden Elementen, sowie zur Minimierung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer und zur Verminderung der Bodenerosion sollen Flurgehölzpflanzungen entlang von Entwässerungsgräben und Wegen angelegt und regelmäßig gepflegt werden. Bei der Auswahl des Pflanzmaterials ist auf standortgerechte und einheimische Gehölze zurückzugreifen;
  4. Feuchtgrünland ist nach Möglichkeit extensiv zu bewirtschaften. Durch die Anlage von Ackerrandstreifen soll die Ackerwildflora gefördert werden;
  5. für die naturverträgliche Erholung soll ein geschlossenes Rad-, Reit- und Wanderwegenetz ausgewiesen und ausgebaut werden. Für die wasserbezogene Erholung, wie Wasserwandern und Kahnfahrten, sollen Wasserwanderwege ausgewiesen werden. Hierbei ist eine Beeinträchtigung seltener und gefährdeter Arten auszuschließen. Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder beseitigt werden;
  6. die fischereiwirtschaftliche Nutzung soll auf ein naturnahes Artenspektrum und naturnahe Populationsdichten ausgerichtet sein. Dabei ist die Verwendung von Produktionsverfahren anzustreben, die nicht zur Gewässereutrophierung führen oder die Gewässer auf andere Art schädigen;
  7. in geeigneten Überschwemmungsbereichen der Elsteraue sollen Wiederbegründungen von Auwäldern durch Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation vorgenommen werden;
  8. das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur- und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;
  9. die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt insbesondere, daß
    1. sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll,
    2. Pflanzungen möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen werden,
    3. stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße im Wald belassen wird.

§ 7
Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 ohne erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen Naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Elsteraue" (auszugliedernde Fläche, Maßstab 1 : 5.000)

Anlage zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Elsteraue" (auszugliedernde Fläche, Maßstab 1 : 1.000)