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Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichenverordnung - HzV)
Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichenverordnung - HzV)
vom 20. April 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 09], S.106)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 90])
Auf Grund des § 4 des Hoheitszeichen-Gesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 26) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Landeswappen
(1) Das Landeswappen führen
- die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
- das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
- die obersten Landesbehörden gemäß § 5 des Landesorganisationsgesetzes,
- der Landesrechnungshof,
- die Landesbehörden gemäß den §§ 7 und 8 des Landesorganisationsgesetzes,
- Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe gemäß den § 9 des Landesorganisationsgesetzes,
- die Gerichte des Landes und die Staatsanwaltschaften,
- die Notare und Gerichtsvollzieher,
- Landesbeauftragte und Bevollmächtigte,
- die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,
- die Standesämter,
- die Schiedsmänner und Schiedsfrauen,
- die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,
- die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie
- gemeinsame Gerichte, Behörden sowie Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg entsprechend den Nummern 5 bis 7.
(2) Das Landeswappen können außerdem führen:
- amtsfreie Gemeinden, sofern sie kein eigenes Wappen führen,
- die staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen, sofern sie kein eigenes Wappen führen; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt,
- Schulen in öffentlicher Trägerschaft, wenn der Träger der Schule das Landeswappen führt; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt,
- wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Einrichtungen, die einer Landesbehörde unterstehen,
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Landesbehörden unterstehen und vom Ministerium des Innern auf Antrag die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erhalten haben,
- gemeinsame Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg, die der Aufsicht von Landesbehörden unterstehen und vom Ministerium des Innern auf Antrag die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erhalten haben.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Landeswappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.
(4) Zeugnisse von staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, von staatlichen und kommunalen Schulen sowie von anerkannten Ersatzschulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes können anstelle des kommunalen oder eigenen Wappens das Landeswappen enthalten.
§ 2
Abbildung und Verwendung des Landeswappens
(1) Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist die gemäß § 2 Absatz 2 des Hoheitszeichen-Gesetzes im Brandenburgischen Landeshauptarchiv hinterlegte Urzeichnung des Landeswappens, die im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I vom 18. Mai 1993, S. 175 abgebildet wurde, maßgebend. Eine einfarbige Abbildung, in Form einer Strich-Version Schwarz, ist zulässig.
(2) Die Abbildung des Landeswappens zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jeder Person erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann den Mitgliedern und Fraktionen des Landtages das Recht zur Verwendung des Landeswappens einräumen.
§ 3
Landesflagge und Banner
(1) Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben – oben rot, unten weiß – und trägt in der Mitte das Landeswappen (Anlage Muster 1 und 6). Wird die Landesflagge mit Längsstreifen verwendet, sind die brandenburgischen Landesfarben von links (Rot) nach rechts (Weiß) anzuordnen (Anlage Muster 2 bis 5).
(2) Die Landesflagge darf von jeder Person gezeigt werden, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde dieses Symbols abträglich sind.
(3) Die Dienststellen des Landes sowie die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land Brandenburg gebildet wurden, haben an den vom Ministerium des Innern angeordneten Tagen zu beflaggen.
§ 4
Dienstflaggen an Kraftwagen
Die Führung einer Dienstflagge an Fahrzeugen des Landtages kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages geregelt werden. Die Führung einer Dienstflagge an Fahrzeugen der Landesregierung kann vom für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung geregelt werden.
§ 5
Dienstsiegel
(1) Die Dienstsiegel sind kreisrund und können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet werden. Die Umschrift ist in lateinischen Großbuchstaben auszuführen.
(1a) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des kleinen Landessiegels maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden, soweit Vorschriften, welche die Verwendung eines Dienstsiegels vorschreiben, nicht entgegenstehen. Ausschließlich zu gestalterischen Zwecken und unbeschadet der Verwendung von elektronischen Siegeln im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L 1183 vom 30.4.2024) geändert worden ist, ist die Abbildung des kleinen Landessiegels auf elektronischen Dokumenten zulässig.
(2) Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder können Stempelplaketten verwendet werden, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entspricht.
(3) Führt eine Landesbehörde oder Einrichtung mehrere Dienstsiegel, so sind diese fortlaufend zu nummerieren. In den Fällen des Absatzes 1a kann auf eine Nummerierung verzichtet werden. Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig.
(4) Umschriften sollen aus nicht mehr als zwei Schriftenreihen bestehen. Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild.
(5) Das kleine Landessiegel hat einen Durchmesser von 35 Millimetern und wird von den in § 1 aufgeführten Berechtigten verwendet. Für die Siegelung kleinerer Urkunden kann es mit einem Durchmesser von 20 Millimetern verwendet werden. Es zeigt in der Mitte das Landeswappen – beim Siegel der Polizeidienststellen in verkleinerter Form auf einem zwölfzackigen Stern – mit einer Umschrift, welche die siegelführende Behörde oder Stelle bezeichnet. Wappenbild und Umschrift müssen proportional ausgewogen und gut erkennbar sein.
(6) Gemeinsame Gerichte, Behörden oder Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg, die nach § 1 Absatz 1 berechtigt sind, das Landeswappen zu führen, verwenden ein Dienstsiegel, welches nebeneinander das Berliner und Brandenburger Wappen zeigt. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 verwenden ein Dienstsiegel, dass die Berliner Wappenfigur im Wappenschild und das Brandenburger Landeswappen zeigt. Auf eine untere Umschrift „Berlin-Brandenburg“ kann verzichtet werden, wenn diese Angabe im Namen der Einrichtung enthalten ist.
(7) Das große Landessiegel hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Es zeigt in der Mitte das Landeswappen, umgeben von zwei kreisförmigen Randleisten, zwischen denen die Beschriftung angebracht ist. Es wird nur bei feierlichen Beurkundungen von den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten wappenführenden Stellen verwendet.
(8) Für die Gestaltung der Dienstsiegel sind die Muster 7 bis 12 der Anlage maßgebend. Eine abweichende Gestaltung der Dienstsiegel ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.
(9) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen.
§ 6
Kenntlichmachung der Dienststellen
(1) Die in § 1 bezeichneten wappenführenden Stellen können die Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.
(2) Das Amtsschild zeigt das Landeswappen und die Bezeichnung der Dienststelle. In besonderen Fällen können auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.
(3) Gemeinsame Gerichte, Behörden oder Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg gemäß
§ 1 Absatz 1 verwenden Amtsschilder, die das Berliner und das Brandenburger Landeswappen nebeneinander zeigen. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 können Amtsschilder verwenden, die die Berliner Wappenfigur im Wappenschild und das Brandenburger Landeswappen zeigen. Landeswappen und Beschriftung sind graviert und schwarz ausgelegt.
(4) Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 5 Absatz 5 Satz 3 vorgesehenen Sonderform.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hoheitszeichenverordnung vom 6. September 2000 (GVBl. II S. 335), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S. 244, 249), außer Kraft.
Potsdam, den 20. April 2007
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm