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Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV)
vom 5. Januar 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 01], S.11)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 71])

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörden für die Ausführung der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. Die Übertragung der Aufgaben der nach Satz 1 zuständigen Behörden auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das für Familie zuständige Ministerium. Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 17 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.

§ 1a

Das für Familie zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgleichung der durch die Aufgabenwahrnehmung aus Artikel 1 des Betreuungsgeldgesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) resultierenden Mehrbelastungen entsprechend den Belastungen der Landkreise, kreisfreien Städte und der Großen kreisangehörigen Stadt Schwedt/Oder zu regeln. Eine entsprechende Kostenausgleichsregelung ist erstmalig bis zum 31. Juli 2014 mit Wirkung zum 1. August 2013 zu erlassen. Das Land leistet auf Grundlage der bis zum 31. Oktober 2013 bewilligten Anträge auf Betreuungsgeld den nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden vorläufig auf Anforderung vierteljährlich Abschläge für Verwaltungskosten. Das Land gewährt diese Abschlagszahlungen zum Ausgleich der Mehrbelastungen bis zum Erlass der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung. Die Abschlagszahlungen werden auf die rückwirkenden Leistungen angerechnet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. Januar 2007

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler