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Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIGGebO)

Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIGGebO)
vom 23. Mai 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 11], S.130)

geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 20])

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Kosten

(1) Für Amtshandlungen informationspflichtiger Stellen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg und auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können abweichend von dieser Verordnung die Kostenerstattung durch Satzung regeln.

§ 2
Ablehnung von Anträgen

Die Ablehnung von Anträgen ist nicht gebührenpflichtig.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umweltinformationsgebührenordnung vom 30. April 1993 (GVBl. II S. 618) außer Kraft.

Potsdam, den 23. Mai 2007

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke


Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Einsichtnahme und Auskünfte  
1.1 Einsichtnahme vor Ort sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei
1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft bis  250
1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Fällen, in denen die Auskunft mit außergewöhnlichem Aufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen oder zur Aussonderung von Daten verbunden ist bis 500
2 Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten  
2.1 in einfachen Fällen gebührenfrei
2.2 bei erheblichem Verwaltungsaufwand bis 125
2.3 in Fällen, in denen die Herausgabe mit außergewöhnlichem Aufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen oder zur Aussonderung von Daten verbunden ist bis 500
  Ist die Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten mit einer Einsichtnahme oder einer Auskunftserteilung verbunden, werden keine gesonderten Gebühren nach Tarifstelle 2 erhoben.  
3 Auslagen  
  Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1 und 2 erhoben. Sie werden auch im Falle der Gebührenfreiheit nach den Tarifstellen 1.1 und 2.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslage verzichtet werden.  
3.1 Herstellung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken  
3.1.1 für die ersten 50 Seiten, je Seite 0,50
3.1.2 für jede weitere Seite 0,15
3.1.3 für Seiten im Format DIN-A3, je Seite 1
3.1.4 für Seiten größer als DIN-A3, je Seite bis 8
3.2 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25
3.3 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
3.4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe