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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst - APOgPol D )

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst - APOgPol D )
vom 24. August 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 78])

Am 9. September 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. September 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 78])

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1    Geltungsbereich
§ 2     Vorbereitungsdienst
§ 3    Besondere Pflichten der Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter
§ 4    Urlaub
§ 5    Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 6    Studienakte

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 7    Ablauf der Ausbildung
§ 8    Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Abschnitt 3
Prüfungen und Leistungsnachweise

§ 9    Laufbahnprüfung
§ 10    Modulprüfungen
§ 11    Prüfungsvergünstigungen
§ 12    Hinderungen, Störungen und Täuschungsversuche
§ 13    Wiederholung von Modulprüfungen

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 14    Prüfungszeugnis, Mitteilung, Bachelor-Urkunde

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg. Die Zuständigkeit der Fachhochschule der Polizei zum Erlass der Studien- und Prüfungsordnung, der Praktikumsordnung und des Modulhandbuchs bleibt unberührt.

§ 2
Vorbereitungsdienst

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu vermitteln.

(2)Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung und wird an der Fachhochschule der Polizei durchgeführt.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) in der jeweils geltenden Fassung oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem Maße unterbrochen, dass für das weitere Studium an der Fachhochschule der Polizei wesentliche Teile der Ausbildung nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Fachhochschule der Polizei nach Anhörung der betroffenen Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß Absatz 3 oder § 13 verlängert.

§ 3
Besondere Pflichten der Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter

(1) Unbeschadet aller sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis besteht für die Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter für die Dauer der Ausbildung und nach Maßgabe der Studien- und Praktikumsordnung sowie Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei Präsenz- und Anwesenheitspflicht, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen und Leistungsnachweise zu erbringen sowie das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren.

(2) Die Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter sind verpflichtet, außerhalb der Ausbildung auf eigene Kosten die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B zu erwerben. Der Erwerb ist innerhalb von sechs Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag der Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Frist verlängert werden. Die Fristverlängerung soll sechs Wochen nicht überschreiten. Die Entscheidung trifft die Fachhochschule der Polizei. Die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist Voraussetzung für den Erwerb der Dienstfahrberechtigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 4).

(3) Die Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter legen während der Ausbildung die Grundlagen, um ihre körperliche Leistungsfähigkeit für die Verwendung in ihrer Laufbahn durch sportliche Betätigung zu erhalten. Dazu stellt die Fachhochschule der Polizei ein entsprechendes Sportangebot zur Verfügung.

§ 4
Urlaub

Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der von der Fachhochschule der Polizei festgelegten vorlesungsfreien Zeit gewährt; über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule der Polizei.

§ 5
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Für die Leistungsbewertung sind Noten oder Bewertungen vorzusehen. Eine mit einer Note zu bewertende Einzelleistung darf nur unter Verwendung einer vollen Punktzahl wie folgt bewertet werden:

sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = 10 bis  8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) =  7 bis   5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) =  4 bis  2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) =  1 bis  0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. In rechtswissenschaftlich geprägten Fächern soll darüber hinaus die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsmethodik bewertet werden.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 15,00 bis 14,00 Punkte = sehr gut
von 13,99 bis 11,00 Punkte = gut
von 10,99 bis 8,00 Punkte = befriedigend
von 7,99 bis 5,00 Punkte = ausreichend
von 4,99 bis 2,00 Punkte = mangelhaft
von 1,99 bis 0,00 Punkte = ungenügend.

(4) Leistungsnachweise gemäß § 10 Absatz 3 werden wie folgt bewertet:

bestanden = eine Leistung, die den Anforderungen entspricht,
nicht bestanden = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

(5) Neben der Leistungsbewertung in Punktzahlen werden für die einzelnen Studienmodule (§ 7 Absatz 1) Leistungspunkte nach dem Europäischen Leistungspunktesystem (European Credit Transfer System – ECTS) vergeben. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei.

§ 6
Studienakte

(1) Für die Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter ist eine Studienakte anzulegen. In der von der Fachhochschule der Polizei zu führenden Akte sind alle den Studiengang betreffenden Vorgänge, einschließlich der Praktikumsbewertungen, der Bewertung der schriftlich erbrachten Leistungsnachweise, der Bescheinigungen über die mündlich erbrachten Leistungsnachweise sowie der sonstigen Leistungsnachweise, aufzunehmen. Darüber hinaus enthält sie die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfungen sowie die Prüfungsniederschriften und Niederschriften über Störungen des Prüfungsablaufs und Täuschungshandlungen.

(2) Den Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen Einsicht in ihre Studienakte zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

(3) Die Studienakten sind von der Fachhochschule der Polizei fünf Jahre, vom Tag nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes an gerechnet, aufzubewahren.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 7
Ablauf der Ausbildung

(1) Die Ausbildung findet in Gestalt des bei der Fachhochschule der Polizei eingerichteten dreijährigen Bachelor-Studiengangs „Polizeivollzugsdienst/Police-Service“ statt, der mit der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) endet. Das Studium gliedert sich in einzelne Studienmodule. Die Module enthalten fachpraktische und fachtheoretische Inhalte und schließen regelmäßig mit einer Modulprüfung ab. Einzelheiten regeln die Studien- und Prüfungsordnung sowie die Praktikumsordnung der Fachhochschule der Polizei.

(2) Während des Studiums werden den Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern die für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Kenntnisse, insbesondere in den Fachkomplexen

  1. Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht,
  2. Allgemeines Verwaltungsrecht/Eingriffsrecht,
  3. Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Grundlagen des Zivilrechts,
  4. Öffentliches Dienstrecht,
  5. Verkehrsrecht/Verkehrslehre,
  6. Grundsätze der Rechtsmethodik,
  7. Einsatzlehre,
  8. Verwaltungslehre/Informationstechnik ,
  9. Kriminalistik/Kriminologie,
  10. Führungslehre,
  11. Gesellschafts-,Sozialwissenschaften/Fremdsprachen sowie
  12. berufsrelevante praktische Leistungen und Trainings

vermittelt.

(3) Sport ist Bestandteil der Ausbildung. Die Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit erfolgt gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 in Form von Sportleistungstests.

§ 8
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Über die mögliche Anerkennung anderweitig erbrachter Studien-, Praktikums- oder Prüfungsleistungen entscheidet die Fachhochschule der Polizei schriftlich. Eine Abschrift dieses Bescheides ist zur Studienakte zu nehmen.

Abschnitt 3
Prüfungen und Leistungsnachweise

§ 9
Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus 18 studienbegleitenden Modulprüfungen. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jede Modulprüfung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit mindestens fünf Punkten („ausreichend“) bewertet wurde und die Leistungsnachweise gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 mit „bestanden“ bewertet wurden.

(2) Das Gesamtergebnis der erfolgreichenLaufbahnprüfung wird durch eine Prüfungskommission unmittelbar nach der letzten in der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei vorgesehenen Prüfung oder Wiederholungsprüfung festgestellt. Dabei werden

  1. das arithmetische Mittel der erzielten Punktwerte der Modulprüfungen mit Ausnahme der Prüfungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 5 unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Schwierigkeitsgrades nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei mit 70 Prozent und
  2. das arithmetische Mittel der erzielten Punktwerte der Bachelor-Thesis und der Verteidigung der Bachelor-Thesis nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 mit 30 Prozent

bewertet. Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist den Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern unmittelbar nach der Feststellung bekannt zu geben.

(3) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst durch Entlassung gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes. Dieses Prüfungsergebnis wird den Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärtern unmittelbar nach Feststellung durch die Fachhochschule der Polizei bekannt gegeben.

(4) Art, Zeitpunkt, Anzahl, Verfahren und die nähere Ausgestaltung zu den Prüfungen und Leistungsnachweisen sowie die Grundsätze für die Bewertung von Prüfungsleistungen regeln die Studien- und Prüfungsordnung, die Praktikumsordnung sowie das Modulhandbuch der Fachhochschule der Polizei.

§ 10
Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen im Sinne des § 9 Absatz 1 sind

  1. schriftliche Prüfungen, insbesondere Klausuren und wissenschaftliche Hausarbeiten,
  2. mündliche Prüfungen,
  3. die Bachelor-Thesis und ihre Verteidigung,
  4. die im Fachpraktikum zu bewertenden Leistungen sowie
  5. Leistungsnachweise.

(2) Mündliche Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 sind ebenso Prüfungen, die sowohl aus fachtheoretischen als auch aus fachpraktischen Anteilen bestehen.

(3) Leistungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 sind

  1. die Sportleistungstests,
  2. die Schießleistungsnachweise,
  3. der Erwerb der Berechtigung zur Nutzung polizeilicher Informationstechnik,
  4. der Erwerb der Dienstfahrberechtigung und der Fahrberechtigung für „FST II Vierrad“,
  5. der Erwerb der Bescheinigung „Erste Hilfe“ sowie
  6. die Sprachprüfung „Englisch“ entsprechend Niveau B 1 des europäischen Referenzrahmens.

(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jede im Modul zu erbringende Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit mindestens fünf Punkten oder jeder zu erbringende Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 mit „bestanden“ bewertet wurde.

(5)Modulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die an der Fachhochschule der Polizei Lehraufgaben erfüllen. Die Prüferin oder der Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Mündliche Modulprüfungen nach Absatz 1 Nummer 2 sollen von mindestens zwei von der Fachhochschule der Polizei zu bestimmenden Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden.

(7) Werden Modulprüfungen wiederholt, so sind sie durch mindestens zwei von der Fachhochschule der Polizei zu bestellende Prüferinnen oder Prüfer zu bewerten.

(8) Für die Bewertung und Verteidigung der Bachelor-Thesis sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung bestellt die Fachhochschule der Polizei Prüfungskommissionen. Bei der Besetzung der Prüfungskommissionen sollen auch das Ministerium des Innern, das Polizeipräsidium und die Polizeieinrichtungen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 11
Prüfungsvergünstigungen

Bei einem Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen können Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form ganz oder teilweise durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form ersetzt oder Prüfungserleichterungen gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Fachhochschule der Polizei jeweils auf Antrag der Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter.

§ 12
Hinderungen, Störungen und Täuschungsversuche

(1) Sind Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter durch Krankheit oder sonstige, von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert oder brechen sie deshalb die Prüfung ab, so haben sie dies bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen der Fachhochschule der Polizei durch ein polizei- oder amtsärztliches Gutachten, im Übrigen in einer sonst geeigneten Weise zu belegen. Die Prüfung wird an einem von der Fachhochschule der Polizei zu bestimmenden Termin abgenommen oder fortgesetzt. Die Fachhochschule der Polizei entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(2) Erscheinen Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter an einem Prüfungstag nicht zu einer Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und wird mit null Punkten („ungenügend“) bewertet. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft die Fachhochschule der Polizei.

(3) Stören Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter den Prüfungsablauf oder unternehmen sie eine Täuschungshandlung, kann die Prüfung als nicht bestanden und mit null Punkten (ungenügend) bewertet werden. Die Entscheidung trifft die Fachhochschule der Polizei nach Anhörung der Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter. Einzelheiten sind in der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule der Polizei geregelt.

§ 13
Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung (§ 10) darf einmal wiederholt werden. Die im Polizeipräsidium abzuleistenden Fachpraktika können nicht wiederholt werden. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilen, so darf nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn von der Möglichkeit der Wiederholung einer Prüfung kein Gebrauch gemacht wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter bei einer erneut nicht bestandenen Modulprüfung während des gesamten Studiums einmal eine zweite Wiederholungsprüfung ablegen (einmaliger dritter Versuch). Dies gilt nicht, wenn eine der betreffenden Modulprüfungen wegen einer Täuschungshandlung gemäß § 12 Absatz 3 mit „nicht bestanden“ bewertet wurde.

(3) Eine Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung und unter vergleichbaren Bedingungen wie die erste Prüfung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 14
Prüfungszeugnis, Mitteilung, Bachelor-Urkunde

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erteilt die Fachhochschule der Polizei ein Prüfungszeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben ist. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

(2) Mit dem Prüfungszeugnis wird den Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern die Bachelor-Urkunde ausgehändigt. Damit ist der akademische Bachelor-Grad verliehen. Der Bachelor-Urkunde wird ein Diploma-Supplement beigefügt, das nähere Angaben zur Ausbildung, zur fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung, zu Praktika und zu fakultativen Studienleistungen enthält.

(3) Das Prüfungszeugnis, die Bachelor-Urkunde und das Diploma-Supplement werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule der Polizei ausgefertigt und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

(4)Je eine Zweitausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung, der Bachelor-Urkunde sowie des Diploma-Supplements sind zur Studienakte und zur Personalakte zu geben.