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Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg (Brandenburgische EVTZ-Zuständigkeitsverordnung - BbgEVTZ-ZustV)

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Land Brandenburg (Brandenburgische EVTZ-Zuständigkeitsverordnung - BbgEVTZ-ZustV)
vom 22. November 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 27], S.482)

geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 52])

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. EU Nr. L 210 S. 19) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständige Behörde

(1) Das Ministerium des Innern ist zuständige Behörde

  1. für die Entgegennahme von Mitteilungen und Unterlagen nach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006,
  2. für Genehmigungen nach Artikel 4 Abs. 3 und für Zustimmungen nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006,
  3. für Vorkehrungen nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006,
  4. für Entscheidungen und Maßnahmen nach Artikel 13 Satz 1 und nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006.

Für die Durchführung von Kontrollen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ist jeweils die oberste Landesbehörde zuständig, die für die Rechtsaufsicht über die Mitglieder des EVTZ zuständig ist. Ist der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen, so bestimmt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden die zuständige Behörde. Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall eine andere öffentliche Stelle beauftragen, die Kontrolle im Namen der beauftragenden Stelle durchzuführen. Zuständigkeiten zur Kontrolle der öffentlichen Mittel nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Sind die Mitglieder des EVTZ juristische Personen des Privatrechts, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, so ist für die Bestimmung der zuständigen Behörde nach Satz 2 die Rechtsaufsicht über die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts maßgebend.

(2) Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 trifft das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit denjenigen obersten Landesbehörden, die Aufsichtsbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde von Mitgliedern oder potenziellen Mitgliedern des EVTZ sind.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

Potsdam, den 22. November 2007

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

 

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm