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Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
vom 4. Juli 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 15], S.242)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. März 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 16])

Auf Grund des Artikels 90 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298) hat die Landesregierung folgende Geschäftsordnung beschlossen: Die nachfolgend verwendeten Personen-, Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

I. Der Ministerpräsident

§ 1
Richtlinien der Regierungspolitik

Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Diese sind von den Ministern bei der Ausübung ihrer Ressortverantwortung zu beachten. Der Ministerpräsident achtet auf die Einheitlichkeit der Regierungspolitik. Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung, die die Richtlinienkompetenz berühren, sind mit ihm vorher abzustimmen.

§ 2
Leitung der Geschäfte der Landesregierung

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet nach den in Abschnitt III (Die Landesregierung) enthaltenen Bestimmungen ihre Geschäfte.

(2) Der Ministerpräsident bringt Gesetzesvorlagen der Landesregierung in den Landtag ein.

§ 3
Unterrichtung des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident ist aus dem Geschäftsbereich der Minister über alle Maßnahmen, die für die Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sein können, frühzeitig und fortlaufend zu unterrichten.

(2) Der Minister der Finanzen unterrichtet den Ministerpräsidenten und den stellvertretenden Ministerpräsidenten, bevor er haushaltswirtschaftliche Maßnahmen (z. B. nach § 41 LHO) ergreift oder andere grundsätzliche Entscheidungen im Haushaltsvollzug trifft.

(3) Vor der Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, anderen Bundesländern und auswärtigen Staaten (Artikel 32 Abs. 3 GG), dem Heiligen Stuhl, den Kirchen und Religionsgemeinschaften ist der Ministerpräsident zu unterrichten. Dies gilt auch für den Gang der Verhandlungen. Die Unterrichtung kann entfallen bei Ressortabkommen, denen keine grundsätzliche politische Bedeutung zukommt, sowie bei laufenden Verwaltungsangelegenheiten im Zuge der Verhandlungen. Förmliche Verhandlungen mit auswärtigen Staaten (Artikel 32 Abs. 3 GG) bedürfen der Zustimmung des Ministerpräsidenten.

(4)   Vor Gesprächen mit Vertretern ausländischer Regierungen im In- und Ausland einschließlich offizieller Gespräche mit Botschaftern ist der Ministerpräsident rechtzeitig zu unterrichten.

(5) Der Ministerpräsident kann jederzeit weitere Auskünfte einholen.

§ 4
Staatskanzlei

(1) Der Ministerpräsident bedient sich der Staatskanzlei zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung.

(2) Der Chef der Staatskanzlei leitet die Staatskanzlei nach den Weisungen des Ministerpräsidenten. Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.

(3) Die Finanzplanung wird auf der Grundlage einer laufenden, wechselseitigen und engen Abstimmung mit der Landesregierung zwischen dem Minister der Finanzen und dem Ministerpräsidenten erstellt.

(4) Der Regierungssprecher koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung.

§ 5
Vertretung des Landes Brandenburg beim Bund

(1) Die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes Brandenburg gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesministerien obliegt dem Bevollmächtigten des Landes Brandenburg beim Bund.

(2) Er wird vom Ministerpräsidenten bestellt.

§ 6
Übertragung von Rechten des Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident bestimmt, in welchem Umfang er das Recht

  1. das Land nach außen zu vertreten (Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  2. zu begnadigen (Artikel 92 der Verfassung des Landes Brandenburg)

auf die Minister oder weiter überträgt.

§ 7
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident bestellt einen Minister zu seinem Stellvertreter und bestimmt den Umfang seiner Vertretung.

(2) Der Ministerpräsident unterrichtet den stellvertretenden Ministerpräsidenten im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle staatsleitenden Entscheidungen und wichtigen Termine.

II. Die Minister

§ 8
Eigenverantwortlichkeit der Minister

Die Minister leiten ihren Geschäftsbereich selbständig nach den vom Ministerpräsidenten festgelegten Richtlinien der Regierungspolitik.

§ 9
Geschäftsbereiche, Beteiligung

(1) Die Geschäftsbereiche der Ministerien werden durch den Ministerpräsidenten festgelegt.

(2) Bei allen Kabinettvorlagen und Vorlagen an den Landtag ist unbeschadet der Zuständigkeitsregelungen das Ressort des stellvertretenden Ministerpräsidenten frühzeitig und umfassend zu beteiligen.

(3) Berühren Angelegenheiten, insbesondere Kabinettvorlagen, den Geschäftsbereich mehrerer Minister, hat der federführende Minister die anderen Minister frühzeitig und umfassend zu beteiligen.

§ 10
Vertretung der Minister

(1) Ein Minister wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 durch einen anderen Minister vertreten. Die Vertretung durch einen anderen Minister gilt stets für die abschließende Zeichnung von Gesetzentwürfen. Die Landesregierung bestimmt die Reihenfolge der Vertretung.

(2) Der Staatssekretär vertritt den Minister in sämtlichen Verwaltungsgeschäften und in den Richterwahlausschüssen. In den Häusern mit zwei Staatssekretären benennt der Minister den Staatssekretär, der ihn in sämtlichen Verwaltungsgeschäften und in den Richterwahlausschüssen vertritt. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Der Minister hat im Verhinderungsfall für die Teilnahme eines Vertreters an den Sitzungen des Landtages und der zuständigen Landtagsausschüsse zu sorgen. In den Landtagssitzungen soll bei Abwesenheit des Ministers der Staatssekretär oder dessen Vertreter zugegen sein. In den Sitzungen der Landesregierung wird der Minister durch den Staatssekretär ohne Stimmrecht vertreten.

§ 11
Abwesenheit

Verlässt ein Minister länger als drei Tage den Sitz der Landesregierung, so gibt er dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis unter Angabe der Anschrift, unter der er zu erreichen ist. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Reisen ins Ausland ist unter Beachtung von § 3 Absatz 4 das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen.

III. Die Landesregierung

§ 12
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:

  1. Gesetzentwürfe,
  2. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung,
  3. alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind,
  4. Beschlüsse über die Stimmabgabe im Bundesrat,
  5. Entwürfe von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen sowie Beitritt zu und Kündigung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen nach § 3 Abs. 3 mit Ausnahme von Ressortabkommen, denen keine grundsätzliche politische Bedeutung zukommt,
  6. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushalts, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und Beratungsgremien auf Bundesebene oder in Angelegenheiten der Europäischen Union,
  7. Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, soweit die beteiligten Minister sich nicht verständigen,
  8. Vorschläge für die Übertragung von Funktionen der Staatssekretäre, der Leiter der Staatsanwaltschaften, der Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden, der Leiter von Landesoberbehörden, unteren Landesbehörden sowie von Einrichtungen und Betrieben des Landes, sofern diesen Beamten Ämter der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B übertragen werden – dies gilt entsprechend
    • für Tarifbeschäftigte mit außertariflicher Bezahlung
    • für die Übertragung dieser Funktionen zur Erprobung, soweit dies nach beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften zulässig ist sowie
    • für die Berufung der Inhaber dieser Funktionen in Organe von Körperschaften und Gesellschaften,
  9. sonstige Personalmaßnahmen der Beamten und Richter des Landes, bei denen nach den landesrechtlichen Vorschriften die Landesregierung zu entscheiden oder die Ernennung vorzunehmen hat.

(2) Die Fachminister unterrichten im Kabinett rechtzeitig über strittige Punkte von politischer Bedeutung in Fachministerkonferenzen.

§ 13
Vorherige Beratung

(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen dem federführenden und den beteiligten Ressorts und der Staatskanzlei abzustimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, werden der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch ihrer Vertreter ohne Erfolg geblieben ist.

§ 14
Tagesordnung, Kabinettvorbereitung

(1) Die Vorlagen der Minister nach § 12 sind dem Chef der Staatskanzlei einzureichen. Der Chef der Staatskanzlei erstellt nach den Weisungen des Ministerpräsidenten die Tagesordnung. Die Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen ein und versendet die Tagesordnung mit den Unterlagen.

(2) Kabinettvorlagen müssen spätestens eine Woche vor der Kabinettsitzung beim Chef der Staatskanzlei eingehen. Später eingereichte Kabinettvorlagen sind als Dringlichkeitsvorlagen nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn der Ministerpräsident die Dringlichkeit bejaht.

(3) Die Vorbereitung der Kabinettsachen richtet sich nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg.

§ 15
Anberaumung der Sitzungen

(1) Die Landesregierung fasst die Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlichen Sitzungen. Sie werden vom Ministerpräsidenten anberaumt, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Ministerpräsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn zwei Minister dies beantragen.

(2) Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Sitzung der Landesregierung abgewartet werden, so kann der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich einholen.

(3) Ebenso kann ein Beschluss der Landesregierung auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden, wenn eine mündliche Erörterung nach der Bedeutung der Angelegenheit nicht erforderlich erscheint. Die Stimmabgabe kann nur durch den Minister oder seinen Stellvertreter (Minister) erfolgen. Auf Verlangen eines Ministers ist die Angelegenheit zur mündlichen Erörterung der Landesregierung zu unterbreiten. Die Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Landesregierung bekannt zu geben.

§ 16
Teilnahme an den Sitzungen

An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig der Chef der Staatskanzlei, der Bevollmächtigte des Landes Brandenburg beim Bund, der Regierungssprecher, der stellvertretende Regierungssprecher und ein Protokollführer teil. Der Ministerpräsident kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen. Wünscht ein Minister die Anwesenheit eines Beamten oder Tarifbeschäftigten seines Ministeriums, so hat er die Genehmigung des Ministerpräsidenten einzuholen. Der Beamte oder Tarifbeschäftigte nimmt an der Sitzung nur zu dem Punkt teil, zu dem er hinzugezogen ist.

§ 17
Durchführung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten, im Falle seiner Verhinderung, unter dem Vorsitz des Stellvertreters des Ministerpräsidenten statt. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt den Vorsitz der Minister, der am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört; bei mehreren Ministern mit gleicher Amtszeit übernimmt den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Minister.

(2) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung festgestellt. Handelt es sich um umfangreiche Gesetzesvorlagen oder sonstige Angelegenheiten von weitreichender Bedeutung und ist die Frist gemäß § 14 Abs. 2 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von zwei Ministern oder deren Vertretern die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt auch auf Antrag des Ministers der Finanzen, wenn dieser geltend macht, die Vorlage belaste das Land mit Kosten, oder auf Antrag des Ministers des Innern, wenn dieser geltend macht, die Vorlage belaste die Gemeinden, Ämter oder Landkreise mit Kosten. Der Ministerpräsident kann davon absehen, wenn er eine sofortige Beratung für notwendig hält.

§ 18
Beschlussfähigkeit

(1) Jeder Minister kann sich in der Landesregierung durch einen anderen Minister vertreten und durch diesen seine Stimme abgeben lassen. Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist der federführende Minister oder sein Vertreter (§ 10 Abs. 3 Satz 3) nicht anwesend, so darf über Gegenstände seines Geschäftsbereichs nicht beraten und beschlossen werden.

§ 19
Abstimmung

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ministerpräsidenten den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung können sich nicht der Stimme enthalten. Beteiligt sich ein anwesendes Mitglied nicht an der Abstimmung, so gilt seine Stimme als gegen den Antrag abgegeben.

§ 20
Widerspruch gegen Beschlüsse

(1) Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen oder seines Vertreters, so kann dieser dem Beschluss widersprechen. Widerspricht er, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der der Minister der Finanzen widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Ministers der Finanzen oder seines Vertreters von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(2) Entsprechendes gilt,

  1. wenn der Minister der Justiz einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf, einem Entwurf eines Staatsvertrages oder Verwaltungsabkommens oder einer Maßnahme der Landesregierung wegen Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht widerspricht,
  2. wenn der Minister des Innern dem Entwurf von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung neuer Aufgaben verpflichten oder in anderer Weise in die Rechte der Gemeinden oder Gemeindeverbände eingreifen, widerspricht.

§ 21
Festlegung der Beschlüsse

Der Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung wird vom Vorsitzenden grundsätzlich jeweils im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes festgelegt.

§ 22
Vertraulicher Charakter der Beratungen

Die Beratungen der Landesregierung sind vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Minister, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Sitzungsniederschrift ohne besondere Ermächtigung des Ministerpräsidenten unzulässig.

§ 23
Einheitliche Vertretung

(1) Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden vor dem Landtag durch den in der Sache zuständigen Minister vertreten; die Vertretung in den Ausschüssen des Landtages kann, wenn zwingende Gründe vorliegen, auch durch Beauftragte des zuständigen Ministers erfolgen. Die Vertretung hat einheitlich zu erfolgen, auch wenn einzelne Minister anderer Auffassung sein sollten. Gegen die Auffassung der Landesregierung zu wirken, ist den Ministern sowie allen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen untersagt, sofern nicht die Landesregierung im Einzelfall etwas anderes gestattet.

(2) Bevor das Einverständnis zu wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage der Landesregierung im Landtag oder seinen Ausschüssen erklärt wird, ist die Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Ist dies aus Zeitmangel nicht möglich und doch eine Stellungnahme geboten, so soll wenigstens eine Einigung mit den erreichbaren Ministern gesucht werden; Einverständniserklärungen zu wesentlichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft des Landes bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen.

(3) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend für die Vertreter des Landes Brandenburg im Bundesrat.

§ 24
Unterrichtung des Landtages

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag und seine Ausschüsse nach Maßgabe von Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg.

§ 25
Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Eine Abschrift der Niederschrift wird den Ministern, den Staatssekretären und dem Regierungssprecher umgehend zugesandt. Der Ministerpräsident kann die Unterzeichnung der Niederschrift auf den Chef der Staatskanzlei delegieren.

(2) Die Niederschrift enthält Angaben über

  1. die Dauer und die anwesenden Personen,
  2. die Beschlüsse der Regierung.

Auf Antrag eines Regierungsmitgliedes oder auf Anordnung des Vorsitzenden sind weitere Vermerke und Notizen in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Minister nicht innerhalb von  fünf Arbeitstagen nach Zuleitung des Protokolls Einwendungen erheben.

(4) In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit nochmals der Landesregierung zu unterbreiten.

§ 26
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

§ 27
(aufgehoben)

§ 28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung tritt am 4. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg vom 3. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 2) außer Kraft.

Potsdam, den 14. Juli 2000

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe