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Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV)

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV)
vom 4. Juni 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 18], S.478)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 73])

Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 1 und des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) sowie auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und des § 8 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde ist als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut sachlich zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

  1. Zulassung von Ausgangsmaterial sowie Widerruf der Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 4 und 5 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  2. Zuordnung von Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten (§ 5 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  3. Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial und Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen (§ 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  4. Entgegennahme der Anzeige bei Mischung von forstlichem Saatgut (§ 9 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes in Verbindung mit § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung),
  5. Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  6. Ausstellen von Mischstammzertifikaten (§ 9 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  7. Entgegennahme des Nachweises für die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut (§ 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  8. Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  9. Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie den Wechsel der verantwortlichen Person (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  10. Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes an die Bundesanstalt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  11. Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers (§ 17 Abs. 2 Satz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  12. Entgegennahme der Anzeige über Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind (§ 17 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  13. vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  14. Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Anordnungsbefugnis (§ 18 Abs. 1 bis 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  15. amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag (§ 18 Abs. 7 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  16. Amtshilfe bei der Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 99/105/EG (§ 20 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  17. Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut (§ 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
  18. Entgegennahme der Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
  19. Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes).

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

§ 2
Identitätssicherung von Ausgangsmaterial

(1) Forstliches Vermehrungsgut gemäß § 2 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes).

(2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes).

(3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu den nachstehenden Zeiten geerntet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes):

  1. Zapfen der Japanischen Lärche und Europäischen Lärche vom 1. Mai bis zum 31. August,
  2. Zapfen der Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai,
  3. Zapfen der übrigen Nadelbäume vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres.

(4) Die Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse besteht und die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten erzeugt,
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen Zeiten oder ohne Genehmigung der Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut erntet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August 1999 (GVBl. II S. 474), und die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 692) außer Kraft.

Potsdam, den 4. Juni 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler