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Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach dem Passgesetz und nach dem Personalausweisgesetz (Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung - OWiZustV)

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach dem Passgesetz und nach dem Personalausweisgesetz (Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung - OWiZustV)
vom 16. Februar 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 13], S.98)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 69])

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§1

(1) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 121, 125 und 126 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach § 25 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer Bundesbehörde nach § 26 des Passgesetzes gegeben ist, und nach § 32 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer Bundesbehörde gegeben ist, übertragen.

(2) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind

  1. die Polizeipräsidien für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 119 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, alle Ermittlungshandlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort durchzuführen sind, sowie für die Erteilung von Verwarnungen,
  2. die Polizeipräsidien für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 120 und 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung von Verwarnungen und
  3. der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 119 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sich aus Nummer 1 nichts Anderes ergibt,

zuständig.

§ 2

(1) Den Polizeipräsidien wird die Zuständigkeit übertragen für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
  2. nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam handelt,
  3. nach § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um öffentliche Urkunden und Beglaubigungszeichen handelt,

sowie für alle Ermittlungshandlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort stehen.

(2) Dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit sich aus Absatz 1 nichts Anderes ergibt.

§ 3

Den örtlichen Staatsanwaltschaften wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten handelt.

§ 4
(Inkrafttreten)