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Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV)

Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV)
vom 13. Februar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 08], S.106)

geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 66])

Auf Grund des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 131 Absatz 1 Satz 1 und § 140 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Wappen

(1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sind berechtigt, ein Wappen zu führen.

(2) Für die Gestaltung eines Wappens sind die heraldischen Anforderungen maßgebend. Es soll Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss sich von anderen kommunalen Wappen hinreichend unterscheiden.

(3) Vor Einführung oder Änderung eines Wappens ist die Gemeinde, das Amt oder der Landkreis verpflichtet, durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv ein Gutachten erstellen zu lassen. Soweit der Entwurf durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv nicht befürwortet wird, ist er dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Als Unterlagen sind dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zu übermitteln:

  1. zwei farbige Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,

  2. eine Begründung des Wappenmotivs und

  3. der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.

(4) Die Einführung oder Änderung eines Wappens ist dem Ministerium des Innern durch

  1. eine farbige Reinzeichnung (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,

  2. das Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und

  3. den Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens

anzuzeigen.

§ 2
Verwendung des Wappens

(1) Das Recht zur Führung eines Wappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.

(2) Die Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Körperschaft.

§ 3
Flaggen

(1) Gemeinden, Ämter und Landkreise sind berechtigt, eine Flagge zu führen.

(2) Für die Einführung oder Änderung von Flaggen gilt § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(3) Als Flaggen können einfarbige Flaggen, Flaggen mit bis zu drei Streifen und gevierte Flaggen, jeweils als Wappenflagge, geführt werden. Die Farben der Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen (Muster 7 bis 11). Abweichende Gestaltungen sind in begründeten Fällen zulässig.

§ 4
Dienstsiegel

(1) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise führen Dienstsiegel.

(2) Die Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

(3) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses Wappen im Siegel.

(4) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise ohne eigenes Wappen können gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Hoheitszeichenverordnung das Landeswappen im Siegel führen. Sie können auch einfache Schriftsiegel verwenden.

(5) Die Dienstsiegel können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet werden. Die Siegel sind kreisrund und haben einen Durchmesser von 35 Millimetern, 20 Millimetern oder 13 Millimetern. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.

§ 5
Beschriftung der Dienstsiegel

(1) Die Beschriftung enthält den Namen der siegelführenden Körperschaft. Bei den Siegeln der siegelführungsberechtigten Gemeinden und Ämter kann zusätzlich der Name des Landkreises aufgenommen werden. Darüber hinaus können Angaben wie beispielsweise „DER LANDRAT“ oder „DER BÜRGERMEISTER“ aufgenommen werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit des Siegels nicht beeinträchtigt wird. Die Beschriftung ist in lateinischen Großbuchstaben auszuführen. Wird ein Wappen geführt, ist die Beschriftung als Umschrift zu gestalten. Bei den Dienstsiegeln ohne Wappen wird die Schrift in waagerechten Zeilen angeordnet.

(2) Werden mehrere Dienstsiegel geführt, sind diese fortlaufend zu nummerieren.

(3) Für die Gestaltung der Dienstsiegel sind die Muster 12 bis 14 der Anlage maßgebend.

(4) Abweichende Gestaltungen der Dienstsiegel sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.

§ 6
Übergangsvorschrift

Bereits durch das Ministerium des Innern genehmigte Wappen, Flaggen und Dienstsiegel dürfen weiterhin geführt werden.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunale Hoheitszeichenverordnung vom 6. September 2000 (GVBl. II S. 339) außer Kraft.

Potsdam, den 13. Februar 2009

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Muster 1 bis 6 der kommunalen Hoheitszeichen


Muster 7 bis 9 der kommunalen Hoheitszeichen


Muster 10 bis 14 der kommunalen Hoheitszeichen