Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
vom 26. Juni 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 19], S.414)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 37])

Auf Grund des § 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Abschnitt 1
Haushaltsplan

§ 1
Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst

  1. auf der Einnahmeseite
    1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
    2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
    3. Entnahmen aus Rücklagen,
    4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
    5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
  2. auf der Ausgabeseite
    1. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
    2. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
    3. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen des Vermögenshaushalts aus den Vorjahren,
    4. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt,
    5. die Deckungsreserve im Vermögenshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 2
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Gesamtplan,
  2. den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. den Sammelnachweisen,
  4. dem Haushaltssicherungskonzept im Falle eines ausgewiesenen Fehlbedarfs.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. der Vorbericht,
  2. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder eines Nachtragshaushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,
  4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, insbesondere die der Eigenbetriebe der Gemeinde,
  6. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
  7. der Stellenplan,
  8. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Haushaltsstellen.

§ 3
Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden,

  1. wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Verbindlichkeiten in den dem Haushaltsjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln sollen,
  2. wie sich der freie Finanzspielraum und die Rücklagen in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum entwickeln werden,
  3. welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus für die folgenden Jahre ergeben,
  4. in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan des Vorjahres abweicht,
  5. wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,
  6. wie hoch die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte ist.

§ 4
Gesamtplan

Der Gesamtplan enthält

  1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),
  3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),
  4. eine Finanzierungsübersicht.

Die Angaben zu den Nummern 2 und 4 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden. Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern können auch die Angaben zu Nummer 3 auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränken.

§ 5
Einzelpläne

(1) Die Einzelpläne, ihre Abschnitte und Unterabschnitte sind nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.

(2) Innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Minister des Innern erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.

(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahmen- und Ausgabenansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorausgegangenen Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte voraussichtliche Ausgabenbedarf (§ 9 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Mittel.

Abschnitt 2
Grundsätze für die Veranschlagung

§ 6
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen; geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen zusammengefasst werden. Die Geringfügigkeit richtet sich nach der gemäß § 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung festgesetzten Größenordnung. Im Verwaltungshaushalt dürfen geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefasst werden. Verfügungsmittel und Deckungsreserven dürfen ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden.

(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 7
Sammelnachweise

Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die jeweils zu derselben Gruppe gehören oder die sachlich zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefasst oder einzeln in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung auf Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 8
Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilt werden.

§ 9
Investitionen

(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die voraussichtlichen Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.

(2) Bevor Investitionen von für die Gemeinde erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und des Folgeaufwands die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs (soweit erforderlich) und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung des nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Folgeaufwands und der Einnahmen beizufügen.

(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei Eintritt unabwendbarer Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.

§ 10
Verfügungsmittel, Deckungsreserve

(1) Im Verwaltungshaushalt sollen in angemessener Höhe

  1. Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
  2. Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.

(2) Im Vermögenshaushalt kann in angemessener Höhe eine Deckungsreserve veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden. Die Mittel sind übertragbar, soweit sie zur Finanzierung von Ausgaben in Anspruch genommen worden sind, die im folgenden Jahr fällig werden.

§ 11
Kalkulatorische Kosten

(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch

  1. angemessene Abschreibungen,
  2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
  3. sonstige gesetzlich zulässige kalkulatorische Kosten

zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die in der Regel nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung kalkulatorischer Kosten verzichtet werden.

(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil (Abzugskapital) außer Betracht.

(3) Für andere Aufgabenbereiche können die Absätze 1 und 2 entsprechend angewendet werden.

§ 12
Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt

  1. durchlaufende Gelder,
  2. Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
  3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

§ 13
Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen. Dies gilt auch bei der Rückzahlung geleisteter Ausgaben der vorgenannten Art.

(3) Die Erstattung der Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll veranschlagt werden, soweit es für eine Kostenrechnung erforderlich ist („Innere Verrechnungen“). Das Gleiche gilt für Leistungen des Verwaltungshaushalts, die einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts zuzurechnen sind.

(4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(5) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, ist dem hauptamtlichen Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.

§ 14
Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern

  1. die größeren Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
  2. neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
  3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
  4. Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
  6. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen.

(2) Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze

§ 15
Grundsätze der Gesamtdeckung,
Bildung von Budgets

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
  2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts können entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 3 durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. Werden alle Einnahmen und Ausgaben Budgets zugeordnet, kann die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach Budgets dargestellt werden.

§ 16
Zweckbindung von Einnahmen

(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden,

  1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahme ergibt oder
  2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts erhöhen und bestimmte Mindereinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts vermindern. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags sowie Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.

(4) Das Gleiche gilt für Einnahmen des Vermögenshaushalts.

§ 17
Deckungsfähigkeit

(1) Soweit in dieser Verordnung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die in einem Budget veranschlagten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Andere Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig, wenn es sich um Personalkosten oder um in Sammelnachweisen veranschlagte Ausgaben handelt.

(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen und nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind.

(3) Ausgabehaushaltsstellen, die aus zweckgebundenen Einnahmen gedeckt werden, dürfen bis zu dieser Höhe nicht als abgebende Haushaltsstelle in die Deckungsfähigkeit einbezogen werden. Bei Veranschlagung in Budgets sind sie insoweit von der Deckungsfähigkeit ausgenommen. Dies gilt nicht für die Deckungsfähigkeit von Ausgaben innerhalb eines Zweckbindungsrings.

(4) Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Bei Veranschlagung in Budgets sind sie von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen.

(5) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt entsprechend.

(6) Bei materiell ausgeglichenem Verwaltungshaushalt können Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit muss die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zuführung gewährleistet sein.

(7) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 18
Übertragbarkeit

(1) Die Ausgabeermächtigungen im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

(2) Bei materiell ausgeglichenem Verwaltungshaushalt können Ausgabeermächtigungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Wird der materielle Haushaltsausgleich nicht erreicht, kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Ausgabeermächtigungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Darüber hinaus können im Verwaltungshaushalt Ausgabeermächtigungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Diese Ausgaben bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.

(3) Bei Zweckbindungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bleiben die entsprechenden Ausgabeermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, in den übrigen Fällen längstens für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Zweckbindung ausgebracht wurde.

Abschnitt 4
Rücklagen

§ 19
Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens 2 vom Hundert der Ist-Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. Dies gilt nicht, wenn in der allgemeinen Rücklage des Amtes Betriebsmittel der Kasse nach Satz 2 auch für die amtsangehörigen Gemeinden angesammelt werden.

(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn

  1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
  2. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
  3. sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Maßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde oder
  4. Ersatzinvestitionen unabweisbar erforderlich werden und die Deckung aus dem allgemeinen Haushalt voraussichtlich nicht erbracht werden kann.

Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.

(4) Sonderrücklagen dürfen nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke, zum Haushaltsausgleich oder für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden.

§ 20
Anlegen von Rücklagen

(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

Abschnitt 5
Ausgleich des Haushalts

§ 21
Haushaltsausgleich

(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Diese Zuführung muss mindestens so hoch sein, dass damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 19 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.

(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

  1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,
  2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und
  3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 19 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.

§ 22
Deckung von Fehlbeträgen

Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 81 Abs. 2 der Gemeindeordnung entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.

Abschnitt 6
Finanzplanung

§ 23
Finanzplanung und Investitionsprogramm

(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen. Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen.

(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten zusammengefasst werden.

(3) Dem Finanzplan ist eine Übersicht über unabweisbare Forderungen gegen Haushalte künftiger Jahre beizufügen.

(4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die vom Minister des Innern bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(5) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.

Abschnitt 7
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 24
Einziehung der Einnahmen

Die Einnahmen der Gemeinden sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.

§ 25
Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben

(1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel müssen so verwaltet werden, dass sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen. Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabenerfüllung erfordert.

(2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch verfügbaren Haushaltsmittel müssen ständig zu erkennen sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 25a
Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 20 des ersten Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010), mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 7 Satz 2, § 19 Absatz 5 und § 20 Absatz 3 zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1 000 000 Euro nicht überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100 000 Euro nicht überschreitet.

(3) Verträge über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010), mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100 000 Euro nicht überschreitet.

(4) Bei Aufträgen bis 500 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden.

(5) Öffentliche Aufträge dürfen nicht allein zu dem Zweck aufgeteilt werden, eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung zu umgehen.

§ 26
Ausgaben des Vermögenshaushalts

(1) Die Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel gesichert werden kann. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 9 Abs. 4 müssen mindestens eine Kostenermittlung und ein Bauzeitplan vorliegen.

§ 27
Vorschüsse, Verwahrgelder

(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuss nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Verbuchung im Haushalt nicht möglich ist.

§ 28
Stundung, Niederschlagung, Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in der geltenden Fassung entsprechend.

§ 29
Kleinbeträge

Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 30
Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die der Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen, sind diese Ausgaben mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. Sie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, neue Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben. Bei neuen Verpflichtungsermächtigungen ist die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 zu ergänzen.

(4) Beim Nachtragshaushaltsplan kann auf die Darstellung gemäß § 4 Nr. 2 und 4 verzichtet werden.

§ 31
Haushaltssatzung für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festlegungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.

(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 32
Abweichendes Wirtschaftsjahr

(1) Für wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes dies erfordert.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist für das Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für ihn gelten die Vorschriften über Inhalt und Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans absehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan beizufügen.

(3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach Absatz 2 abgesehen werden. Im Falle des Absatzes 1 sind die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(4) Vor In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung können die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienenden Ausgaben geleistet werden.

Abschnitt 8
Vermögen

§ 33
Bestandsverzeichnisse

(1) Die Gemeinde hat über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Belegenheit oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit

  1. sich der Bestand der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Betriebsanlagen und sonstigen technischen Anlagen aus Anlagenachweisen ergibt,
  2. es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 200 Euro betragen haben, oder
  3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.

§ 34
Nachweis von Vermögen

(1) Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden.

(2) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. In die Anlagenachweise sind mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefasst nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

(4) Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte kann die Gemeinde Anlagenachweise führen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

Abschnitt 9
Jahresrechnung

§ 35
Bestandteile der Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

  1. eine Vermögensübersicht,
  2. eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,
  3. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
  4. ein Rechenschaftsbericht,
  5. die Budgetabschlüsse.

(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Verbindlichkeiten und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. In diesem Fall findet Absatz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.

§ 36
Kassenmäßiger Abschluss

Der kassenmäßige Abschluss enthält

  1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,
  2. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag,
  3. die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste

insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.

§ 37
Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 36 Nr. 1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze und die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben gegenüberzustellen.

(2) In der Haushaltsrechnung ist ferner festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden.

(3) Haushaltseinnahmereste dürfen im Vermögenshaushalt gebildet werden für

  1. Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten, soweit die Kreditaufnahme im folgenden Jahr gesichert werden kann, und
  2. Zuweisungen und Zuschüsse, soweit eine rechtsverbindliche Erklärung Dritter vorliegt.

(4) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste getrennt für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sowie für den Gesamthaushalt gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

§ 38
Rechnungsabgrenzung

(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Abschlusstag fällig geworden oder über den Abschlusstag hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden.

(2) Beträge, die im Haushaltsjahr eingehen oder zu zahlen sind, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden, sowie die Personalausgaben nach § 13 Abs. 4 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.

§ 39
Anlagen zur Jahresrechnung

(1) Aus der Vermögensübersicht muss der Stand des Vermögens nach § 34 Abs. 1 und 2 zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Aufgabenbereichen und Arten entsprechend der Ordnung des Haushaltsplans.

(2) Aus der Übersicht über Schulden und Rücklagen muss der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, bei den Verbindlichkeiten gegliedert nach Gläubigern und Fälligkeiten.

(3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Nr. 2 und 3 sinngemäß.

(4) Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen vom Plan darzustellen und zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Gesamtüberblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

(5) Für die Budgetabschlüsse gilt § 37 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Höhe der Inanspruchnahme aus der einseitigen Deckungsfähigkeit nach § 17 Abs. 6 ist darzustellen.

§ 40
Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinden gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 41
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Anlagekapital - das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Wertansätze unter Berücksichtigung der Abschreibungen);
  2. Abzugskapital - der bei kostenrechnenden Einrichtungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil;
  3. Anlagevermögen - die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, nämlich:
    1. Grundstücke,
    2. bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
    3. dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,
    4. Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung erworben hat,
    5. Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich,
    6. Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,
    7. das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital;
  4. außerplanmäßige Ausgaben - Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsreste verfügbar sind;
  5. Baumaßnahmen - die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;
  6. durchlaufende Gelder - Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;
  7. Erlass - Verzicht auf einen Anspruch;
  8. Fehlbetrag - der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen;
  9. fremde Mittel - die in § 12 Nr. 2 und 3 genannten Beträge;
  10. Geldanlage - der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;
  11. Haushaltsreste - Einnahmeansätze und Ausgabeermächtigungen, die in das folgende Jahr übertragen werden;
  12. Haushaltsvermerke - einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (zum Beispiel Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Ku- und Kw-Vermerke, Sperrvermerke);
  13. innere Darlehen - die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln
    1. der Sonderrücklagen,
    2. der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;
  14. Investitionen - Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;
  15. Investitionsförderungsmaßnahmen - Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;
  16. Ist-Ausgaben - die Ausgaben der Kasse;
  17. Ist-Einnahmen - die Einnahmen der Kasse;
  18. Kassenreste - die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;
  19. Kredite - das unter der Verpflichtung der Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;
  20. Niederschlagung - die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
  21. Schulden - Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
  22. Soll-Ausgaben - die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben;
  23. Soll-Einnahmen - die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten, auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge;
  24. Tilgung von Krediten
    1. ordentliche Tilgung - die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
    2. außerordentliche Tilgung - die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;
  25. überplanmäßige Ausgaben - Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;
  26. Überschuss - der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushaltes in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 21 Abs. 2 genannten Zwecke und für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt übersteigen;
  27. Umschuldung - die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;
  28. Verfügungsmittel - Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;
  29. Vorjahr - das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr;
  30. Vorschüsse und Verwahrgelder - die in § 27 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.

§ 42
Ausnahmen zur Erprobung von Steuerungsmodellen

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle können für einzelne Gemeinden auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen werden. Die Ausnahmen sind zu befristen; sie können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(2) Über die Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 43
Übergangsbestimmung

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2002 ist noch nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 639), zu erstellen.

§ 44
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die §§ 1 bis 19, 21 bis 23, 31 bis 34 und 40 bis 42 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Bestimmungen sind erstmals für die Aufstellung des Haushalts 2003 anzuwenden. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 639), außer Kraft.

Potsdam, den 26. Juni 2002

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm