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Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Technischen Hochschule Wildau (FH)

Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Technischen Hochschule Wildau (FH)
vom 9. Februar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 08])

Auf Grund des § 38 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Übertragung des Berufungsrechts

Der Technischen Hochschule Wildau (FH) wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.

§ 2
Übergangsvorschrift

(1) Für die laufenden Berufungsverfahren wird das Berufungsrecht übertragen, soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Berufungsvorschlag eingereicht worden ist.

(2) Soweit ein Berufungsvorschlag vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht worden ist, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der
Landesregierung das Berufungsrecht im Einzelfall übertragen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. Februar 2010

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Dr. Martina Münch