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Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO)

Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO)
vom 14. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 34], S.867)

zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.33)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Hegemaßnahmen, Hegepläne

(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepaßten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen.

(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:

  1. zeitliche Geltungsdauer und örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,
  2. die den Gewässern zur Sicherung eines ausgewogenen Fischbestandes jährlich mindestens zu entnehmenden Fischarten und -massen,
  3. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,
  4. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,
  5. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung,
  6. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
  7. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
  8. Festlegungen über Schonbereiche, den Schutz und die Entwicklung von Laichplätzen,
  9. zeitliche Festlegung einer Schonzeit für Hecht und Zander von vier aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb ihrer Laichzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewässerbedingungen,
  10. von § 2 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,
  11. Festlegungen zur Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen nach Art, Menge und Zeitpunkt,
  12. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
  13. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden Angelkarten.

§ 2
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße

(1) Es ist verboten, den in der Anlage genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

(2) Die Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann zum Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang und den Einsatz von Fanggeräten in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.

§ 2a
Ausübung der Aalfischerei

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.

(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen.

(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen in der vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorgegebenen Form zu führen:

  1. ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen,

  2. ein Aal-Eingangsbuch über den Zukauf,

  3. ein Aal-Ausgangsbuch und

  4. ein Aal-Besatzbuch.

Alle Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorzulegen.

(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(6) Wer Aale mit der Handangel fängt, darf nur bis zu drei Aale an einem Fangtag anlanden. Dies gilt nicht für Aale in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung und Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

§ 3
Zurücksetzen von Fischen

(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.

(2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und in das Fanggewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.

§ 4
Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang

  1. mechanische und chemische Betäubungsmittel,
  2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,
  3. Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen anzuwenden.

(2) Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden.

§ 5
Ständige Fangvorrichtungen

Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge) wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.

§ 6
Fischfang mit Ködern

(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 2 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch zulassen, wenn ein vernünftiger Grund gegeben ist.

(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.

(3) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden.

§ 7
Angelfischerei

(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischhandangel). Abweichend von Satz 2 darf die Paternosterangel (Hegene) mit bis zu sechs einschenkligen Haken in Gewässern mit einem nachgewiesenen Maränenbestand verwendet werden. Der Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel darf dabei fünf Millimeter nicht überschreiten. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht zulässig. Die Hegene gilt als Friedfischhandangel. Welche Gewässer als Gewässer mit Maränenbestand im Sinne des Satzes 3 gelten, gibt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bekannt.

(2) Handangeln, die mit mehr als einem Haken oder mit feststehenden Einfachhaken mit einem Abstand von mehr als sieben Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt sind sowie die Ausübung der Fischerei mit der Spinnangel gelten als Raubfischangeln. Bei der Ausübung Fischerei mit der Raubfischangel ist es verboten,

  1. bei dem Einsatz von Köderfischen, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen oder Teilen von diesen Ködern (Fetzenköder) oder von deren künstlichen Nachbildungen mehr als einen Köder je Handangel,

  2. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und

  3. mehr als drei Haken je Handangel

zu verwenden.

(3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.

(4) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur eine Stunde vor dem Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind. Die Fischereibehörde kann die Zulassung von einer Zustimmung der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten abhängig machen.

§ 8
Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen, Begriffsbestimmung

(1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden.

(2) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.

§ 9
Genehmigungsverfahren

(1) Veranstaltungen nach § 8 sind der Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist, daß die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet, oder wenn die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist.

(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben, wenn

  1. die Veranstaltung nach dem Gesamtbild vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegern oder Platzierten durchgeführt wird,
  2. Fische der zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden,
  3. keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt.

§ 10
Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten

(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, daß mitgefangene untermaßige Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben.

(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren.

(3) Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.

§ 11
Hälterung und Transport von Fischen

(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.

(2) Mit der Handangel gefangene Fische, ausgenommen Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse, dürfen vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.

(3) Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.

(4) Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 12
Schutz des Erbgutes von Fischen

(1) Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.

(2) Wer Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut in Aquakulturanlagen hält, hat dies dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen.

(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie, Karpfen, Plötze und Kleine sowie Große Maräne.

§ 13
Einsatzbeschränkungen für nicht heimische und gebietsfremde Arten

(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium ausgesetzt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen der gewässertypische Fischbestand nicht gefährdet wird.

(3) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.

(4) Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 14
Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen und Fischnährtieren

(1) Die Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen darf nur soweit erfolgen, als die Fischbestände und die Fischereiausübung nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten sowie der Pächter des Fischereirechts. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Das Einbringen von nicht heimischen Fischnährtieren und Wasserpflanzen in Gewässer ist verboten.

(3) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung bei Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.

§ 15
Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern

(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich sind verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, Laichplätze befahren und betreten sowie Fischlaich entnehmen.

(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.

(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind. Ein Verklappen von Erdstoffen und Schlämmen in Winterlagern ist verboten.

(4) Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Dies gilt nicht für Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, für Erwerbsfischer, Dienstkräfte der Fischereibehörden sowie für im Auftrag der obersten oder der unteren Fischereibehörde tätige Mitarbeiter von wissenschaftlichen Einrichtungen.

(5) Absatz 1 Satz 1, mit Ausnahme des Verbotes zur Zerstörung von Laichplätzen und zur Entnahme und Vernichtung von Fischlaich, sowie Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.

(6) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, der Fischbrut und des Winterlagers kann die Fischereibehörde das Befahren mit Wasserfahrzeugen bis zu 1 500 Kilogramm Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft in bestimmten nicht schiffbaren Gewässern oder Gewässerteilen zeitlich befristet verbieten.

§ 16
Einlassen von Wassergeflügel

Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.

§ 17
Vermeidung gegenseitiger Störungen

(1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.

§ 18
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischfanggeräten

(1) Die Fischereibehörde kann auf bestimmten Gewässern anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus der Fischfang betrieben wird, auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens oder der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der Fischereibehörde angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.

(2) Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.

§ 19
Besatz- und Anlandungsverpflichtung

(1) Die Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann Fischereiberechtigte und Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, sich im Rahmen genehmigter Aalbewirtschaftungspläne nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17) an Besatzmaßnahmen zur Wiederauffüllung des europäischen Aalbestandes angemessen zu beteiligen.

§ 20
Fischgesundheitsdienst

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft und Flurneuordnung unterhält einen Fischgesundheitsdienst, der in allen Fragen der Fischgesundheit, Feststellung, Vorbeugung und Behandlung von Fischerkrankungen sowie anderen die Aufzucht von Fischen mindernden Faktoren in Anspruch genommen werden kann.

§ 21
Fischkrankheiten, Fischsterben

(1) Die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht und -haltung sind verpflichtet, der Fischereibehörde oder dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder des Fischgesundheitsdienstes lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.

§ 22
(aufgehoben)

§ 23
Fischereiliche Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren
zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen

(1) Die Fischereibehörde ist innerhalb der Genehmigungsverfahren für wasserbauliche Anlagen zu beteiligen.

(2) Die Fischereibehörde gibt den Fischereiberechtigten und den Pächtern des Fischereirechts, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie teilt anschließend den Genehmigungsbehörden die zu berücksichtigenden fischereilichen Erfordernisse mit.

§ 24
Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme

(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme sowie Auslaufbauwerke in oder an Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 15 Millimeter nicht überschreiten und es sind geeignete Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische zu errichten. Die Fischereibehörde kann den Anlagenbetreiber unter Fristsetzung verpflichten, dem Stand der Technik entsprechende Fischschutzanlagen mit Stabweiten von kleiner als 15 Millimeter sowie Fischabstiegsanlagen zu errichten und zu betreiben, wenn dies zum Schutz gefährdeter Fischarten erforderlich ist.

(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, daß die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.

§ 25
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer

(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den gemäß der Richtlinie zur Gewässerunterhaltung aufzustellenden Unterhaltungsrahmenplänen und Unterhaltungsplänen sicherzustellen, dass Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, bei ganzjährig geschonten Arten nicht während deren Laichzeiten durchgeführt werden, dass sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken und dass bestehende Laichplätze erhalten bleiben.

(2) Maßnahmen, die die Stauhöhe von Gewässern verändern, haben nach Möglichkeit in einer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, daß der Fischwechsel nicht dauerhaft eingeschränkt wird, bestehende Laichplätze erhalten bleiben und Fischbrut nicht gefährdet wird.

(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind der Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

§ 26
Erteilung von Fischereischeinen an Mitglieder
rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen

Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen können einen Fischereischein zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten erhalten, wenn sie

  1. praktische Erfahrungen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von mindestens zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweisen und wenn sie eine diesem Fischereischein gleichzustellende Genehmigung, die vor Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erteilt wurde, besessen haben oder

  2. einen Sonderlehrgang gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Eine Teilnahme ist nur auf Vorschlag der Anglervereinigung möglich.

Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf die von der Anglervereinigung bewirtschafteten Gewässer zu begrenzen.

§ 26a
Voraussetzungen für Betreiber von fischereilichen Anlagen

(1) Betreiber von Fischteichen und bewirtschafteten Anlagen der Fischzucht und -haltung benötigen eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet auf Antrag die Fischereibehörde. Die Fischereibehörde ist berechtigt, Auflagen zu erteilen, soweit dies bei dem ordnungsgemäßen Betrieb von Fischteichen und Anlagen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei fischereilichen Anlagen im Sinne des Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur.

(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Raubfischhandangel in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder anderen fischereilichen Anlagen die Fischerei ausüben.

§ 27
Geltungsbereich

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche oder andere geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die §§ 1, 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, die §§ 15 bis 19, § 23 und § 25 keine Anwendung.

§ 28
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie fängt oder tötet,

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  3. entgegen § 2a Abs. 6 mehr als drei Aale an einem Fangtag anlandet,

  4. entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt oder die Schnur nicht durchtrennt,

  5. entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus dem Fanggerät löst oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt,

  6. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang mit der Handangel außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt,

  7. entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze zerstört, befährt, betritt oder Fischlaich entnimmt oder vernichtet oder entgegen § 15 Abs. 3 die Winterruhe der Fische nachhaltig stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2a Abs. 1 den Fang von Aal zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt,

  2. entgegen § 2a Abs. 3 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt,

  3. den Vorschriften des § 2a Abs. 4 und 5 über die Führung von Aufzeichnungen über den Aalfang zu Erwerbszwecken sowie die Verwendung der Registriernummer zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 4 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder entgegen § 4 Abs. 2 das Schleppangeln von Booten, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, ausübt,

  5. entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet,

  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet,

  7. entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet, das nicht der festgesetzten Abmessung entspricht,

  8. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Angelfischereigeräten oder über die Verwendung von Haken oder Ködern zuwiderhandelt,

  9. entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,

  10. entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt,

  11. entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig oder Legeangeln, Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert,

  12. den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt,

  13. entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut hält,

  14. entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt,

  15. entgegen § 14 Abs. 1 Wasserpflanzen ansiedelt oder entnimmt oder entgegen § 14 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere in Gewässer einbringt,

  16. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Erdstoffe oder Schlämme in Winterlagern verklappt oder entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt,

  17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 zuwiderhandelt,

  18. entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält,

  19. entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme sowie Auslaufbauwerke nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte Stabweite von 15 Millimetern überschreitet,

  20. entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt,

  21. entgegen § 26a Abs. 1 ohne Ausbildung Fischteiche oder Anlagen betreibt.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfangs und des Angelsports im Bereich der Binnenfischerei der Deutschen Demokratischen Republik (Binnenfischereiordnung) vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290),
  2. Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fischereiausübung im Land Brandenburg vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 232).

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß (cm)

Aal (Anguilla anguilla) keine 50
Aland (Leuciscus idus) keine 30
Äsche (Thymallus thymallus) 1. Dezember bis 31. Mai 30
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 16. Oktober bis 15. April 30
Bachneunauge (Lampreta planeri) ganzjährig -
Barbe (Barbus barbus) 1. Mai bis 31. Juli 40
Bitterling (Rhodeus amarus) ganzjährig -
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig -
Finte (Alosa fallax) ganzjährig -
Flussneunauge (Lampreta fluviatilis) ganzjährig -
Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica) ganzjährig -
Große Maräne (Coregonus lavaretus)
in Fließgewässern

ganzjährig

-
in stehenden Gewässern nach Besatz 1. Oktober bis 31. Dezember 30
Groppe (Cottus spec.) ganzjährig -
Gründling (Gobio gobio) ganzjährig -
Hasel (Leuciscus leuciscus) keine 15
Hecht (Esox lucius)
(soweit mit Fanggeräten der Erwerbsfischerei nachgestellt)

vier aufeinanderfolgende Wochen nach Maßgabe der zeitlichen Festlegung im Hegeplan

45
Hecht (Esox lucius)
(soweit mit der Handangel nachgestellt)


1. Februar bis 31. März


45
Karpfen (Cyprinus carpio) keine 35
Kleine Maräne (Coregonus albula) keine 15
Kleiner Stichling (Pungitius pungitius) ganzjährig -
Lachs (Salmo salar) ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachter Lachs (Salmo salar) 16. Oktober bis 15. April 60
Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig -
Meerforelle (Salmo trutta) ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachte Meerforelle (Salmo trutta) 16. Oktober bis 15. April 60
Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig -
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig -
Nase (Chondrostoma nasus) ganzjährig -
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) ganzjährig -
Quappe (Lota lota) keine 30
Rapfen (Aspius aspius) 1. April bis 30. Juni 40
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig -
Schleie (Tinca tinca) keine 25
Schmerle ((Barbatula barbatula) ganzjährig -
Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig -
Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) ganzjährig -
als Satzfisch eingebrachte Seeforelle (Salmo trutta f.lacustris) 16. Oktober bis 15. April 60
Steinbeißer (Cobitis spec.) ganzjährig -
Stint (Osmerus eperlanus) ganzjährig -
Stör (alle Arten der Familie Acipenseridae) ganzjährig -
Weißflossengründling (Romanogobio belingi) ganzjährig -
Zander ((Sander lucioperca)
(soweit mit Fanggeräten der Erwerbsfischerei nachgestellt)
vier aufeinanderfolgende Wochen nach Maßgabe der zeitlichen Festlegung im Hegeplan 45
Zander ((Sander lucioperca)
(soweit mit der Handangel nachgestellt)
1. April bis 31. Mai 45
Zährte (Vimba vimba) ganzjährig -
Ziege (Pelecus cultratus) ganzjährig -
Zope (Abramis ballerus) 1. März bis 31. Mai 20
Edelkrebs (Astacus astacus) ganzjährig -
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) ganzjährig -
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) ganzjährig -
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) ganzjährig -
Große Flussmuschel (Unio tumidus) ganzjährig -
Kleine Fluss- oder Bachmuschel (Unio crassus) ganzjährig -
Malermuschel (Unio pictorum) ganzjährig -