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Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz für das Jahr 2010 (BbgKHEGPFV)

Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz für das Jahr 2010 (BbgKHEGPFV)
vom 26. November 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 81])

Am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 26. November 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 81])

Auf Grund des § 17 Absatz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Höhe der Förderung

(1) Für die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes sind maßgeblich:

  1. die Versorgungsstufe des Krankenhauses,

  2. die Zahl der am 1. Januar 2010 aufgestellten und bis zur Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen Betten,

  3. die zwischen den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, für das Jahr 2009 vereinbarten Leistungsdaten über die Summe der Bewertungsrelationen sowie der tatsächlichen Anzahl der Behandlungsfälle im Jahr 2009,

  4. die Zahl der am 1. Januar 2010 betriebenen und bis zur Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen tagesklinischen Behandlungsplätze,

  5. die Zahl der pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplätze.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 beträgt für jedes zum Stichtag des 1. Januar 2010 aufgestellte und nach dem Krankenhausbedarfsplan bedarfsnotwendige Bett bei

1.
  

den Krankenhäusern mit Grundversorgung  

337 Euro,

2. 
 

den Fachkrankenhäusern  

392 Euro,

3.
  

den Krankenhäusern der Regelversorgung  

424 Euro,

4.
  

den Krankenhäusern der Schwerpunktversorgung  

596 Euro.

(3) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 3 wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen der tatsächlichen Behandlungsfälle, die das Krankenhaus im Jahr 2009 vereinbarte, mit dem Faktor 31,25 Euro multipliziert wird. Abweichend davon wird für das Fachgebiet Psychiatrie das Produkt aus den tatsächlichen Fallzahlen und dem Wert 0,75 gebildet und mit dem Faktor 31,25 Euro multipliziert. Für das Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation wird das Produkt aus den tatsächlichen Fallzahlen und dem Wert 3,50 gebildet und mit dem Faktor 31,25 Euro multipliziert.

(4) Als Förderung nach Absatz 1 Nummer 4 erhalten Krankenhäuser, die eine tagesklinische Einrichtung betreiben, für jeden zum Stichtag gemäß Absatz 2 betriebenen und bis zur Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen teilstationären Behandlungsplatz eine pauschale Förderung von 85 Prozent des Betrages, der nach Absatz 2 für ein bedarfsnotwendiges Bett vorgesehen ist.

(5) Die pauschale Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beträgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für jedes Krankenhaus mindestens 95 Prozent und höchstens 115 Prozent der pauschalen Förderung des Vorjahres.

(6) Als Förderung nach Absatz 1 Nummer 5 erhalten Krankenhausträger oder Ausbildungsträger, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine geförderte Ausbildungsstätte betreiben, zur Förderung der für diese Ausbildungsstätten notwendigen Investitionen im Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 100 Euro je pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplatz.

(7) Abweichend von der nach den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Höhe der pauschalen Fördermittel kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt oder ein einmaliger Zuschlag zur Pauschalförderung gewährt werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

§ 2
Wertgrenze

Die Wertgrenze für die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes pauschal zu fördernden Investitionen beträgt 125 000 Euro. Ein Überschreiten der Wertgrenze im Einzelfall bedarf der vorhergehenden Zustimmung durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft

Potsdam, den 26. November 2010

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack