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Verordnung zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Maßnahmen- und Flächenpools in Brandenburg (Flächenpoolverordnung - FPV)

Verordnung zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Maßnahmen- und Flächenpools in Brandenburg (Flächenpoolverordnung - FPV)
vom 24. Februar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 08], S.111)

geändert durch Verordnung vom 22. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 36], S.750)

Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 79) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Grundsätze, Begriffe

(1) Als Maßnahmen- oder Flächenpool im Sinne des § 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird eine zusammenhängende Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage eines fachlich fundierten Maßnahmenkonzeptes bezeichnet. Dazu gehört die Ermittlung geeigneter Flächen, ihre Sicherung und die Dokumentation des Ausgangszustandes. Ziel ist es, die Maßnahmen einem Eingriff in Natur und Landschaft zuzuordnen. Ein Maßnahmen- oder Flächenpool zeichnet sich im Unterschied zu der üblichen Umsetzung der Kompensation auf einzelnen Flächen durch die Bündelung verschiedener Maßnahmen mit Wirkung auf möglichst alle Schutzgüter und deren Durchführung auf größeren, zusammenhängenden Flächen sowie die Absicherung der Betreuung und Pflege bis zur Erreichung des Maßnahmenziels aus. 

(2) Für Maßnahmen- oder Flächenpools gilt, dass keine anderen rechtlichen Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahmen bestehen dürfen.

§ 2
Zertifizierung

(1) Durch ein Zertifikat wird die Qualität von Flächen- oder Maßnahmenpools festgestellt.

(2) Durch die Zertifizierung weist der Poolbetreiber nach, dass die angebotenen Flächen- und Maßnahmen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen grundsätzlich geeignet sind. Hierzu bedarf es einer Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der zertifizierte Flächenpool liegt.

(3) Die Kriterien für eine Zertifizierung werden von der obersten Naturschutzbehörde festgelegt.

(4) Der Antrag ist an die oberste Naturschutzbehörde zu richten.

(5) Für Maßnahmen, die in einem zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool durchgeführt werden, kann der für die Zulassung des Eingriffs festgestellte Kompensationsumfang wegen der naturschutzfachlich höheren Wertigkeit regelmäßig um bis zu 10 Prozent gemindert werden. Eine naturschutzfachlich höhere Wertigkeit entsteht auf Grund der Bündelung und der Optimierung von Maßnahmen in Maßnahmen- oder Flächenpools.

§ 3
Vorgezogene Maßnahmen

(1) Vorgezogene Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes müssen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Schutzgüter besitzen und sind ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor Beginn des Eingriffs durch den Eingriffsverursacher oder einen Dritten durchgeführt worden. Sie werden mit dem Ziel durchgeführt, die Maßnahmen später einem Eingriff in Natur und Landschaft als Kompensation zuzuordnen. Für eine spätere Anrechnung muss der Träger der vorgezogenen Maßnahme folgende Anforderungen erfüllen und die genannten Unterlagen bereitstellen:

  1. Angaben zur genauen Lage (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück, kartografische Darstellung),

  2. Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Flächenverfügbarkeit gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,

  3. Beschreibung des Ausgangszustandes gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Ausgangsbiotop, aktuelle ökologische Bewertung),

  4. Beschreibung der Maßnahme und welchen Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung sie entspricht (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) sowie der erforderlichen Maßnahmen für die Herstellung, Entwicklung, Pflege und Unterhaltung,

  5. Darstellung eventuell notwendiger Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften,

  6. gegebenenfalls Zuordnung zu einem nach § 2 zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool,

  7. Nachweis einer Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahme umgesetzt werden soll, zur Eignung der Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 12 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, zur Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmenflächen und zur Übereinstimmung mit den Zielen der Landschaftsplanung,

  8. Nachweis der Beteiligung der Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahme umgesetzt werden soll und

  9. Verpflichtung, den Naturschutzbehörden auf Anfrage Auskunft zum Stand der Umsetzung der Maßnahme und zum Erfolg zu erteilen.

(2) Vorgezogene Maßnahmen besitzen einen besonderen naturschutzfachlichen Wert, weil sie frühzeitiger wirksam werden als Maßnahmen, die im Zuge oder nach der Ausführung eines Eingriffs durchgeführt werden. Im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sind sie besonders wertvoll, wenn Sie im Verbund mit anderen Maßnahmen in einem Maßnahmen- oder Flächenpool umgesetzt werden. Zusätzlich zum gegebenenfalls dargestellten naturschutzfachlichen Mehrwert nach § 2 Absatz 5 kann auf Grund des früheren Wirkens der vorgezogenen Maßnahmen auch mit geringerem räumlichen Umfang der notwendige naturschutz-fachliche Ausgleich beziehungsweise Ersatz erreicht werden. Für jedes Jahr, das dem Eingriff vorangeht, kann der räumliche Umfang der Kompensationsverpflichtung für den Eingriff um 3 Prozent reduziert werden. Die zusätzliche Minderung der Kompensationsverpflichtung kann maximal 30 Prozent betragen. Als Zeitspanne wird der Abstand zwischen dem Abschluss der Durchführung der Maßnahme und dem Beginn des Eingriffs bewertet. Um eine Minderung des Kompensationsumfanges geltend machen zu können, muss nachgewiesen werden, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme mindestens ein Jahr zurückliegt. Liegt dieser Zeitpunkt länger als ein Jahr zurück, kann die Minderung halbjährlich mit 1,5 Prozent angerechnet werden.

(3) Der Umfang des naturschutzfachlich notwendigen Ausgleichs und Ersatzes entspricht der in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für den Eingriff ermittelten Kompensationsverpflichtung.

(4) Für vorgezogene Maßnahmen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, sind zu informieren.

§ 4
Anerkennung von Agenturen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann rechtsfähige Personen als Agentur mit den Rechten aus § 5 anerkennen, die

  1. Maßnahmen- oder Flächenpools aufbauen und/oder betreiben und dabei Ziele der Landschaftsplanung berücksichtigen,

  2. Maßnahmen vorgezogen umsetzen und an Verursacher von Eingriffen vermitteln und

  3. Betreuung und Pflege von Maßnahmen bis zur Erreichung des Maßnahmenziels sicherstellen. Wer Maßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer langjährigen Pflege bedürfen, hat diese sicherzustellen.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Agenturen

  1. insbesondere durch Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung oder vergleichbare Studiengänge, die Gewähr dafür bieten, dass die fachlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingehalten werden; an Stelle einer einschlägigen akademischen Ausbildung genügt auch der Nachweis langjähriger Berufserfahrung in Landwirtschaft und Landschaftspflege,

  2. Maßnahmenplanungen für Maßnahmen- oder Flächenpools mit einer Mindestgröße von 30 Hektar entsprechend Absatz 1 vorlegen, die durch hierfür qualifizierte Personen mit einer landschaftspflegerischen Fachhochschul- oder Hochschulausbildung oder vergleichbare Studiengänge geplant wurden,

  3. die rechtliche Sicherung der Poolflächen mit einem Flächenumfang von mindestens 10 Hektar nachweisen (Eigentum oder dingliche Sicherung im Grundbuch),

  4. eine für diesen Geschäftszweck ausreichende wirtschaftliche Basis besitzen und damit auch die Gewähr für die Betreuung von Maßnahmen bieten,

  5. sich verpflichten, einmal jährlich den zuständigen Zulassungsbehörden über Stand der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweiligen Maßnahmen- oder Flächenpool zu berichten, und

  6. von Personen vertreten werden, die persönlich zuverlässig sind.

(3) Wird über den Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetztes findet Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 5
Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen

Nach § 4 anerkannte Agenturen können die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs zur Leistung von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter Zulassungsentscheidung die Durchführung und Pflege der Kompensation gewährleisten und für entsprechende Kontrollen durch die Zulassungs- und/oder Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Übertragung der Kompensationsverpflichtung auf Agenturen hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung aufzunehmen.

§ 6
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über Maßnahmen- oder Flächenpools und über nach § 4 anerkannte Agenturen liegt bei der obersten Naturschutzbehörde.

(2) Eine anerkannte Agentur legt der obersten Naturschutzbehörde zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr vor, in dem Nachweis geführt wird über

  1. die Vorhaben, für die Kompensationsverpflichtungen übernommen wurden,

  2. die durchgeführten Maßnahmen und den Nachweis, dass die zuständigen Zulassungsbehörden über die Umsetzung informiert wurden,

  3. die Absicherung der notwendigen Pflege von Maßnahmen,

  4. eine Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, zu den vorgezogenen Maßnahmen und Poolkonzepten und über die Information der Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt wurden oder geplant sind,

  5. die Durchführung von Erfolgskontrollen bei den durchgeführten Maßnahmen sowie die Ergebnisse dieser Kontrollen, insbesondere zum Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und zu den tatsächlich aufgewandten Maßnahmen für deren Pflege und

  6. die Weitergabe der zu Nummer 5 gesammelten Informationenan die zuständige untere Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt worden sind.

§ 7
Verhältnis zum Baurecht

Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung nach § 1a Absatz 3, § 9 Absatz 1a und § 135a des Baugesetzbuches. Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung dieser Verordnung unberührt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Februar 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke