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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV)

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV)
vom 23. November 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 30], S.633)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 266)

Am 20. November 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. November 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 82])

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die

  1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen (beispielsweise Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel),
  2. Kampf-, Nebel-, Brand- und Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder
  3. Munition oder Teile von Munition sind und keine Explosivstoffe enthalten (beispielsweise nicht sprengkräftige Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung) sowie Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen aus der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkrieges.

(2) Kampfmittelbeseitigung ist die Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren. Sie umfaßt das Sondieren nach Kampfmitteln sowie das Freilegen, Bergen, Lagern, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf die Maßnahmen der Polizei und des Staatlichen Munitionsbergungsdienstes des Landes Brandenburg sowie auf die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz und den Zollgrenzdienst anzuwenden.

§ 2
Anzeigepflicht

Wer Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen.

§ 3
Verbote

(1) Es ist verboten,

  1. nach Kampfmitteln zu sondieren, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu ändern oder sie in Besitz zu nehmen oder
  2. Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind und die als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde zu beseitigen.

(2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für zugelassene Unternehmen zur Durchführung der Sondierung, Freilegung und Bergung von Kampfmitteln.

§ 4
Anzeigepflicht zugelassener Unternehmen

Gewerblichen Unternehmen sind Maßnahmen der Kampfmittelsuche gestattet. Sie haben unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten in jedem Einzelfall den Beginn mindestens zwei Wochen vorher und das Ende unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde setzt den Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Zentraldienst der Polizei hierüber unverzüglich in Kenntnis. Verwaltungsverfahren nach Satz 2 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Die örtliche Ordnungsbehörde kann zur Abwehr von Gefahren Verfügungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung sowie hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen erlassen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fund- oder Lagerstellen nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kampfmittel sondiert, berührt, ihre Lage verändert oder in Besitz nimmt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 gekennzeichnete Stellen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt oder
  4. entgegen § 4 ohne rechtzeitige Anzeige an die örtliche Ordnungsbehörde sondiert, Kampfmittel freilegt oder birgt oder gegen erlassene Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörde verstößt. Die Regelungen des Sprengstoffgesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Kampfmittel, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. November 1998

Der Minister des Innern
Alwin Ziel