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Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg (Spielordnungsverordnung - SpielOV)

Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken im Land Brandenburg (Spielordnungsverordnung - SpielOV)
vom 29. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 32], S.676)

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Spielbankgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218, 223) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie sowie dem Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Teilnahme am Glücksspiel

Der Spielbankunternehmer darf am Glücksspiel in den Spielbanken nicht teilnehmen lassen:

  1. Personen unter 18 Jahren,

  2. Personen, die nach Maßgabe der Sperrdatei (§ 9 des Lotterie- und Sportwettengesetzes) gesperrt sind,

  3. Personen, die beim Spielbankunternehmer eine Selbstsperre beantragt haben oder die vom Spielbankunternehmer gesperrt sind, auch dann, wenn die Sperre nicht in der Sperrdatei eingetragen ist,

  4. Personen, bei denen Anlass besteht zu prüfen, ob sie zu sperren sind, und die dem Spielbankunternehmer dazu erforderliche Angaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse verweigern,

  5. Personen, die Mitglied eines Organs oder Arbeitnehmer des Spielbankunternehmens oder eines das Spielbankunternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden privatrechtlichen Unternehmens sind oder innerhalb der zurückliegenden sechs Monate waren.

§ 2
Allgemeine Zutrittsvoraussetzungen

(1) Zu den Spielbanken wird der Zutritt nicht gewährt:

  1. Personen, die gemäß § 1 Nummer 1 bis 4 am Spiel nicht teilnehmen dürfen,

  2. Personen, die sich auf Verlangen des Spielbankpersonals nicht ausweisen oder bei denen aus anderen Gründen eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Feststellung zu den Teilnahmeverboten nach § 1 Nummer 1 bis 3 nicht getroffen werden kann,

  3. Personen, deren Verhalten den Verdacht rechtfertigt, dass sie durch Alkohol oder andere Rauschmittel in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt sind.

(2) Bevor Zutritt zu den Spielbanken gewährt wird, muss das dafür zuständige Spielbankpersonal fallweise auf der Grundlage eines gültigen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle überprüft und festgestellt haben, dass ein Teilnahmeverbot nach § 1 Nummer 1 bis 3 nicht besteht. Die Kenntnis des zuständigen Spielbankpersonals von den dazu erforderlichen Daten steht einer Ausweiskontrolle gleich. Ausweise müssen mindestens den Namen und das Geburtsdatum sowie ein Lichtbild oder ein anderes biometrisches Kennzeichen der Person enthalten, für das Spielbankpersonal lesbar und von einer Behörde ausgestellt sein oder eine vergleichbare Gewähr für ihre Richtigkeit bieten. Andere Ausweise als ein Personalausweis, ein anerkannter Pass oder Passersatz, ein Ausweisersatz nach § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder ein in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes bestimmtes Dokument sind vom Spielbank-personal im Zweifel zurückzuweisen. Die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes über die Durchführung einer nach seinen Vorschriften bestehenden Identifizierungspflicht bleiben unberührt.

§ 3
Erlaubte Spiele

(1) In den Spielbanken dürfen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5 alle Spiele der in Absatz 2 bestimmten Spieltypen des Klassischen Spiels und Automatenspiele im Sinne des Absatzes 3 gespielt werden.

(2) Zum Klassischen Spiel sind folgende Spieltypen zugelassen: Baccara, Black Jack, Craps, Glücksrad, Roulette, Poker, Punto Banco und Sic Bo.

(3) Automatenspiele im Sinne dieser Verordnung sind nur solche Glücksspiele (§ 3 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages), die von Spielbeginn bis Spielende einschließlich der Auszahlung eines Gewinns ausschließlich mit einem programmgesteuerten oder in sonstiger Weise vollautomatisierten Gerät (Spielautomaten) gespielt werden, das nach Herstellung der Betriebsbereitschaft allein vom Spieler selbst in Gang gesetzt und bedient wird.

(4) Spiele des Klassischen Spiels müssen durch vorher festgelegte Spielregeln bestimmt sein. Der Spielbankunternehmer hat die Spielregeln in Einklang mit den Zielen nach § 1 Absatz 1 des Spielbankgesetzes und in Übereinstimmung mit den die Spieltypen prägenden und international allgemein üblichen Standards umfassend und transparent schriftlich oder elektronisch festzulegen.

(5) Automatenspiele und die Bedienung der Spielautomaten müssen bei einer Inbetriebnahme der Geräte umfassend und transparent schriftlich oder elektronisch beschrieben sein. Es kann auf sich selbst erklärende Programmabläufe verwiesen werden.

§ 4
Spieleinsätze

Spieleinsätze sind in der in den Spielregeln und Beschreibungen nach § 3 Absatz 4 und 5 festgelegten Weise und in der dort bestimmten Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) zu erbringen. Zu Festlegungen und Bestimmungen nach Satz 1 hat der Spielbankunternehmer die für Suchtprävention zuständige oberste Landesbehörde vorher zu hören.

§ 5
Kontrolle von Spielmarken

Spielmarken werden so kontrolliert, wie dies in den Spielregeln und Beschreibungen nach § 3 Absatz 4 und 5 vom Spielbankunternehmer bestimmt ist.

§ 6
Feststellung und Auszahlung von Gewinnen

§ 5 gilt für die Feststellung und Auszahlung von Gewinnen entsprechend.

§ 7
Spielverbotszeiten

Zu den folgenden Zeiten darf in den Spielbanken nicht gespielt werden:

  1. Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,

  2. am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und

  3. am Vortag des 1. Weihnachtsfeiertages (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. August 2009

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm