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Verordnung zum Verfahrensverzeichnis (VerfVerzV)

Verordnung zum Verfahrensverzeichnis (VerfVerzV)
vom 10. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 31], S.650)

Am 30. Oktober 2020 außer Kraft getreten durch Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 102], S.5)

Auf Grund des § 8 Absatz 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) verordnet die Landesregierung:

§ 1 

(1) Unverzüglich nach Beginn der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten hat die jeweilige Daten verarbeitende Stelle gemäß § 8 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen. Für die Beschreibung der einzelnen Verfahren ist das als Anlage beigefügte Musterformblatt zu verwenden.

(2) Sofern mehrere Daten verarbeitende Stellen ein Verfahren gemeinsam oder zentral betreiben oder betreiben lassen, hat jede dieser Stellen ein Verfahrensverzeichnis für den eigenen Verantwortungsbereich zu erstellen. Das Verzeichnis für die zentral betriebenen Komponenten der Verfahren oder Teilverfahren ist von den hierfür verantwortlichen Stellen zu fertigen und dem Verfahrensverzeichnis der jeweiligen Daten verarbeitenden Stelle beizufügen.   

(3) Neue Verfahren sind automatisierte Datenverarbeitungen, die erstmalig die Verarbeitung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke erlauben. Die Änderung eines bestehenden Verfahrens im Sinne von § 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ist wesentlich, wenn sich dadurch die den Angaben im Verfahrensverzeichnis zugrunde liegenden Sachverhalte erheblich geändert haben.

(4) Das Verfahrensverzeichnis kann auch elektronisch geführt werden.

§ 2

Sofern die Festlegungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erfolgen, hat diese den Daten verarbeitenden Stellen die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 durch die für den zentralen Betrieb verantwortliche Stelle.

§ 3

(1) Die Einsichtnahme nach § 8 Absatz 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes kann auch durch eine Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses im Internet mit Ausnahme der Angaben zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ermöglicht werden.

(2) Die Gründe, warum eine Einsichtnahme in die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 11 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes die Sicherheit des Verfahrens beeinträchtigen würde, sind von der Daten verarbeitenden Stelle aufzuzeichnen. Eine Veröffentlichung dieser Gründe erfolgt nicht.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Verfahrens- und Anlagenverzeichnis vom 23. November 1999 (GVBl. II S. 646) außer Kraft.

Potsdam, den 10. September 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm

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