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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“
vom 8. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 27], S.534)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Teltow-Fläming wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 002 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde/Stadt:  

Gemarkung:  

Flur:

Am Mellensee  

Kummersdorf-Gut  

3 bis 5;

Am Mellensee  

Sperenberg  

6, 7;

Stadt Trebbin  

Wiesenhagen  

 3;

Nuthe-Urstromtal  

Schöneweide  

10, 12 bis 14.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten drei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 10 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 77 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde:  

Gemarkung:  

Flur:

Nuthe-Urstromtal  

Schöneweide  

12;

Am Mellensee  

Sperenberg  

6, 7.

Die Grenze der Zone 1 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze, in den in Anlage 3 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 3 und in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 2, 4 und 7 bis 10 aufgeführten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine eiszeitlich geprägte Landschaft mit Dünen der Luckenwalder Heide im Verbund mit Niederungsbereichen der Nuthe-Notte-Niederung umfasst, ist

  1. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Sandtrockenrasen, Heiden, Vorwälder, Birken-Eichenwälder, Erlen-Eschenwälder, Erlenbruchwälder, Stieleichen-Hainbuchenwälder, kalkreichen Sümpfe, Feuchtwiesen sowie der Gräben und Kleingewässer;

  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Pracht-Nelke (Dianthus superbus), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Sumpf-Wasserfeder (Hottonia palustris), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Königs-Farn (Osmunda regalis);

  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere, Vögel, Reptilien und Amphibien, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere der Fledermäuse, Kranich (Grus grus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Wiedehopf (Upupa epops), Erdkröte (Bufo bufo) und Zauneidechse (Lacerta agilis);

  4. die Beobachtung und wissenschaftliche Dokumentation dynamischer Prozesse von Waldflächen entsprechend ihrem standörtlichen Potenzial als Beitrag zur Sukzessions- und waldökologischen Grundlagenforschung;

  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen der Nuthe-Notte-Niederung, dem Baruther Urstromtal und der Luckenwalder Heide.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“ und „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch Ergänzung“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von

  1. Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras, Dünen im Binnenland), Trockenen europäischen Heiden, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden (Molinion caeruleae), Mageren Flachland-Mähwiesen mit Alopecurus pratensis (Wiesenfuchsschwanz), Sanguisorba officinalis (Großer Wiesenkopf), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stieleiche) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

  2. Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäres Biotop („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

  3. Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) sowie Eichenbock (Cerambyx cerdo) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Tierarten von gemeinschaftlichem In-teresse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

  4. Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Tierart von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich seines für Fortpflanzung, Ernährung und Überwinterung wichtigen Lebensraumes.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

  11. mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

  13. Hunde frei laufen zu lassen;

  14. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

  15. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  16. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

  19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

  21. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

  22. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. beim Einsatz von Düngemitteln ein Abstand zur Uferkante von Gewässern von drei Metern einzuhalten ist,

    2. Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,

    3. in der Zone 1 darüber hinaus,

       aa)  Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,

      bb) auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt;

  2. die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,

    2. Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,

    3. bis zu fünf Stück je Hektar lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern ohne Rinde in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (mindestens zwei Stück mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärks-ten Ende) im Bestand verbleibt,

    4. auf Mooren und in Moorwäldern mit dem in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten prioritären Lebensraumtyp „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) in der Gemarkung Schöneweide, Flur 12, Flurstücke 68, 118 bis 120, Flur 13, Flurstücke 61 und 62 teilweise, Flur 14, Flurstück 43 teilweise, der Gemarkung Kummersdorf-Gut, Flur 5, Flurstücke 28, 30 und 17/1 alle teilweise sowie in der Gemarkung Sperenberg, Flur 7, Flurstück 58 teilweise, Flurstücke 186 (außer Kiefernforst), 187 bis 190, 198, 199, 386, 388, 412, 413, 415 und 200 (alle teilweise) keine forstlichen Maßnahmen erfolgen. Die Fläche ist in der in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte gekennzeichnet,

    5. eine Nutzung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen „Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli, Stellario-Carpinetum)“, „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ und soweit nicht auf den unter Buchstabe d benannten Standorten erfasste „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) ausschließlich einzelstamm- bis horstweise durchgeführt wird, eine gleichmäßige Verteilung der Bestockung erhalten und der Be-stockungsgrad von 60 Prozent des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats nicht unterschritten wird,

    6. auf den übrigen Flächen Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,

    7. § 4 Absatz 2 Nummer 21 gilt;

  3. erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

  4. für den Bereich der Jagd:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Fallenjagd ausschließlich mit Lebendfallen erfolgt,

    2. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd,

    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope und des Lebensraumtyps „Magere Flachlandmähwiese“.

    Im Übrigen sind Wildfütterungen und die Anlage von Ansaatwiesen und Wildäckern verboten;

  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  6. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

  7. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und anderen Mess-
    stellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;

  8. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

  11. für die Durchführung organisierter Führungen das Betreten außerhalb der Wege mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, sowie mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen im Rahmen der Forschungstätigkeit;

  12. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;

  13. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe des Naturschutzgebietes benannt:

  1. Kiefernreinbestände und nicht standortgerechte und -heimische Forstkulturen sollen langfristig in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation entwickelt werden. Die „Mortzfeldtschen Lochbestände“ sollen als Waldbauvariante der Laubwaldbegründung erhalten und entwickelt werden. Bei der Waldentwicklung soll der Naturverjüngung Vorrang eingeräumt werden;

  2. Überhälter, Überhältergruppen und Altholzinseln sollen zur Verbesserung der Waldstruktur und der Lebensraumbedingungen für Vögel, Fledermäuse sowie altholzbesiedelnde Insekten und Pilze erhalten und entwickelt werden;

  3. die Bestandesdichten des Wildes sollen auf ein dem Schutzzweck gemäß § 3 entsprechendes Maß reduziert werden;

  4. auf trockenen europäischen Heiden, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis und Übergangs- und Schwingrasenmooren soll die Gehölzsukzession erforderlichenfalls beseitigt werden. Heideflächen und trockene, kalkreiche Sandrasen sollen durch geeignete Maßnahmen gepflegt werden;

  5. magere Flachland-Mähwiesen in der Zone 1 sollen durch ein- bis zweischürige Mahd nach dem 16. Juni eines jeden Jahres erhalten werden;

  6. Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden sollen nicht vor dem 15. August eines jeden Jahres genutzt werden;

  7. der für die Erhaltung und Entwicklung naturnaher, feuchte- und nässeabhängiger Waldbiotope sowie Grünlandbiotope in der Zone 1 erforderliche Wasserstand soll durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden;

  8. ehemals militärisch genutzte Bauwerke mit Bedeutung für den Fledermausschutz sollen erhalten bleiben und fachgerecht gesichert werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Juli 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze

 

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Kummersdorfer See/Breiter Steinbusch"

 

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

Landkreis: Teltow-Fläming

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Nuthe-Urstromtal

Schöneweide

10

7/1 anteilig, 10 bis 12 anteilig, 13/1 anteilig, 66 anteilig

  

  

12

10 anteilig, 17 anteilig, 18 anteilig, 19 bis 47, 48/1 anteilig, 48/2, 48/3, 48/4 anteilig, 48/5, 49 anteilig, 50 anteilig, 52/1 anteilig, 52/2, 68 anteilig, 75, 110 anteilig, 113 bis 115 anteilig, 116 bis 120, 121 anteilig, 124 anteilig, 126 anteilig, 127, 128 anteilig, 134 anteilig, 135 anteilig, 136 anteilig, 137, 138, 140 anteilig, 141 anteilig

  

  

13

1, 2 anteilig, 3 anteilig, 4, 5 bis 8 anteilig, 10 anteilig, 12 anteilig, 23 anteilig, 25 anteilig, 29, 30 anteilig, 33, 37, 38, 39 anteilig, 40 anteilig, 41 anteilig, 42, 43 anteilig, 47, 48 anteilig, 53, 54 anteilig, 58 anteilig, 61 anteilig, 62 anteilig, 93 anteilig, 100, 101 anteilig

  

  

14

43 anteilig

Am Mellensee

Kummersdorf-Gut

3

3, 4, 22 anteilig, 43, 35, 36, 38, 41, 42, 44 bis 47, 50, 214, 242 anteilig

  

4

50 anteilig, 51 bis 59, 100 anteilig, 108, 110 bis 114

 

 

5

8/1 anteilig, 10/1 anteilig, 12 bis 16, 17/1 anteilig, 22 anteilig, 24 anteilig, 25 bis 27, 29, 30, 32, 33, 35, 36, 38, 41 bis 47, 50  

 

Sperenberg

6

33 anteilig, 71 bis 75, 76 anteilig, 77, 78, 79 anteilig, 166 anteilig, 170 anteilig, 176 bis 205, 273 bis 357, 386 bis 404, 408, 412 bis 415

 

 

7

4 anteilig, 5 bis 15, 21 anteilig, 22 bis 31, 32/1, 32/2, 33 bis 58, 61 bis 77, 80, 81 anteilig, 100 bis 103

Trebbin

Wiesenhagen

3

130/3, 131 bis 134 anteilig.

Flächen der Zone 1:

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Nuthe-Urstromtal

Schöneweide

12

45, 46 anteilig, 68 anteilig

Am Mellensee

Sperenberg

6

166 anteilig, 170 anteilig, 176 bis 192, 193 anteilig, 194 bis 205, 335, 386, 388, 391 bis 393, 412 bis 415, 389, 390

  

  

7

48, 61 bis 71, 72 anteilig, 73 bis 77.

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel:  Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

Blatt-Nummer  

Unterzeichnung

1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 29. Juni 2009

2  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

3  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

2. Liegenschaftskarten

Titel:  Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kummersdorfer Heide/Breiter Steinbusch“

Blatt-Nummer

Gemarkung

Flur

Maßstab

Unterzeichnung

1

Schöneweide

12

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

2

Schöneweide

12

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

3

Schöneweide

10, 12, 13

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

 

Wiesenhagen

3

 

 

4

Schöneweide

12, 13, 14

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

5

Kummersdorf-Gut

5

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

 

Sperenberg

6, 7

 

 

6

Kummersdorf-Gut

4, 5

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

7

Kummersdorf-Gut

3, 4, 5

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

 

Sperenberg

6, 7

 

 

8

Kummersdorf-Gut

3

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

 

Sperenberg

6, 7

 

 

9

Kummersdorf-Gut

4

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009

10

Kummersdorf-Gut

3, 4

1 : 2 000

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 29. Juni 2009