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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg (APOmgDEich)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg (APOmgDEich)
vom 24. März 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 12], S.314)

geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 22], S.431)

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsstellung

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung
§ 8 Ziel, Aufbau und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Bewertung der Leistung in der fachpraktischen und der fachtheoretischen Ausbildung
§ 10 Fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung
§ 11 Beschäftigungsbuch
§ 12 Schriftliche Arbeit
§ 13 Zulassung zur theoretischen Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie
§ 14 Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie

Abschnitt 4
Laufbahnprüfung

§ 15 Prüfungsregelung
§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Abschnitt 5
Aufstieg vom mittleren in den gehobenen eichtechnischen Dienst

§ 17 Aufstiegsverfahren

Abschnitt 6
Schlußvorschriften

§ 18 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Anwärter des mittleren eichtechnischen Dienstes

Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Anwärter des gehobenen eichtechnischen Dienstes

Anlage 3: Befähigungsbericht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

Abschnitt 2
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt und
  2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von schwerbehinderten Bewerbern darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Sie müssen zumindest in der Lage sein, Außendienst zu leisten.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes darf nur eingestellt werden, wer mindestens

  1. die Fachoberschulreife, den Abschluß einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorweist und
  2. die Meisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe bestanden hat oder das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten Fachrichtung, sofern auf der Grundlage der dort erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zu erwarten ist, besitzt.

(3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes darf nur eingestellt werden, wer mindestens ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium in der Fachrichtung Messtechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten ingenieurtechnischen Fachrichtung, sofern auf der Grundlage der dort erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zu erwarten ist, mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat oder einen gleichwertigen Abschluss in den genannten Fachrichtungen erworben hat.

§ 3
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. die Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,
  3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Ausbildungseinrichtungen,
  4. die Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten und
  5. eine Erklärung des Bewerbers, daß er den Führerschein besitzt und bereit ist, ein Kraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen.

§ 4
Einstellung

(1) Einstellungsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg voraus.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

  1. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß der Bewerber für den eichtechnischen Dienst geeignet ist,
  2. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, das nicht älter als sechs Monate sein darf sowie
  3. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

(3) Die ausgewählten Bewerber werden für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Januar, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Juli in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

§ 5
Rechtsstellung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden von dem für Wirtschaft zuständigen Minister in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Dienstbezeichnung "Eichsekretäranwärterin" oder "Eichsekretäranwärter", in der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Dienstbezeichnung "Eichoberinspektoranwärterin" oder "Eichoberinspektoranwärter".

(2) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 6
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg. Es weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

(2) Ausbildungsstellen sind:

  1. das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg,
  2. die Außenstellen des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg und
  3. die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß- und Gewicht in München.

§ 7
Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung

(1) Die Ausbildungsleitung obliegt dem Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.

(2) Der Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg leitet und überwacht die fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung. Er hat einen Ausbildungsbeauftragten zu benennen und ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung vorliegen. Dabei hat er sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Er hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.

(3) Der Ausbildungsbeauftragte bestimmt als Ausbilder geeignete Personen. Sie haben nach näherer Weisung des Ausbildungsbeauftragten die fachpraktische und die fachtheoretische Ausbildung der Anwärter durchzuführen.

§ 8
Ziel, Aufbau und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn befähigen.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung im eichtechnischen Dienst im Landesamt und in den Außenstellen (§ 10) und einer Ausbildung bei der Deutschen Akademie für Metrologie (§ 14).

(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes dauert zwölf Monate. Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg kann auf Antrag bis zu sechs Monaten einer fachbezogenen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluß der in § 2 Abs. 2 geforderten Ausbildung auf die Dauer der fachpraktischen Ausbildung anrechnen.

(4) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes dauert 18 Monate. Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg kann auf Antrag bis zu sechs Monaten einer fachbezogenen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluß der in § 2 Abs. 3 geforderten Ausbildung auf die Dauer der fachpraktischen Ausbildung anrechnen.

(5) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder durch die Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen werden oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet das Landesamt für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg, in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen wird.

(6) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß § 13 Satz 4 oder durch Entscheidung der Ausbildungsbehörde gemäß Absatz 5 verlängert.

§ 9
Bewertung der Leistung in der fachpraktischen und der fachtheoretischen Ausbildung

(1) Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

13 bis 11 Punkte = gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut
11,00 bis 13,99 Punkte gut
8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend
5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend
2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft
0,00 bis 1,99 Punkte ungenügend.

(2) Die Durchschnittspunktzahlen sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 10
Fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung

(1) Die Anwärter werden während der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung mit Grundkenntnissen über die Organisation und die Aufgaben der Eichverwaltung, Rechtsgrundlagen des Meß- und Eichwesens, mit Eichnormalen und Prüfungsmitteln, mit Meßtechnik und dem Aufbau sowie der Wirkungsweise von Meßgeräten vertraut gemacht. Daneben werden Grundkenntnisse des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts, durch theoretische Unterweisungen des Ausbilders vermittelt.

(2) Die Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärter müssen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu werten und notwendige Arbeitsschritte daraus abzuleiten. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.

(3) Die Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch als Vertretung oder Entlastung für erkrankte oder beurlaubte Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für ihre Ausbildung erforderlich ist. Die Einhaltung des Ausbildungsrahmenplanes (Anlagen 1 und 2) darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 11
Beschäftigungsbuch

(1) Jeder Anwärter hat während der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung ein Beschäftigungsbuch zu führen. Einzelheiten über Aufbau und Inhalt des Beschäftigungsbuches regelt das Landesamt für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.

(2) Der Ausbilder bestätigt bei Abschluß jedes Ausbildungsabschnittes die Eintragungen in das Beschäftigungsbuch und bewertet den Anwärter in einem Befähigungsbericht entsprechend § 9 (Anlage 3). Das Beschäftigungsbuch ist zur Feststellung der Zulassung für die Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie bei dem Ausbildungsbeauftragten einzureichen.

(3) Der Ausbildungsbeauftragte hat das Beschäftigungsbuch mit dem Anwärter zum Abschluß der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung zu besprechen und in der Ausbildungsakte abzulegen.

§ 12
Schriftliche Arbeit

(1) Die Anwärter haben im letzten Monat der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung eine Hausarbeit über ausgewählte Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen; dafür steht eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgaben stellt der Ausbildungsbeauftragte. Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, daß die Anwärter auch eigene Stellungnahmen abgeben. Am Schluß der Arbeit haben die Anwärter die von ihnen benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie die Arbeit selbständig angefertigt haben.

(2) Der Ausbildungsbeauftragte hat die Hausarbeit gemäß § 9 zu bewerten, mit dem Anwärter zu besprechen und sie zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 13
Zulassung zur theoretischen Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie

Die Zulassung zur Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie erfolgt, wenn das Gesamtergebnis der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung und der schriftlichen Hausarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wird. Das Gesamtergebnis setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note für die schriftliche Hausarbeit und der Durchschnittsnote der Befähigungsberichte entsprechend § 9 zusammen. Dabei darf keine der beiden Bewertungen "mangelhaft" oder "ungenügend" sein. In einem solchen Falle kann die fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung verlängert und erneut mit einer schriftlichen Hausarbeit abgeschlossen werden.

§ 14
Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie

Im Anschluß an die fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung findet ein Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie statt. Der Lehrgang dauert für die Anwärter des mittleren Dienstes mindestens zweieinhalb Monate, für Anwärter des gehobenen Dienstes mindestens viereinhalb Monate. Zum Abschluß des Lehrganges findet die Laufbahnprüfung bei der Deutschen Akademie für Metrologie statt.

Abschnitt 4
Laufbahnprüfung

§ 15
Prüfungsregelung

(1) Die Prüfung regelt sich nach § 3 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 1. Januar 1992 und nach der Prüfungsordnung der Deutschen Akademie für Metrologie für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst vom 15. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsakten werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie geführt.

(3) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 16
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Bei Beamten auf Widerruf, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen oder endgültig nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

Abschnitt 5
Aufstieg vom mittleren in den gehobenen eichtechnischen Dienst

§ 17
Aufstiegsverfahren

(1) Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. geeignet sind und
  2. sich in einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren eichtechnischen Dienstes werden in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten verbleiben während der Einführungszeit in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ihre fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung richtet sich nach den §§ 10, 11 und 12. Am Ende der Einführungszeit nehmen sie an einem sechs Monate dauernden Laufbahnlehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie teil; § 14 Satz 3 gilt entsprechend. Die Zulassung zur Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie richtet sich nach § 13.

Abschnitt 6
Schlußvorschriften

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. März 1998

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard Dreher

Anlage 1
zu § 10

Ausbildungsrahmenplan

für den Vorbereitungsdienst der Anwärter des mittleren eichtechnischen Dienstes

Ausbildungs- Ausbildungsgebiet Ausbildungsabschnittzeitraum
(Monate)
  1. Ausbildung im eichtechnischen Dienst  
I Allgemeine Einführung in die Eichpraxis, Grundzüge des Meß- und Eichwesens, Aufbau und Aufgaben der Eichverwaltung 0,5
II Teilnahme an der eichamtlichen Behandlung einfacher Meßgeräte (Aufbau und Wirkungsweise der Meßgeräte, Meßtechnik, Eichnormale und Prüfungshilfsmittel, Prüfvorgänge), Gebühren und Gebührenabrechnung 6,0
III Einführung in eichamtliche Überwachungsaufgaben (Markt- und Verwendungsüberwachung), Behandlung der Meßgeräte und Normale hierzu (Fertigpackungen, Flaschen und Schankgefäße, Instandsetzer, Prüfstellen) 1,0
IV

Grundzüge und Grundbegriffe des Staats- und Verfassungsrechts, des Ordnungsrechts sowie des Ordnungswidrigkeitenrechts

0,5
V Gesetzliche Grundlagen des Meß- und Eichwesens, Einheiten, Erörterung der Eichordnung und Eichanweisungen 1,0
     
  2. Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie  
VI Lehrgang und Abschlußprüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie 3,0
     
  Gesamt: 12,0

Anlage 2
zu § 10

Ausbildungsrahmenplan

für den Vorbereitungsdienst der Anwärter des gehobenen eichtechnischen Dienstes

Ausbildungs- Ausbildungsgebiet Ausbildungsabschnittzeitraum
(Monate)
  1. Ausbildung im eichtechnischen Dienst  
I Allgemeine Einführung in die Eichpraxis, Grundzüge des Meß- und Eichwesens, Aufbau und Aufgaben der Eichverwaltung 1,0
II Teilnahme an der eichamtlichen Behandlung einfacher Meßgeräte (Aufbau und Wirkungsweise der Meßgeräte, Meßtechnik, Eichnormale und Prüfungshilfsmittel, Prüfvorgänge), Gebühren und Gebührenabrechnung 7,0
III Einführung in eichamtliche Überwachungsaufgaben (Markt- und Verwendungsüberwachung), Behandlung der Meßgeräte und Normale hierzu Einführung in die Qualitätssicherung (Fertigpackungen, Flaschen und Schankgefäße, Instandsetzer, Prüfstellen) 1,5
IV

Grundzüge und Grundbegriffe des Staats- und Verfassungsrechts, des Ordnungsrechts sowie des Ordnungswidrigkeitenrechts

 
1,0
V Gesetzliche Grundlagen des Meß- und Eichwesens, Einheiten, Erörterung der Eichordnung und Eichanweisungen 1,5
     
  2. Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie  
VI Lehrgang und Abschlußprüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie 6,0
     
  Gesamt: 18,0

Anlage 3
zu § 11



______________
(Dienststelle)

Befähigungsbericht


(Vor- u. Familienname) (Amtsbezeichnung)



Ausbildungszeit vom______________________ bis _________________________

Fehlen infolge von Krankheit__________________ Tage

Fehlen infolge von Urlaub__________________ Tage

Fehlen infolge von

unentschuldigtem Fernbleiben__________________ Tage

[] Schwerbehindert__________________ v.H. Erwerbsminderung

    Wertung*
1
Wertigkeit
2
Einzelergebnis
3
1. Geistige Eigenschaften      
1.1 Auffassungsgabe
Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten
____ Pkt. x 1 = ______ Pkt.
1.2 Urteilsvermögen
Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen
____ Pkt. x 1 = _______ Pkt.
1.3 Lernfähigkeit ____ Pkt. x 1 = ________ Pkt.
1.4 Organisatorische Befähigung
Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden
____ Pkt. x 1 = ________ Pkt.
1.5 Verantwortungs-/Pflichtbewußtsein, Lernbereitschaft ____ Pkt. x 1 = ________ Pkt.
1.6 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit
  1. mündlich
    Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen
  2. schriftlich
    Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich darzustellen



____ Pkt.

____ Pkt.



x 1/2 =

x 1/2 =



________ Pkt.

________ Pkt.
         
2. Leistungsvermögen      
  Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit) ____ Pkt. x 1 = ________ Pkt.
         
3. Soziales Verhalten      
3.1 Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitern ____ Pkt. x 1/2 = ________ Pkt.
3.2 Umgangsform und Auftreten gegenüber dem Bürger ____ Pkt. x 1/2 = ________ Pkt.
         
4. Fachkenntnisse und Leistungen      
4.1 Fachliche Kenntnisse ____ Pkt. x 2 = ________ Pkt.
4.2 Arbeitssorgfalt ____ Pkt. x 2 = ________ Pkt.
4.3 Arbeitsleistung einschl. Verwertbarkeit ____ Pkt. x 3 = ________ Pkt.
    Summe:   ________ Pkt.
  Durchschnittspunktzahl   = ________ Pkt.

Gesamtnote:

Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse (3) geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen (2).


(Ort, Datum)(Unterschrift, Amtsbezeichnung)

[] Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen.

[] Der Befähigungsbericht wurde auf Wunsch besprochen.


______________________________________________

(Ort, Datum)(Unterschrift)


*) Für die Wertung sind die Punktzahlen nach § 9 anzuwenden