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Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord
vom 18. Juli 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 22], S.370)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.175, 184)

Auf Grund des § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord wird hiermit erlassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Cottbus-Nord vom 28. Februar 1994 (GVBl. II S. 114) außer Kraft.

Potsdam, den 18. Juli 2006

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Jörg Schönbohm

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Frank Szymanski


Anlage

(zu § 1 Satz 1)

Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines
1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung
1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen
1.4 Organisation und Planverfahren
1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Cottbus-Nord
2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord, Begründungen
2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung
2.1.1 Abbaubereich, Abbaugrenze
2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone
2.2 Immissionsschutz
2.3 Naturhaushalt
2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich
2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
2.4 Wasserwirtschaft
2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung
2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung
2.4.3 Oberflächengewässer
2.4.4 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Beendigung des Tagebaus
2.4.5 Bergschäden
2.5 Abfallwirtschaft
2.6 Archäologie und Denkmalschutz
2.7 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
2.7.1 Massendisposition
2.7.2 Flächennutzung
2.8 Verkehrstrassen, Versorgungsleitungen und bergbaueigene Tagebaurandbebauung
3 Verträglichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord mit den Erhaltungszielen von „Natura 2000“
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2 Braunkohlenplanung zum Tagebau Cottbus-Nord – Anwendbarkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung – Bestandsschutz
3.3 Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung – gemeldetes FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“
3.3.1 Beschreibung, Erhaltungsziele und Schutzzweck im Hinblick auf das Vorkommen von Lebensräumen und Arten nach der FFH-Richtlinie
3.3.2 Betroffenheit der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes durch Festlegungen des Braunkohlenplans
3.3.3 Ausnahmetatbestand und Sicherungsmaßnahmen
3.3.3.1 keine zumutbare Alternative (§ 26d Abs. 3 Nr. 2, § 26e BbgNatSchG analog)
3.3.3.2 zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 26d Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 26e BbgNatSchG analog)
3.3.3.3 Stellungnahme der Kommission (§ 26d Abs. 4 Satz 2, § 26e BbgNatSchG)
3.3.3.4 vorgesehene Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“
3.4 Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung
4 Kartenverzeichnis
Anlage 1 Zielkarte: Abbaugrenze, Sicherheitslinie
(M 1 : 50 000)
Anlage 2 Zielkarte: Bergbaufolgelandschaft
(M 1 : 50 000)
Anlage 3 Erläuterungskarte: Tagebauentwicklung, Landschafts- und Naturschutz gebiete, Natura 2000-Gebiete
(M 1 : 50 000)

1 Allgemeines

1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans

Definition

Braunkohlenplanung ist Teil der Landesplanung.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96) werden Braunkohlenpläne auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms, der gemeinsamen Landesentwicklungspläne und nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.

Die Besonderheit des Braunkohlenplans resultiert aus der Standortgebundenheit der Lagerstätte, deren Abbau zu unvermeidbaren Eingriffen in Natur, Landschaft und Siedlungs- und Infrastruktur sowie zu zeitlichen, räumlichen und sachlichen Abhängigkeiten führt. Die räumliche Dimension wird grundlegend von den geologischen Gegebenheiten der zum Abbau vorgesehenen Lagerstätte bestimmt. Die daraus resultierende Flächen inanspruchnahme durch Abgrabung, Aufschüttung und bergbaubedingte Baumaßnahmen und die großflächig wirkende Grundwasserabsenkung erstrecken sich räumlich über Gemeinde-, zum Teil auch über Kreis- und Ländergrenzen.

Die zeitliche Dimension ist wesentlich von der Größe des geplanten Abbaugebietes und der Dauer des Sümpfungsvorganges abhängig und erstreckt sich – technisch-wirtschaftlich bedingt – über mehrere Jahrzehnte.

Dabei kann ein Braunkohlenplan diese weitgespannte und komplexe Problematik nicht allein lösen. Er ist eingebettet in das großräumige Beziehungsgeflecht von energie- und umweltpolitischen Entscheidungen des Bundes und des Landes und den Erfordernissen und Möglichkeiten der regionalen und kommunalen Ebene.

Ziel

Gemäß § 12 Abs. 2 RegBkPlG ist es Ziel des Braunkohlenplans, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich sozial- wie umweltverträglich ist. Unter den besonderen Bedingungen der Braunkohlenplanung für die seit Jahren laufenden Tagebaue sind die bereits abgebauten und zum Teil schon wieder gestalteten Bereiche in die Planung mit einzubeziehen.

Die Sicherung einer langfristigen, kontinuierlichen Energie- und Rohstoffversorgung unter Beachtung der Standortgebundenheit der zu gewinnenden Rohbraunkohle einerseits und die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts im Einklang mit der Gewährleistung sozialer und kultureller Bindungen sowie zukunftssicherer Erwerbsmöglichkeiten andererseits ergeben das Konfliktpotential, das mit dem Braunkohlenplan weitestgehend bewältigt werden soll.

Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die Dimension des öffentlichen Interesses sind so gegeneinander abzuwägen, dass soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte angemessen bewertet und in die Entscheidung einbezogen werden.

Die bergbaubedingten, lang andauernden Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind, soweit möglich, konkret zu definieren und bereits während des Eingriffs, spätestens im Zuge der Wiedernutzbarmachung, auszugleichen oder gegebenenfalls zu ersetzen. Beim Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung sind geeignete Angebote zur Minderung bzw. zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen zu unterbreiten. Bei einer bergbaubedingten Umsiedlung eines deutsch-sorbischen Ortes sind die Belange der sorbischen (wendischen) Minderheit besonders zu berücksichtigen.

Inhalt

Der Inhalt des Braunkohlenplans ergibt sich aus der Zielstellung. Es werden die Rahmenbedingungen nachfolgender Planungen festgelegt, die den als unverzichtbar erachteten Kohleabbau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ermöglichen und die sozialen und ökologischen Belange im erforderlichen Maße berücksichtigen.

Gemäß § 12 Abs. 3 Buchstabe a RegBkPlG sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen in Braunkohlenplänen darzustellen:

  1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmalen,
  2. Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
  3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
  4. unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
  5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,
  6. Bergbaufolgelandschaft.

Nach Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden gemäß § 6 Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) raumbedeutsame Erfordernisse und Maßnahmen der entsprechenden Landschaftsrahmenpläne als Ziele der Raumordnung in die Braunkohlenpläne aufgenommen. Bei dem bisherigen Braunkohlenplan fand die Vorstudie zum Landschaftsrahmenplan Berücksichtigung. Zwischenzeitlich wurde der Landschaftsrahmenplan für das Braunkohlentagebaugebiet Cottbus-Nord/Jänschwalde aufgestellt.

Mit dem Braunkohlenplan werden die im Raumordnungsgesetz (ROG) und im Brandenburgischen Landesplanungsgesetz (BbgLPlG) bzw. in dem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen für das Land Brandenburg festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß den spezifischen Tagebaubedingungen konkretisiert. Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 letzter Satz RegBkPlG als solche zu kennzeichnen. Gemäß § 7 Abs. 8 ROG  i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 4 Satz 5 RegBkPlG ist eine Begründung beizufügen.

Abschnitt 2 des vorliegenden Braunkohlenplans beinhaltet  als Festlegungen vier Grundsätze und 20 Ziele der Raumordnung für den Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord. Die Grundsätze sind mit einem großen „G“, die Ziele mit einem großen „Z“ gekennzeichnet.

Änderungen des Braunkohlenplans sind nur möglich, wenn tatsächliche und rechtliche Grundannahmen, die dem Braunkohlenplan zugrunde lagen, sich so wesentlich ändern, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

Spezifische Details sind entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung zeitlich gestaffelt in Fachplanungen und im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zu regeln.

1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung

Raumordnungsgesetz – Landesplanung

Gemäß § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), stellen die Länder für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne auf. Die Länder Berlin und Brandenburg betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage des Gesetzes zum Landesplanungsvertrag vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 142).

Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind in § 3 Nr. 2 und 3 ROG begrifflich definiert. Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 1 RegBkPlG gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 ROG als verbindliche Vorgaben von öffentlichen Stellen nicht nur bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, sondern auch bei raumbedeutsamen Maßnahmen von Personen des Privatrechts sowie im Rahmen des § 4 Abs. 3 ROG auch von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu beachten, d. h. sie sind einer Abwägung nicht mehr zugänglich und definieren den Rahmen für die planerische Gestaltungsfreiheit nachfolgender Planungen. Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist hierbei allerdings die Einschränkung des § 5 ROG (=Widerspruchsvorbehalt bei konkurrierenden bundesgesetzlichen Vorhaben) zu beachten.

In § 3 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 9) sind Ziele der Raumordnung für das Land Brandenburg inhaltlich bestimmt worden. In den vom Braunkohlentagebau erfassten Gebieten gelten die in § 3 Abs.1 Nr. 13, 14 BbgLPlG definierten Ziele, insbesondere gilt es

  • den Gefahren der Monostruktur der Wirtschaft durch Förderung einer vielfältig strukturierten Gewerbeansiedlung entgegenzuwirken,
  • die devastierte Landschaft durch Schaffung landschaftsgerechter Bergbaufolgelandschaften zu überwinden,
  • die ökologischen Schäden durch umfassende Rekultivierungsprogramme zur Wiederherstellung der langfristigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts abzubauen,
  • bei Flächeninanspruchnahmen sicherzustellen, dass der Abbau und die Rekultivierung zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich durchgeführt werden,
  • bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und Wohnformen sicherzustellen, dass die begründeten Interessen der Betroffenen berücksichtigt werden und
  • sicherzustellen, dass vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und gewährleistet wird.

Diese Ziele werden nicht durch andere in Landesentwicklungsplänen oder -programmen festgelegte Ziele ersetzt. Im gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2004 (GVBl. I S. 11) sind grundsätzliche Regelungen für die Entwicklung des Gesamtraumes getroffen. Das LEPro bildet die Grundlage für die Landesentwicklungspläne. Die in § 20 enthaltenen Festlegungen zu den Braunkohlen- und Sanierungsplangebieten werden durch den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord konkretisiert.

Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg wurden bisher folgende gemeinsame Landesentwicklungspläne (LEP) aufgestellt:

  • Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I – Zentralörtliche Gliederung – vom 4. Juli 1995 (GVBl. II S. 474),
  • Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg (LEP eV) vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186),
  • Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 28. Oktober 2003 (GVBl. II S. 594),
  • Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – vom 20. Juli 2004 (GVBl. II S. 558).

Der Geltungsbereich des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord befindet sich im äußeren Entwicklungsraum des gemeinsamen Planungsraumes in unmittelbarer Nachbarschaft zum Oberzentrum Cottbus. Bei der Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft ist der Bezug zum Oberzentrum zu berücksichtigen. Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR), mit ergänzenden Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum, stellt unter Nummer I klar, dass in dem Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet die Ziele der Raumordnung für den Braunkohlenabbau und die Sanierung in Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgelegt werden.

Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG)

Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg

In Artikel 1 des BbgBkGG vom 7. Juni 1997 (GVBl. I S. 72)  werden grundsätzliche Fragen der Braunkohlenförderung im Land Brandenburg geregelt. In § 1 wird klargestellt, dass die prinzipielle Entscheidung für die Nutzung der Braunkohlenvorräte auch unter Beachtung der erheblichen umweltpolitischen Bedeutung getroffen wurde. § 2 enthält Aussagen zu mit dem Braunkohlenabbau verbundenen unvermeidbaren Umsiedlungen. § 3 bestimmt, dass für sorbische (wendische) Siedlungen im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten sind.

Artikel 2 Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

§ 1 beinhaltet die förmliche Auflösung der Gemeinde Horno. Im Zusammenhang mit der Auflösungsentscheidung erfolgt die Eingliederung des Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde. In den §§ 2 bzw. 3 werden Regelungen zur Rechtsnachfolge bzw. zum kommunalen Wahlrecht getroffen. Die §§ 4 bis 7 enthalten Sonder- und Ausgleichsregelungen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Auflösungsentscheidung.

Artikel 3 Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg

Artikel 3 erweitert das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg um ein Kapitel 5 „Sondervorschriften für Braunkohlengebiete“. Die neu eingefügten §§ 46 bis 49 regeln die Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen, die Rechte der Antragsteller, den Zweck der Enteignung, die Bedarfsermittlung und die Form des Erwerbs.

Bergrechtliche Betriebspläne

Die Zulassung der Betriebspläne richtet sich nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG).

Für die Tagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd wurden fakultative Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt. Die Führung der Tagebaue erfolgt auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen. Bereits zugelassene Betriebspläne sind an die neue Sach- und Rechtslage anzupassen, soweit das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen

Bei ihren energiepolitischen Entscheidungen 1992 orientierte sich die Landesregierung zunächst an einer Förderquote von 60 Mio. t im Jahr 2000, wobei ca. 40 Mio. t/a für die zu versorgenden Kraftwerke und etwa 20 Mio. t/a für Veredlungszwecke angesetzt wurden (Inhalt der Energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung 4/92). In späteren Untersuchungen wurde dieser Bedarf dann aber aufgrund des drastischen Rückganges der Braunkohlenveredlung niedriger angesetzt. Auf der Basis gutachterlicher Untersuchungen zu den Entwicklungsperspektiven der Energieversorgung und möglicher landespolitischer Instrumente zu ihrer Gestaltung sowie dazu vorgebrachter Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen von Verbrauchern, der Wirtschaft, von Verbänden, den Energieversorgungsunternehmen sowie kommunalen und landespolitischen Entscheidungsträgern wurde das Energiekonzept für das Land Brandenburg erarbeitet und am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung beschlossen. Das Energiekonzept geht von einer langfristigen Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus.

Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische Energiepolitik folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:

  • umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von Energie,
  • zuverlässiges, breitgefächertes und kostengünstiges Energieangebot,
  • Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.

Die Leitentscheidungen und das Energiekonzept gehen bezogen auf die Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu den Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen Tagebauen erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle (bezogen auf das Jahr 2000).

Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden die energiepolitischen Grundannahmen einer intensiven Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden durch den Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur Braunkohlennutzung in der Region Lausitz-Spreewald und zu bergbaubedingten Umsiedlungen festgelegt (vgl. Nummer 1.2). Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte einschließlich der kritischen Einflüsse auf die Stromerzeugung, wie eine veränderte Strombedarfsentwicklung, CO 2-Steuer bzw. Emissionsrechtehandel und Liberalisierung des Energiemarktes.

Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen nach wie vor unverzichtbar. Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben sich hinsichtlich der Braunkohlennutzung bestätigt, die Bedarfs- und Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahr 2005 wurden in Brandenburg ca. 40,4 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus größte Teil davon (ca. 38,5 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken verstromt. Die Braunkohlekraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des Kraftwerkes Jänschwalde lag in den Jahren 1999 bis 2005 bei ca. 24 bis 26 Mio. t pro Jahr und damit über den Prognosen von 18 bis 20 Mio. t  pro Jahr. Die Energiewirtschaft bietet derzeit in der Lausitz ca. 15 000 Arbeitsplätze (direkte und indirekte) und gehört zu den wichtigsten Arbeitgebern im Land. Sie ist nach wie vor eine tragende Säule für die wirtschaftliche Umstrukturierung in der Lausitz.

Zwischenzeitlich liegen weitere Gutachten zur Entwicklung der Energiemärkte vor, die die aktuellen Rahmenbedingungen des liberalisierten Marktes und der Umweltziele im nationalen und internationalen Maßstab berücksichtigen, darunter

  • die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erstellte Untersuchung „Die längerfristige Entwicklung der Energiemärkte im Zeichen von Wettbewerb und Umwelt“ (Prognos/EWI, November 1999),
  • das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg erarbeitete „Gutachten zur Fortschreibung des Energiekonzeptes des Landes Brandenburg“ (Prognos, Januar 2001),
  • der Beschluss des bei der Bundesregierung gebildeten Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 30. September 2003 zu den „Perspektiven der Kohle in einer nachhaltigen Energiewirtschaft“,
  • die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erstellte Untersuchung „Die Entwicklung der Energiemärkte bis zum Jahr 2030“, Energiereport IV (Prognos/ EWI, Mai 2005).

Diese Untersuchungen bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand der Grundannahmen des Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung. Auf der Grundlage des Prognos-Gutachtens vom Januar 2001 wurde das Energiekonzept von 1996 unter Berücksichtigung der veränderten umweltpolitischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bedingungen fortgeschrieben. Im Ergebnis liegt der im Juni des Jahres 2002 durch die Landesregierung beschlossene Bericht „Energiestrategie 2010“ vor. Der Bericht verweist hinsichtlich der oben genannten drei energiepolitischen Zielstellungen auf eine insgesamt positive Entwicklung. Die Energieeffizienz konnte deutlich gesteigert werden. Die energiebedingten CO 2 -Emissionen sind seit 1991 um 32 % zurückgegangen. Die Energiewirtschaft hat dazu im Ergebnis der Umstrukturierung erheblich beigetragen. Allein in den Neubau und die Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in der Lausitz sind ca. 5 Mrd. Euro geflossen.

Der Endenergieverbrauch geht bis zum Jahr 2030 voraussichtlich in allen Verbrauchssektoren zurück. Die Anteile von Strom und Gas nehmen zu. Die Nachfrage nach Strom wird nach dem Energiereport IV der EWI/Prognos-Studie leicht ansteigen. Der Stromverbrauch wird 2030 wahrscheinlich um gut 4 % höher liegen als 2002. Die Braunkohlennutzung wird bei etwa 40 Mio. t/a liegen. Der Braunkohlennutzung kommt weiterhin eine große arbeitsmarkt- und strukturpolitische Bedeutung zu. Die Endenergie aus den erneuerbaren Energieträgern wird zwar deutlich zunehmen, kann aber auch langfristig nur eine ergänzende Funktion übernehmen.

Zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele sind weitere Anstrengungen erforderlich. Die Landesregierung Brandenburg wird dabei klare und verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben und zur Umsetzung einzelner Maßnahmen Vereinbarungen mit den jeweiligen Akteuren treffen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Nutzung der CO 2 -Minderungspotentiale. Bezogen auf die Braunkohle sollen durch Forschung und Entwicklung die Kraftwerkstechnologien verbessert und die Kraftwerkswirkungsgrade erhöht werden und somit eine Reduzierung der CO 2-Emissionen erreicht werden. Neben den an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus laufenden Forschungsarbeiten zur Wirkungsgradsteigerung kommt der von Vattenfall Europe begonnenen Entwicklung und geplanten Markteinführung einer Technologie zur CO 2 -Abscheidung aus dem Rauchgas (Oxyfuel-Technologie) besondere Bedeutung zu. Eine Pilotanlage wird von der Vattenfall Europe AG am Standort Schwarze Pumpe mit Grundsteinlegung Mai 2006 errichtet.

Die Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen soll in einem mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung verträglichen Umfang erfolgen. Die vorgesehene langfristige Nutzung der Braunkohle ist daher mit einer Politik der bestmöglichen Energieausnutzung und der Förderung der erneuerbaren Energiequellen verbunden. Auch die nach der Fertigstellung der gutachterlichen Stellungnahmen getroffenen energiepolitischen Neuregelungen, die erlassene Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG vom 15. Juli 2003 (ABl. EG Nr. L 176 S. 37), führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Die Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen sowie umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung ist ein herausragendes und legitimes Gemeinwohlziel. Der Abbau der heimischen Braunkohle zur energetischen Nutzung entspricht im hohen Maße dem Zweck des § 1 des Gesetzes über die Energie und Gasversorgung (EnWG) und damit dem Gemeinwohl. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf eine sichere Energieversorgung angewiesen. Dies kann nur in einem ausgewogenen Energiemix gewährleistet werden, bei dem fossile Brennstoffe weiterhin einen bedeutenden Stellenwert einnehmen. Der Erhalt eines leistungsfähigen deutschen Braunkohlenbergbaus, der heute 26 % der Stromversorgung abdeckt, ist deshalb ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der deutschen Energieversorgung. Dabei ist auch die Abhängigkeit der Europäischen Union von Importenergien zu berücksichtigen. Sie beträgt zurzeit 50 % und wird bis zum Jahr 2020 voraussichtlich auf etwa 70 % ansteigen (Grünbuch der Europäischen Kommission vom 29. November 2000 – KOM [2000] 769 endg.). Nach Auffassung der EU-Kommission kommt daher der Versorgungssicherheit ein zunehmend höherer Stellenwert zu.

Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Schaffung einer vielfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft sind nach den gesetzlichen Bestimmungen integraler Bestandteil der Braunkohlenplanung und durch den Bergbautreibenden im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung umzusetzen.

1.4 Organisation und Planverfahren

Braunkohlenausschuss

Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird gemäß § 14 Abs. 1 RegBkPlG der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern.

Der Braunkohlenausschuss wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3 RegBkPlG bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne durch die Landesplanungsbehörde zweimal beteiligt, in der Regel vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren und nach der Erörterung mit den Beteiligten. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses kann eine Empfehlung zur Beschlussfassung des Plans enthalten und wird in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses sind regionale Arbeitskreise eingerichtet.

Beteiligung und Mitwirkung

Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne sind neben dem Braunkohlenausschuss gemäß § 18 Abs. 2 RegBkPlG die betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten Stellen zu beteiligen.

Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist auch die Beteiligung der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll, vorzusehen. In einem breit angelegten Beteiligungsverfahren sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass alle berührten öffentlichen und privaten Belange in der Abwägung Berücksichtigung finden können, soweit sie bereits erkennbar und für die Raumordnung von Bedeutung sind.

Bisheriger Verfahrensablauf

Auf der Grundlage der energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung vom April 1992 beschloss der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg am 25. Juni 1992 die Aufstellung des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord.

Zur Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord wurden folgende Abbauvarianten untersucht:

Variante 1 Abbauentwicklung unter Inanspruchnahme der Teichgruppe Lakoma und eines Teilstücks des Hammergrabens,
Variante 2 Vorzeitige Stillsetzung des Tagebaus östlich der Bahnstrecke Cottbus-Guben,
Variante 3 Abbaubegrenzung parallel zur Straße Lakoma-Neuendorf (alte Poststraße), Erhalt des nördlichen Teils des Lakomaer Teichgebietes,
Variante 4 Abbaubegrenzung 200 m vor dem Hammergraben-Altlauf.

Grundlage für das Braunkohlenplanverfahren bildeten die auf der Basis des Variantenvergleichs getroffenen Entscheidungen, darunter die Beschlüsse des provisorischen Braunkohlenausschusses vom 28. November 1991 und der Interministeriellen Arbeitsgruppe Braunkohle (IMAB) vom 19. Dezember 1991 zur Weiterführung des Tagebaus nach Variante 1, die landesplanerische Stellungnahme der obersten Landesplanungsbehörde vom 6. Februar 1992 und die darin enthaltenen Maßgaben.

Der Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord wurde unter Berücksichtigung dieser Maßgaben durch Beschluss des Braunkohlenausschusses am 23. September 1993 festgestellt und am 28. Februar 1994 durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt. Am 14. März 1994 erfolgte durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg (jetzt Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe – LBGR) die Zulassung des fakultativen Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord 1994 bis Auslauf“.

Am 29. Juni 1994 wurde die Spaltung der Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft in zwei juristisch selbständige Unternehmen vollzogen. Damit entstanden die Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG) und die Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV). Die wirtschaftliche Tätigkeit der beiden Unternehmen begann rückwirkend am 1. Januar 1994. Die Weiterführung des aktiven Tagebaus Cottbus-Nord erfolgt in Verantwortung des Unternehmens VATTENFALL EUROPE MINING AG (=VE-M/ehemals LAUBAG). Die LBV fusionierte per 1. Januar 1996 mit der Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) zur Lausitzer- und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft  mbH (LMBV). Zu den Aufgaben der LMBV gehört die Sanierung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus Cottbus-Nord. Die auf den Tagebaustand 1. Juli 1990 bezogene Trennungslinie zwischen den Verantwortungsbereichen VE-M und der LMBV ist aus den Anlagen des Braunkohlenplans ersichtlich.

Am 24. September 1999 erhob die Gemeinde Grießen gegen die Verordnung der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, weil sie sich durch die Verordnung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt sah.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte daraufhin mit Urteil vom 15. Juni 2000 fest, dass die in § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG enthaltene Verordnungsermächtigung mit Artikel 80 der Landesverfassung nicht vereinbar ist, weil die Regelung gegen das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers verstoße. Aufgrund der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung wurde auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Verordnung zur Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig erklärt.

Infolge dieses Verfassungsgerichtsurteils waren die Regelungen zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern, um eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Braunkohlenpläne zu schaffen. Die Änderung des RegBkPlG erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42). Obwohl der bisherige Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord selbst nicht Gegenstand einer Klage war, ist eine Anpassung an die geänderten planerischen Rechtsgrundlagen und die Durchführung eines Planverfahrens nach Maßgabe des o. g. Gesetzes geboten. Dies schließt eine inhaltliche Bearbeitung auf Grund des zwischenzeitlichen Kenntniszuwachses ein.

Aktueller Planungsstand

Gesetzliche Planungsgrundlage für die Erarbeitung des Braunkohlenplans bildet nunmehr § 18 Abs. 1 RegBkPlG, wonach die Landesplanungsbehörde die Entwürfe der Braunkohlenpläne erarbeitet und den Braunkohlenausschuss beteiligt. Die Landesregierung wird gemäß § 19 RegBkPlG ermächtigt, Braunkohlenpläne als Rechtsverordnung zu erlassen.

Die Landesplanungsbehörde leitete den überarbeiteten Entwurf des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren dem Braunkohlenausschuss am 15. Februar 2002 zu. Hierzu nahm der Braunkohlenausschuss am 14. März 2002 Stellung.

Anschließend wurde der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft und den in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten Stellen, soweit für diese eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des ROG begründet werden soll, der Entwurf des überarbeiteten Braunkohlenplans mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2002 zugeleitet. Nach Erörterung mit den Beteiligten am 25. September 2002 wurde das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss am 24. Oktober 2002 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses vom 28. November 2002 wurde in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Cottbus-Nord

Der Tagebau Cottbus-Nord liegt östlich bzw. nordöstlich der kreisfreien Stadt Cottbus. Er wurde im Zeitraum 1975 bis 1982 im NO-Teil der Lagerstätte aufgeschlossen. Die Kohleförderung begann im Jahr 1981. Der Tagebau befindet sich mit Stand 1. Januar 2006 mit seinem Schwenkende in Höhe der Ortslage Merzdorf und wird bis zur Endstellung im Schwenkbetrieb im Uhrzeigersinn entwickelt. Die Kohleförderung im Tagebau Cottbus-Nord wird mit dem Erreichen der Endstellung südlich des Ortes Neuendorf etwa im Jahr 2015 beendet (Anlage 1).

Der Tagebau Cottbus-Nord sichert zusammen mit dem Tagebau Jänschwalde und der Zufuhr aus dem Tagebau Welzow-Süd die Versorgung des Kraftwerks Jänschwalde. Die jährliche Förderhöhe beträgt ca. 5 bis 7 Mio. t und damit ca. 20 bis 25 % des Kohlebedarfs des Kraftwerks Jänschwalde. Im Jahr 2005 wurden aus dem Tagebau Cottbus-Nord 4,5 Mio. t Kohle gefördert.

Tabelle 1: Entwicklung des Kohlebedarfs des Kraftwerks Jänschwalde 1997 bis 2005 (in Mio. t)

Jahr 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Bedarf 23,4 24,2 24,7 25,4 25,2 26,5 25,2 26,0 26,3

Tabelle 2: Kohleförderung Tagebau Cottbus-Nord 1997 bis 2005 (in Mio. t)

Jahr 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Fördermenge 6,5 5,8 6,2 6,1 6,7 6,3 6,7 5,8 4,5

Die Braunkohlenförderung im Förderraum Cottbus sichert gegenwärtig ca. 2 500 Arbeitsplätze bezogen auf die Tagebaue Cottbus-Nord und Jänschwalde einschließlich der zuzuordnenden Anteile aus den Bedienbereichen Transport/Entwässerung/Werkstätten und der Hauptverwaltung.

Nach den Angaben der Bergbauunternehmen VE-M und LMBV mbH stellt sich die Flächenbilanz mit Stand 31. Dezember 2005 wie folgt dar:

Tabelle 3: Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung Tagebau Cottbus-Nord (Angaben in ha)

Zeitabschnitt Landinanspruchnahme (ha) Wiedernutzbarmachung (ha)
LN FN WN SN Summe LN FN WN SN Summe
Stand 31.12.2005    
Tgb. Gesamt 687,3 685,5 4,0 674,6 2 051,4 12,5 408,9 0,0 20,6 442,0
davon    
VE-M* 425,8 409,8 4,0 550,4 1 390,0 12,5 97,0 0,0 16,8 126,3
LMBV mbH 261,5 275,7 0,0 124,2 661,4 0,0 311,9 0,0 3,8 315,7
Geplante Entw.
2006 – Auslauf
   
Tgb. Gesamt 280,1 151,0 27,1 190,1 648,3 0,0 221,1 1 906,0 131,0 2 257,7
davon    
VE-M* 280,1 151,0 27,1 190,1 648,3 0,0 115,8 1 724,0 72,2 1 912,0
LMBV mbH 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 105,3 182,0 58,4 345,7
Gesamtsumme Tagebau    
Co-No. 967,4 836,5 31,1 864,7 2 699,7 12,5 630,0 1 906,0 151,2 2 699,7
davon    
VE-M 705,9 560,8 31,1 740,5 2 038,3 12,5 212,8 1 724,0 89,0 2 038,3
LMBV mbH 261,5 275,7 0,0 124,2 661,4 0,0 417,2 182,0 62,2 661,4

*Tagebau mit Außenhalde
Im Zusammenhang mit der Führung des Tagebaus Cottbus-Nord wurden die Ortslagen Tranitz, Groß Lieskow und Klein Lieskow überbaggert.


Die Weiterführung des Tagebaus erfordert etwa ab dem Jahre 2005 auch die Inanspruchnahme der Ortslage Lakoma. Die Umsiedlung der Einwohner des Ortes und die Verlagerung des Friedhofes wurde bereits abgeschlossen. Die zwei in der Sicherheitszone liegenden bebauten Grundstücke mit den Hausnummern 26 und 38 können erhalten und weiter bewohnt werden.

Die in der Sicherheitszone liegenden zwei bebauten Grundstücke von Neuendorf können ebenfalls erhalten und weiter bewohnt werden.

Weitere Umsiedlungsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit der Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord nicht mehr erforderlich.

2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord, Begründungen

2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung

2.1.1 Abbaubereich, Abbaugrenze

Z 1
Im Abbaubereich, dessen Größe und räumliche Lage durch die in der Anlage 1 dargestellte Abbaugrenze bestimmt ist, hat die Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor anderen  Nutzungs- und Funktionsansprüchen. Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, die bisherige Nutzung ist in Abhängigkeit von der zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.

G 1
Der Zeitraum zwischen Flächeninanspruchnahme und  Wiedernutzbarmachung ist so gering wie möglich zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen und Böschungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen. Nutzungsfähige Abschnitte sind sukzessive der vorgesehenen Nachnutzung zuzuführen.

Begründung:
Der im Ziel bezeichnete Abbaubereich wird unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit der Rohstoffgewinnung aufgrund der hohen energie-, struktur- und arbeitsmarkpolitischen Bedeutung der Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord zur Sicherung der Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde als Vorranggebiet für die Braunkohlengewinnung ausgewiesen. Andere Raumnutzungen sind grundsätzlich möglich und sollen in Abhängigkeit von der zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrecht erhalten werden. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen müssen jedoch mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Konfliktfall ist dem Abbau von Braunkohle der Vorrang vor anderen Nutzungen und Funktionen einzuräumen.

Aus der Festlegung des Vorranggebietes einerseits und der erforderlichen Minderung bzw. dem Ausgleich oder Ersatz der bergbaubedingten Eingriffe andererseits ergeben sich sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die daraus abgeleiteten Ziele der Raumordnung stellt der Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord in den einzelnen Abschnitten dar.

Der zeichnerischen Darstellung des Abbaubereiches liegen zugrunde:

  • die Ergebnisse der Variantenuntersuchung zur Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord,
  • das Ökologische Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue Jänschwalde und Cottbus-Nord, Trischler und Partner, Mai 1993,
  • der Rahmenbetriebsplan der LAUBAG zum Vorhaben Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg am 14. März 1994,
  • die Abänderung Nr. 01/96 des Rahmenbetriebsplans Tagebau Cottbus-Nord 1994 bis Auslauf, zugelassen am 19. August 1996,
  • der Abschlussbetriebsplan der LMBV zum Vorhaben Tagebau Cottbus-Nord, rückwärtige Bereiche, zugelassen am 3. Juni 1997,
  • die Abänderung Nr. 01/99 zum Abschlussbetriebsplan Tagebau Cottbus-Nord, rückwärtige Bereiche, zugelassen am 14. August 2001,
  • Angaben/Kartenunterlagen der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV zur Überarbeitung des Braunkohlenplans (Schreiben LMBV vom 9. Juli 2001 und LAUBAG vom 11. Juli 2001, Schreiben von VE-M vom 31. Januar 2003, 23. September 2004 und 31. Mai 2006),
  • die durchgeführte Prüfung der im Braunkohlenplan aufgestellten Ziele auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-VP unter Nummer 3).

Der Abbaubereich 2006 bis Auslauf umfasst eine Fläche von 648,3 ha und ist in der Anlage 1 zum Braunkohlenplan durch den Verlauf der Abbaugrenze markiert. Der Abbaubereich erstreckt sich auf weitgehend unbesiedeltes Gebiet. Für die Nutzung der von den ehemaligen Bewohnern freigezogenen Ortslage Lakoma bis zur vorgesehenen Inanspruchnahme wurden Sonderregelungen getroffen (vgl. auch Nummer 1.5).

Die Änderung der Abbaugrenze im Bereich der Südwest-, West- und Nordmarkscheide gegenüber dem bisherigen Plan geht auf die bereits in den Jahren 1994/95 durchgeführten Untersuchungen und getroffenen Entscheidungen zurück. Im Braunkohlenplan Cottbus-Nord vom 27. Januar 1994 konnten die hier auftretenden Nutzungskonflikte nicht abschließend geklärt werden. Der Untersuchungs- und Klärungsbedarf wurde festgelegt und in Umsetzung des Plans abgearbeitet. Die Änderung ist zwischenzeitlich durch die Abänderung Nr. 01/96 des Rahmenbetriebsplans auch bergrechtlich umgesetzt.

Die erheblichen Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes durch die Inanspruchnahme der Lakomaer Teiche und eines Teilstücks des Hammergraben-Altlaufes standen im Mittelpunkt des Variantenentscheides und des Planverfahrens zum Tagebau Cottbus-Nord. Im Ergebnis der Abwägung aller berührten Belange war der Braunkohlengewinnung aufgrund der Standortgebundenheit der Lagerstätte und der energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Tagebaus Cottbus-Nord im Zusammenhang mit der Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde der Vorrang zu geben. Mit dem sogenannten Ergänzungsbeschluss vom 27. Januar 1994 zum Braunkohlenplan Cottbus-Nord wurde eine kontinuierliche Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen sichergestellt. Die Überprüfung oblag dem Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg. Der Braunkohlenausschuss befasste sich daraufhin mehrfach mit den Grundannahmen der Planung. Aufgrund der Zugehörigkeit des Tagebaus zum Energiekomplex Jänschwalde konnte auch auf die Gutachten und Abwägungen im Zusammenhang mit dem Braunkohlengrundlagengesetz zurückgegriffen werden. Im Ergebnis war festzustellen, dass der Kohleabbau im brandenburgischen Teil der Lausitz weder dauerhaft noch wesentlich hinter den vom Ausschuss festgestellten Sanierungs- und Braunkohlenplänen zurückgeblieben ist.

Die Grundannahmen der Planung haben auch weiterhin Bestand. Dies wird mit den aus dem bisherigen Marktverhalten gewonnenen Erkenntnissen zur Entwicklung des Stromabsatzes und zur Auslastung des Kraftwerkes Jänschwalde bestätigt. Auch mit dem erneuten Verkauf von LAUBAG und VEAG und deren Zusammenführung in die neu gegründete VATTENFALL EUROPE AG ergeben sich keine Änderungen der Grundannahmen der Planung. Stromabsatz und Braunkohlenförderung haben sich seit dem Jahre 1999 auch unter dem Druck der Liberalisierung des Strommarktes stabilisiert. Das Kraftwerk Jänschwalde hatte im Jahre 2005 mit ca. 26,3 Mio. t Braunkohle einen höheren Verbrauch als in den o. g. Gutachten angenommen (18 bis 20 Mio. t).

Um die ökologischen Funktionen so lange wie möglich zu erhalten, ist die Inanspruchnahme von Flächen räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen sollen so früh wie möglich realisiert werden. Die im Abschnitt 1.5 dargestellte Flächenbilanz weist mit Stand 31. Dezember 2005 eine Differenz zwischen Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung von 1 609,4 ha aus, davon 1 263,7 ha im bergrechtlichen Verantwortungsbereich von VE-M und 345,7 ha im bergrechtlichen Verantwortungsbereich der LMBV mbH. Die Wiedernutzbarmachung der Außenhalde Bärenbrück ist abgeschlossen. Weitere Maßnahmen zur abschließenden Wiedernutzbarmachung beschränken sich im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord zunächst auf die im Verantwortungsbereich der LMBV liegenden rückwärtigen Kippenbereiche oberhalb des zukünftigen Grundwasserstandes (ca. 480 ha). Der überwiegende Teil der Tagebaufläche (ca. 1 900 ha) wird unterhalb des zukünftigen Grundwasserstandes liegen (zukünftiger Cottbuser See). Diese Flächen werden vorübergehend begrünt. Territorial betroffene Gemeinden sollen in die Planungen zur Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft einbezogen werden. Die Übernahme nutzungsfähiger Abschnitte in die vorgesehene Nachnutzung ist abhängig von der Standsicherheit der Böschungssysteme.

Wenn möglich, sollen Großgeschiebe (Findlinge) geborgen und an geeigneter Stelle für eine Nachnutzung deponiert werden.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone

Z 2
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch die Gewinnung der Braunkohle bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie vermieden werden. Die Sicherheitslinie ist in allen raum- und sachbezogenen Planungen zu berücksichtigen und in entsprechende andere Pläne zu übernehmen.

In den Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze (Sicherheitszone) sind die tagebautypische Randbebauung und erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz angrenzender Nutzungen einzuordnen. Sofern bergsicherheitliche und bergtechnische Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist die Einordnung von zu verlegenden Trassen in die Sicherheitszone zulässig.

Begründung:
Mit der Sicherheitslinie wird die Fläche umschlossen, auf welcher unmittelbare Auswirkungen der Abbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen auf die Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Ihre Übernahme in räumlich und/oder sachlich betroffene Planungen ist deshalb geboten.

Der Abstand zwischen Sicherheitslinie und Abbau- oder Verkippungskante gründet sich im Wesentlichen auf bergsicherheitstechnische Gesichtspunkte. Darüber hinaus soll die Einordnung von bergbaueigenen Anlagen, die zeitlich begrenzt für die Führung des Tagebaus erforderlich sind (z. B. Randriegel, Betriebsstraßen, Energieversorgung), innerhalb der Sicherheitslinie ermöglicht werden.

Der Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze ist die Sicherheitszone. Die Sicherheitszone hat neben ihrer Bedeutung zur Gefahrenabwehr zugleich als Pufferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit mit den außerhalb der Sicherheitslinie angrenzenden Nutzungen verträglich zu machen. Dazu gehört u. a. die Einordnung von Immissionsschutzmaßnahmen, wie Anpflanzungen, Schutzdämme oder Schutzwände.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2.2 Immissionsschutz

Z 3
Mit den in den bergrechtlichen Betriebsplänen festzulegenden technischen sowie organisatorischen Maßnahmen ist zu sichern, dass der Immissionsschutz (Lärm und Staub) für die tagebaunahen Ortschaften zeitgerecht gewährleistet wird.

Die Immissionsschutzmaßnahmen sind fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden umzusetzen sowie auf ihren Erfolg immissionsseitig zu kontrollieren. Die betroffenen Gemeinden sind über den Stand der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zu informieren.

Begründung:

Der Braunkohlenabbau im Tagebau Cottbus-Nord verursacht Staub- und Lärmemissionen, die die in der Nähe befindlichen Wohnstandorte Schlichow, Dissenchen, Merzdorf, Willmersdorf und Neuendorf beeinflussen. Im Interesse der Minderung der Folgewirkungen des Tagebaus ist es Ziel der Planung, diese Beeinflussung durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften einzuschränken bzw. zu vermeiden.

Die aktive Strosse des Tagebaus Cottbus-Nord befindet sich gegenwärtig auf der Höhe der Ortslage Merzdorf (Anlage 1).

Für die tagebaunahen Orte wurden im Auftrag des Unternehmens LAUBAG im Jahr 1994 durch das Hygieneinstitut Cottbus sowie das Büro Kötter, Beratende Ingenieure Dresden GmbH Gutachten zur prognostischen Staubimmission  bzw. zu Lärmimmissionsprognosen vorgelegt. Auf der Grundlage der Gutachten legte das Unternehmen LAUBAG im November 1994 dem zuständigen Bergamt ein auf seinen Verantwortungsbereich bezogenes Rahmenprogramm Immissionsschutz vor. Dementsprechend werden bergtechnische, betriebsorganisatorische, maschinentechnische, bautechnische und biologische Maßnahmen umgesetzt.

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • die Zwischenbegrünung der Brückenkippe,
  • das Betreiben von Bedüsungs- und Beregnungsanlagen,
  • das Anlegen von Schutzpflanzungen,
  • die Waldbestandserhaltung und die Waldaufwertung im Randbereich des Tagebaus,
  • die Errichtung von Schutzdämmen/-wänden,
  • die Einkapselung von Lärmquellen an den Bergbaugeräten,
  • die Verwendung lärmgeminderter Bauelemente am Förderbrückenverband sowie an sonstigen Förderanlagen.

Darüber hinaus führten bzw. führen die Einstellung des Vorschnittbetriebes im Jahr 1995 und die Einziehung der Abbaugrenzen (vgl. Nummer 2.1.1) zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionssituation im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord.

Zur Kontrolle der Immissionssituation werden mit der zuständigen Bergbehörde abgestimmte Messnetze (Lärm, Staubniederschlag) betrieben. Das Gesamtbild der bisher vorliegenden Messergebnisse zeigt, dass die Immissionsrichtwerte für Lärm und die Immissionswerte für den Staubniederschlag bezogen auf die gegenwärtig durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflussten Orte im Wesentlichen eingehalten werden. Bei den durchzuführenden Maßnahmen sollen die betroffenen Gemeinden mit einbezogen werden.

Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Ergebnisse und Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der Technik sollen die Immissionsschutzmaßnahmen für die im zukünftigen Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden Orte optimiert werden.

Die Belastung durch Schwebestaub PM 10 entsprechend der nach der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612, 1625), einzuhaltenden Grenzwerte wird durch geeignete Verfahren ermittelt.

Z 4
Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Zwischenbegrünung von noch nicht abschließend rekultivierten Kippenbereichen und von längerfristig verbleibenden Restloch- bzw. Randschlauchböschungen in exponierter Lage zu den am Tagebaurand liegenden Orten sowie durch eine forcierte Wiedernutzbarmachung der nicht mehr für den Tagebaubetrieb benötigten Flächen einzuschränken.

Begründung:
Wesentliche Ursache der tagebaubedingten Staubbelastung sind größere zusammenhängende offenliegende Oberflächen, auf denen zudem feinkörniges Material überwiegt. Die in Nummer 1.5 dargestellte Flächenbilanz weist mit Stand 31. Dezember 2005 eine Differenz zwischen Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung von 1 609,4 ha aus.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Flächen:

  • Fläche der aktiven Tagebaustrosse (Förderbrücken-, Grubenbetrieb),
  • Böschungen des zukünftigen Restsees,
  • unterhalb des zukünftigen Grundwasserspiegels liegende Brückenkippenflächen.

Der Staubemission im Bereich der aktiven Tagebaustrosse wird durch Befeuchtung insbesondere der Fahrwege entgegengewirkt.

Wie bereits in der Begründung zu Z 1 dargelegt, beschränken sich Maßnahmen zur abschließenden Wiedernutzbarmachung zunächst auf die im Verantwortungsbereich der LMBV liegenden rückwärtigen Kippenbereiche oberhalb des zukünftigen Grundwasserstandes (ca. 480 ha). Der überwiegende Teil davon ist bereits aufgeforstet (320,6 ha).

Für die Fläche und die Böschungen des zukünftigen Restsees ist aus Immissionsschutzgründen eine Zwischenbegrünung vorzunehmen. Mit Stand 31. Dezember 2005 wurden ca. 1 054 ha (davon VE-M 826,2 ha und LMBV 227,8 ha) Fläche vorübergehend begrünt. Die Zwischenbegrünung wird entsprechend dem Tagebaufortschritt fortgesetzt.

Insgesamt wurden 52 ha Randflächen bis zum 31. Dezember 2005 rekultiviert. Diese übernehmen neben den landschaftsgestalterischen Aspekten Schutzfunktion gegenüber dem angrenzenden Umland.

G 2
Vorhandene Waldbestände im Bereich zwischen der in der Anlage 1 dargestellten Abbaugrenze und den am Tagebaurand liegenden Orten sollen nach Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls aufgewertet werden.

Z 5
Die Immissionsschutzanlagen (Schutzdämme, Schutzwände) und Schutzpflanzungen sind über den gesamten Zeitraum ihrer Betriebsnotwendigkeit zu pflegen und zu erhalten. Sie sind nach Abschluss der bergbaulichen Maßnahmen zurückzubauen, sofern sie nicht einem in nachfolgenden Planungen/Genehmigungen festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden.

Begründung:
Der Erhalt bzw. die Aufwertung vorhandener Waldbestände, die Anlage von Schutzpflanzungen und – mit Einschränkungen – die Errichtung von Lärmschutzdämmen bzw. -wänden sind nach den Ergebnissen der Immissionsprognosegutachten wirksame Maßnahmen zur Minderung der vom Tagebaubetrieb ausgehenden Staub- und Lärmimmission. Die Errichtung, Pflege und Unterhaltung der Pflanzungen bzw. Anlagen obliegt  dem Bergbautreibenden.

Nördlich der Ortslage Schlichow wurde in den Jahren 1992/1993 ein ca. 1 300 m langer und 8 m hoher Lärmschutzdamm errichtet, begrünt und bepflanzt.

Waldflächen nehmen im Randbereich des Tagebaus Cottbus-Nord nur ein Drittel der Fläche ein. Die Erhaltung und Pflege der Wälder sind Bestandteil des Immissionsschutzprogramms.

Im Bereich der Ortslagen Schlichow, Dissenchen, Merzdorf, Willmersdorf und Neuendorf wurden seit dem Jahre 1990 ca. 33 ha Schutzpflanzungen angelegt.

Die Verhältnisse in einem 300 bis 500 m breiten Randstreifen um den Tagebau Cottbus-Nord sind Gegenstand einer Diplomarbeit der Fachhochschule Eberswalde. In Auswertung der Ergebnisse soll die Notwendigkeit weiterer Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen geprüft werden.

In den Ortslagen Dissenchen, Schlichow, Merzdorf, Willmersdorf, Maust, Bärenbrück und Neuendorf wurden darüber hinaus in Abstimmung mit den Gemeindevertretungen, Ortsbeiräten und Bürgern Ortsdurchgrünungen unter Berücksichtigung landschaftsästhetischer und gestalterischer Gesichtspunkte durchgeführt.

Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit und damit nach Wegfall der Immissionsquelle ist durch den Bergbautreibenden der Rückbau der Lärmschutzdämme/-wände sowie der Schutzpflanzungen zu gewährleisten, sofern andere Planungen keinen anderen Verwendungszweck vorsehen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2.3 Naturhaushalt

2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich

G 3
Die im Vorfeld des Tagebaus bestehenden ökologischen Funktionen sollen so lange wie möglich erhalten werden.

Z 6
Die bergbaubedingten Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Abbaubereich sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in Anspruch genommenen Fläche auszugleichen. Zusätzlich sind für die Inanspruchnahme des Lakomaer Teichgebietes und des Teilstücks des Hammergraben-Altlaufes rechtzeitig geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ an anderer Stelle vorzusehen und umzusetzen. Mit diesen Maßnahmen ist die Wiederherstellung ökologischer Funktionen innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter Sicherung des langfristigen Überlebens der bedrohten Arten zu gewährleisten.

Die Wasserversorgung des Lakomaer Teichgebietes ist durch geeignete Maßnahmen bis zur Vollziehbarkeit des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zum beantragten Gewässerausbau des Cottbuser Sees, Teilvorhaben 1 – Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes zu sichern.

Innerhalb des Abbaubereiches werden ca. 16 % der Landfläche als Renaturierungsfläche ausgewiesen (vgl. Z 15, Z 17 und Anlage 2).

Verfügbare und geeignete Flächen der Sicherheitszone sind für Minderungsmaßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 3 BbgNatSchG zu nutzen.

Begründung:
Im Sinne des Vermeidungsgebots von § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sind bestehende ökologische Funktionen möglichst lange zu erhalten, d. h., dass bergbaubedingte Eingriffe räumlich und zeitlich auf das tagebautechnisch erforderliche Maß zu beschränken sind.

Der erhebliche aber unvermeidbare Eingriff des Braunkohlenabbaus in den Naturhaushalt erfordert geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Gemäß § 20 LEPro ist die Gestaltung der Tagebaufolge- und -nachbarlandschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durchzuführen.

Der Bergbautreibende hat mit dem „Ökologischen Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue Cottbus-Nord und Jänschwalde“ (Trischler und Partner Consult GmbH, Mai 1993) eine Bestandsaufnahme des Abbaubereiches vorgelegt. Ebenfalls kann der vorliegende Landschaftsrahmenplan für das Braunkohlentagebaugebiet Cottbus-Nord/Jänschwalde zur Bestandsaufnahme herangezogen werden.

Der Tagebau Cottbus-Nord berührt bis etwa zum Jahre 2005 vorrangig landwirtschaftlich und forstlich genutzte Ökosysteme mit geringen Vielfältigkeitswerten. Im Randbereich des Tagebaus befindet sich ein im Spätglazial entstandener Binnendünenkomplex. Binnendünen sind nach § 32 BbgNatSchG geschützte Biotope, deshalb ist der Erhalt der Restbestände dieser Dünen nordöstlich der Ortslagen Dissenchen und Merzdorf von besonderem Gewicht.

Etwa Ende des Jahres 2006 erfordert die Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord die Inanspruchnahme eines ca. 3,3 km langen Teilstücks des Hammergraben-Altlaufes und der 69 ha großen Teichflächen (62 ha Wasser und 7 ha Röhrichtflächen) von Lakoma. Es handelt sich hier um den südlichen Bereich des Landschaftsschutzgebietes Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben, der zugleich das gemeldete FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“ bildet (vgl. Anlage 3). Im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens wurden speziell für dieses Gebiet als Entscheidungsgrundlage für die Tagebauweiterführung eine Vielzahl von Gutachten und Untersuchungen vorgelegt und ausgewertet, darunter

  • ökologische Einschätzung der Inanspruchnahme der Teichgruppe Lakoma und der Hammergrabenteilstrecke (Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz, Finsterwalde 1991),
  • ökologisches Gutachten zur Beeinflussung des Naturschutzgebietes (NSG) „Peitzer Teiche mit Teichgebiet Bärenbrück und Laßzinswiesen“ (Pietsch, 1992),
  • Studie Nachteilsausgleich Teichgruppe Lakoma (Engelmann, 1993),
  • Betrachtungen zur Entwicklung der Ökosystemausstattung im Bereich Hammergraben/Teichgruppe Lakoma für den Fall einer vorzeitigen Stillsetzung des Tagebaus Cottbus-Nord (UWG, November 1994),
  • Langzeitmonitoring zu den Auswirkungen der Grundwasserabsenkung des Tagebaus Cottbus-Nord auf den Bereich Hammergraben-Altlauf/Teichgruppe Lakoma (UWG/FUGRO CONSULT GmbH, 1995 bis 1997),
  • komplexe wasserwirtschaftliche Untersuchungen zur Wasserversorgung und zum Wasserhaushalt der Teichgruppe Lakoma (IWB, GMB, 1995),
  • Untersuchungen zum Ausgleich und Ersatz der Lakomaer Teiche und des Teilabschnittes Hammergraben-Altlauf (LAUBAG, Juni 1997),
  • Antrag auf Gewässerausbau gemäß § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zum Vorhaben Gewässerausbau des Cottbuser Sees, Teilvorhaben 1 – Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes (LAUBAG, Mai 2002),
  • Ergänzung zum Antrag auf Gewässerausbau gemäß § 31 WHG zum Vorhaben Gewässerausbau des Cottbuser Sees, Teilvorhaben 1 – Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes (VE-M, Januar 2004),
  • 2. Ergänzung zum Antrag auf Gewässerausbau gemäß § 31 WHG zum Vorhaben Gewässerausbau des Cottbuser Sees, Teilvorhaben 1 – Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes (VE-M, Januar 2006).

In allen Untersuchungen wird auf die hohe ökologische Wertigkeit des Lakomaer Teichgebietes verwiesen. Es werden Vorschläge zum möglichst langen Erhalt der ökologischen Funktionen sowie zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterbreitet. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden in die Abwägung zur Festlegung des Abbaubereiches eingestellt. Die Lakomaer Teiche sind ein gegenüber der Europäischen Kommission gemeldetes FFH-Gebiet. Im Ergebnis wird der Braunkohlengewinnung – trotz erheblicher Beeinträchtigung des Gebietes – aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen der Vorrang eingeräumt (vgl. Nummer 3).

Die ökologischen Funktionen des Lakomaer Teichgebietes und des Hammergraben-Altlaufes sind an die Verfügbarkeit von Wasser gebunden. Ausgehend von den Ergebnissen oben genannter Gutachten und Untersuchungen und unter Berücksichtigung des aktuellen Tagebaufortschritts ist die Wasserversorgung des Gebietes durch geeignete Maßnahmen bis Ende des Jahres 2005 zu sichern. Zur Bewertung der Grundwasserstandsentwicklung im Bereich des Teichgebietes Lakoma wird die Beobachtung der Teichbespannung, der Grundwasserstände und der Durchflussmengen fortgeführt. Die Grundwasserstandsverhältnisse werden durch den Füllstand der Teiche geprägt, der von der jeweiligen Bewirtschaftung abhängig ist. Im südlichen Teil der Lakomaer Teiche kommt es zu einer Überlagerung der bergbaulichen Grundwasserabsenkung und der Grundwasserstandsbeeinflussung in Abhängigkeit von der Bespannung der Teiche. Durch das Bergbauunternehmen LAUBAG wurde ein Konzept zur Wasserversorgung der Teichgruppe Lakoma in den Jahren 2001 bis 2005 erarbeitet und am 25. Juli 2001 vom Landesbergamt Brandenburg – jetzt Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe – bestätigt. Am 12. Januar 2006 bestätigte das LBGR das von der VE-M vorgelegte „Konzept zur Wasserversorgung der Teichgruppe Lakoma bis Ende 2006“. Über die Art und Weise der Wasserversorgung der Teichgruppe Lakoma nach 2006 ist hiernach in Abhängigkeit vom Ausgang des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens Cottbuser See, Teilvorhaben 1 zu entscheiden.

Die Inanspruchnahme des ökologisch wertvollen Gebietes ist nicht allein im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Abbaubereiches auszugleichen, daher sind im Rahmen des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. Das Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG für den Gewässerausbau Cottbuser See, Teilvorhaben 1 – Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes, wurde im Mai 2002 durch die LAUBAG beim Landesbergamt beantragt. Im Januar 2004 stellte VE-M einen Ergänzungsantrag zum Antrag auf Gewässerausbau gemäß § 31 WHG. Im Teilvorhaben 1 werden der Ablauf der Gewässerbeseitigung, die Bewertung der Schutzgüter und vorhabenspezifischen Auswirkungen (Umweltverträglichkeits- und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) und schließlich die Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich von Umweltauswirkungen, Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ dargestellt.

Die Ausgleichs- und Ersatz- und Sicherungsmaßnahmen müssen sich dadurch auszeichnen, dass sie ein entsprechend großes Areal mit ebensolchen komplexen Wirkungsgefügen und Wertigkeiten entwickeln bzw. wiederherstellen. Es muss ähnliche Habitatstrukturen entsprechend den Ansprüchen der im Lakomaer Teichgebiet auftretenden Tierarten beinhalten, die ein langfristiges Überleben der bedrohten Arten unter möglichst naturnahen Bedingungen garantieren. Die Maßnahmen müssen rechtzeitig erfolgen, so dass das Risiko eines Verlustes schützenswerter Tiere und Pflanzen gering gehalten werden kann. Derartige Flächen bieten sich aus dem Inhalt des Landschaftsrahmenplans sowie im Bereich der Spreeaue an (Anlage 3).

Wie sich aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt (Nummer 3.3.3.4) , erscheinen die innerhalb des wasserechtlichen Planfeststellungsverfahrens von VE-M vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des ökologischen Netzes „Natura 2000“ gut geeignet. Dies gilt insbesondere auch für die Sicherungsmaßnahmen zur Entwicklung einer bedeutenden Rotbauchunkenpopulation im Bereich der Spreeaue und der Friedensteichgruppe.

Die Planung von VE-M liegt in der Fassung der 2. Ergänzung vom 30. Januar 2006 zum Antrag auf Gewässerausbau Teilvorhaben 1 – Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes gemäß § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes vor. Zu den geplanten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen gehören die etappenweise Stilllegung der Teichgruppe Lakoma und die Neuanbindung des Freigrabens an den Hammergraben-Altlauf. Kompensationsmaßnahmen sollen im Bereich der Spreeaue nördlich von Cottbus, im Bereich der Friedensteichgruppe, im Maust-Maiberger Verbund und in der Bergbaunachbarlandschaft umgesetzt werden. Im Bereich Große Zoßna ist ein Kompensationsraum zur Sicherung des langfristigen Überlebens des Eremitenkäfers vorgesehen.

Der großflächige Braunkohlenbergbau wirkt zunächst landschaftszerstörend, wobei aus Naturschutzsicht wertvolle Landschaftsbestandteile verloren gehen. Diese können in der Regel in ihrer ursprünglichen Form nicht regeneriert werden. Im Braunkohlentagebau Cottbus-Nord wird durch das erhebliche Massendefizit eine völlig neue Landschaft mit neuen Entwicklungspotentialen entstehen. 70 % der Bergbaufolgelandschaft werden zukünftig Wasserflächen sein. Im Rahmen der Gestaltung dieser Landschaft soll die Möglichkeit genutzt werden, neue hochwertige Landschaftstypen zu entwickeln. Die in den Braunkohlensanierungsgebieten gesammelten Erfahrungen belegen, dass hier Biotope entstehen können, die einer schützenswerten Flora und Fauna Lebensraum bieten. Im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord bietet sich hierfür das Ostufer des zukünftigen Cottbuser Sees an (vgl. Nummer 2.7.2).

Auf verfügbaren und geeigneten Flächen in der Sicherheitszone und im Kippenbereich sollen gezielt Maßnahmen zur Minderung der vorübergehenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Abbaubereich realisiert werden. Damit sollen Rückzugsgebiete für landschaftstypische, insbesondere auch für gefährdete Arten und Lebensgemeinschaften für den Zeitraum der bergbaulichen Beeinflussung geschaffen werden. Als Biotoptypen sollen vor allem Streuobstwiesen, Kraut- und Grasfluren, naturnahe Gehölzkomplexe, Sukzessionsflächen, Feuchtbiotope und Trockenstandorte vorgesehen werden. Die Maßnahmen in der Sicherheitszone können mit Immissionsschutzmaßnahmen kombiniert werden.

Auf der Grundlage verschiedener Untersuchungen und Konzepte wurde ein Teil der Maßnahmen im Tagebaurandbereich bereits umgesetzt:

  • südlicher Bereich (Begrünung Randriegel West Ortslage Merzdorf, Kleingewässer Schlichow),
  • nördlicher Bereich (Teilpflanzung Gleisdreieck Bärenbrücker Höhe, Teilflächen Dünen südlich Bärenbrücker Höhe, Tagesanlagen südlich Bärenbrücker Höhe einschließlich Milleniumshain),
  • nordöstlicher Bereich (Bepflanzung ehemaliger Parkplatz Tagesanlagen Jänschwalde),
  • Willmersdorf (Bepflanzung und Gestaltung im Bereich der fertiggestellten Dichtwandtrasse, Kulissenbepflanzung am Hammergraben Trasse Graben 3),
  • Neuendorf (Herstellung landwirtschaftlicher, forstlicher und sonstiger Nutzflächen im Bereich der Trasse Graben 3, Massenentnahmestelle Maust).

Als weitere Maßnahmen sind geplant:

  • Dünenbereich südlich Bärenbrücker Höhe,
  • Fläche „Am Drehpunkt“ ehemalige Tagesanlagen Cottbus-Nord – östlich Milleniumshain,
  • Randriegel West 2/3 – Trasse Raum Merzdorf (Bepflanzung).

Darüber hinaus gibt es Betriebsflächen, die aus technologischen Gründen über einen längeren Zeitraum offen gehalten werden müssen, bevor sie wieder in die Tagebauentwicklung und damit in die abschließende Wiedernutzbarmachung einbezogen werden. Als zeitweiliges Ansiedlungs- und Reproduktionsareal für bestandsbedrohte Arten können sie gleichzeitig als Verbund- und Ausbreitungsareal von den gewachsenen Tagebaurandgebieten über die älteren bis hin zu den jüngeren und zukünftig noch zu schaffenden Gebieten der Bergbaufolgelandschaft dienen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz und Brandenburgischem Wassergesetz
  • im Verfahren nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz.

2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches

Z 7
Die im Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden schützenswerten Feuchtgebiete sind zu beobachten und im Falle einer Beeinflussung durch die bergbaubedingte Grundwasserabsenkung durch geeignete Maßnahmen zu erhalten. Nachteilige unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen.

Begründung:
Durch die Tagebaue Jänschwalde und Cottbus-Nord entstand im Förderraum Cottbus ein zusammenhängender Grundwasserabsenkungsbereich. Im Überlagerungsbereich dieser gegenwärtig wirksamen Grundwasserabsenkung liegt vollständig das SPA-Gebiet „Bärenbrücker Unterteich“ (Anlage 3). Im Auftrag des Bergbauunternehmens wurden Untersuchungen zum Wasserhaushalt und zur Wasserbeschaffenheit der Teichgruppe Bärenbrück durchgeführt. Mit kontinuierlicher Wasserzuführung kann dem Schutzziel für den Bärenbrücker Unterteich entsprochen werden. Die Wasserbereitstellung für den Bärenbrücker Unterteich ist durch den Bergbautreibenden im gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulich bedingten Grundwasserabsenkung zu sichern.

Ein Teil der Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft, der gleichzeitig als FFH-Gebiet gemeldet ist, liegt ebenfalls im Überlagerungsbereich der Grundwasserabsenkung. Die Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft strukturiert sich in Teichflächen, Wiesenflächen und daran angrenzende Waldflächen. Durch die Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord sind keine über das Maß der bestehenden Grundwasserabsenkung hinausgehenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Zuge der Wiedernutzbarmachung der rückwärtigen Bereiche der Tagebaue Jänschwalde und Cottbus-Nord wird die Grundwasserabsenkung schrittweise zurückgehen. Die Sanierungsmaßnahmen im rückwärtigen Bereich unterstützen damit die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes entsprechend dem vorgesehenen Schutzzweck.

Durch die gegenwärtige und zukünftige Grundwasserabsenkung des Tagebaus Cottbus-Nord werden darüber hinaus folgende schützenswerte Gebiete berührt:

  • NSG „Peitzer Teiche mit dem Teichgebiet Bärenbrück und Laßzinswiesen“ (teilweise SPA-Gebiet und teilweise gemeldet als FFH-Gebiet),
  • LSG „Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben“,
  • LSG „Spreeaue Cottbus-Nord“,
  • LSG „Branitzer Parklandschaft“.

Die Reichweite der Grundwasserabsenkung wird durch die bereits vorhandene Dichtwand bzw. durch die geplante Weiterführung der Dichtwand im Westen und Norden des Tagebaus erheblich gemindert. Die Dichtwand entlang der West- und Nordmarkscheide dient dem Schutz der nördlichen Spreeaue sowie der Peitzer Teiche und begrenzt die Wirkung der bergbaulichen Entwässerung auf die Land- und Forstwirtschaftsflächen im Norden des Tagebaus Cottbus-Nord (Anlage 2 und 3). Im Jahr 1998 wurde der 1. Teilabschnitt (TA 1) vom km 0,0 bis km 1,568 fertig gestellt. Die im Ergebnis der Überprüfung der Schutzmaßnahmen durchgeführte Verlängerung der Dichtwand um 1 095 m von Merzdorf in Richtung km 0,0 führt zur Reduzierung der Grundwasserbeeinflussung im östlichen Stadtgebiet von Cottbus.

Im Juni 2002 erfolgte die Einbindung der Dichtwand Merzdorf (TA 4) in den Teilabschnitt 1 der Dichtwand Cottbus-Nord. Die Wirksamkeit der fertig gestellten Dichtwand zeigt sich insbesondere im nordwestlichen Bereich von Merzdorf durch den Anstieg des Grundwassers bis zu ca. 2 m. Insgesamt kann die grundwasserbeeinflusste Fläche um 2,75 km2 reduziert werden. Weiterhin verringert sich die Versickerungsmenge aus der Spree im Bereich vom Großen Spreewehr in Cottbus bis in Höhe der Spreebrücke bei Saspow um 25 bis 30 %. Seit September 2002 – beginnend am km 1,568 – werden die Dichtwandarbeiten im Uhrzeigersinn in Richtung der geplanten Endstellung südöstlich von Neuendorf fortgesetzt (TA 2 und TA 3). Die Grundwasserstandsentwicklung im Bereich der Ortslage Willmersdorf weist nach, dass durch die bereits hergestellten Dichtwandabschnitte eine Reichweitenbegrenzung der Grundwasserabsenkung eingetreten ist. Auf der Grundlage der vom LBGR am 14. März 2005 erteilten Genehmigung zur 4. Ergänzung des Sonderbetriebsplans Dichtwand Cottbus-Nord entsteht die Verlängerung des Teilabschnitts 3 bis zum km 6,02. Sie dient der Vermeidung und Minderung der Auswirkungen der Grundwasserabsenkung. Die Fertigstellung der Dichtwand mit einer Gesamtlänge von ca. 7,1 km soll im Frühjahr 2007 erfolgen.

Zur Erfüllung der Nebenbestimmung der Wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebau Cottbus-Nord „Beobachtung der Schutzgebiete“ sind in Feuchtgebieten außerhalb des Abbaubereiches Fauna und Flora zu beobachten. Im Jahr 1999 wurde ein biologisch/hydrologisches Untersuchungsprogramm entwickelt und mit der Erlaubnisbehörde sowie der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt. Untersuchungsgebiete sind an den Neuendorfer Teich und den Streckteich angrenzende Bereiche.

Ziel der Monitoringprogramme ist es, im untersuchten Landschaftsraum den IST-Zustand von Flora und Fauna sowie die Schwankungen in deren Bestandsdichte und Artenzusammensetzung aufzunehmen. Im Verlaufe des Beobachtungszeitraumes für Fauna und Flora werden parallel dazu Wasserhaushalt, Witterungsverlauf und agrarische Bewirtschaftung dokumentiert, um Ursachen für Veränderungen von Flora und Fauna zu ermitteln, sichere Entwicklungsprognosen zu erarbeiten und geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse können die Wirksamkeit von ergriffenen Schutzmaßnahmen bzw. die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung im untersuchten Landschaftsraum belegt werden. Die Ergebnisse werden Handlungsgrundlage für die Steuerung von gegebenenfalls erforderlichen Schutzmaßnahmen sein.

Die notwendigen Maßnahmen werden bezüglich Art, Umfang und zeitlichem Ablauf mit den zuständigen Fachbehörden und lokalen Naturschutzeinrichtungen abgestimmt. Der Grundsatz Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. zu mindern gilt für den gesamten Einwirkungsbereich. In die Untersuchungen zu Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen sind demzufolge auch wasserabhängige Landschaftsteile einzubeziehen, die durch Grundwasserabsenkung beeinflusst werden können und gegenwärtig keinen Schutzstatus haben.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  • im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
2.4 Wasserwirtschaft

2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung

Z 8
Die Grundwasserabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der bergsicherheitlichen Notwendigkeiten so gering wie möglich gehalten werden.

Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu gestalten.

Die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den Wasser- und Naturhaushalt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung sind ständig zu überwachen.

Begründung:
Der Tagebau Cottbus-Nord liegt im Bereich des Baruther Urstromtals und damit im Einzugsbereich der Spree. Pleistozäne Rinnen hoher hydraulischer Durchlässigkeit umgeben das Kohlefeld. Sie sind zum größten Teil mit rolligen Sedimenten gefüllt, so dass großräumige hydraulische Verbindungen zu Hangend- und Liegendgrundwasserleitern der angrenzenden Kohlefelder bzw. zu den Grundwasserleitern der kohlefreien Umgebung bestehen. Daher kann im Ausgangszustand von einem weitgehend zusammenhängenden Grundwasserstockwerk gesprochen werden.

Die vorbergbaulichen Grundwasserströmungsverhältnisse sind durch eine Süd-Nord-Richtung gekennzeichnet. Der generelle natürliche Grundwasserabfluss erfolgte von Südost nach Nordwest, von ca. 76 bis 72 m NHN im Gebiet Kahren-Haasow auf ca. 60 bis 58 m NHN im Bereich der Maiberger Laßzinswiesen. Daraus resultieren Flurabstände von 0 bis 2,0 m in Fluss- und Fließauen und im großflächigen Gebiet der Spree-Malxe-Niederung.

Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau ist ohne die Absenkung des anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aufgrund der Auswirkungen auf den Naturhaushalt und der Begrenztheit der Ressource Wasser ist darauf hinzuwirken, dass diese Absenkung auf das unumgängliche Maß begrenzt wird. Der Bergbautreibende hat hierzu geeignete Maßnahmen umzusetzen.

Die Reichweite der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung ist der Anlage 3 zu entnehmen. Die maximale Ausdehnung ist um 2010 zu erwarten. Bei der Darstellung der Grundwasserabsenkungslinie 2019 sind die nach gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Maßnahmen zur Eingrenzung der Grundwasserabsenkung (Dichtwand Cottbus-Nord) berücksichtigt. Aufgrund der langfristigen Nutzungszeit ist die landschaftsgerechte Einbindung der Dichtwandtrasse in den umgebenden Naturraum erforderlich. Es erfolgt eine fortlaufende Renaturierung auf der Grundlage abgestimmter Landschaftsbauprojekte.

Die Entwicklung der Grundwasserabsenkung und der Auswirkungen bedürfen einer fortlaufenden Überwachung. Vorgaben zum Monitoring enthält der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 29. Dezember 1998. Maßnahmen zum Oberflächen wassermonitoring werden im Bereich der Lakomaer und der Peitzer Teiche durchgeführt.

Hinsichtlich des Grundwassermonitorings wurden und werden dem LBGR und dem Landesumweltamt die Grundwassergleichen für den Haupthangendgrundwasserleiter im Förderraum Cottbus jährlich übergeben. Die Planung und Fortschreibung des Pegelnetzes ist mit dem Hauptbetriebsplan des Tagebaus Cottbus-Nord und der Anzeige zur Realisierung von Regionalpegeln angezeigt und zugelassen.

Zur Bewertung der Grundwasserstandsentwicklung im Bereich des Branitzer Parkes wurden die Messdaten der Pegel des Landesumweltamtes, Außenstelle Cottbus, einbezogen, die unter anderem mittels eines Grundwassersondermessnetzes die hydrologischen Verhältnisse dieses Bereiches erfassen. Nach den Ergebnissen erfolgt keine Beeinflussung des Branitzer Parkes durch den Tagebau.

2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung

Z 9
Die öffentliche, gewerbliche und private Wasserversorgung nach Menge und Güte ist für die Dauer der bergbaulichen Einwirkung auf das Grundwasser zu gewährleisten.

Das im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord anfallende Sümpfungswasser ist vorrangig zur anteiligen Versorgung des Kraftwerks Jänschwalde und zur Wasserversorgung der grundwasserabhängigen Landschaftsbestandteile einzusetzen. Darüber hinaus ist die Mindestwasserführung der im Einwirkungsbereich liegenden Vorfluter – soweit möglich – durch die Nutzung von Sümpfungswasser zu gewährleisten. Dabei ist das Prinzip der sparsamen und nachhaltigen Wasserbewirtschaftung durchzusetzen. Die jeweils erforderliche Qualität muss gegebenenfalls durch Aufbereitung gewährleistet werden.

Begründung:
Bei der Verteilung des Sümpfungswassers ist auf eine sparsame und effektive Verwendung des verfügbaren Wassers zu orientieren. Dies ist gerade wegen des durch den großflächigen Braunkohlenbergbau verursachten Grundwasserdefizits in der Lausitz von besonderer Bedeutung. Die durch den aktiven Bergbau zu hebenden Grundwassermengen sind fester Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Wasserbewirtschaftung in der Lausitz. Durch den aktiven Bergbau stehen in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) ca. 350 Mio. m3 Wasser pro Jahr zur Verfügung. Diese Wassermenge wird neben der Versorgung der Braunkohlenkraftwerke im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Wasserhaushaltes für die Flutung von Tagebauseen und für die Aufrechterhaltung der Wasserführung der Spree eingesetzt. Das wasserwirtschaftliche Gesamtkonzept ist nicht Gegenstand des Braunkohlenplans. Der Plan hat nicht die Aufgabe, die den berg- bzw. wasserrechtlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden oder im Zuge der Unternehmensplanung ermittelten wasserwirtschaftlichen Daten im Detail wiederzugeben. Er enthält auch nicht die Zusammenführung dieser Daten mit anderen wasserwirtschaftlichen Daten des Einzugsgebietes. Das wasserwirtschaftliche Gesamtkonzept wird durch die zwischen den beteiligten Ländern abgestimmte Bewirtschaftungskonzeption für die Flussgebiete einschließlich des entsprechenden Datensatzes des ArcGRM Spree-Schwarze Elster wiedergegeben. Der Datensatz kann im Zusammenhang mit den für den Ausbau von Bundeswasserstraßen erforderlichen Verfahren genutzt werden.

Hinsichtlich der Wirkung des Tagebaus Cottbus-Nord auf die überregionalen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse ist bis zum Auslauf des Tagebaus von einer Stützung des Spreeabflusses auszugehen. Für die Phase der Flutung und des Grundwasserwiederanstiegs werden in den durchzuführenden Genehmigungsverfahren alle Belange berücksichtigt. Nachrichtlich sei darauf verwiesen, dass das Land Brandenburg in Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen und dem Land Berlin unter maßgeblicher Beteiligung der LMBV mbH alle möglichen Maßnahmen eingeleitet hat, um den durch die Einstellung der Tagebaue bedingten Rückgang der Wasserführung unter die ehemals natürlichen Verhältnisse auszugleichen. Zu diesen Maßnahmen gehört der Bau des Speichersystems Lohsa II und des Speichers Bärwalde. Die damit erzielbare Ausgleichswirkung wurde über das ArcGRM nachgewiesen.

Das im Tagebau Cottbus-Nord gehobene Grundwasser wird gemäß der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29. Dezember 1998 über die gedichteten Grubenwasserableiter (GA) 1 und 2 in die Tranitz zwischen den Tagebauen und den Tranitz-Altlauf gegeben, weiter über die Malxe zur Grubenwasserreinigungsanlage (GWRA) Kraftwerk Jänschwalde geleitet und dort gereinigt. Von dem auf diese Weise entstehenden Dargebot stehen 80 % als nutzbare Wassermenge zur Verfügung. Das gereinigte Wasser wird über den Kraftwerksableiter dem Hammerstrom und der Malxe zugeführt und trägt zur Abflussstabilisierung der Spree bei.

Hauptabnehmer für Sümpfungswasser ist das Kraftwerk Jänschwalde zur Sicherung seines Brauchwasserbedarfes. Aus den Tagebauen Cottbus-Nord und Jänschwalde werden ca. 63 Mio. m3/a zur Verfügung gestellt. Entsprechend der zum Betrieb des Kraftwerkes Jänschwalde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ist eine Entnahme von bis zu 120 m3/min Sümpfungswasser aus der Malxe zulässig. Für die Teichgruppe Bärenbrück wird durch den Bewirtschafter der Teiche (Teichgut Peitz) die für die Nutzung erforderliche Wassermenge aus der „Tranitz zwischen den Tagebauen“ entnommen. Eine gemeinsame Handlungsrichtlinie sichert zwischen VE-M und Teichgut Peitz die bedarfsgerechte Wasserbereitstellung der Nutzer. Für Extremsituationen kann die Teichgruppe Bärenbrück als Wasserspeicher genutzt werden.

Nach Angaben der VE-M wurden im Jahr 2005 nachstehende Wassermengen gehoben und abgeleitet:

Tabelle 4 Wasserhebung und -ableitung im Jahr 2005 Tm3
Wasserhebung gesamt 65 122
  davon Filterbrunnenwasser 61 704
  davon Strossenwasser 1 273
  davon offener Restraum 2 146
Wasserverteilung  
  davon Grubenwasserableiter 1 14 190
  davon Grubenwasserableiter 2 47 461
  davon Tranitz-Altlauf direkt 3 449
  davon Steingrubenteich 0
  davon KSW Dissenchen 0
davon Eigenbedarf 21

Eigenbedarf = Bohr-, Beregnungs- und Löschwasser

Gegenwärtig kann die Wasserversorgung der Hauptbedarfsträger mit dem verfügbaren Dargebot gesichert werden. Mit der Verringerung der Sümpfungswassermengen zum Ende des Abbauzeitraumes ist ein Defizit zwischen den bergtechnologisch verfügbaren Sümpfungswassermengen und dem Wasserbedarf zur Deckung der Anforderungen zu erwarten. Durch den Bergbautreibenden sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich dieses Defizites vorzusehen. Sofern ein Ausgleich nicht auf andere Weise erreicht werden kann, ist die Hebung von zusätzlichem Wasser (Ökowasser) zu gewährleisten.

Die Reinigung des Sümpfungswassers erfolgt gegenwärtig in der Grubenwasserreinigungsanlage (GWRA) Kraftwerk Jänschwalde. Grubenwasserreinigungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass sie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der für die Einleitung genutzten Gewässer und der langfristigen Zielstellung des Landes Brandenburg zur Beschaffenheit der Fließgewässer die erforderliche Aufbereitung des gehobenen und abzuleitenden Grubenwassers gewährleisten.

2.4.3 Oberflächengewässer

Z 10
Bei bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen sind die für die Wasserwirtschaft und/oder den Naturhaushalt und/oder die Fischwirtschaft bedeutsamen Oberflächengewässer außerhalb des Abbaubereiches zu erhalten. Die Wasserstände bzw. der landschaftlich notwendige Mindestabfluss sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. Einleitung von Sümpfungswasser, Versickerung von Wasser oder Oberflächenwasserrückhaltung sicherzustellen. Eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden. Die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen (vgl. auch Nummer 2.3.2) sind für den gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulichen Grundwasserabsenkung, d. h., über die Beendigung des Tagebaus hinaus bis zur Wiederherstellung ausgeglichener wasserwirtschaftlicher Verhältnisse aufrechtzuerhalten.

Nach Abschluss der bergbaulichen Nutzung sind geeignete Renaturierungsmaßnahmen für folgende Fließe vorzusehen:

  • Tranitz zwischen den Tagebauen,
  • Tranitz von Kathlow zur Spree.

Begründung:
Die wichtigsten Fließgewässer im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord sind die Spree, alter und neuer Hammergraben, Tranitz zwischen den Tagebauen, Tranitz von Kathlow zur Spree und Schwarzer Graben. Darüber hinaus sind als wichtige Oberflächengewässer der Bärenbrücker Unterteich sowie die Peitzer Teiche zu nennen. Die Fließe sind zum Teil stark anthropogen überformt.

Entscheidende Veränderungen im Gewässernetz entstanden vor allem durch:

  • die Verlegung der Tranitz südlich der Tagebaue Jänschwalde und Cottbus-Nord nach Westen zur Spree in einem Betonprofil; hier wird das aus dem oberen Einzugsgebiet kommende Wasser abgeleitet,
  • die Verlegung der Tranitz in einem Betonprofil zwischen den Tagebauen zur Malxe; in diesem Gerinne fließt ausschließlich ungereinigtes und daher durch hohe Eisengehalte charakterisiertes Sümpfungswasser,
  • die Abschneidung des Haasower und Koppatz-Kahrener Landgrabens; durch die hohen Versickerungsverluste gehen besonders in niederschlagsarmen Zeiten die Abflüsse auf Null zurück,
  • den Bau der neuen Hammergraben-Teilstrecke im Nordwest-Bereich des Untersuchungsraumes.

Die Tranitz zwischen den Tagebauen speist über einen Zulauf den Bärenbrücker Unterteich. Der Abfluss der Tranitz wird überwiegend durch die Grubenwassereinspeisung bestimmt. Die Tranitz und der Neulauf des Hammergrabens sind abgedichtete Fließgewässer.

Die Wasserzufuhr zu den Laßzinswiesen bei Maiberg erfolgt über den Schwarzen Graben. Wenn die Verbindung zu den Lakomaer Teichen unterbrochen wird, soll der Schwarze Graben über ein vorhandenes Auslaufbauwerk am verlegten Hammergraben beschickt werden.

Die Versorgung der Peitzer Teiche erfolgt über den Hammergraben. Wie bereits in der Begründung zu Z 7 dargelegt wird die Wirkung der Grundwasserabsenkung durch die Dichtwand Cottbus-Nord auf die nördliche Spreeaue verhindert und auf die Peitzer Teiche erheblich gemindert. Durch die Wasserzuführung kann der Charakter der Gebiete, insbesondere auch bezogen auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes gesichert werden. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Monitorings (vgl. Nummer 2.3.2) festzulegen.

Die erhebliche Veränderung und der künstliche, naturferne Ausbau des Fließgewässersystems erfordern auf der Grundlage der entsprechenden Untersuchungen Maßnahmen zur Renaturierung der Fließe. Dabei soll die Fischdurchgängigkeit beachtet werden. Für die Tranitz von Kathlow zur Spree ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen der Renaturierung Rückbaumaßnahmen erforderlich sind.

Nach gegenwärtigem Planungsstand wird der Braunkohlenabbau im Tagebau Cottbus-Nord im Jahr 2015 beendet. Da sich der Wiederanstieg des Grundwassers nach Beendigung des Braunkohlenabbaus über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, müssen die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen so lange fortgesetzt werden, bis die als endgültig angesehenen Grundwasserverhältnisse erreicht sind. Über die Fortdauer der Maßnahmen ist auf der Grundlage der Ergebnisse und der Auswertung des Monitoringprogramms zu entscheiden.

2.4.4 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Beendigung des Tagebaus

Z 11
Nach Abschluss des Braunkohlenabbaus ist die schnellstmögliche Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes zu gewährleisten. Die Auffüllung des Porenvolumens im Bereich der Kippe und im angrenzenden unverritzten Gebirge sowie die Füllung des durch das Massendefizit entstehenden Restraumes sind gezielt zu beschleunigen.

Beeinträchtigungen der Grund- und Oberflächenwasserbeschaffenheit aufgrund von hydrochemischen Prozessen der Versauerung und ihrer Begleit- und Folgeprozesse ist durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.

Für das Abbaugebiet und die Tagebaurandbereiche ist in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse eine ausreichende Vorflut zu gewährleisten.

Begründung:
Die bergbauliche Grundwasserabsenkung wirkt weit über den eigentlichen Abbaubereich hinaus und beeinträchtigt in diesem Einwirkungsbereich Natur und Landschaft. Um diese Beeinträchtigungen nach Abschluss der Braunkohlengewinnung zu überwinden, ist auf die schnellstmögliche Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes hinzuwirken.

Von einem sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalt kann dann ausgegangen werden, wenn

  • die Flutung der Tagebaurestseen und die Wiederauffüllung des bergbaubedingt abgesenkten Grundwasserkörpers abgeschlossen ist,
  • die Restseen in das vorhandene Gewässersystem eingebunden sind,
  • eine der Nutzung entsprechende Wasserbeschaffenheit in den Restseen erreicht ist,
  • die Fließgewässer die für den nachbergbaulichen Zustand erforderliche Funktion erfüllen und damit sowohl für die Gebietsvorflut als auch für die Abflussverhältnisse ein stabiler Zustand erreicht ist.

Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Wiederherstellung großräumiger Austauschverhältnisse im Grundwasserbereich zu untersuchen, ob und in welchem Bereich nach Abschluss der bergbaulichen Maßnahmen eine Perforierung der Dichtwand erforderlich ist.

In der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Cottbus-Nord wird bedingt durch das Massendefizit der „Cottbuser See“ mit einer Größe von ca. 1 900 ha entstehen. Über einen Zulauf aus dem Hammergraben bei Lakoma soll die Fremdwasserflutung aus der Spree erfolgen, der Abfluss ist im Nordwesten des Sees vorgesehen. Der konkrete Trassenverlauf und die Ausbaugröße sind in Abhängigkeit von der abschließenden Entscheidung zur speicherwirtschaftlichen Nutzung im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau des Cottbuser Sees festzulegen. Die in Anlage 2 dargestellten Ableitungsvarianten sind als Option zu verstehen und im Gewässerausbauverfahren zu konkretisieren. Die erforderliche Wassermenge zur Füllung des Sees beträgt einschließlich des Porenraumes ca. 500 Mio. m3.

Mit der vorgesehenen Fremdflutung wird die Flutungsdauer von mindestens 25 Jahren bei ausschließlich natürlichem Grundwasseraufgang auf zehn Jahre reduziert, so dass der „Cottbuser See“ ab etwa 2030 nutzbar wäre.

Hinsichtlich der zukünftigen wasserwirtschaftlichen Nutzung des Cottbuser Sees liegt seit Juli 1998 das „Gutachten zur Notwendigkeit und zu Auswirkungen einer speicherwirtschaftlichen Nachnutzung“ vor. Im Ergebnis dieser Begutachtung wird festgestellt, dass eine speicherwirtschaftliche Nutzung des Cottbuser Sees zur Stabilisierung der Abflussprozesse im unteren Spreegebiet nach Wegfall der Tagebausümpfungswässer beiträgt und daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu empfehlen ist. Die Untersuchung war zu diesem frühen Zeitpunkt notwendig, da für die Gestaltung der Restseeböschungen im Rahmen der Braunkohlensanierung die entsprechenden Vorgaben gemacht werden mussten.

Im Rahmen der Begutachtung wurden folgende Grundvarianten untersucht:

Variante 1 Wasserstand 61,6 bis 63,0 m NN Schwankungsbereich 1,4 m
Variante 2 Wasserstand 62,0 bis 64,5 m NN Schwankungsbereich 2,5 m
Variante 3 Wasserstand 61,8 bis 63,5 m NN Schwankungsbereich 1,7 m

In die Untersuchung wurden die Auswirkungen einer speicherwirtschaftlichen Nutzung auf Natur und Landschaft, die vorgesehene Erholungsnutzung und die Grundwasserflurabstände im Umfeld des Restsees einbezogen. Im Ergebnis der Untersuchung wurde unter Abwägung aller oben genannten Aspekte der Variante 3 als Grundlage für die Gestaltung der Böschungen der Vorzug gegeben.

Für die Entscheidung sprachen nachfolgende Gründe:

  1. Die mittlere Ausbauvariante mit einem Schwankungsbereich von 1,7 m (Variante 3) erbringt aus wasserwirtschaftlicher Sicht nahezu dieselben Effekte im Spreegebiet wie die maximale Variante mit einem Schwankungsbereich von 2,5 m (Variante 2). Unter Berücksichtigung der Nachteile aus bergbaulicher Sicht und hinsichtlich der Beeinflussung von Natur und Landschaft und der Erholungsnutzung kann der maximale Ausbau des Restsees (Variante 2) nicht zur Realisierung empfohlen werden.
  2. Sowohl die absoluten Seewasserstände als auch der Schwankungsbereich bei Variante 1 und 3 liegen sehr nah beieinander. Die auf Bandbreite der Variante 3 ausgerichtete Böschungsgestaltung gewährleistet damit für die Folgezeit einen ausreichenden Handlungsspielraum, d. h., dass in Abhängigkeit von den Ergebnissen der noch ausstehenden Prüfungen und Untersuchungen in dem nach Wasserhaushaltsgesetz erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren sowohl für die Umsetzung der Variante 1 als auch der Variante 3 entschieden werden kann.

Die Fortschreibung der derzeitig von der VE-M genutzten geohydraulischen Modelle ist zur Begrenzung der Reichweite der Grundwasserabsenkung und zur Begleitung der Rehabilitation des Wasserhaushaltes erforderlich. Die Fortschreibung muss durch den Bergbautreibenden bzw. dessen Rechtsnachfolger bis zur völligen Wiederherstellung eines bergbauunbeeinflussten Zustandes gewährleistet werden. Den Landesbehörden sind die Fortschreibungsergebnisse bei Bedarf und auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Im Grundwasserabsenkungsbereich befinden sich Gräben und kleinere Vorfluter, die zumindest zeitweise trocken fallen können. Durch die in der Regel sehr lange Wirkung der Grundwasserabsenkung (über mehrere Jahrzehnte) verlieren diese trocken gefallenen Vorfluter ihre Funktionsfähigkeit. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg sind daher Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Vorflut auch außerhalb des Abbaubereiches erforderlich. Für den Koppatz-Kahrener- und den Haasower Landgraben ist im Zusammenhang mit der Renaturierung der verlegten Tranitz südlich des Tagebaus zu prüfen, inwieweit ein Anschluss dieser beiden Gräben an den entstehenden See erforderlich ist. Im Zuge der Grundwasserabsenkung kam es ebenfalls zur Austrocknung des Bärenbrücker Oberteiches. Es ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der hydrologischen Leistungsfähigkeit des Tranitz-Systems eine Wiederbespannung des Teiches möglich ist.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Gewässerausbauverfahren und in sonstigen Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz,
  • im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.

2.4.5 Bergschäden

Z 12
Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder -wiederanstieg entstehenden und entstandenen Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und Grundstücken sind nach Maßgabe des Bundesberggesetzes zu entschädigen.

Begründung:
Bei ungleichmäßigen Lagerungsverhältnissen im Baugrund können im Zusammenhang mit Veränderungen im Grundwasserkörper ungleichmäßige Bodensenkungen auftreten, die Schäden an Bauwerken verursachen. Die Schäden sind vom Schadensbetroffenen beim Verursacher anzumelden. Die Bewertung und Regulierung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Rahmen des Bundesberggesetzes.
2.5 Abfallwirtschaft

Z 13
Die im Abbaubereich und im rückwärtigen Bereich des Tagebaus  gelegenen Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und zu bewerten, gegebenenfalls zu überwachen und zu entsorgen bzw. zu sanieren.

Die im Tagebau anfallenden Abfälle sind vorrangig der stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

Begründung:
Für den Abbaubereich und die dem Tagebau gehörigen Tagesanlagen und Nebenanlagen sind Schätzberichte zur Erfassung von Altablagerungen und altlastenverdächtigen Flächen erarbeitet worden. Dabei sind 19 Altlastenverdachtsstandorte im Altlastenkataster der VE-M erfasst.

Die für weiterführende Untersuchungen zur Vorbereitung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Gefährdungsabschätzungen werden entsprechend der Sanierungsplanung in Abstimmung mit dem Landesbergamt bzw. den für die Sanierungsflächen zuständigen Behörden in Auftrag gegeben. Ihre Ergebnisse bilden die Grundlage für die Sanierungsplanung. Die Sanierung basiert auch auf Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes und berücksichtigt die nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit vorgesehene Nutzung der Bergbaufolgelandschaft.

Altlastensanierungen wurden entsprechend den Angaben der VE-M für folgende Bereiche bereits durchgeführt:

  • Zentraler Bereich der Tagesanlagen Tagebau Cottbus-Nord 1998/2001,
  • Randflächen der Müllablagerungen im Bereich der Kiesgrube Merzdorf, Ortslage Merzdorf,
  • Ablagerungen im Bereich der Feldriegel 33 und 36.

Die Entlassung aus dem Altlastenkataster ist durch Erfolgskontrollen eines unabhängigen Gutachters unter Beachtung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung dokumentiert. Im Tagebau selbst fallen Abfälle an. Entsprechend den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw/AbfG) sind die Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • in Verfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundesbodenschutzgesetz und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz.
2.6 Archäologie und Denkmalschutz

Z 14
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Bergbautreibenden die fachgerechte Untersuchung, Bergung, Sicherung und Dokumentation von kulturhistorisch wertvollen Bau- und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren zu finanzieren und zu unterstützen.

Begründung:
Im vorgesehenen Abbaubereich des Tagebaus sind zahlreiche kulturhistorisch bedeutsame Bodendenkmale, insbesondere der Steinzeit, der bronze- und früheisenzeitlichen Lausitzer Kultur, der römischen Kaiserzeit sowie der mittelalterliche Ortskern Lakoma vorhanden und weitere zu vermuten. Mit dem Fortschreiten des Tagebaus werden diese Denkmale bergbaulich in Anspruch genommen. Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung, gegebenenfalls zur Bergung zu geben. Die VE-M und das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM) schließen zur Regelung der Finanzierung Verträge ab.

Durch die Tagebauführung wird ein etwa 3,3 km langes Teilstück des Hammergraben-Altlaufes ab Ende des Jahres 2006 in Anspruch genommen. Das vermutlich ca. 500 Jahre alte spätmittelalterliche Wasserkunstbauwerk ist zwischen Lakoma und Maust in seinem bedeutendsten Abschnitt betroffen. Hier liegt der Hammergraben bis zu 3 m über Gelände.

Weiterhin sind die Denkmalbelange bei der Herstellung der Dichtwand zu berücksichtigen.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • in Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz,
  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.
2.7 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

2.7.1 Massendisposition

Z 15
Die innerhalb der Grenze der Landinanspruchnahme anfallenden Abraummassen sind im Abbaubereich für die Herstellung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft, insbesondere für Sicherungsmaßnahmen in bodenmechanischen Problemgebieten zu nutzen.

Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine funktionstüchtige Kippenvorflut unter naturschutzfachlichen, landschaftsgestalterischen und ästhetischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Bergbaufolge- und Bergbaunachbarlandschaft sind bei der Planung in ihrem Zusammenhang zu betrachten.

Begründung:
Aufgrund des begrenzten Massenangebotes kann nur der östliche Teil des Tagebaus Cottbus-Nord geländegleich verkippt werden. Um die Absetzer (As)-Kippe vor Setzungsfließrutschungen zu sichern, wird die Kohlebahnausfahrt bis zur Höhe des Planums der Abraumförderbrücken (AFB)-Kippe verfüllt. Die dafür notwendigen Massen werden aus der benachbarten Förderbrückenkippe entnommen, die nach der Flutung ohnehin unter dem Wasserspiegel liegt. Bei der konkreten technologischen Bearbeitung soll geprüft werden, inwieweit Möglichkeiten der Offenhaltung der Kohlebahnausfahrt zur Herstellung einer Hafenbucht gegeben sind.

Die verbleibende Förderbrückenkippe erhält Höhen zwischen + 50 und + 59,8 m NHN und bildet im Endzustand zusammen mit dem Bereich der Brückenendstellung, wo das Tagebauliegende nicht mehr von einer Kippe überzogen wird, den wassergefüllten Restraum. Es werden ausgedehnte Flachwasserzonen entstehen. Die Flachwasserzonen sind so zu gestalten, dass eine gefahrlose Nutzung des Sees gewährleistet wird (vgl. Z 18).

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.7.2 Flächennutzung

Z 16
Bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche und wasserwirtschaftliche Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen.

Für die unterschiedlichen Nutzungen werden folgende Größenordnungen vorgegeben:

Landwirtschaft 0,5 % ca. 13 ha
Forstwirtschaft 23,0 % ca. 616 ha
Renaturierungsflächen 4,0 % ca. 112 ha
Wasserflächen 70,5 % ca. 1 900 ha
Sonstige Flächen (Straßen, Wege) 2,0 % ca. 57 ha

Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit ist eine Neuordnung der Flächen unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Bedingungen vorzunehmen.

Begründung:
Durch den Braunkohlenbergbau wird in eine funktionsfähige Kulturlandschaft eingegriffen. Die vorbergbaulichen Nutzungsverhältnisse können wie folgt angegeben werden:

Landwirtschaft 34 %
Forstwirtschaft 33 %
Wasserflächen 1 %
Sonstige Nutzung 32 %

Im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord entsteht durch die bergbaulichen Veränderungen eine völlig neue Landschaft. Beherrschendes Element ist mit einer Fläche von ca. 1 900 ha der zukünftige Cottbuser See. Zu dieser Entwicklung gibt es aufgrund des Massendefizits und der technisch-technologischen Bedingungen keine vernünftige Alternative. Das Nutzungsverhältnis innerhalb der Landinanspruchnahme wird zu Lasten der Landwirtschaft und Forstwirtschaft und zu Gunsten von Wasserflächen verändert.

Aufgrund der Vorfeldverhältnisse und der damit im Zusammenhang stehenden Bodenqualität der Kippenflächen ist keine landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung im Abbaubereich vorgesehen.
Die über dem zukünftigen Grundwasserstand liegenden Kippenflächen werden vorwiegend für eine forstwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Mit der Herstellung eines zusammenhängenden Waldgebietes werden alle sich bietenden Möglichkeiten zum Ersatz der Waldinanspruchnahme genutzt.
Durch das Massendefizit stehen mögliche Flächen für eine künftige touristische Entwicklung in nur begrenztem Umfang zur Verfügung. Durch Ausweisung von Bereichen am West- und Nordufer des künftigen Sees als sonstige Nutzung wird dies berücksichtigt (Anlage 2).

Mit der Entstehung des Cottbuser Sees verbinden sich Möglichkeiten für den Erhalt und die Entwicklung der Erwerbsfischerei in der Region. Voraussetzung für die Umsetzung bzw. Nutzung dieser Möglichkeiten ist die Entwicklung, Hege und Nutzung der Fischbestände durch Berufs- und Angelfischerei nach Maßgabe des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg.

Die zukünftig reich strukturierten Insel- und Flachwasserbereiche am Ostufer des Restsees bieten das größte Potenzial für die Entwicklung naturschutzrelevanter Flächen. Mit der Ausweisung von Renaturierungsflächen werden die Voraussetzungen für die Nutzung dieses Potenzials geschaffen. In das Gesamtkonzept naturschutzrelevanter Flächen können angrenzende Wasserflächen einbezogen werden. Entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung befinden sich in Bearbeitung durch das Landesumweltamt.

Der Sachliche Teilregionalplan III „Windkraftnutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 14. Juli 2004 (ABl. S. 515) weist für den rückwärtigen Bereich des Tagebaus (Innenkippe) Wind-Eignungsgebiete aus.

Der flächenwirksame Braunkohlenbergbau bewirkt eine Veränderung der Erdoberfläche. Dabei wird nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch das innere Ordnungsgefüge beeinflusst. Die Erfahrungen in den Bergbau-Sanierungsgebieten belegen, dass es unzweckmäßig und in vielen Fällen auch nicht möglich ist, das ehemals vorhandene Ordnungsgefüge beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Durch die bergbauliche Nutzung werden neue Eigentumsstrukturen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist eine Neuordnung der Flächen unter Berücksichtigung der nach Abschluss der bergbaulichen Nutzung vorliegenden Bedingungen erforderlich. Die Flurneuordnung ist hierfür das geeignete Verfahren.

Z 17
Mit der forstwirtschaftlichen Rekultivierung ist zu gewährleisten, dass zusammenhängende Waldgebiete entstehen, die

  1. eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
  2. ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden
    und
  3. wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung bevorzugt zu verwenden sind.

G 4
Waldränder sollen naturnah und mit gebietsheimischen Gehölzen gestaltet werden.

Begründung:
Im Abbaubereich Cottbus-Nord befanden sich überwiegend monostrukturierte Kiefernbestände. Für die Gewährung der Leistungsfähigkeit der Wälder ist es insgesamt im Land Brandenburg Ziel der forstlichen Nutzung, eine schrittweise Umwandlung der reinen Kiefernbestände zu erreichen. In diesem Sinne sollen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung als Grundlage für die Etablierung von Laub- und Mischwaldbeständen in möglichst großem Umfang laubholztaugliche Standorte geschaffen werden.

Bisher wurden auf der Außenhalde Bärenbrück und im östlichen Teil des Tagebaus ca. 400 ha Forstflächen hergestellt. Die Aufforstungen erfolgen auf der Grundlage bodenkundlicher Standortkartierungen und in Abstimmung mit der zuständigen Forstbehörde. Das auf der Förderbrückenkippe vorhandene Bodensubstrat schränkt die waldbauliche Handlungsfreiheit ein. Die Gemeine Kiefer ist daher auch in diesen Bereichen die Hauptbaumart. Daneben wurde jedoch unter Ausschöpfung der Standortpotenziale eine breite Palette von Laubholzarten, u. a. Roteichen, Robinien, Winterlinde und Stieleichen gepflanzt.

Z 18
Das Ostufer des zukünftigen Cottbuser Sees wird als Renaturierungsfläche ausgewiesen (Anlage 2). Renaturierungsflächen sind von intensiver Nutzung freizuhalten. Sie dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession überlassen.

Begründung:
Besonders an extreme Lebensbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenarten sind aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensräumen bedroht. Im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft besteht die Möglichkeit, Lebensräume auszuweisen, die sich durch stark wechselnde Umweltbedingungen auf engstem Raum (trockene Hänge, wassergefüllte Senken) sowie durch äußerste Nährstoffarmut auszeichnen (offene Sandflächen). Hier wird sich eine spezialisierte Flora und Fauna ansiedeln, die in der bewirtschafteten und stark frequentierten Landschaft größtenteils verdrängt ist.

Das zukünftige Ostufer des Cottbuser Sees wird durch reich strukturierte Insel- und Flachwasserbereiche geprägt sein. Das Potenzial für die Entwicklung naturschutzrelevanter Flächen ist hier am größten. Bei Bedarf sind die Flächen durch landschaftspflegerische Anlagen zu strukturieren. Dazu können Flurgehölze, Hecken, kleinere Waldkomplexe, Baum- und Gehölzgruppen sowie Steinhaufen gehören. Anlagen, die der Erholung dienen (Wanderwege, Aussichtspunkte, Rastplätze etc.), sind landschaftsgerecht einzufügen. Dadurch soll die Naturentwicklung erlebbar gemacht und die Entwicklung der ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung in der Bergbaufolgelandschaft unterstützt werden.

Renaturierungs- und Sukzessionsflächen können Ausgangspunkt für die Gestaltung eines Systems neuer Schutzgebiete innerhalb des devastierten Geländes sein. Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen im Bereich der Renaturierungsflächen sind in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden vorzubereiten und durchzuführen.

Z 19
Für den entstehenden Tagebausee sind die Voraussetzungen für eine Mehrfachnutzbarkeit unter Berücksichtigung was serwirtschaftlicher, fischereilicher, naturschutzfachlicher und touristischer Aspekte zu schaffen. Die touristische Nutzung hat dabei Priorität.

Die Uferbereiche des Sees sind abwechslungsreich zu gestalten. Verschiedenartige Nutzungen sind durch geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.

G 5
Flächen für die Erholungsnutzung sollen im Bereich der gewachsenen Böschungen und im räumlichen Zusammenhang mit vorhandenen Siedlungen eingeordnet werden.

Begründung:
Der zukünftige Cottbuser See wird den Bereich zwischen den Städten Cottbus, Peitz und Forst (Lausitz) mit einer Fläche von 1 900 ha entscheidend prägen. Er ist der größte Einzelsee in der Bergbaufolgelandschaft der Lausitz. Aufgrund der Größe und der Lage im Stadtgebiet des Oberzentrums Cottbus wird der touristischen Nutzung Priorität eingeräumt. Die anderen im Ziel genannten Nutzungsaspekte sollen jedoch im Interesse der Entwicklung eines strukturreichen, naturnahen, abwechslungsreichen und damit attraktiven Gebietes entsprechende Berücksichtigung finden.

Entsprechend der späteren Funktion als Erholungsschwerpunkt ist der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Schaffung der Voraussetzungen für die Herstellung attraktiver Erholungsbereiche besondere Bedeutung beizumessen. Mit der Gestaltung des Restsees ist zu sichern, dass auch bei einer möglichen Speichernutzung (vgl. Nummer 2.4.4) eine gefahrlose Nutzung im Sinne der Zielstellung sowohl bei Erreichen des höchsten als auch des niedrigsten Wasserstandes möglich ist. Bei der Böschungsgestaltung ist der vorgegebene Wasserschwankungsbereich (61,8 bis 63,5 m NN) bei der Vorbereitung der unterschiedlichen Nutzungen (Strandbereiche im Umfeld der Siedlungen, naturnahe Gestaltung der Ostböschung) zu beachten. Im Bereich der Quarzsandgewinnung Dissenchen, der durch die geplante Ortsumgehung Cottbus gekreuzt wird, ist eine den genannten Nutzungsansprüchen gerecht werdende Böschungsgestaltung zu realisieren. Die bergrechtlichen Betriebspläne der Bergbauunternehmen sind entsprechend abzustimmen. Die Höhenlage der Brückenkippe (zukünftiger Seegrund) ist so herzustellen, dass auch bei niedrigstem Wasserstand die dauerhafte Sicherung der Gewässergüte gewährleistet wird und keine Gefährdung der Erholungsnutzung eintritt. Vor Einsetzen des Grundwasserwiederanstiegs bzw. vor der Flutung sind Gehölze vom Seegrund zu entfernen.

Gewässer und Gewässerrandzonen beinhalten äußerst vielgestaltige Lebensräume. Gleichzeitig haben Wasserflächen einen hohen Wert für intensive und extensive Freizeit- und Erholungsnutzungen. Um größere Nutzungskonflikte zu vermeiden, ist eine räumliche Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen sinnvoll. Die wasserangrenzenden Kippenböschungen werden dementsprechend als Renaturierungsfläche ausgewiesen. Auch in diesen Gebieten ist eine Erschließung für die stille Erholung, die sich aber dem Naturschutzziel unterordnen soll, möglich. Demgegenüber sollen Badestrände und weitere Anlagen für die Erholung an den gewachsenen Böschungen des Sees angelegt werden. Hier wird der Erholungsnutzung der Vorrang eingeräumt. In diesem Zusammenhang soll die Option einer Hafenanlage nördlich der Ortslage Merzdorf offen gehalten werden.

Der Gestaltungsspielraum für die Bergbaufolge- und Nachbarlandschaft im Falle des Tagebaus Cottbus-Nord ist eingeschränkt. Im Osten ist der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Trassenkorridor das begrenzende Element, im Nordwesten bilden die Bundesstraße B 97 und die bergbauabhängige Randbebauung (z. B. Grubenwasserableiter, Dichtungswand, Neulauf Hammergraben) eine entsprechende Zäsur. Im südwestlich/südlichen Bereich soll die Ortsumgehung Cottbus realisiert werden. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 den ersten Verkehrsabschnitt der Ortsumgehung Cottbus planfestgestellt. Er ist 6,5 km lang und verläuft zwischen der vorhandenen B 168 und der L 49.

Bei der Entwicklung des Gebietes ist bei äußerst sparsamem Umgang mit den verfügbaren Flächen die Herstellung des Zusammenhangs mit der Bärenbrücker Höhe, der Bergbaufolgelandschaft Jänschwalde und eine behutsame, aber abwechslungsreiche Gestaltung der Kippenflächen und der Tagebaurandzonen sowie ein schnellstmöglicher Rückbau nicht mehr benötigter Anlagen geboten. Impulse zur Entwicklung und Aufwertung des Landschaftsraumes im Plangebiet gibt das „Landschaftsgestalterische Konzept für das Nordufer des künftigen Cottbuser Sees“ (L.Ö.W.E., 2001). Die Empfehlungen dieses Konzeptes reichen von der Errichtung eines Gletschergartens bis hin zur Ausbildung einer Bucht im Bereich der Kohlebahnausfahrt. Diese Vorschläge sollen geprüft und gegebenenfalls bei der Gestaltung der Bergbaufolge- und -nachbarlandschaft berücksichtigt werden.

Beginnend im Jahr 2000 hat die Stadt Cottbus mit der Durchführung des Wettbewerbes „Cottbus-Ostsee“ einen Planungsprozess für den Ostraum von Cottbus in Gang gesetzt, um möglichst frühzeitig ein stadträumliches und landschaftsarchitektonisches Leitbild für das Jahr 2030 zu entwickeln. Das betrifft prioritär den Stadt- und Landschaftsumbau sowie das Beziehungsgefüge zwischen der Stadt, dem See und den angrenzenden Gemeinden im Zuge der Transformation eines Braunkohlentagebaus in einen Lebens-, Wirtschafts- und Kulturraum für das 21. Jahrhundert. Auf die Wettbewerbsergebnisse aufbauend wurde für das IBA-Projekt „Cottbus am Ostsee“ ein informelles Planverfahren durchgeführt und ein „Masterplan“ erarbeitet. Er liegt seit dem Frühjahr 2006 vor und soll als Grundlage für weitere Projektschritte dienen. Für diesen Planungsprozess wurde mit der Stadt Cottbus und den benachbarten, tagebaubetroffenen Gemeinden ein Steuerungs- und Koordinierungsinstrument etabliert – der Inselrat „Cottbuser Ostsee“.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,
  • im Gewässerausbauverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  • im Rahmen des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg,
  • im Flurbereinigungsverfahren,
  • in der Bauleitplanung.
2.8 Verkehrstrassen, Versorgungsleitungen und bergbaueigene Tagebaurandbebauung

Z 20
Für Verkehrsverbindungen und Versorgungsleitungen, die durch bergbauliche Tätigkeit unterbrochen werden, ist rechtzeitig, d. h. vor Eintritt der Funktionsunfähigkeit Ersatz zu schaffen.

Mit den Ersatzmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass eine Nutzung ohne wesentliche Einschränkungen durch den laufenden Bergbau über den gesamten Zeitraum der Bergbauführung möglich ist.

Die Bergbaufolgelandschaft ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch ein optimiertes Wegesystem zu erschließen. Zwischen den bereits aus der Bergaufsicht entlassenen, nutzbaren Bereichen, wie der Bärenbrücker Höhe, und der zukünftigen Bergbaufolgelandschaft sollen mit sinnvollen Netzergänzungen Verknüpfungen erreicht werden.

Bergbaueigene Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie für die bergbauliche Tätigkeit nicht mehr benötigt werden und eine Nachnutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung oder anderer Planungen nicht vorgesehen ist.

Begründung:
Die im Vorfeld des Tagebaus Cottbus-Nord führende Strecke der Deutschen Bahn AG Cottbus-Guben wurde bereits teilweise in Anspruch genommen. Der Ersatzneubau ist fertig gestellt.

Die 20-kV-Leitung Merzdorf-Lakoma muss umverlegt werden. Des Weiteren besteht Klärungsbedarf zum Ort Lakoma hinsichtlich des Weiterbetriebes der Elt-Anlagen.

Die Wiedernutzbarmachung der Bärenbrücker Höhe ist bereits abgeschlossen. Sie wird u. a. als Naherholungsgebiet genutzt. Unter besonderer Berücksichtigung dieses Bereiches soll das Wander- und Radwanderwegenetz im Bereich des Tagebaus Cottbus-Nord weiter ergänzt und verknüpft werden. Dabei soll unter Nutzung vorhandener Trassen ein Rundweg um den Tagebau hergestellt werden.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren,
  • im Rahmen der Bauleitplanung,
  • im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
  • in weiteren Fachplanungen.

3 Verträglichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Cottbus-Nord mit den Erhaltungszielen von „Natura 2000“

3.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäß den §§ 26d Abs. 1, 26e des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Für Braunkohlenpläne ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 4 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96) die Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Danach sind in der Abwägung auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden. In dem in der Anlage 1 des Braunkohlenplans gekennzeichneten Abbaubereich befindet sich das durch Kabinettbeschluss der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 benannte und am 15. März 2004 gegenüber der Europäischen Kommission gemeldete Gebiet „Lakomaer Teiche“ gemäß FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Dieses Gebiet ist in Anlage 3 des Braunkohlenplans gekennzeichnet.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 (C-117/03 „Dragaggi“) müssen Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie nur für Gebiete getroffen werden, die bereits in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurden. Das FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“ wurde bisher in die Gemeinschaftsliste für die kontinentale biogeografische Region noch nicht aufgenommen. Gleichwohl sind die Mitgliedstaaten nach dem Urteil verpflichtet, für Gebiete, die noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurden, aber der Kommission bereits als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen worden sind, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sein, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren. Für das FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“ wird deshalb das FFH-Schutzregime analog angewandt. Die §§ 26 und 26e BbgNatSchG finden volle Anwendung.

3.2 Braunkohlenplanung zum Tagebau Cottbus-Nord – Anwendbarkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung – Bestandsschutz

Mit dem Braunkohlenplan werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für ein Braunkohlenplangebiet (hier Braunkohlentagebau Cottbus-Nord) festgelegt. Die Braunkohlenplanung als Teil der Landesplanung ist die konkrete Planung für ein konkretes Gewinnungsvorhaben mit der Zielsetzung, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich sozial- wie umweltverträglich ist. Sie ist ein mehrjähriger und mehrstufiger Prozess, in dessen Verlauf die wesentlichen Grundentscheidungen für die Braunkohlengewinnung in dem in der Anlage 1 des Braunkohlenplans abgegrenzten Gebiet getroffen werden. Die Neuaufnahme des Braunkohlenplanverfahrens wurde aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 erforderlich. Das Verfassungsgericht hat mit diesem Urteil aufgrund der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung die Rechtsverordnung zur Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig erklärt. Nach verfassungskonformer Änderung der Rechtsgrundlagen für die Braunkohlen- und Sanierungsplanung war auch der Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord an die novellierte Rechtsnorm anzupassen.

Die vorliegende Planung baut auf den Festsetzungen des bisherigen Braunkohlenplans auf und berücksichtigt den zwischenzeitlichen Kenntniszuwachs durch eine inhaltliche Aktualisierung. Braunkohlenpläne sind grundsätzlich vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen (gemäß den §§ 26d, 26e BbgNatSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 2 Abs. 7 Satz 4 RegBkPlG analog).

Bei dem Tagebau Cottbus-Nord handelt es sich um ein Vorhaben, das bereits im Zeitraum 1975 bis 1982 mit dem Aufschluss im Nordostteil der Lagerstätte begann. Die Kohleförderung wurde 1981 aufgenommen. Der bergrechtliche Rahmenbetriebsplan der LAUBAG zum Vorhaben „Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord 1994 bis Auslauf“ wurde am 14. März 1994 genehmigt. Für den Bergbautreibenden besteht somit an der Weiterführung des Tagebaus Bestandsschutz, so dass im Braunkohlenplanverfahren grundsätzlich keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zur Inanspruchnahme der Lakomaer Teiche und des Bereiches Hammergraben-Altlauf und der damit verbundenen Beseitigung eines Gewässers ist trotz der vorliegenden bergrechtlichen Zulassungen und wasserrechtlichen Erlaubnisse zusätzlich die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) erforderlich. Wegen dieses noch offenen Genehmigungsverfahrens ist auch für das Braunkohlenplanverfahren – beschränkt auf das Gebiet Lakomaer Teiche – die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig.

3.3 Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung – gemeldetes FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“

3.3.1 Beschreibung, Erhaltungsziele und Schutzzweck im Hinblick auf das Vorkommen von Lebensräumen und Arten nach der FFH-Richtlinie

FFH-Gebiet „Lakomaer Teiche“

vorgeschlagen als Gebiet, das als Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in Frage kommt: 20. April 2001
Gebietskennzeichnung: Typ B   Kennziffer: DE 4152303

Kurzbeschreibung

Lage des Gebietsmittelpunktes: Länge: O14 23 46 W/O (Greenwich) Breite: 51 48 00  
Fläche (ha): 306,52    
Höhe über NN (m): Min.: 60 Max.: 70 Mittel: 64
Verwaltungsgebiet: NUTS-Kennziffer: Name des Vw.-Gebietes: Anteil %:
  DE 402 Cottbus 82
  DE 40G Spree-Neiße 18
       
Biogeographische Region: kontinental    

Im Gebiet vorhandene Lebensräume und ihre Beurteilung
Anhang I – Lebensräume

Kennziffer Anteil % Repräsentativität Relative Fläche Erhaltungszustand Gesamtbeurteilung
3130 1 % C C B C
3150 11 % A C B B
3260 1 % C C C C
6430 4 % B C C B

Säugetiere, die im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind

Kennziffer Name Population nicht ziehend Gebietsbeurteilung
Population Erhaltung Isolierung Gesamt
1355 Lutra lutra p C B C B
1318 Myotis dasycneme p C A C B

Amphibien und Reptilien, die im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind

Kennziffer Name Population nicht ziehend Gebietsbeurteilung
Population Erhaltung Isolierung Gesamt
1188 Bombina bombina p C A C A

Wirbellose, die im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind

Kennziffer Name Population nicht ziehend Gebietsbeurteilung
Population Erhaltung Isolierung Gesamt
1084 Osmoderma eremita * p C B C B
1060 Lycaena dispar p C C A C
1037 Ophiogomphus cecilia p C B C B

* prioritäre Art


Allgemeine Gebietsmerkmale

Lebensraumklassen Anteil %
Binnengewässer (stehend und fließend) 25
Moore, Sümpfe, Uferbewuchs 1
Heide, Gestrüpp, Macchia, Garrigue, Phryga 1
Feuchtes und mesophiles Grünland 1
Meleoriertes Grünland 35
Anderes Ackerland 15
Laubwald 8
Nadelwald 7
Mischwald 5
Sonstiges (einschl. Städte, Dörfer, Straßen, Deponien, Gruben, Industriegebiete) 1

Andere Gebietsmerkmale
Strukturreiches Teichgebiet mit anschließenden Teilen der Wiesenlandschaft der oberen Spree und des Hammergrabens

Güte und Bedeutung
Bedeutung für Repräsentanz und Kohärenz von Lebensräumen und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie

Schutzstatus des Gebietes und Zusammenhang mit Corine-Biotopen

  • Schutzstatus auf nationaler und regionaler Ebene
Kennziffer Anteil %
DE 07 95
  • Zusammenhang des beschriebenen Gebietes mit anderen Gebieten

Auf nationaler/regionaler Ebene ausgewiesen:

Typenkennziffer Gebietsname Überdeckung Anteil %
DE 07 Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben 95

Management des Gebietes

  • Zuständige Behörde/Organisation
    Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz/Ministerium für Wirtschaft
  • Gebietsmanagement und maßgebliche Pläne
    Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord (jährliche Kohleförderung 5 bis 6 Mio. t) auf Grundlage von Plänen und Gestattungen; Inanspruchnahme/Beseitigung des Gebietes (Teichgebiet Lakoma) erfolgt nach den Planungen ab Ende 2006

3.3.2 Betroffenheit der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes durch Festlegungen des Braunkohlenplans

Durch den Braunkohlenplan werden die landesplanerischen Vorgaben für die spätere bergbauliche Inanspruchnahme des Gebietes geschaffen. Das gemeldete FFH-Gebiet liegt in dem durch Z 1 des Braunkohlenplans festgesetzten und in Anlage 1 zum Plan gekennzeichneten Abbaubereich. Für dieses Gebiet – und somit auch für die Lakomaer Teiche – wird der Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor allen anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen eingeräumt. Der Braunkohlentagebau würde das gemeldete FFH-Gebiet zerstören und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für den Schutzzweck des Gebietes maßgeblichen Bestandteile führen. Die Braunkohlenplanu ng ist für den Bereich der Lakomaer Teiche mit den für das Gebiet geltenden Erhaltungszielen nicht verträglich und ist nur nach Vorliegen eines Ausnahmegrundes (§ 26d Abs. 3 BbgNatSchG analog) und der Durchführbarkeit von Sicherungsmaßnahmen  (§ 26d Abs. 5 BbgNatSchG analog) zulässig.

3.3.3 Ausnahmetatbestand und Sicherungsmaßnahmen

Eine bergbauliche Inanspruchnahme des gemeldeten FFH-Gebietes könnte nur dann zugelassen werden, soweit ein Ausnahmegrund vorliegt (§§ 26d Abs. 3, 26e BbgNatSchG analog). Hiernach ist die im Braunkohlenplan vorgenommene Ausweisung der Lakomaer Teiche als Abbaubereich für den Tagebau nur rechtmäßig,

  • wenn sie aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 26d Abs. 3 Nr. 1 BbgNatSchG analog) und
  • wenn zumutbare Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, nicht gegeben sind (§ 26d Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG analog).

Da in dem betroffenen FFH-Gebiet auch der Eremitenkäfer (Osmoderma eremita) als eine nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte prioritäre Art vertreten ist, gelten für eine Ausnahmeregelung weitere strenge Anforderungen. Das geplante Vorhaben steht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder dem Schutz der Zivilbevölkerung. Durch das Vorhaben werden auch keine maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt erwartet. Bei FFH-Gebieten, die sich bereits in der Gemeinschaftsliste befinden, können sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden, wenn zuvor bei der Kommission hierzu eine Stellungnahme eingeholt wurde (§ 26d Abs. 4 BbgNatSchG). Liegen die genannten Ausnahmevoraussetzungen vor, sind Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ durchzuführen (§ 26d Abs. 5 BbgNatSchG).

3.3.3.1 keine zumutbare Alternative (§ 26d Abs. 3 Nr. 2, § 26e BbgNatSchG analog)

Bei der Prüfung, ob eine Alternative für den geplanten Braunkohlenabbau im Bereich der Lakomaer Teiche und des Hammergraben-Altlaufes vorhanden ist, ist von den Zielen auszugehen, die mit dem Vorhaben erreicht werden sollen. Es ist daher zu untersuchen, ob es Alternativen für den Standort oder die Ausführungsart gibt. Durch die Alternativen müssen die mit dem Projekt angestrebten Ziele im Wesentlichen in vergleichbarer Weise verwirklicht werden können. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Alternativen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Kohleförderung im Tagebau Cottbus-Nord beträgt in den nächsten Jahren jährlich  5 bis 6 Mio. t und dient ausschließlich der Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde. Dies sind etwa 25 % des Kohlegesamtbedarfs des Kraftwerkes. Eine kontinuierliche Versorgung und Auslastung  des Kraftwerkes liegt aus Gründen der Sicherung einer zuverlässigen, breitgefächerten und kostengünstigen Energieversorgung, der Arbeitsplatzsicherung und des wirtschaftlichen Strukturwandels im öffentlichen Interesse (vgl. Nummer 1.3).

Der Stillstand des Tagebaus vor dem Gebiet Lakomaer Teiche würde zu einem Vorratsverlust ab 12/2006 von etwa 51 Mio. t Rohbraunkohle führen. Die zur Schließung dieser entstehenden Versorgungslücke erforderliche Erhöhung der Förderkapazitäten der Tagebaue Jänschwalde oder Welzow-Süd wäre allein aus technischen Gründen nicht sofort möglich, sondern würde unstreitig einen Zeitraum von mehreren Jahren betragen. Nach Angaben des Bergbautreibenden könnte der Tagebau Jänschwalde durch erhebliche Investitionen frühestens nach vier Jahren den Ausfall der Produktion aus dem Tagebau Cottbus-Nord kompensieren. Der Tagebau Welzow-Süd könnte frühestens nach fünf Jahren die erhöhte Förderleistung erbringen, wobei der für den Transport zum Kraftwerk erforderliche Ausbau der Kohleverbindungsbahn erst im Jahr 2010 abgeschlossen werden könne. Auch die Weiterführung der Braunkohlenförderung im gestundeten Tagebau Reichwalde würde nach Angabe des Berbautreibenden aus technischen Gründen erst im Jahr 2010 möglich sein. Die Versorgung des Kraftwerkes mit Kohle aus anderen Tagebauen ist keine Alternative zur Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord, weil hierdurch die Versorgungssicherheit des Kraftwerkes für einen längeren Zeitraum erheblich beeinträchtigt werden würde. Darüber hinaus würde die bisher nicht vorgesehene Erhöhung der Braunkohlenförderung zu zusätzlichen Investionen und aufgrund der bestehenden Versorgungslücke zu einem Rückgang der Stromproduktion und des Stromabsatzes des Kraftwerkes über mehrere Jahre führen. Die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerkbetriebes wäre hierdurch stark beeinträchtigt. Den privaten Energieversorgern obliegt in der Bundesrepublik die Aufgabe, die Allgemeinheit preisgünstig und sicher mit Strom zu versorgen. Steigende Kosten in der Stromerzeugung, z. B. durch zusätzliche Investitionen, können sich in einer Erhöhung der Energiepreise zu Lasten der Endabnehmer niederschlagen. Die Erhöhung des Strompreises ist mit dem öffentlichen Interesse an einer sicheren und preisgünstigen Energieversorgung nicht vereinbar.

Es widerspricht zusätzlich dem öffentlichen Interesse, die vorhandenen aufgeschlossenen Lagerstätten vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Dies würde bedeuten, dass die Kohleförderung früher als geplant enden würde. Mit einem vorzeitigen Wegfall von Arbeitsplätzen und damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Strukturentwicklung in der Lausitz müsste gerechnet werden. Zur anteiligen Versorgung des Kraftwerkes Jänschwalde durch Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord gibt es keine Alternative.

3.3.3.2 zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 26d Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 26e BbgNatSchG analog)

In Brandenburg hat mit Erlass des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes vom 11. Juli 1997 (GVBl. I S. 72) der Gesetzgeber die Leitentscheidung getroffen, den Großteil des Energiebedarfes durch den heimischen Energieträger Braunkohle zu decken.

Grundlage hierfür bildet das Energiekonzept des Landes Brandenburg, das am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung beschlossen wurde. Das Energiekonzept geht von einer langfristigen Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus. Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische Energiepolitik folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:

  • umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von Energie,
  • zuverlässiges, breitgefächertes und kostengünstiges Energieangebot,
  • Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.

Die Leitentscheidung und das Energiekonzept gehen bezogen auf die Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu den Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen Tagebauen erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle (bezogen auf das Jahr 2000).

Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden die energiepolitischen Grundannahmen einer intensiven Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden durch den Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur Braunkohlennutzung in der Region Lausitz-Spreewald und zu bergbaubedingten Umsiedlungen festgelegt. Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte einschließlich der kritischen Einflüsse auf die Stromerzeugung, wie eine veränderte Strombedarfsentwicklung, Emmissionsrechtehandel und Liberalisierung des Energiemarktes. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiterführung des Tagebaus Cottbus-Nord aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen nach wie vor unverzichtbar.

Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben sich hinsichtlich der Braunkohlennutzung bestätigt, die Bedarfs- und Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahr 2005 wurden in Brandenburg ca. 40,4 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus größte Teil davon (ca. 38,5 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken verstromt. Die Braunkohlenkraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des Kraftwerkes Jänschwalde lag in den Jahren 1997 bis 2003 bei ca. 24 bis 26 Mio. t pro Jahr und damit über den Prognosen von 18 bis 20 Mio. t pro Jahr.

Weitere Untersuchungen (Prognos/EWI, November 1999, Prognos, Januar 2001) und der durch die Landesregierung im Juni des Jahres 2002 beschlossene Bericht „Energiestrategie 2010“ bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand der Grundannahmen des Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung. Auch die Bundesregierung (Bundesdrucksache 15/197 vom 17. Dezember 2002, S. 10) geht davon aus, dass der Braunkohlenverstromung zur Sicherung der Energieversorgung in den neuen Ländern, für den Erhalt von Arbeitsplätzen und wegen erheblicher Investitionen und Kapitaldienstleistungen eine zentrale Bedeutung zukommt. Auf lange Sicht gehört hiernach die Ostdeutsche Braunkohle im liberalisierten Strommarkt zum Rückrat einer sicheren Stromerzeugung.

Arbeitsplatzsicherung und Strukturwandel

Der Abbau der Braunkohle im Tagebau Cottbus-Nord ist Voraussetzung für eine gesicherte Rohstoffversorgung des Kraftwerkes Jänschwalde, ohne den die Aufrechterhaltung der Stromerzeugung nicht mehr in vollem Umfang möglich wäre. Das Kraftwerk wird betrieben durch sechs Blöcke mit einer Leistung von jeweils 500 MW und einer Gesamtleistung von 3 000 MW. Die gesamte geförderte jährliche Kohlemenge aus dem Tagebau Cottbus-Nord von 5 bis 6 Mio. t – in den nächsten Jahren – dient der Versorgung eines Kraftwerkblockes. 475 Arbeitnehmer werden im Tagebaubetrieb eingesetzt. Hierzu zählen neben Tätigkeiten im Tagebau direkt auch Funktionen der Zentrale, des technischen Bereiches, der Hauptverwaltung sowie die Auszubildenden und beauftragte Fremdfirmen. Im Kraftwerk Jänschwalde sind für die Betreibung eines Blockes 385 Personen zuständig. Hierzu zählen auch anteilig die Bereiche der Hauptverwaltung, die Auszubildenden und Fremdfirmen. Insgesamt würden bei einem zwangsweisen Abschalten eines Blockes im Kraftwerk insgesamt ca. 860 Arbeitsplätze verloren gehen. Neben dieser direkten Freisetzung von Arbeitskräften käme es zu weiteren negativen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, da sehr viele regionale Betriebe indirekt vom Bergbau abhängig sind. Eine im Auftrag des Landes Brandenburg im Jahr 2001 durchgeführte Untersuchung ergab, dass von jedem Arbeitsplatz aus dem Bereich Tagebau und Kraftwerk etwa 1,3 zusätzliche indirekte Arbeitsplätze wirtschaftlich abhängen (Cezanne/Momberg/Schmidt, Energie- und volkswirtschaftliche Bedeutung der Lausitzer Braunkohleverstromung, gutachterliche Stellungnahme vom 31. August 2001, S. 61). Insgesamt könnten somit etwa 1 900 Arbeitsplätze in der Region durch die vorzeitige Einstellung eines Kraftwerkblockes gefährdet sein. In der strukturschwachen Lausitz betrug die Arbeitslosenquote im Mai 2006 20 % für den Agenturbezirk Cottbus der Bundesagentur für Arbeit und lag somit deutlich über dem Landesdurchschnitt von 17,1 % und wesentlich über dem Bundesdurchschnitt von 10,8 %. Die Energiewirtschaft in der Lausitz gehört zu den wichtigsten Arbeitgebern im Land. Durch Auftragsvergabe an klein- und mittelständische Unternehmen ist sie Stabilitätsfaktor und Impulsgeber für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Lausitz. Der drohende erhebliche Arbeitsplatzverlust würde den erforderlichen Strukturwandel und die Entwicklung der Region zu einem unabhängigen Wirtschaftsstandort stark belasten.

Sicherung einer preiswerten Energieversorgung und Lagerstättenschutz

Es ist davon auszugehen, dass bei einer Einstellung des Tagebaus vor dem Gebiet der Lakomaer Teiche die Lagerstätte aus betriebswirtschaftlichen Gründen später nicht mehr abgebaut werden könnte. Insgesamt würden damit etwa 51 Mio. t Rohbraunkohle für die Verstromung – und für die Allgemeinheit – verloren gehen. In der in § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG geregelten so genannten Rohstoffsicherungsklausel hat der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, die Aufsuchung und Gewinnung der von diesem Gesetz erfassten Bodenschätze so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Liegen divergierende Interessen vor, ist bei einer Abwägung dem Bergbau eine besonders hohe Priorität zuzuordnen. Die Sicherung der Energie- und Rohstoffversorgung ist ein besonders schwerwiegendes und unerlässliches Gemeinschaftsinteresse. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf eine sichere Energieversorgung angewiesen. Dies kann nur in einem ausgewogenen Energiemix gewährleistet werden, bei dem fossile Brennstoffe weiterhin einen bedeutenden Stellenwert einnehmen. Der Erhalt eines leistungsfähigen deutschen Braunkohlenbergbaus, der heute 25 % der Stromversorgung abdeckt, ist deshalb ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der deutschen Energieversorgung. Dabei ist auch die Abhängigkeit der Europäischen Union von Importenergien zu berücksichtigen. Sie beträgt zurzeit 50 % und wird bis zum Jahr 2020 vo-raussichtlich auf etwa 70 % ansteigen (Grünbuch der Europäischen Kommission vom 29. November 2000 – KOM [2000] 769 endg.). Nach Auffassung der EU-Kommission kommt daher der Versorgungssicherheit ein zunehmend höherer Stellenwert zu.

Der weitere Abbau von Braunkohle im Tagebau Cottbus-Nord und die damit verbundene Gewässerbeseitigung sichern eine preisgünstige Energieversorgung. Braunkohle ist derzeit einer der preisgünstigsten Energieträger. Der Energiepreis wird durch die Aufwendungen für die Rohstoffförderung ebenso mitbestimmt wie durch anfallende Transportkosten. Insbesondere im Hinblick auf diese beiden preisbestimmenden Faktoren bietet der Tagebaus Cottbus-Nord besonders günstige Voraussetzungen. Das Abraum-Kohle-Verhältnis beträgt dort 4,5 : 1. Die Abbaubedingungen sind damit, bei annähernd gleichen Heizwerten der in den einzelnen Tagebauen geförderten Braunkohle – zwischen 8,5 MJ/kg in Cottbus-Nord und 8,9 MJ/kg in Welzow-Süd – deutlich günstiger als in den anderen brandenburgischen Braunkohlentagebaubetrieben. Im Tagebau Welzow-Süd wird das Abraum-Kohle-Verhältnis in den kommenden Jahren ca. 7,5 : 1 betragen und im Tagebau Jänschwalde verschlechtert sich das Niveau von derzeit 8 : 1 auf 11 : 1. Während der Tagebau Cottbus-Nord sich in einer Entfernung von etwa 8,8 km zum Kraftwerk Jänschwalde befindet, muss für den Kohletransport zu diesem aus Welzow-Süd schon eine Entfernung von mehr als 45 km zurückgelegt werden.

Obwohl die vollständige Inanspruchnahme des FFH-Gebietes „Lakomaer Teiche“ durch den Tagebau die schwerwiegendste Form der Beeinträchtigung der wertvollen Lebensraumtypen und Arten darstellt, zwingen die genannten energie-, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründe zur unerlässlichen Weiterführung des Tagebaus. Die Verletzung und Beinträchtigung des FFH-Gebietes ist ausnahmsweise gerechtfertigt.

3.3.3.3 Stellungnahme der Kommission (§ 26d Abs. 4 Satz 2, § 26e BbgNatSchG)

In dem Gebiet „Lakomaer Teiche“ ist auch der Käfer Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie vertreten. Soweit das FFH-Gebiet bereits in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wäre, könnten zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden wäre und vorläge. Innerhalb des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) über das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umweltschutz und Verbraucherschutz (MLUV) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die Europäische Kommission GD Umwelt um eine Stellungnahme zu den oben aufgeführten sonstigen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses gebeten (§ 26d Abs. 4 Satz 2, § 26e BbgNatSchG). In dem Schreiben wurde gleichzeitig darauf verwiesen, dass die Gründe, die im Ergebnis zu einer ausnahmsweisen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes führen, gleichfalls auch für die im Braunkohlenplanverfahren durchzuführende FFH-Verträglichkeitsprüfung gelten.

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 1. April 2005 unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 in der Rechtsache C-117/03 „Dragaggi“ geantwortet. Sie teilte mit, dass aufgrund des Urteils formal eine Stellungnahme der Kommission nach Artikel 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie zur geplanten Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord nicht erforderlich sei. Sie bot jedoch auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller auch in diesem Fall an, eine Stellungnahme zu erstellen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 an die Europäische Kommission hielt daraufhin das LBGR an seiner Bitte um eine Stellungnahme fest. Bisher liegt noch keine Stellungnahme der Kommission vor. Für die abschließende FFH-Verträglichkeitsprüfung des Braunkohlenplanverfahrens ist die Stellungnahme der Kommission keine zwingende Voraussetzung. Der Braunkohlenplan setzt den landesplanerischen Rahmen für die Gewinnung der Braunkohle im Tagebau Cottbus-Nord. Seine Umsetzung erfolgt durch die Fachplanung. Auf der raumordnerischen Ebene des Braunkohlenplans kann auf eine Stellungnahme der Kommission verzichtet werden, weil das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, das die Voraussetzung für die Beseitigung der Teiche ist, erst nach Vorliegen der Stellungnahme abgeschlossen wird. Das strenge Schutzregime der §§ 26 und 26e BbgNatSchG für eine Ausnahmeprüfung wird somit vollständig erfüllt.

3.3.3.4 vorgesehene Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“

Nach den §§ 26d Abs. 5 und 26e BbgNatSchG analog sind bei Vorliegen einer Ausnahme (§ 26d Abs. 3, 4 BbgNatSchG analog) die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Dabei stehen neben dem funktionalen Ausgleich für die vernichteten FFH-relevanten Lebensraumtypen und Arten insbesondere der Aspekt des Biotopverbundes und der räumlichen Nähe des Ersatzlebensraumes im Vordergrund. Das Unternehmen VATTENFALL EUROPE MINING AG (VE-M) hat ein naturschutzfachliches Konzept zur Umsetzung der „Natura 2000“-Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Spreeaue erarbeitet, das Bestandteil des Antrages auf Durchführung eines vom LBGR geführten wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG ist.

Die naturschutzfachliche Wertigkeit des nördlichen Teils des FFH-Gebietes „Biotopverbund Spreeaue“ ist zum heutigen Zeitpunkt durch die zum Teil auenuntypischen Standortverhältnisse eingeschränkt. Durch Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird die Entwicklung der Spreeaue unter Nutzung der vorhandenen Potentiale an FFH-Lebensraumtypen in Richtung naturnahe Flussaue ermöglicht. Damit wird die Maßnahme wesentlich zu einer Aufwertung des FFH-Gebietes beitragen.

Die Planung von VE-M liegt in der Fassung der 2. Ergänzung vom 30. Januar 2006 zum Antrag auf Gewässerausbau Teilvorhaben 1 – Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes gemäß § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes vor. Zu den geplanten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen gehören die etappenweise Stillegung der Teichgruppe Lakoma und die Neuanbindung des Freigrabens an den Hammergraben-Altlauf. Kompensationsmaßnahmen sollen im Bereich der Spreeaue nördlich von Cottbus, im Bereich der Friedensteichgruppe, im Maust-Maiberger Verbund und in der Bergbaunachbarlandschaft umgesetzt werden. Im Bereich Große Zoßna ist ein Kompensationsraum  zur Sicherung des langfristigen Überlebens des Eremitenkäfers vorgesehen.

Die von VE-M geplanten Maßnahmen erscheinen insbesondere aus den nachfolgenden Gründen als gut geeignet, den Zusammenhang des ökologischen Netzes „Natura 2000“ zu sichern:

  • Die Maßnahmen sind auf die beeinträchtigten Lebensräume und Arten ausgerichtet.
  • Die betroffenen Lebensraumtypen werden räumlich nah, d. h. im Gebiet in unmittelbarer Nähe der betroffenen Flächen entwickelt.
  • Es werden Habitatsstrukturen gemäß den Ansprüchen der im Lakomaer Teichgebiet auftretenden Arten und Lebensgemeinschaften geschaffen, die ein langfristiges Überleben der bedrohten Arten unter möglichst naturnahen Bedingungen garantieren und sich in den vorhandenen Lebensraum einordnen.

In Z 6 bestimmt der Braunkohlenplan, dass die Sicherungsmaßnahmen die Wiederherstellung ökologischer Funktionen innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter Sicherung des langfristigen Überlebens der bedrohten Arten gewährleisten muss. In der Begründung zu Z 6 wird der Bereich der Spreeaue als geeigneter Bereich zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen benannt und in Anlage 3 des Braunkohlenplans (Erläuterungskarte) nachrichtlich gekennzeichnet.

Die vorgesehenen Maßnahmen erscheinen geeignet, im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens die Sicherung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ rechtzeitig zu gewährleisten.

3.4 Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung

Die durch Z 1 des Braunkohlenplans getroffene Festlegung des Vorranges der Braunkohlennutzung im Abbaubereich des Tagebaus Cottbus-Nord steht den Erhaltungszielen des gemeldeten FFH-Gebietes „Lakomaer Teiche“ entgegen (§§ 26d Abs. 2, 26e BbgNatSchG analog). Dennoch ist die Festlegung des Vorranggebietes im Braunkohlenplan gerechtfertigt, da ein Ausnahmetatbestand vorliegt (§§ 26d Abs. 3, 26e BbgNatSchG analog). Für die im Braunkohlenplan getroffene Festlegung gibt es keine zumutbare Alternative, und sie ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ sind durchführbar (§§ 26d Abs. 5, 26e BNatSchG analog). Sie werden im Rahmen des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens festgelegt und durch den Bergbau-treibenden umgesetzt.

4. Kartenverzeichnis

Anlage 1

Braunkohlenplan - Tagebau Cottbus-Nord - Zielkarte: Abbaugrenze, Sicherheitslinie

Anlage 2

Braunkohlenplan - Tagebau Cottbus-Nord - Zielkarte: Bergbaufolgelandschaft

Anlage 3

Braunkohlenplan - Tagebau Cottbus-Nord - Erläuterungskarte: Tagebauentwicklung, Landschafts- und Naturschutzgebiete, Natura 2000 - Gebiete