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Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I
vom 21. Juni 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 24], S.614)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.175, 184)

Auf Grund des § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wird hiermit erlassen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, vom 23. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S. 4), die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1, Geisendorf-Steinitzer Endmoräne vom 7. November 1997 (GVBl. II S. 855) und die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 2, Umsiedlung Geisendorf/Sagrode vom 2. Juni 1998 (GVBl. II S. 440) außer Kraft.

Potsdam, den 21. Juni 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler


 

Anlage
zur Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau
Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I

Inhaltsübersicht  

1      Allgemeines

1.1    Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans
1.2    Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung
1.3    Energiepolitische Rahmenbedingungen
1.4    Organisation und Planverfahren
1.5    Kurzcharakteristik des Tagebaus Welzow-Süd
1.6    Bisherige Umsiedlungen infolge des Tagebaus Welzow-Süd
1.7    Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost
1.7.1 Kommunalstrukturelle Situation im Raum Welzow/Haidemühl/Proschim

2        Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, BegründungenP>

2.1      Räumliche und zeitliche Ausdehnung
2.1.1   Abbaubereich, Landinanspruchnahme
2.1.2   Sicherheitslinie, Sicherheitszone
2.1.3   Räumlicher
2.2      Immissionsschutz
2.3      Naturhaushalt
2.3.1   Natur und Landschaft im Abbaubereich
2.3.2   Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches
2.3.3   Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Steinitzer Quelle
2.4      Wasserwirtschaft
2.4.1   Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung
2.4.2   Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung
2.4.3   Oberflächengewässer  
2.4.4   Bergschäden
2.5      Umsiedlung
2.5.1   Umsiedlung der Bevölkerung
2.5.2   Gewerbliche Betriebe
2.5.3   Landwirtschaft
2.5.4   Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses
2.5.5   Standort für die gemeinsame Umsiedlung
2.6      Abfallwirtschaft
2.7      Archäologie und Denkmalschutz
2.8      Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung
2.8.1   Massendisposition
2.8.2   Flächennutzung
2.9      Verkehrstrassen und Versorgungsleitungen

3  Kartenverzeichnis

Anlage 1  Zielkarte: Landinanspruchnahme, Sicherheitslinie (M 1: 50 000)
Anlage 2  Zielkarte: Bergbaufolgelandschaft, Ansiedlungsstandorte (M 1 : 50 000)
Anlage 3  Erläuterungskarte: Tagebauentwicklung, Landschafts- und Naturschutzgebiete (M 1 : 50 000)
Anlage 4  Gestaltungskonzept des Bergbautreibenden für die Geisendorf-Steinitzer Endmoräne (M 1 : 10 000)
Anlage 5  Übersichtskarte: Planverfahren Tagebau Welzow-Süd (M 1 : 100 000)

1 Allgemeines

1.1 Definition, Ziel, Inhalt eines Braunkohlenplans

Definition

Braunkohlenplanung ist Teil der Landesplanung.

Gemäß § 12 Abs. 1 des AGesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) werden Braunkohlenpläne auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms, der gemeinsamen Landesentwicklungspläne und nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.

Die Besonderheit des Braunkohlenplans resultiert aus der Standortgebundenheit der Lagerstätte, deren Abbau zu unverAmeidbaren Eingriffen in Natur, Landschaft und Siedlungsstruktur sowie zu zeitlichen, räumlichen und sachlichen Abhängigkeiten führt.

Die räumliche Dimension wird grundlegend von den geologischen Gegebenheiten der zum Abbau vorgesehenen Lagerstätte bestimmt. Die daraus resultierende Flächeninanspruchnahme durch Abgrabung, Aufschüttung und bergbaubedingte Baumaßnahmen und die großflächig wirkende Grundwasserabsenkung erstrecken sich räumlich über Gemeinde-, zum Teil auch über Kreis- und Ländergrenzen.

Die zeitliche Dimension ist wesentlich von der Größe des geplanten Abbaugebietes und der Dauer des Sümpfungsvorganges abhängig und erstreckt sich – technisch-wirtschaftlich bedingt – über mehrere Jahrzehnte.

Dabei kann ein Braunkohlenplan diese weitgespannte und komplexe Problematik nicht allein lösen. Er ist eingebettet in das großräumige Beziehungsgeflecht von energie- und umweltpolitischen Entscheidungen des Bundes und des Landes und den Erfordernissen und Möglichkeiten der regionalen und kommunalen Ebene.

Ziel
Gemäß § 12 Abs. 2 RegBkPlG ist es Ziel des Braunkohlenplans, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich sozial- wie umweltverträglich ist. Unter deAn besonderen Bedingungen der Braunkohlenplanung für die seit Jahren laufenden Tagebaue sind die bereits abgebauten und z. T. schon wieder gestalteten Bereiche in die Planung mit einzubeziehen.

Die Sicherung einer langfristigen, kontinuierlichen Energie- und Rohstoffversorgung unter Beachtung der Standortgebundenheit der zu gewinnenden Rohbraunkohle einerseits und die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts im Einklang mit der Gewährleistung sozialer und kultureller Bindungen sowie zukunftssicherer Erwerbsmöglichkeiten andererseits ergeben das Konfliktpotential, das mit deAm Braunkohlenplan weitestgehend bewältigt werden soll.

Der Grad der Betroffenheit, das Maß der Zumutbarkeit, die Dimension des öffentlichen Interesses sind so gegeneinander abzuwägen, dass soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte angemessen bewertet und in die Entscheidung einbezogen werden.

Die bergbaubedingten, lang andauernden Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind – soweit möglich – konkret zu definieren und bereits während des Eingriffs, spätestens im Zuge der Wiedernutzbarmachung, auszugleichen oder gegebenenfalls zu ersetzen.

Beim Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung sind geeignete Angebote zur Minderung bzw. zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen zu unterbreiten. Bei einer bergbaubedingten Umsiedlung eines deutsch-sorbischen Ortes sind die Belange der sorbischen (wendischen) Minderheit zu berücksichtigen.

Inhalt

Der Inhalt des Braunkohlenplans ergibt sich aus der Zielstellung. Es werden die Rahmenbedingungen nachfolgender Planungen festgelegt, die den als unverzichtbar erachteten Kohleabbau unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ermöglichen und die sozialen und ökologischen Belange im erforderlichen Maße berücksichtigen.

Gem&Aauml;ß § 12 Abs. 3 Buchstabe a RegBkPlG sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen in Braunkohlenplänen darzustellen:

  1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmalen,
  2. Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
  3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
  4. unvermeidbare UmsieAdlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
  5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,
  6. Bergbaufolgelandschaft.

Nach Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden gemäß § 6 Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) raumbedeutsame Erfordernisse und Maßnahmen der entsprechenden Landschaftsrahmenpläne als Ziele der Raumordnung in die Braunkohlenpläne aufgenommen.

Für den Abbaubereich des Tagebaus Welzow-Süd liegt der Landschaftsrahmenplan Braunkohlentagebaugebiet Welzow, 1999, im Sinne von § 6 Abs. 1 BbgNatSchG als Instrument des Naturschutzes vor. Die Ergebnisse wurden, soweit relevant, im Braunkohlenplanverfahren berücksichtigt.

Mit dem Braunkohlenplan werden die im Raumordnungsgesetz (ROG) und im Brandenburgischen Landesplanungsgesetz (BbgLPlG) bzw. in dem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen für das Land Brandenburg festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß den spezifischen Tagebaubedingungen konkretisiert. Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 letzter Satz RegBkPlG als solche zu kennzeichnen. Gemäß § 7 Abs. 8 ROG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 4 Satz 5 RegBkPlG ist eine Begr&uAuml;ndung beizufügen.

Abschnitt 2 des vorliegenden Braunkohlenplans beinhaltet Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den Bereich des Tagebaus Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I. Die Grundsätze sind mit einem großen „G“, die Ziele mit einem großen „Z“ gekennzeichnet.

Änderungen des Braunkohlenplans sind nur möglich, wenn tatsächliche und rechtliche GrundanAnahmen, die dem Braunkohlenplan zugrunde lagen, sich so wesentlich ändern, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

Spezifische Details sind entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung zeitlich gestaffelt in Fachplanungen und im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zu regeln.

1.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkung

Raumordnungsgesetz – Landesplanung

Gemäß § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) stellen die Länder für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne auf.

Die Länder Berlin und Brandenburg betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage des Landesplanungsvertrages vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 214).

Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind in § 3 Nr. 2 und 3 ROG definiert.

Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 1 RegBkPlG gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind die festgelegten Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgaben von öffentlichen Stellen nicht nur bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, sondern auch bei raumbedeutsamen Maßnahmen von Personen des Privatrechts sowie im RahmeAn des § 4 Abs. 3 ROG auch von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu beachten, d. h., sie sind einer Abwägung nicht mehr zugänglich und definieren den Rahmen für die planerische Gestaltungsfreiheit nachfolgender Planungen.

BeiA Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist hierbei allerdings die Einschränkung des § 5 ROG (=Widerspruchsvorbehalt bei konkurrierenden bundesgesetzlichen Vorhaben) zu beachten.

In § 4 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG) vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42), sind die Ziele der Raumordnung für das Land Brandenburg inhaltlich bestimmt worden.

In den vom Braunkohlentagebau erfassten Gebieten gelten die in § 4 Nr. 13, 14 BbgLPlG definierten Ziele, insbesondere gilt es

  • den Gefahren der Monostruktur der Wirtschaft durch Förderung einer vielfältig strukturierten Gewerbeansiedlung entgegenzuwirken,
  • die devastierte Landschaft durch Schaffung landschaftsgerechter Bergbaufolgelandschaften zu überwinden,
  • die ökologischen Schäden durch umfassende Rekultivierungsprogramme zur Wiederherstellung der langfristigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts abzubauen,
  • bei Flächeninanspruchnahmen sicherzustellen, dass der Abbau und die Rekultivierung zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich durchgeführt werden,
  • bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und Wohnformen sicherzustellen, dass die begründeten Interessen der Betroffenen berücksichtigt werden und
  • sicherzustellen, dass vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und gewährleistet wird.

Durch die vorliegenden und in Aufstellung befindlichen gemeinsamen Landesentwicklungspläne wurden bzw. werden diese Ziele nicht ersetAzt.

Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg wurden bisher folgende gemeinsame Landesentwicklungspläne (LEP) aufgesAtellt:

  • LEP I – Zentralörtliche Gliederung – vom 4. Juli 1995 (GVBl. II S. 474),
  • LEP für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg -Berlin (LEP eV), Verordnung vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186),
  • LEP Standortsicherung Flughafen (LEP SF), Verordnung vom 18. März 1999 (GVBl. II S. 262).

Der Geltungsbereich des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, befindet sich im äußeren Entwicklungsraum des gemeinsamen Planungsraumes. Der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR), mit ergänzenden raumordnerischen Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum, liegt im Entwurf (Stand April 2003) vor. Unter Nummer I des Entwurfes wird klargestellt, dass in dem durch Rechtsverordnung abgegrenzten Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet die Ziele der Raumordnung für den Braunkohlenabbau und die Sanierung aufgelassener Tagebaue – einschließlich der Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushalts – in Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgelegt werden.

Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG)

Das BbgBkGG trat am 12. Juli 1997 in Kraft (GVBl. I S. 72). Der Artikel 1 enthält das Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg.

In diesem Gesetz werden grundsätzliche Fragen der Braunkohlenförderung im Land Brandenburg geregelt. In § 1 wird klargestellt, dass die prinzipielle Entscheidung für die Nutzung der Braunkohlenvorräte auch unter Beachtung der erheblichen umweltpolitischen Bedeutung getroffen wurde. § 2 enthält Aussagen zu mit dem Braunkohlenabbau verbundenen unvermeidbaren Umsiedlungen. § 3 bestimmt, dass für sorbische (wendische) Siedlungen im Falle einer bergbAaubedingten Umsiedlung geeignete WiederanAsiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten sind.

Der Artikel 2 beinhaltet das Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde.

Der Artikel 3 erweitert das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg um ein Kapitel 5 „Sondervorschriften für Braunkohlengebiete“. Die neu eingefügten §§ 46 bis 49 regeln die Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen, die Rechte der Antragsteller, den Zweck der Enteignung, die Bedarfsermittlung und die Form des Erwerbs.

Bergrechtliche Betriebspläne

Die Zulassung der Betriebspläne richtet sich nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG).

Für die Tagebaue Cottbus-Nord, Jänschwalde und Welzow-Süd liegen Rahmenbetriebspläne vor. Die Führung der Tagebaue erfolgt auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen.

Bereits zugelassene Betriebspläne sind an die neue Sach- und Rechtslage anzupassen, soweit das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen

Bei ihren energiepolitischen Entscheidungen 1992 orientierte sich die Landesregierung zunächst an einer Förderquote von 60 Mio. t im Jahr 2000, wobei ca. 40 Mio. t/a für die zu versorgenden Kraftwerke und etwa 20 Mio. t/a für Veredlungszwecke angesetzt wurden (Inhalt der Energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung 4/92). In späteren Untersuchungen wurde dieser Bedarf aufgrund des drastischen RückgaAnges der Braunkohlenveredlung niedriger angesetzt. Auf der Basis gutachterlicher Untersuchungen zu den Entwicklungsperspektiven der Energieversorgung und möglicher landespolitischAer Instrumente zu ihrer Gestaltung sowie dazu vorgebrachter Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen von Verbrauchern, der Wirtschaft, von Verbänden, den Energieversorgungsunternehmen sowie kommunalen und landespolitischen Entscheidungsträgern wurde das Energiekonzept für das Land Brandenburg erarbeitet und am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung beschlossen. Das Energiekonzept von Juni 1996 geht von einer langfristigen Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus.

Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische Energiepolitik folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:

  • umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von Energie,
  • zuverlässiges, breitgefächertes und kostengünstiges Energieangebot,
  • Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.

Die Leitentscheidungen und das Energiekonzept gehen bezogen auf die Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu den Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen Tagebauen erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle (bezogen auf das Jahr 2000).

Im Gesetzgebungsverfahren für das Braunkohlengrundlagengesetz wurden die energiepolitischen Grundannahmen einer intensiven Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurden durch den Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur Braunkohlenutzung in der Region Lausitz-SpreeAwald und zu bergbaubedingten Umsiedlungen festgelegt (vgl. Nummer 1.2). Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte einscAhließlich der kritischen Einflüsse auf die Stromerzeugung, wie verminderte Strombedarfsentwicklung, CO2-Steuer bzw. Emissionsrechtehandel und Liberalisierung des Energiemarktes.

Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiterführung des Tagebaus Welzow-Süd aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen nach wie vor unverzichtbar.

Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben sich hinsichtlich der Braunkohlennutzung bestätigt, die Bedarfs- und Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahre 2003 wurden in Brandenburg ca. 41 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus größte Teil davon (ca. 37 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken verstromt. Die Braunkohlekraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des Kraftwerkes Schwarze Pumpe betrug seit seiner Inbetriebnahme 1997/98 bis 2003 insgesamt ca. 75,5 Mio. t Rohbraunkohle. Der jährliche Bedarf gegenwärtig und perspektivisch liegt bei ca. 12,5 Mio. t. Die Energiewirtschaft bietet derzeit in der Lausitz ca. 15 000 Arbeitsplätze (direkte und indirekte) und gehört zu den wichtigsten Arbeitgebern im Land. Sie ist nach wie vor eine tragende Säule für die wirtschaftliche Umstrukturierung in der Lausitz.

Zwischenzeitlich liegen weitere Gutachten zur Entwicklung der Energiemärkte vor, die die aktuellen Rahmenbedingungen des liberalisierten Marktes und der Umweltziele im nationalen und internationalen Maßstab berücksichtigen, darunter

  • die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erstellte Untersuchung A32;Die längerfristige Entwicklung der Energiemärkte im Zeichen von Wettbewerb und Umwelt“ (Prognos/EWI, November 1999),
  • das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg erarbeitete „Gutachten zur Fortschreibung des Energiekonzeptes des LandeAs Brandenburg“ (Prognos, Januar 2001) und
  • der Beschluss des bei der Bundesregierung gebildeten Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 30. September 2003 zu den „Perspektiven der Kohle in einer nachhaltigen Energiewirtschaft“.

Diese Untersuchungen bestätigen die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand der Grundannahmen des Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung.

Auf der Grundlage des Prognos-Gutachtens vom Januar 2001 wurde das Energiekonzept von 1996 unter Berücksichtigung der veränderten umweltpolitischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bedingungen fortgeschrieben. Im Ergebnis liegt der im Juni des Jahres 2002 durch die Landesregierung beschlossene Bericht „Energiestrategie 2010“ vor. Der Bericht verweist hinsichtlich der o. g. drei energiepolitischen Zielstellungen auf eine insgesamt positive Entwicklung. Die Energieeffizienz konnte deutlich gesteigert werden. Die energiebedingten CO2-Emissionen sind seit 1991 um 32 % zurückgegangen. Die Energiewirtschaft hat dazu im Ergebnis der Umstrukturierung erheblich beigetragen. Allein in den Neubau und die Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in der Lausitz sind ca. 5 Mrd. Euro geflossen.

Für die Entwicklung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahre 2020 wird trotz der Effizienzsteigerung insgesamt ein Anstieg erwartet. Hauptursachen sind das industrielle Wachstum und die Verkehrsentwicklung. Gas und Mineralöl gewinnen bei der Bedarfsdeckung an Bedeutung. Die Braunkohlennutzung wird bei etwa 40 Mio. t/a liegen. Der BraunkohlennutzAung kommt, vor allem auch unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit, weiterhin eine große arbeitsmarkt- und strukturpolitische Bedeutung zu. Die Endenergie aus den erneuerbaren Energieträgern wird zwar deutlich zunehmen, kann aber auch langfristig nur eine ergänzende Funktion übernehmen.

Zur Umsetzung der energiepolitischen ZieleA sind weitere Anstrengungen erforderlich. Die Landesregierung Brandenburg wird dabei klare und verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben und zur Umsetzung einzelner Maßnahmen Vereinbarungen mit den jeweiligen Akteuren treffen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Nutzung der CO2 -Minderungspotentiale. Bezogen auf die Braunkohle sollen durch Forschung und Entwicklung die Kraftwerkstechnologien verbessert und die Kraftwerkswirkungsgrade erhöht werden und somit eine Reduzierung der CO 2-Emissionen erreicht werden.

Die Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen soll in einem mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung verträglichen Umfang erfolgen. Die vorgesehene langfristige Nutzung der Braunkohle ist daher mit einer Politik der bestmöglichen Energieausnutzung und der Förderung der erneuerbaren Energiequellen verbunden.

Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Schaffung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft sind nach den gesetzlichen Bestimmungen integraler Bestandteil der Braunkohlenplanung und durch den Bergbautreibenden im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtungen umzusetzen.

1.4 Organisation und Planverfahren

Braunkohlenausschuss

Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird gemäß § 14 Abs. 1 RegBkPlG der BraunkohlenaussAchuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern.

Der Braunkohlenausschuss wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3 RegBkPlG bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne durch die Landesplanungsbehörde zweimal beteiligt – vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren und nach der Erörterung mit den Beteiligten. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses kann eine Empfehlung zur Beschlussfassung des Plans enthalten und wird in die Abwägung Ader öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses können regionale Arbeitskreise eingerichtet werden. Seit Mai 1991 begleitet der Arbeitskreis Welzow-Süd die planerischen Prozesse zum Tagebau Welzow-Süd.

Beteiligung und Mitwirkung

Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne sind neben dem Braunkohlenausschuss gemäß § 18 Abs. 2 RegBkPlG die betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten Stellen zu beteiligen.

Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist auch die Beteiligung der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll, vorzusehen.

In einem breit angelegten Beteiligungsverfahren sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass alle berührten öffentlichen und privaten Belange in der Abwägung Berücksichtigung finden können, soweit sie bereits erkennbar und für die Raumordnung von Bedeutung sind.

Bisheriger Verfahrensablauf

Die Braunkohlenplanung zum Tagebau Welzow-Süd stellt sich als ein mehrjähriger und mehrstufiger Prozess dar.

Im Verlaufe dieses Prozesses wurde eine Vielzahl von Gutachten und Untersuchungen als Grundlage für die zu treffenden Planentscheidungen vorgelegt.

Um Adie Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen Etappen und Sachverhalte nachfolgend skizziert.

Auf der Grundlage der energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung vom April 1992 beschloss der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg am 25. Juni 1992 die Aufstellung des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd.

Unter Beachtung des damaligen Zeithorizontes der bergbaulichen Entwicklung (2025/32) im südlichen Lagerstättenbereich (Teilfelder Proschim und Flugplatzfeld) und der damit verbundenen Ents cheidungeAn zu möglichen Umsiedlungen von Ortschaften, zu hydrologischen, ökologischen und anderen Sachverhalten wurde das Braunkohlenplanverfahren Welzow-Süd in zwei räumliche Teilabschnitte mit der Option unterteilt, dass der räumliche Teilabschnitt II die nahtlose Fortsetzung des Teilabschnittes I darstellt. Zur Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II soll rechtzeitig ein erneutes Braunkohlenplanverfahren geführt werden.

Der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wurde am 25. November 1993 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses festgestellt und am 23. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für verbindlich erklärt.

Am 28. Dezember 1993 erfolgte durch das damalige Oberbergamt des Landes Brandenburg die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Tagebau Welzow-Süd, 1994 bis Auslauf, in den Grenzen des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I.

Am 29. Juni 1994 wurde die Spaltung der Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft in zwei juristisch selbständige Unternehmen vollzogen. Damit entstanden die Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG) und die Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV). Die wirtschaftliche Tätigkeit der beiden Unternehmen begann rückwirkend am 1. Januar 1994.

Die WeiAterführung des aktiven Tagebaus Welzow-Süd erfolgt in Verantwortung des Unternehmens LAUBAG, seit Januar 2003 VATTENFALL EUROPE MINING AG. Die LBV fusionierte per 1. Januar 1996 mit der Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) zur Lausitzer- und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Zu den Aufgaben der LMBV gehört die Sanierung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus Welzow-Süd.

Die auf den Tagebaustand 1. Juli 1990 bezogene Trennungslinie zwischen den Verantwortungsbereichen der VATTENFALL EUROPE MINING AG undA der LMBV ist aus der Anlage 3 des Braunkohlenplans ersichtlich.

Im Vollzug der Maßgaben des Feststellungsbeschlusses des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, vom 25. November 1993 und in Umsetzung seiner Ziele liegen nachfolgende sachliche Teilpläne vor:

  • sachlicher Teilplan 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 5. Dezember 1996,
    Verordnung vom 23. September 1997 (GVBl. II S. 855)
  • sachlicher Teilplan 2 Umsiedlung Geisendorf/Sagrode Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 25. September 1997,
    Verordnung vom 2. Juni 1998 (GVBl. II S. 440)
  • sachlicher Teilplan 3 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 2. März 2000.

Durch Bescheid vom 20. März 2000 hat das Oberbergamt des Landes Brandenburg die Abänderung/Ergänzung des Rahmenbetriebsplans, die sich aus den präzisierenden und konkretisierten landesplanerischen Zielen des sachlichen Teilplans 1 und aus dem Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 2. April 1998 (Konkretisierung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Welzow-Süd) ergaben, zAugelassen.

Eine Rechtverordnung zur Verbindlicherklärung des sachlichen Teilplans 3 war in Vorbereitung. Das Verfahren wurde aber auf Grund des Urteils des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2000 abgebrochen.

Am 24. September 1999 erhob die Gemeinde Grießen gegen die Verordnung der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte daraufhin mit Urteil vom 15. Juni 2000 (VfgBbg 32/99) fest, dass die in § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG im Land BrandeAnburg enthaltene Verordnungsermächtigung mit Artikel 80 der Landesverfassung nicht vereinbar ist, weil die Regelung gegen das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers verstoße.

Aufgrund der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung wurde auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Verordnung zur Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig erklärt.

Infolge dieses Verfassungsgerichtsurteils waren die Regelungen zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern, um eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Braunkohlenpläne zu schaffen. Die Änderung des RegBkPlG erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42).

Obwohl der bisherige Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, und seine drei sachlichen Teilpläne selbst nicht Gegenstand einer Klage waren, ist eine Anpassung an die geänderten planerischen Rechtsgrundlagen und die Durchführung eines Planverfahrens nach Maßgabe des o. g. Gesetzes geboten.

Das schließt eine inhaltliche Bearbeitung auf Grund des zwischenzeitlichen Kenntniszuwachses und der Erledigung bestimmter, seinerzeit foArmulierter Aufgabenstellungen mit ein und führt im Ergebnis dazu, dass die genannten Teilpläne zu einem überarbeiteten Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, zusammengeführt wurden.

Aktueller Planungsstand

Gesetzliche Planungsgrundlage für die Erarbeitung des Braunkohlenplans bildet § 18 Abs. 1 RegBkPlG, wonach die Landesplanungsbehörde die Entwürfe der Braunkohlenpläne erarbeitet und den Braunkohlenausschuss beteiligt.

Der vorliegende Entwurf des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wurde dem Braunkohlenausschuss zu seiner 53. Sitzung am 14. März 20A02 vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren zugeleitet.

Das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte danach bis zum 15. Juni 2002.

Dazu leitete die Landesplanungsbehörde den Entwurf der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald und den in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten Stellen zu, soweit für diese eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll. So erhielten insgesamt 175 Beteiligte, davon 82 Träger öffentlicher Belange, innerhalb des Beteiligungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 47 Träger öffentlicher Belange haben sich mit einer Stellungnahme beteiligt.

Nach Erörterung mit den Beteiligten am 19. September 2002 wurde das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss zu seiner Sitzung am 28. November 2002 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Arbeitskreis Welzow-Süd hat in seiner Sitzung am 10. Ok-tober 2002 mehrheitlich in einer Stellungnahme dem Entwurf zugestimmt und diese dem Braunkohlenausschuss am 28. November 2002 unterbreitet.

Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses vom 28. November 2002 wurde in die Abwägung der öffentlichen und priAvaten Belange eingestellt.

Soziales Anforderungsprofil

Durch den Bergbautreibenden sind im Rahmen eines Sozialen Anforderungsprofils (SAP) Angebote für eine sozialverträgliche Umsiedlung zu unterbreiten.

Da Sozialverträglichkeit bei jeder Umsiedlung neu zu definieren ist, kommt es darauf an, die bisherige Struktur und die Lebensverhältnisse der umzusiedelnden Dorfgemeinschaft zu analysieren, die Wünsche und Bedürfnisse, aber auch die Befürchtungen der Betroffenen zu ermitteln, um auf dieser Grundlage zielführende und konkrete Angebote zur Minimierung der materiellen und immateriellen Belastungen und für eine zukunftsorientierte GestAaltung eines neuen Lebensraumes unterbreiten zu können.

Die Angebote richten sich in erster Linie an den Umsiedler selbst und an die Kommunalvertretungen des umsiedelnden und des aufnehmenden Ortes.

Durch geeignete Maßnahmen sollen den Umsiedlern die Angebote erläutert werden. Die Umsiedler sollen Gelegenheit haben, sich ausreichend und individuell mit diesen Angeboten auseinanderzusetzen, um ihre Hinweise und Anregungen, aber auch ihre Fragen und Vorstellungen einbringen zu können.

Zwischen dem Bergbautreibenden und den Adressaten des SAP sollen durch intensive Diskussion der Angebote einvernehmliche Lösungen zur Ausgestaltung des Rahmens der Umsiedlung angestrebt werden, um ein hohes Maß an Sozialverträglichkeit zu erreichen. Die ausgehandelten Ergebnisse sollen zur Erhöhung der Rechtssicherheit des Umsiedlers vertraglich vereinbart werden und dürfen nicht den Zielen und Grundsätzen des Braunkohlenplans widersprechen.

1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Welzow-Süd

Das Abbaugebiet des Tagebaus AWelzow-Süd (räumlicher Teilabschnitt I) erstreckt sich im Südwesten des Landkreises Spree-Neiße und im Ostteil des Oberspreewald-Lausitz-Kreises und tangiert die südliche Landesgrenze zum Freistaat Sachsen. Es umfasst eine flächenhafte Ausdehnung von rund 9 000 ha.

Der Tagebau wurde im Zeitraum 1962 bis 1966 südöstlich des Ortes Haidemühl aufgeschlossen und entwickelte sich aus diesem Raum in nordöstlicher Richtung, um sich westlich an Spremberg vorbei nach Norden zu wenden. Zwischen 1990 und 1993 erfolgt die Umstellung vom Schwenk- auf Parallelabbau.

Mit der so genannten Straußdorfer Ablaschung im Norden des Tagebaus wurde durch neue Abbaugrenzen vor der Ortslage Rehnsdorf schrittweise die Strossenlänge des Tagebaus um ca. 2 000 m zwischen Nord- und Südmarkscheide verkürzt.

In der weiteren Entwicklung beAwegt sich der Tagebau in westlicher Richtung bis kurz vor die Bahnstrecke Cottbus – Senftenberg, um sich von dort in südlicher Richtung an Welzow vorbei wieder östlich in Richtung Haidemühl zu bewegen.

Die Abraumförderbrücke F 60 nahm im Dezember 1972 ihren Betrieb auf.

Der „Kauscher Graben”, ein endogen-tektonisches Großstörungssystem im Feld, bestimmt maßgeblich die Tagebauentwicklung und die Abbautechnologie.

Eine weitere Entwicklung des Tagebaus hängt dann von der Entscheidung zur Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II im Südbereich des Lagerstättenkomplexes ab.

Der Tagebau Welzow-Süd ist der Hauptversorger des Kraftwerkes und der Brikettfabrik Schwarze Pumpe und Nebenversorger für das Kraftwerk Jänschwalde.

Die Kohleförderung im Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, ist nach derzeitigem Kenntnisstand in einem zeitlichen Horizont bis ca. 2027/30 möglich.

Unter Berücksichtigung der konzipierten LaufzAeit des Kraftwerkes Schwarze Pumpe bis 2038/40 wird eine Bedarfsdeckung bis dahin aus dem Teilabschnitt I nicht erreicht.

Die Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II würde eine Kohlegewinnung bis ca. 2045/50 ermöglichen.

Die jährliche Förderhöhe schwankt in Abhängigkeit von den geologischen und technologischen Bedingungen (Tabelle 1).

Tabelle 1

Kohleförderung Tagebau Welzow-Süd (Mio.t) 1995 – 2003

Jahr 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
Stand 11,6 12,0 13,5 13,9 14,1 14,9 18,0 18,9 19,5

Nach den Angaben der Bergbauunternehmen VATTENFALL EUROPE MINING AG und LMBV stellt sich die bisherige Flächenbilanz mit Stand 3.12.2002 wie folgt dar:

Tabelle 2

Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung Tagebau Welzow-Süd

bis 31.12.2002 Landinanspruchnahme (ha) Wiedernutzbarmachung (ha)
LN FN WN SN Summe LN FN WN SN Summe
Tgb. Gesamt 2284,0 2722,4 10,3 1167,3 6184,0 1479,3 1799,0 0,0 270,3 3548,6
davon Vattenfall 1394,9 1718,3 6,5 724,4 3844,1 770,5* 734,1* 0,0 126,3* 1630,9
LMBV 889,1 1004,1 3,8 442,9 2339,9 708,8 1064,9 0,0 144,0 1917,7

*Anmerkung:A davon werden 414 ha LN, 464 ha FN und 89 ha SN erneut überbaggert (vgl. Z 30)

1.6 Bisherige Umsiedlungen infolge des Tagebaus Welzow-Süd

Die Tagbauentwicklung Welzow-Süd erforderte bisher die vollständige oder teilweise Inanspruchnahme von Ortschaften, in deren Folge rund 2 900 Einwohner umsiedeln mussten.

Tabelle 3

Übersicht über die Umsiedlungen des Tagebaus Welzow-Süd

Ort Einwohner Zeitraum
Gosda 130 1968/69
Jessen 650 1972/73
Pulsberg (teilweise) 110 1975/76
Roitz/Josephsbrunn 209 1977/78
Stradow 312 1983/84
Groß Buckow 547 1984/85
Klein Buckow 180 1985/87
Radewiese 80 1986/87
Straußdorf 90 1987/88
Wolkenberg/Dolland 172 1989/90
Kausche/Klein Görigk 360 1995/96
Geisendorf/Sagrode 44/2 2000/01

Die Umsiedlungen vor 1990 entsprechen nicht den heutigen Maßstäben zur Sozialverträglichkeit.

Erst Mitte der 80er Jahre wurden die sozialen Folgen des extensiven Braunkohleabbaus von der DDR-RegieArung zur Kenntnis genommen. Eine Reihe von Entscheidungen (Staatlicher Bergbauzuschuss, Eigenheimbau als Ersatzwohnungsbau, freie Verfügbarkeit über die Entschädigungssumme, u. a. m.) wurden in dieser Hinsicht getroffen, die die Folgen einer Umsiedlung milderten, ohne den heute gültigen Anspruch im Sinne der Sozialverträglichkeit zu erfüllen.

Die Umsiedlung von Kausche nach Drebkau war die erste bergbaulich bedingte Umsiedlung nach der gesellschaftlichen Wende 1989/90.

In der Stellungnahme der Gemeinde Kausche zum Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher TeilabschnitAt I, vom August 1993 wurde die Erwartungshaltung der Betroffenen an eine sozialverträgliche Umsiedlung artikuliert, die in den landesplanerischen Zielstellungen des Braunkohlenplans entsprechend zum Ausdruck gebracht wurde.

Mit dem Kausche-Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der LAUBAG vom 13. Dezember 1993 wurden diese Zielstellungen konkretisiert und ausgestaltet.

Seit dem 1. November 1996 ist Kausche ein Ortsteil in der Stadt Drebkau. Damit befindet sich Kausche in der so genannten 3. Phase eines sozialverträglichen Umsiedlungsprozesses, in der Phase der Eingewöhnung und des Einlebens, der sozialen Integration an einem neuen Standort. Die kommunalrechtlichen Regelungen des Fünften Gesetzes zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg vom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 250) beinhalten einen der Umsiedlung geschuldeten Sonderstatus für Kausche, der 2008 endet.

Die Umsiedlung Geisendorf/Sagrode erfolgte gemäß den landesplanerischen Zielen des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 2.

In Umsetzung und Konkretisierung dieser Zielstellungen und als Ergebnis der Verhandlungen zum SAP wurde am 19. Dezember 1997 der Geisendorf-Vertrag zwischen dem Unternehmen LAUBAG und der Gemeinde Neupetershain unterzeichnet.

Von den 13 Haushalten siedeltenA sich 11 Haushalte gemeinsam auf dem Ansiedlungsstandort am Wasserturm in Neupetershain innerhalb des Gemeindegebietes an. Der Abschluss der Umsiedlung im Sinne des Umzugs an den neuen Standort erfolgte am 12. November 2001.

Die zwei Einwohner von Sagrode siedelten sich auf den Ansiedlungsstandort Kausche in Drebkau an.

1.7 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost

Die WeiterführuAng des Tagebaus im räumlichen Teilabschnitt I erfordert die Inanspruchnahme von Haidemühl/Karlsfeld-Ost.

Der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg fasste auf seiner 23. Sitzung am 29. September 1994 den Beschluss zur Aufstellung des sachlichen Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl.

Die Vorlage des Beschlussentwurfes war für das II. Quartal 1996 vorgesehen. Unter Beachtung des Standes des Meinungs- und Willensbildungsprozesses in der Dorfgemeinschaft wurde in Abstimmung mit der Gemeindevertretung Haidemühl einvernehmlich zwischen der Planungsstelle, dem Bergbauunternehmen und der Gemeindevertretung Haidemühl dieser Termin zeitlich verschoben.

Die Beschlussfassung des Braunkohlenausschusses über die Feststellung des sachlichen Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost erfolgte am 2. März 2000.

Die Gemeinde Haidemühl und das Gebiet Karlsfeld-Ost umfassen eine Fläche von 1 502 ha, wobei Karlsfeld-Ost davon eine Fläche von ca. 43 ha einnimmt.

In Haidemühl/Karlsfeld-Ost leben 644 Einwohner (Stand 31.12.2002).

Die Gemeinde Gosda, die auf das 1548 erstmals urkundlich erwähnte gleichnamige Gut zurückgeht, ist die Ursprungsgemeinde des späteren Industriestandortes Gosda-Haidemühl.

Im Zusammenhang mit Plänen zur Errichtung eines Glaswerkes in unmittelbarer Nähe der Mahl- und Schneidemühle „Heidemühl“ an der Grenze zur Gemeinde Proschim tauchte der Name Haidemühl erstmalig für das Glaswerk und die anschließeAnde Siedlung in den 30/40er Jahren des 19. Jahrhunderts auf. Mit der weiteren Entwicklung der Glashütte und der Ablösung des Holzes zugunsten der nahegelegenen Braunkohle als Brennstoff nahm die Zahl der Einwohner seit diesem Zeitpunkt sprunghaft zu.

Mit der Errichtung des Bahndammes für die Kohlebahn erfolgte eine Zäsur in der Siedlungsstruktur des Ortsteils Karlsfeld der ehemAaligen Gemeinde Proschim.

Karlsfeld wurde quasi geteilt, wobei der flächenmäßig größere Bereich westlich des Bahndammes und ein kleinerer Teil (Karlsfeld-Ost) östlich des Bahndammes liegt.

Ab diesem Zeitpunkt erfolgte praktisch eine symbiotische Entwicklung von Karlsfeld-Ost und Haidemühl. Infolge der Gebietsänderung 1989 ist der Gebietsteil Karlsfeld-Ost der Gemeinde Haidemühl zugehörig und wird seit dem 01.01.1990 auch von ihr verwaltet.

Das Glaswerk, die 1890 errichtete Brikettfabrik und der ab dem Jahr 1959 in unmittelbarer östlicher Nachbarschaft im Aufschluss befindliche Tagebau Welzow-Süd waren die Hauptarbeitsstätten der Haidemühler EinwohnerInnen. Sie beeinflussten die weitere Entwicklung spürbar. Allerdings haben das Glaswerk und die Brikettfabrik nach der Wende den Übergang zur Marktwirtschaft nicht vollziehen können.

In den Jahren 1968/69 wurde Gosda, nunmehr ein Ortsteil von Haidemühl, mit 130 Einwohnern der erste Ort, der infolge des Tagebaus Welzow-Süd umgesiedelt werden musste.

Im Jahre 1972 wurde der Teil der Braunkohlenlagerstätte Welzow-Süd, in dem sich auch die Gemeinde Haidemühl befindet, zum Bergbauschutzgebiet gemäß § 11 des Berggesetzes der DDR erklärt. Entsprechend der damaligen langfristigen Abbauplanung sollte Haidemühl etwa im Jahre 2020 in Anspruch genommen werden.

Mit der Bergbauschutzgebietsfestsetzung waren Entwicklungsrestriktionen verbunden, in deren Folge sich der ZustandA der Baulichkeiten erheblich verschlechterte, die Einwohnerzahl nahm kontinuierlich ab (1958: 1 513 Einwohner, 1989: 766 Einwohner).

Die Siedlungsstruktur von Haidemühl wird von den beiden (ehemaligen) Fabriken bestimmt und vermittelt den Eindruck eines Industriestandortes, der durch eine weitgehende ein- bis zweigeschossige Bauweise geprägt ist.

Der Kernbereich von Haidem&uuAml;hl wird durch die Industriebrache des ehemaligen Glaswerkes und durch die gegenüberliegende Schule mit ihren Nebengebäuden (Aula, Sporthalle) geprägt.

Die Grundschule, durch verringerte Schülerzahlen in ihrem Bestand gefährdet, wurde durch Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur „Kleinen Grundschule“ umgewidmet.

Zum Einzugsbereich der Grundschule gehören neben Haidemühl auch Proschim und anfänglich der sächsische Nachbarort Bluno.

Die Kindertagesstätte Haidemühl besteht aus einem Kinderhort und einem Kindergarten mit Vorschuleinrichtung. Das Gebäude wurde 1970 durch das Glaswerk erbaut. In der Kindertagesstätte werden neben den Haidemühler Kindern auch Kinder aus Proschim betreut. Träger der Kindertagesstätte ist die Gemeinde Haidemühl. Sowohl der Standort der Kindertagesstätte als auch die Sportstätten, die vom Haidemühler Sportverein HSV 1908 e. V. genutzt werden, befinden sich auf dem Gebietsteil Karlsfeld-Ost.

Im Sportverein sind sowohl Haidemühler als auch Bürgerinnen und Bürger von Karlsfeld-Ost organisiert.

Die Freizeitmöglichkeiten werden vor allem durch den Jugendclub/Soziales Netzwerk Bereich Jugendarbeit, die Feuerwehrhistorik, die Sportplätze mit Vereinslokal, Kegelbahn und Billard sowie die Sporthalle gekennzeichnet. Darüber hinaus bieten die Teiche im südöstlichen peripheren Bereich Nutzungsmöglichkeiten für den örtlichen Anglerverein und fürA die Naherholung.

Die evangelische Kirchengemeinde Proschim-Haidemühl besitzt in Haidemühl ein Gemeindehaus, in dem kirchliche Veranstaltungen stattfinden.

Haidemühl hat keinen eigenen Friedhof. Die Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof im benachbarten Proschim.

Über das bestehende Straßennetz ist Haidemühl in Ost-West-Richtung verbundenA mit Spremberg/Schwarze Pumpe und Proschim/Welzow. Über die Verbindung Karlsfeld – Bluno (ca. 4 km) besteht der Anschluss an die Bundesstraße 156.

1.7.1 Kommunalstrukturelle Situation im Raum Welzow/Haidemühl/Proschim

Die Gemeinden Haidemühl und Proschim bildeten gemeinsam mit der Stadt Welzow bis zum 26. Oktober 2003 das Amt Welzow. Mit In-Kraft-Treten der landesweiten Gemeindegebietsreform zu diesem Zeitpunkt ist das Amt Welzow aufgelöst, die Stadt Welzow amtsfrei, die Gemeinde Proschim in die Stadt Welzow eingegliedert und nunmehr Ortsteil der Stadt Welzow. Die Gemeinde Haidemühl besteht zunächst mit einem Sonderstatus bis zu der mit der Umsiedlung verbundenen Auflösung der Gemeinde fort und wird durch die Stadt Welzow für diesen Zeitraum mit verwaltet.

Mit Stand 31.12.2002 betrug die Einwohnerzahl insgesamt 5 197, davon Welzow 4 227, Haidemühl 644 und Proschim 326 Einwohner.

Die Verwaltungseinheit Welzow/Haidemühl liegt im südöstlichen Teil des Spree-Neiße-Kreises und unmittelbar an der südlichen Landesgrenze zum Freistaat Sachsen.

Die Einwohnerentwicklung war u. a. durch das umsiedlungsbedingte Ausscheiden der Gemeinde Kausche per 01.01.1995 und der Ausgliederung von Schwarze Pumpe mit der Kommunalwahl vom 27.09.1998 rückläufig. Allein von 1992 bis September 2001 vollzog sich ein Einwohnerverlust von 544 Einwohnern.

Die Stadt Welzow, als Grundzentrum mit herausgehobener zentralörtlicher Funktion im Spree-Neiße-Kreis regionalplanerisch bestimmt, Aliegt im äußeren Entwicklungsraum des Landes, in der Planungsregion Lausitz-Spreewald.

Ihre Entwicklung wurde durch dieA sich infolge der Braunkohlenvorkommen ansiedelnde Industrie (Glasindustrie, Maschinenbau, Bergbau) vor mehr als 100 Jahren rasant beeinflusst. Noch vor rund 20 Jahren hatte die Stadt Welzow knapp 6 000 Einwohner.

Die wendebedingten Strukturbrüche führten zu Deindustrialisierungsprozessen in der Stadt. Brikettfabriken, Glashütten und Maschinenbaubetriebe, Zuliefer- und Serviceeinrichtungen für den Bergbau, die für Arbeit und Entwicklung sorgten, existieren nicht mehr, die Einwohnerzahl hat sich um ein Viertel auf rd. 4 200 reduziert, die Arbeitslosigkeit liegt mit ca. 28 % deutlich über dem Landesdurchschnitt.

Mit dem Verlust wesentlicher Teile des Industriebestandes verlor die Stadt Welzow auch die tragende Grundlage ihres materiellen Lebensprozesses, ihrer Identität sowie ihres sozialen Beziehungsgefüges.

Der Verlust der zum Versorgungsbereich der Stadt Welzow gehörenden Gemeinden und der Einwohnerrückgang durch arbeitsplatzbezogene Abwanderung junger Leute führte zu erheblichen Kaufkraftverlusten, Steuereinbußen und Auslastungsproblemen von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (Kita, Schulen u. a.) in der Stadt.

Die notwendige Aufrechterhaltung der infrastrukturellen Daseinsgrundversorgung als Grundzentrum in diesem Raum wird zunehmend schwieriger.

Ca. 30 % der Gemeindefläche der Stadt Welzow liegt im Tagebaubereich Welzow-Süd (TA I und II). 20 % der Fläche der Stadt nimmt das Flugplatzgebiet ein, welches sich zum überwiegenden Teil im TA II befindet.

In Abhängigkeit der Entscheidung hinsichtlich der Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II kann, wenn auch zeitlich in unterschiedlichem Ausmaße, eine mehr oder weniger starke Beeinträchtigung der Stadt durch den Tagebau Aüber einen Zeitraum von rund 50 Jahren heute nicht ausgeschlossen werden.

Mit dem im Jahr 2001 vorgelegten StruktureAntwicklungskonzept Welzow-Neupetershain-Proschim wurde eine tiefgründige Stärken-Schwächen-Analyse der bestehenden Situation vorgenommen und Handlungsschwerpunkte zur Überwindung der strukturellen Probleme mit dem Ziel der Aufrechterhaltung und der Stärkung der grundzentralen Funktion der Stadt Welzow formuliert.

Die Initiativen der Stadt zur Umsetzung dieser Schwerpunkte bedürfen einer angemessenen externen Unterstützung, die ihren Ausdruck vor allem im Rahmen des Verwaltungshandelns der obersten und unteren Landesbehörden einschließlich der bergbautreibenden Unternehmen finden sollen.

Mit dem Gesetz vom 24. März 2003 zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße sowie zur Auflösung der Gemeinden Diepensee und Haidemühl und zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung der Amtsordnung, Artikel 1 § 28 bzw. Artikel 3 § 1, werden die Eingliederung der Gemeinde Proschim in die Stadt Welzow und die mit der Umsiedlung der Einwohner nach Spremberg verbundene Auflösung der Gemeinde Haidemühl rechtlich geregelt. Danach fällt das Gebiet der Gemeinde Haidemühl mit deren Auflösung der amtsfreien Stadt Welzow zu.

Die in diesem Braunkohlenplan benannte Gemeinde Haidemühl wird der Grundannahme des Gesetzes zur Gemeindegebietsreform folgend in den Grenzen der Gemarkung Haidemühl, einschließlich des Gebietes Karlsfeld-Ost, gefasst.

Insofern bestehen zum Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, vom 25. November 1993 einschließlich des sachlichen Teilplans 3 Umsiedlung Haidemühl/KarAlsfeld-Ost und dem vorliegenden Plan keine Unterschiede.

2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans, Begründungen

2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung

2.1.1 Abbaubereich, Landinanspruchnahme

Z 1:
Im Abbaubereich des Tagebaus Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, dessen Größe und räumliche Lage durch die in der Anlage 1 dargestellte Grenze der Landinanspruchnahme bestimmt ist, hat die Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor anderen  Nutzungs- und Funktionsansprüchen. Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken, die bisherige Nutzung ist so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.

G 1:
Der Zeitraum zwischen Flächeninanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung ist so gering wie möglich zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen und Böschungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen. Nutzungsfähige Abschnitte sind sukzessive der vorgesehenen Nachnutzung zuzuführen.

Begründung:
Der im Ziel bezeichnete Abbaubereich wird unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit der Rohstoffgewinnung aufgrund der hohen energie-, struktur- und arbeitsmarkpolitischen Bedeutung des Tagebaus Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, zur Sicherung der Versorgung des Kraftwerkes Schwarze Pumpe als Vorranggebiet für die BrauAnkohlengewinnung ausgewiesen. Andere Raumnutzungen sind grundsätzlich möglich und sollen in Abhängigkeit von der zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen müssen jedoch mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Konfliktfall ist dem Abbau von Braunkohle der Vorrang vor anderenA Nutzungen und Funktionen einzuräumen.

Aus der Festlegung des Vorranggebietes einerseits und der erforderlichen Minderung bzw. dem Ausgleich oder Ersatz der bergbaubedingten Eingriffe andererseits ergeben sich sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die daraus abgeleiteten Ziele der Raumordnung stellt der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, in den einzelnen Abschnitten dar.

Der zeichnerischen Darstellung des Abbaubereiches liegen zugrunde:

  • der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, vom 25. November 1993, Verordnung vom 23. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S. 4);
  • das Ökologische Anforderungsprofil, Tagebau Welzow-Süd, GEOS Freiberg, Ingenieurgesellschaft mbH, 1993;
  • der Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben Weiterführung des Tagebaus Welzow-Süd, 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg am 28. Dezember 1993;
  • die Abänderung/Ergänzung Nr. 01/98 zum Rahmenbetriebsplan Tagebau Welzow-Süd 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes Brandenburg am 20. März 2000;
  • der Abschlussbetriebsplan für rückwärtige Kippenflächen und Randgebiete des Tagebaus Welzow-Süd, zugelassen durch das Bergamt Senftenberg am 7. November 1995;
  • der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumAlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne, Feststellungsbeschluss des Braunkohlenausschusses vom 5. Dezember 1996, Verordnung vom 7. November 1997 (GVBl. II S. 855);
  • Angaben/Kartenunterlagen der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV zur Überarbeitung und Konkretisierung des Braunkohlenplans.

Die Abbaukante im Bereich der Ortslage Geisendorf wurde im Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sachlicher Teilplan 1 Geisendorf-Steinitzer Endmor&auAml;ne festgelegt.

In Erfüllung der Maßgabe 1 des Feststellungsbeschlusses des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, legte der Bergbautreibende zum 30. Dezember 1994 die Ergebnisse seiner Untersuchung vor, die eine Weiterführung des Tagebaus bei Verzicht auf die Inanspruchnahme von Geisendorf ausschlossen.

Nach öffentlicher Beratung dieser Ergebnisse am 26. Januar 1995 im Arbeitskreis Welzow-Süd wurde, dem Votum des Arbeitskreises entsprechend, durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR) eine externe gutachterliche Prüfung der Ergebnisse der LAUBAG-Untersuchung veranlasst.

Am 18. Mai 1995 wurden die Hauptergebnisse dieses Gutachtens im Braunkohlenausschuss dargelegt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Lage der westlichen Abbaugrenze des Tagebaus Welzow-Süd im Teilfeld I wird einzig und allein durch geologische Gegebenheiten ursächlich bestimmt. Diese geologischen Faktoren bestimmen die bodenmechanischen, geotechnischen Parameter, die wiederum die dominierenden Elemente zur Bestimmung der Tagebautechnologie und damit einhergehend für die Tagebaukontur sind.
  • Die Lage der Abbaugrenze ca. 20 m vor dem Gutshaus Geisendorf stellt unter der gegebenen technologischen Fahrweise der Abraumf&oAuml;rderbrücke das Entfernungsmaximum der Lagefixierung im Ortsbereich dar, d. h., die Möglichkeit des Abschwenkens des Tagebaus vor der Ortslage (=Verzicht auf Umsiedlung) ist ausgeschlossen.
  • Der Erhalt des unter Denkmalschutz stehenden Gutshauses Geisendorf zwingt zu einer Böschungsgestaltung, die wiederum als Folge die Verlegung aller Versorgungstrassen, insbesondere der oberen Bandanlage, durch den verbleibenden Restort erfordert. Insoweit ist aus Sicherheitsgründen, aber auch aus Immissionsschutzgründen die Bewohnbarkeit der nicht im Tagebaufeld liegenden Häuser ausgeschlossen.

Diese Prüfergebnisse haben weiterhin Bestand.

Die mit der Feststellung des Braunkohlenplans Tagebau Welzow-Süd, TA I im Jahr 1993 fixierte Sicherheitslinie wird daher in ihrem Verlauf nicht verändert. Der Verlauf der Abbaugrenze im Bereich der Ortslage Geisendorf ist in Anlage 4 dokumentiert und durch folgende Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Bessel-System gekennzeichnet:

H R
57 22 756 54 44 870
52 21 406 54 43 930
57 20 895 54 43 835
57 19 998 54 43 229
57 18 694 54 42 884.

Die mit der Gewinnung von Braunkohle im Tagebau verbundene Landinanspruchnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die Natur und die Landschaft dar. Um diese unvermeidbaren Eingriffe zu reduzieren bzw. auszugleichen, ist einerseits die Inanspruchnahme von Flächen räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige Maß zu beschränken. AndererseiAts sind Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen auf nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen so früh wie möglich zu realisieren. Damit sollen nicht rekultivierte Betriebsflächen, die auch wesentliche Quelle für Staubimmissionen sein können, nach Möglichkeit auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Gleichzeitig sollen die nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen so früh wie möglich für den Ausgleich verloren gegangener Nutzungen bereitgestellt werden.

Entsprechend den Möglichkeiten sollen Großgeschiebe (Findlinge) geborgen und an geeigneter Stelle für eine Nachnutzung deponiert werden.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone

Z 2:
Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch die Gewinnung der Braunkohle bedingte unmittelbare Veränderungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie vermieden werden. Die Sicherheitslinie ist in allen raum- und sachbezogenen Planungen zu berücksichtigen und in entsprechende andere Pläne zu übernehmen.

In den Bereich zwischen Sicherheitslinie und Grenze der Landinanspruchnahme (Sicherheitszone) sind die tagebautypische Randbebauung und erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz angrenzender Nutzungen einzuordnen. Sofern bergsicherheitliche und bergtechnische Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist die Einordnung von zu verlegenden Trassen in die Sicherheitszone zAulässig.

Begründung:
Mit der Sicherheitslinie wird die Fläche umschlossen, auf welcher unmittelbare Auswirkungen der Abbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen auf die Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Ihre Übernahme in räumlich und/oder sachlich betroffene Planungen ist deshalb geboten.

Der Abstand zwischen Sicherheitslinie und Abbau- oder Verkippungskante (im Regelfall etwa 150 m) gründet sich im Wesentlichen auf bergsicherheitstechnische Gesichtspunkte. Darüber hinaus soll die Einordnung von bergbaueigenen Anlagen, die zeitlich begrenzt für die Führung des Tagebaus erforderlich sind (z. B. Randriegel, Grubenwasserreinigungsanlagen), innerhalb der Sicherheitslinie ermöglicht werden.

Der Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze ist die Sicherheitszone. Die Sicherheitszone hat nebenA ihrer Bedeutung zur Gefahrenabwehr zugleich als Pufferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit mit den außerhalb der Sicherheitslinie angrenzenden Nutzungen verträglich zu machen. Dazu gehört u. a. die Einordnung von Immissionsschutzmaßnahmen, wie Anpflanzungen, Schutzdämme oder Schutzwände.

Im Bereich der Koordinaten

H R
57 11670 54 45968
57 11107 54 47668
57 11318 54 46297

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • nach dem sächsischen Landesplanungsgesetz.

2.1.3 Räumlicher Teilabschnitt II

Z 3:
Bis spätestens 2015 ist in einem anschließenden Braunkohlenplanverfahren die Entscheidung über eine Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II zu treffen. Der Bereich des räumlichen Teilabschnittes II gemäß Anlage 1 wird als Vorbehaltsgebiet für den Braunkohlenbergbau ausgewiesen.

Begründung:
Gemäß § 7 Abs. 1 ROG vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) i. V. m. § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) können Braunkohlenpläne in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass sich die Teile in eine ausgewogene Gesamtentwicklung einfügen.

Die gewinnbaren Kohlevorräte der gesamten Braunkohlenlagerstätte Welzow-Süd ermöglichen nach den vorliegenden Planungen des Bergbautreibenden eine Rohstoffgewinnung bis etwa 2050. Sowohl das Gutachten der Prognos-AG zur "Rolle der Braunkohle in einer wettbewerbsorientierten und nachhaltigen Energiewirtschaft" vom Oktober 2002 als auch der Beschluss des bei der Bundesregierung gebildeten Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 30. September 2003 zu den "Perspektiven der Kohle in einer nachhaltigen Energiewirtschaft" weisen der Braunkohle in den kommenden Jahrzehnten eine wichtige Rolle als Energieträger, vor allem auch unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit, zu. Aufgrund der hohen Bedeutung der Lausitzer Braunkohle für die Energieversorgung des Landes sowie für die strukturelle und arbeitsmarktpolitische Entwicklung der Region ist eine langfristige planerische Sicherung der Rohstofflagerstätte geboten.

Die Laufzeit des Kraftwerkes Schwarze Pumpe ist gegenwärtig bis 2040 konzipiert. Um den sehr langfristigen Zeitraum gleichzeitig planerisch bewältigen zu können, wurde der Lagerstättenbereich bereits im Braunkohlenplanverfahren 1993 in zwei räumliche Teilabschnitte unterteilt.

Mit der Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt I verfügt der Tagebau Welzow-Süd über eine Planungssicherheit bis ca. 2027/30.

Die räumliche Unterteilung wurde bei der Überarbeitung des Braunkohlenplans 2002/03 beibehalten, da die vor dem Zeithorizont von 2030 bis 2050 u. a. bestehenden sozialen, hydrologischen, lagerstättenwirtschaftlichen und tagebautechnologischen Unterteilungsgründe nach wie vor Bestand haben.

Vorbehaltsgebiete stellen keine landesplanerische Letztentscheidung dar. Den dort bestimmten raumbedeutsamen Funktionen und Nutzungen ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen. Die Ausweisung eines Vorbehaltsgebietes trägt der Verantwortung der Landesplanung für einen langfristigen Lagerstättenschutz Rechnung, lässt die Entscheidungsmöglichkeit nach beiden Seiten offen und führt in diesem Bereich nicht zu einer Einschränkung der Planungshoheit der Stadt Welzow und der Gemeinde Neu-Seeland.

Mit der genehmigten Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt I verfügt der Tagebau Welzow-Süd über eine Planungssicherheit bis ca. 2027/30. Die Option der Weiterführung in den Teilabschnitt II basiert auf dem Erfordernis, die Versorgung des Kraftwerkes Schwarze Pumpe in seiner konzipierten Laufzeit zu sichern. Sie gewährleistet die in diesem Plan enthaltene Bergbaufolgelandschaft.

Eine Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II ist mit erheblichen Auswirkungen verbunden, insbesondere durch die Inanspruchnahme des Wohngebietes V und der südwestlichen Ausbauten der Stadt Welzow, des Ortsteiles Proschim einschließlich Karlsfeld-West, des Flugplatzgeländes Welzow und der Ortschaft Lindenfeld der Gemeinde Neu-Seeland, Ortsteil Bahnsdorf, mit den damit erforderlichen Umsiedlungen.

In Prüfung der von der Arbeitsgruppe Dorf-Kohle-Umwelt Proschim im Jahr 1996 erarbeiteten Vorschläge, eine Weiterführung des Tagebaus Welzow-Süd unter Verzicht von Umsiedlungen vorzusehen, wurde extern eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben.

Das wesentliche Ergebnis dieser Studie war der Nachweis, dass eine wirtschaftliche Tagebauführung im räumlichen Teilabschnitt II ohne Umsiedlungen nicht möglich ist.

Die geringe Entfernung zu den Seen der Restlochkette wird zu unvermeidbaren hydraulischen Beeinflussungen führen, wenn nicht rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Sanierung der südlichen Restlöcher (Spreetal, Bluno) und der Restlochkette (Sedlitz, Skado, Koschen) festgelegten Sanierungsziele (Flutungszeitraum, Endwasserstand u. a.) kann nur über eine Dichtwand die hydraulische Beeinflussung und eine mögliche Nutzungseinschränkung infolge des Absinkens der Seewasserspiegel ausgeschlossen werden. Die Notwendigkeit des Herstellungsbeginns der Dichtwand liegt nach Angaben des Bergbautreibenden im Zeitraum 2015/20.

Das Abbaugebiet in einer flächenhaften Ausdehnung von ca. 2 160 ha wird im Wesentlichen durch Nadelholzforsten in mehreren Entwicklungsstufen und vorwiegend als Acker auf intensiv genutzten größeren landwirtschaftlichen Schlägen genutzt.

Westlich und südlich der Ortslage Proschim befinden sich Kiessandlagerstätten, die im Sachlichen Teilregionalplan II "Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe" vom 26. August 1998 als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen sind.

Im südöstlichen Randbereich befindet sich das als FFH-Gebiet gemeldete Naturdenkmal "Weißer Berg".

Eine Entscheidung über eine Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II hat die technologische Entwicklung des Tagebaus im räumlichen Teilabschnitt I zu berücksichtigen. Es muss Vorsorge dafür getroffen werden, dass für den Fall der Nichtweiterführung ein geordneter Auslauf des Tagebaus im räumlichen Teilabschnitt I ermöglicht wird. Diese Entscheidung ist zu einem Zeitpunkt zu treffen, der einerseits eine ordnungsgemäße und verlässliche planerische Vorausschau zulässt und zudem andererseits noch keine irreversiblen Zwangspunkte durch die Tagebauentwicklung gesetzt werden. Dies wird mit einem Zeitrahmen bis 2015 gewährleistet, wobei gegenwärtig davon ausgegangen wird, dass etwa um das Jahr 2010 das dann erforderliche landesplanerische Verfahren eröffnet werden sollte.

Sollte eine Weiterführung des Tagebaus in den Teilabschnitt II nicht vorgesehen werden, sind die landesplanerischen Festlegungen über die Bergbaufolgelandschaft unter Berücksichtigung der Einordnung der Auslaufphase im räumlichen Teilabschnitt I entsprechend neu zu treffen.

Sowohl die konzipierte Abbaukante als auch die entsprechende Sicherheitslinie überschreiten in einem Bereich südlich Haidemühl die Landesgrenze zum Freistaat Sachsen (vgl. Anlage 1). Für den sich ergebenen sächsischen Flächenanteil ist die raum-ordnerische Sicherstellung im Freistaat Sachsen erforderlich.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Braunkohlenplanverfahren,
  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Regionalplan Lausitz-Spreewald,
  • nach dem sächsischen Landesplanungsgesetz.

2.2 Immissionsschutz

Z 4:
Auf der Grundlage der Gutachten zur Entwicklung der Lärm- und Staubimmissionen ist zu sichern, dass mit den in den bergrechtlichen Betriebsplänen festzulegenden technischen sowie organisatorischen Maßnahmen der Immissionsschutz (Lärm und Staub) für die tagebaunahen Ortschaften Papproth, Steinitz, Raakow, Domsdorf, Jehserig, Merkur, Neupetershain, Welzow und Proschim und die auf sächsischem Territorium liegenden Orte Bluno und Sabrodt zeitgerecht gewährleistet wird. Die Immissionsschutzmaßnahmen sind fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen und auf ihren Erfolg immissionsseitig zu kontrollieren.

Begründung:
Der Braunkohlenabbau im Tagebau verursacht Staub- und Lärmemissionen, die in der Nähe befindliche Wohnstandorte beeinflussen. Im Interesse der Minderung der Folgewirkungen des Tagebaus ist es Ziel der Planung, diese Beeinflussungen durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften einzuschränken bzw. zu vermeiden.

Die geringsten Abstände zwischen der Abbaugrenze und der Wohnbebauung in den Orten Steinitz, Domsdorf, Neupetershain und Welzow betragen im Grundsatz ca. 200 bis 400 m.

Für die tagebaunahen Ortschaften wurden im Auftrag des Unternehmens LAUBAG im Jahre 1995 durch die Müller-BBM GmbH, Büro Dresden sowie das Büro Kötter, Beratende Ingenieure Dresden GmbH Gutachten zu Staubimmissions- bzw. zu Lärmimmissionsprognosen vorgelegt. Auf der Grundlage der Gutachten legte das Unternehmen LAUBAG im Dezember 1995 dem zuständigen Bergamt ein auf seinen Verantwortungsbereich bezogenes Rahmenprogramm Immissionsschutz für die Weiterführung des Tagebaus Welzow-Süd 1996 bis Auslauf Teilfeld Welzow vor.

Dieses Rahmenprogramm wurde im Jahre 2000 aktualisiert. Dementsprechend sind bergtechnische, betriebsorganisatorische, maschinentechnische, bautechnische und ökologische Maßnahmen umzusetzen.

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • die Einkapselung von Lärmquellen an den Bergbaugeräten,
  • die Verwendung lärmgeminderter Bauelemente am Förderbrückenverband sowie an sonstigen Förderanlagen,
  • das Anlegen von Schutzpflanzungen,
  • die Waldbestandserhaltung und die Waldaufwertung im Randbereich des Tagebaus,
  • das Befeuchten unbefestigter Wege und der Grubenarbeitsebene in Trockenperioden,
  • die Zwischenbegrünung der Brückenkippe in relevanten Teilbereichen,
  • die Errichtung von Schutzdämmen/-wänden,
  • die Abstandsfahrweise des Vorschnittbetriebes und des Förderbrückenverbandes bei Erforderlichkeit in ortsnahen Bereichen.

Die Realisierung von Schutzmaßnahmen in den vergangenen Jahren führte bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionssituation im Bereich des Tagebaus Welzow-Süd. Weitere technische Lärmminderungsmaßnahmen am Förderbrückenverband F 60 befinden sich in der Vorbereitung bzw. Realisierung.

Zur Kontrolle der Immissionsbelastungen wird ein mit dem Landesbergamt abgestimmtes Messnetz betrieben. Das Gesamtbild der bisher vorliegenden Messergebnisse zeigt, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte für Lärm und die Immissionswerte für Staub bezogen auf die gegenwärtig durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflussten Orte im Wesentlichen eingehalten werden.

Mit dem vorliegenden Rahmenprogramm wird eine Abbauentwicklung des Tagebaus bis ca. 2010 betrachtet, die räumlich mit dem Erreichen der Abbaukante vor der Bahnlinie Cottbus - Senftenberg 2008 gekennzeichnet ist.

Daraus ergibt sich das Erfordernis, rechtzeitig die gutachterlichen Lärm- und Staubimmissionsprognosen über diesen Zeitrahmen hinaus weiterzuführen, um auch in diesem Bereich frühzeitig erkennbare und mögliche Belastungspotenziale infolge der weiteren Entwicklung des Tagebaus durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu minimieren.

Als besonderer Schwerpunkt ist dabei die Annäherung des Tagebaus auf ca. 150 m an die Wohnbebauung des Kippenweges der Stadt Welzow zu betrachten.

Regelmäßig erfolgen im Arbeitskreis Welzow-Süd entsprechende Informationen des Bergbautreibenden über den Stand der Umsetzung des Rahmenprogramms.

Z 5:
Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Zwischenbegrünung von noch nicht abschließend rekultivierten Kippenbereichen, von längerfristig verbleibenden Randschlauchböschungen in exponierter Lage zu den am Tagebaurand liegenden Orten sowie durch eine forcierte Wiedernutzbarmachung der nicht mehr für den Tagebaubetrieb benötigten Flächen, einzuschränken.

Begründung:
Wesentliche Ursache der tagebaubedingten Staubbelastung sind größere zusammenhängende offen liegende Oberflächen, auf denen zudem feinkörniges Material überwiegt.

In den zurückliegenden Jahren wurden durch das Bergbauunternehmen bereits eine Reihe von technischen und betriebs-organisatorischen Maßnahmen eingeleitet, die zu einer spürbaren Belastungsreduzierung geführt haben.

Zur Kontrolle und Überwachung wird seit 1992 ein Staubmessnetz (Staubniederschlag) im Randbereich des Tagebaus betrieben, dessen Aktualisierung entsprechend dem Tagebaufortschritt erfolgt.

Z 6:
Die Immissionsschutzanlagen (Schutzdämme, Schutzwände u. a.) und Schutzpflanzungen sind über den gesamten Zeitraum ihrer Betriebsnotwendigkeit zu pflegen und zu erhalten. Sie sind nach Abschluss der bergbaulichen Maßnahmen zurückzubauen, sofern sie nicht einem in nachfolgenden Planungen/Genehmigungen festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden.

G 2:
Vorhandene Waldbestände im Bereich zwischen der in der Anlage 1 dargestellten Abbaugrenze und den am Tagebaurand liegenden Orten sollen nach Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls aufgewertet werden.

Begründung:
Der Erhalt bzw. die Aufwertung vorhandener Waldbestände, die Anlage von Schutzpflanzungen und - mit Einschränkungen - die Errichtung von Lärmschutzdämmen bzw. -wänden sind nach den Ergebnissen der Immissionsprognosegutachten wirksame Maßnahmen zur Minderung der vom Tagebaubetrieb ausgehenden Staub- und Lärmemission. Die Errichtung, Pflege und Unterhaltung der Pflanzungen bzw. Anlagen obliegt dem Bergbautreibenden.

Entsprechend dem Rahmenprogramm besteht die Zielstellung des Bergbautreibenden, eine geschlossene Umgrünung des Abbaubereiches zu sichern.

Dazu gehört neben der Anlage von Schutzpflanzungen sowohl der Erhalt von Forst- und Restwaldflächen als auch die Schließung von Waldrändern mit Unterholz und die Wiederaufforstung von Freiflächen. Die erforderlichen Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit den zuständigen Forstämtern.

Im Bereich der Ortschaften Steinitz, Domsdorf, Neupetershain, Neupetershain-Nord, Welzow und Haidemühl/Proschim wurden Schutzpflanzungen im Umfang von 46 Hektar angelegt und gepflegt. Dazu gehören auch die Pflanzungen im Bereich des Stadtwaldes Welzow, die bis nach Beendigung des Vorbeischwenkens des Tagebaus Immissionsschutzfunktionen ausüben.

Zum Schutz der Ortslage Papproth wurde 1993 ein 10 m hoher und 500 m langer Lärmschutzdamm (2,5 ha) errichtet und begrünt. Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit und damit nach Wegfall der Emissionsquelle ist in Abstimmung mit der anliegenden Ortschaft Jehserig durch den Bergbautreibenden der Rückbau des Lärmschutzdammes Papproth zu gewährleisten, sofern andere Planungen keinen anderen Verwendungszweck vorsehen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen der Bauleitplanung.

2.3 Naturhaushalt

2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich

Z 7:
Die bergbaubedingten Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Abbaubereich sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche auszugleichen.

Für rechtlich besonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft sind geeignete Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle vorzusehen, wenn ein Ausgleich im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Abbaubereiches nicht erfolgen kann.

Der Bereich der Endmoräne zwischen Geisendorf und Steinitz ist wieder herzustellen.

Geeignete Flächen der Sicherheitszone sind unter Beachtung des Immissionsschutzes für Minderungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 3 BbgNatSchG zu nutzen.

G 3:
Die im Vorfeld des Tagebaus bestehenden ökologischen Funktionen sollen so lange wie möglich erhalten werden.

Begründung:
Im Sinne des Vermeidungsgebots von § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sind bestehende ökologische Funktionen möglichst lange zu erhalten, d. h., dass bergbaubedingte Eingriffe räumlich und zeitlich auf das tagebautechnisch erforderliche Maß zu beschränken sind.

Der erhebliche aber unvermeidbare Eingriff des Braunkohlen-abbaus in den Naturhaushalt erfordert geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Gemäß § 20 LEPRO ist die Gestaltung der Tagebaufolge- und -nachbarlandschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durchzuführen.

Der Bergbautreibende hat mit dem "Ökologischen Anforderungsprofil Tagebau Welzow-Süd" (GEOS Freiberg, Ingenieurgesellschaft mbH, Mai 1993) eine Bestandsaufnahme des Abbaubereiches vorgelegt. Ebenfalls kann der vorliegende Landschaftsrahmenplan für das Braunkohlentagebaugebiet Welzow-Süd zur Bestandsaufnahme herangezogen werden.

Der Tagebau Welzow-Süd liegt in der Großlandschaft Lausitzer Becken- und Heideland. Deren zentraler Teil bildet der in Ost-West-Richtung verlaufende Niederlausitzer Grenzwall, dem sich im Norden die Cottbuser Sandplatte und das Baruther Urstromtal, im Süden die Niederlausitzer Randhügel und als Bestandteil der Großlandschaft Oberlausitzer Heideland das Lausitzer Urstromtal anschließen.

Vorherrschend sind Sand- und lehmige Sandböden.

Das Planungsgebiet ist bereits seit mehr als 100 Jahren durch den Bergbau in diesem Raum beeinflusst und dadurch tiefgreifenden Landschaftsveränderungen unterworfen.

Die Landschaftsstruktur im Abbaubereich wird durch großflächige Altkippen, Tagebaurestlöcher und Bruchfelder, anthropogen beeinflusste Waldformen mit vorherrschendem Kiefernanteil und landwirtschaftlich genutzte Standorte in der Nähe von Ortschaften und Siedlungen mit durchschnittlichen Bodenwertzahlen in einer Schwankungsbreite von 12 bis 45 bestimmt.

Als zu schützender Landschaftsteil befindet sich mit einem Flächenanteil von ca. 40 % der Gesamtfläche (1 434 ha) das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft" im Abbaubereich.

Der großflächige Braunkohlenbergbau wirkt zunächst landschaftszerstörend, wobei auch aus Naturschutzsicht wertvolle Landschaftsbestandteile verloren gehen. Diese können in der Regel in ihrer ursprünglichen Form nicht regeneriert werden. Im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft bietet sich jedoch die Möglichkeit, neue hochwertige Landschaftstypen zu entwickeln, die eine dynamische Landschaftsentwicklung mit natürlich ablaufenden Prozessen auf nährstoff- und schadstoffarmen Rohböden ermöglichen.

Die in den Braunkohlensanierungsgebieten gesammelten Erfahrungen belegen, dass hier Biotope entstehen können, die einer schützenswerten Flora und Fauna Lebensraum bieten. Im Tagebau Welzow-Süd sollen diese Möglichkeiten zur dynamischen Naturentwicklung durch die Ausweisung eines zusammenhängenden Renaturierungsgebietes im Bereich des wieder herzustellenden Endmoränenzuges zwischen Geisendorf und Steinitz einschließlich des Quellkessels der Steinitzer Quelle und des Oberlaufes des Petershainer Fließes geschaffen werden. Damit wird dem Schutzzweck der Rechtsverordnung über das LSG "Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft" entsprochen, welcher u. a. die Wiederherstellung des durch den Tagebau Welzow-Süd abgegrabenen Endmoränenzuges zwischen Steinitz und Geisendorf als geologische Besonderheit sowie als Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in diesem Gebiet beinhaltet.

Auf verfügbaren und geeigneten Flächen in der Sicherheitszone und im Kippenbereich sollen gezielt Maßnahmen zur Minderung der vorübergehenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Abbaubereich realisiert werden. Damit sollen Rückzugsgebiete für landschaftstypische, insbesondere auch für gefährdete Arten und Lebensgemeinschaften, für den Zeitraum der bergbaulichen Beeinflussung geschaffen werden. Als Biotoptypen sollen vor allem Streuobstwiesen, Kraut- und Grasfluren, naturnahe Gehölzkomplexe, Sukzessionsflächen, Feuchtbiotope und Trockenstandorte vorgesehen werden. Die Maßnahmen in der Sicherheitszone können mit Immissionsschutzmaßnahmen kombiniert werden.

Der Grundsatz, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. zu mindern, gilt für den gesamten Einwirkungsbereich. In die Untersuchungen zu Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen sind demzufolge auch wasserabhängige Landschaftsbestandteile einzubeziehen, die durch Grundwasserabsenkung beeinflusst werden können und die gegenwärtig keinen Schutzstatus haben.

Z 8:
Seltene Tier- und Pflanzenarten sind vor der bergbaulichen Inanspruchnahme in besonders geeignete Bereiche der bereits vorhandenen Bergbaufolgelandschaft oder der unmittelbaren Bergbaunachbarlandschaft unter Beachtung der spezifischen Standortansprüche umzusetzen. Stubben, Totholz und Astschnitt aus dem Vorfeld sind in geeignete Kippenareale als Benjeshecken, Wälle u. a. einzusetzen bzw. als Krautsäume an Wegen und Waldrändern der Bergbaufolgelandschaft zu nutzen.

Begründung:
Grundsätzlich sind Umsetzungen einzelner Arten aus ökologischer Sicht nur in Ausnahmefällen sinnvoll, da Arten nur zusammen mit ihren Lebensräumen geschützt werden können. In intakten Lebensräumen sind auch die typischen Arten vorhanden, sind sie es nicht, führen Umsiedlungsversuche kaum zum Erfolg.

Sinnvoll erscheint die Umsetzung seltener Arten in potentiell geeignete, noch nicht besiedelte Lebensräume. Im Zuge der weiteren Planung der Bergbaufolgelandschaft sind rechtzeitig Ersatzstandorte vor allem für schutzbedürftige Pflanzen- und Tierarten so herzurichten, dass das Risiko des Verlustes gering gehalten werden kann.

Dabei gilt es auch Betriebsflächen, die aus technologischen Gründen über einen längeren Zeitraum offen gehalten werden müssen, bevor sie wieder in die Tagebauentwicklung und damit in die abschließende Wiedernutzbarmachung einbezogen werden, mit zu berücksichtigen. Als zeitweiliges Ansiedlungs- und Reproduktionsareal für bestandsbedrohte Arten können sie als Verbund- und Ausbreitungsareal von den gewachsenen Tagebaurandgebieten über die älteren bis hin zu den jüngeren und zukünftig noch zu schaffenden Gebieten der Bergbaufolgelandschaft dienen.

Auf der Grundlage der Dokumentation zur Führung des Nachweises der Wiederherstellung der Funktion des Naturhaushaltes im bergbaulich zu beanspruchenden Teil des Geisendorf-Steinitzer Endmoränenzuges des Ingenieurbüros EMCP Görlitz wurde ein Projektteam beim Bergbautreibenden gebildet, in dem sowohl der Landkreis Spree-Neiße als auch der Arbeitskreis Welzow-Süd vertreten sind.

Die Schwerpunkte dieser Arbeit ergaben sich aus den aufgabenstellenden Zielen des sachlichen Teilplans 1 Geisendorf-Steinitzer Endmoräne bzw. dieses Braunkohlenplans.

Im Weiteren wird nach einer abgestimmten Prioritätenliste auf der Basis eines Arbeitsprogramms die Umsetzung seltener Pflanzen- und Tierarten durchgeführt.

Ziel der Monitoringprogramme ist es, zuverlässige Daten über die natürliche Dynamik der biotischen und abiotischen Verhältnisse im bergbaulich unbeeinträchtigten Zustand zu erfassen, notwendige und geeignete Ausgleichs-/Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie später die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überwachen bzw. mögliche Veränderungen durch Grundwasserabsenkung frühzeitig anzuzeigen.

Das Biomonitoringprogramm für den Bereich der Endmoräne schafft Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Artenschutz und eine Biotopkontrolle in Bezug auf den Erhalt schützenswerter Biotopstrukturen, den Artenschutz und die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft.

Die Ergebnisse der mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten biologischen Beobachtungsprogramme werden in Jahresberichten zusammengestellt, unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse ausgewertet und interpretiert. Die Berichte werden dem Landesbergamt Brandenburg und dem Landesumweltamt als Fachbehörde des Naturschutzes und der Landschaftspflege übergeben, kontinuierlich wird im Arbeitskreis Welzow-Süd informiert.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

Z 9:
Mit der Kippenentwicklung ist das vorbergbauliche Relief der Geisendorf-Steinitzer Endmoräne weitgehend wieder herzustellen.

Im Rahmen der Oberflächengestaltung sind die Voraussetzungen für einen natürlichen Wasserabfluss und die Wiederherstellung der Steinitzer Quelle zu schaffen.

Mit der Abschlussverkippung der qualitativ besten Rohböden sind optimale Voraussetzungen für die Gestaltung einer vielfältigen, artenreichen, standorttypischen Landschaft zu schaffen, die den Fortbestand geschützter Pflanzen- und Tierarten sichert.

Das unterirdische Einzugsgebiet der Steinitzer Quelle ist im Rahmen der Rekonstruktion der Endmoräne auf Dauer wieder herzustellen.

Begründung:
Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert das wechselweise Einbringen der notwendigen Abraummassen unter Beachtung der bodenmechanischen Vorgaben zum Kippenaufbau.

Die Sicherheiten dafür sind geotechnisch nachzuweisen.

Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Sackungen und Setzungen der Kippe ist die Flaschenton-Dichtungsschicht sachgemäß in einer solchen Mächtigkeit einzubringen, dass sie in der Lage ist, eintretende Verformungen aufzunehmen und ein Versagen der Dichtungswirkung infolge Rissbildung an der Schichtbasis auszuschließen.

Über die Tonschicht erfolgt die Verkippung der Abraummassen zur Wiederherstellung des Grundwasserleiters.

Zur Gewährleistung einer besseren Versickerung und zur Steuerbarkeit des Volumenstromes im Grundwasserleiter sind Sicker- und Drainageelemente vorzusehen und im Verkippungsprozess mit einzubauen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb des Abbaubereiches

Z 10:
Die im Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden grundwasserabhängigen und für den Arten- und Biotopschutz besonders wertvollen schützenswerten Landschafts- und Lebensräume sind zu erhalten, zu beobachten und im Falle einer Beeinflussung durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

Unvermeidbare nachteilige Beeinträchtigungen sind auszugleichen.

Die in nördliche Richtung fließenden Gräben sind durch eine ökologiegerechte, auf Förderung der Eigendynamik gerichtete Gewässerunterhaltung so an die derzeitigen und nachbergbaulichen Abflussverhältnisse anzupassen, dass unterhaltungsarme Fließgewässer mit größtmöglicher Flächenwirksamkeit entstehen.

G 4:
Waldränder sind durch geeignete Maßnahmen ökologisch aufzuwerten.

Begründung:
Als zu schützender Landschaftsteil befindet sich im Tagebaubereich das LSG "Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft". Die Zone 2 dieses LSG (ca. 40 % der Gesamtfläche) liegt im Abbaugebiet des Tagebaus (vgl. Z 8, 9), der übrige Teil wird durch die Grundwasserabsenkung des Tagebaus beeinflusst.

Der Göhrigker See ist entsprechend den Zielen und Festlegungen des Sanierungsplans Altbergbaugebiet Göhrigk mit Sümpfungswasser in solcher Menge zu versorgen, die den Biotopcharakter in vollem Umfang erhalten lässt. Insbesondere geht es um den Erhalt der Flachwasserzonen des Nordbereiches des Sees.

Für den Verlust von z. T. gut entwickelten Waldrändern am Nordhang der Endmoräne sind Waldränder in der unmittelbaren Umgebung des Tagebaus ökologisch aufzuwerten. Möglichkeiten wären eine 20 bis 30 m tiefe Auflichtung des Waldes und Anlage von Kraut- und Gebüschsäumen am unmittelbaren Waldrand. Vorhandene Weich- und Vorhölzer (Weiden, Birke, Zitterpappel, Vogelkirsche, Traubenkirsche) sowie Straucharten sind dabei zu schonen. Bei südexponierten Waldrändern sollten durch Totholz, Stubben, Steinhaufen u. a. verstärkt Zusatzstrukturen für thermophile Insekten und Reptilien eingebracht werden.

Mit der Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29. Dezember 1997 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Sümpfungswasserverteilung werden die Auswirkungen der Entwässerungsmaßnahmen auf den oberirdischen Wasserhaushalt, insbesondere auf die Abflussbildung und die sümpfungsbedingte Versickerung ausgeglichen.

Damit sollen der erforderliche Mindestabfluss in den Fließgewässern und die erforderlichen Wasserspiegelhöhen in den Standgewässern:

  • Kochsa
  • Hühnerwasser
  • Döbberner Graben
  • Steinitzer Wasser einschließlich Quelle und Göhrigker See
  • Petershainer Fließ/Radensdorfer Fließ und Tschuggerteich
  • Teichgruppe Haidemühl/Proschim (solange hydrologisch vertretbar, s. auch Abschnitt 2.4.3)

gewährleistet werden. Die sich entlang der Fließe entwickelten Feuchtgebiete bleiben dadurch erhalten.

In das Grundwassermonitoring in Bezug auf den Grundwasserstand und auf habitatstypische Tier- und Pflanzenarten sind folgende grundwasserabhängigen Landschaftsteile einzubeziehen:

  • Petershainer Fließ mit Erlenbruch, Domsdorf-Radensdorfer Niederung mit Erlenbruchwäldern
  • LSG "Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft" mit Park Raakow sowie Park Drebkau
  • Feuchtgebiete im Raum Groß Döbbern
  • sümpfungsbeeinflusste Teile
  • des Naturschutzgebietes (NSG) Koselmühlenfließ
  • des LSG Spreeaue südlich Cottbus mit NSG Biotopverbund Spreeaue
  • des LSG Staubeckenlandschaft Bräsinchen mit NSG Talsperre Spremberg
  • der Hühnerwasser- und Kochsa-Niederung mit Erlengrund
  • Feuchtbiotope am Süd- und Ostrand des Tagebaus sowie Teichgruppe Haidemühl/Proschim
  • Park und Teich am Gutshaus Jehserig.

Mit der bedarfsweisen Versorgung der Kippenbiotope

  • Jessener Feuchtwiesen
  • Töpferschenke
  • Consulsee

sollen die Voraussetzungen für den Erhalt und Entwicklung störungsarmer Rückzugsgebiete für Flora und Fauna und als Ausbreitungszentrum für die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgelandschaft sowie für günstige Standortbedingungen für die Umsetzung von Tier- und Pflanzenarten aus dem Tagebauvorfeld geschaffen werden.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  • im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

2.3.3 Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Steinitzer Quelle

Z 11:
Die Funktion der Steinitzer Quelle als Feucht- und Abflussgebiet des Steinitzer Wassers ist beim Vorbeischwenken des Tagebaus zu erhalten.

Die Wassermenge und -qualität haben unter Berücksichtigung der Versickerungsverluste, der Wassertemperatur und weiterer physikalisch-chemischer Parameter den Erhalt der bestehenden aquatischen und semiaquatischen Biotope einschließlich ihres Genpotentials zu sichern.

Begründung:
Die Steinitzer Quelle ist die letzte funktionstüchtige Quelle am Nordhang der Endmoräne mit einem biotoptypischen Arteninventar, das auch etliche Arten der Roten Liste enthält.

Sie hat damit auch eine erhöhte Bedeutung als genetisches Reservoir für die Wiederbesiedlung ähnlicher Lebensräume nach dem Wiederanstieg des Grundwassers.

In der Phase des Vorbeischwenkens des Tagebaus kann die Quelle nur über die Zufuhr von Sümpfungswasser in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bleiben. Die dazu eingeleiteten Untersuchungen und die Erörterungen von Ergebnissen im Arbeitskreis Welzow-Süd und mit Trägern öffentlicher Belange ergaben, dass mit einer oberflächennahen Infiltration von aufbereitetem Sümpfungswasser eine optimale Lösung zur Erreichung des Ziels gefunden werden kann. Demnach ist vorgesehen, Sümpfungswasser aus der Randriegelleitung für die Wasserlieferung zu nutzen. Durch kontinuierliche Kontrolle und Auswertung von Daten geeigneter Kontrollsysteme ist das Infiltrationssystem, d. h., Zeit und Menge der Wasserbereitstellung, genau bestimmbar.

Die postmontane Aktivierung der Quelle gliedert sich in drei Etappen:

  • Wiederherstellung der Grundwasserstauer und -leiter während der Verkippung,
  • Initiale Füllung des Grundwasserleiters durch Niederschläge und gegebenenfalls durch zusätzliche Speisung mit Filterbrunnenwasser,
  • Einstellung eines naturnahen hydrologischen Regimes mit der Möglichkeit zur Steuerung der Quellschüttung nach Menge und Güte.

Die dazu erforderlichen Baumaßnahmen und technischen Eingriffe sind "naturnah" auszuführen, um gegebenenfalls erforderliche Rückbaue zu verhindern.

Das Einzugsgebiet ist hinsichtlich seiner Fläche so ausreichend wieder herzustellen, dass die gegenwärtige Quellschüttung gewährleistet wird. Nach den gutachterlichen Aussagen werden 40 ha für die Wiederherstellung als ausreichend betrachtet. Eine Anbindung des postmontanen Einzugsgebietes an das natürliche Einzugsgebiet erfolgt südlich des Quellbereiches. Entscheidend für eine erfolgreiche Gestaltung dieses Einzugsgebietes ist eine Funktionstüchtigkeit der wiederhergestellten Dichtungsschicht. Sie muss flächenhaft eine vertikale Durchlässigkeit von k f < 10 -9 m/s und auch nach Setzungen und Sackungen der Kippe eine (tektonisch) ungestörte Lagerung gewährleisten.

Nach Gestaltung des wiederhergestellten Grundwasserleiters unterstützen technische Maßnahmen die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wasser für die Quellschüttung.

Die Möglichkeiten zur Steuerung der Grundwasserneubildung durch reliefbildende und landschaftsgestalterische Maßnahmen sind relativ gering. Die natürliche Grundwasserneubildung wird intensiviert, indem ein morphologisch geschlossenes Einzugsgebiet und eine schnelle Versickerung der Niederschläge gewährleistet werden. Durch Entwicklung von Kiefernwald-Mischwald-Beständen auf den Hochflächen und einer abwechslungsreichen teilweise vegetationsfreien Offenlandschaft auf der Südseite des Höhenzuges soll dieses erreicht werden, wobei aus ökologischer Sicht solche vegetationslosen bzw. -armen Sonderstrukturen eine Bereicherung darstellen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.4 Wasserwirtschaft

2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung

Z 12:
Die Grundwasserabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der bergsicherheitlichen Notwendigkeiten und darüber hinausgehenden ökologischen Anforderungen so gering wie möglich gehalten werden.

Die technischen Einrichtungen für entsprechende Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu gestalten. Die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den Wasser- und Naturhaushalt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung sind ständig zu überwachen.

Durch geeignete Maßnahmen (bspw. Dichtwand) sind negative Beeinflussungen der konzipierten Wasserspiegelhöhen in den nahegelegenen Restseen Spreetal-Bluno, Skado und Koschen durch die Grundwasserabsenkung auszuschließen.

Begründung:
Der Tagebau Welzow-Süd befindet sich auf einer tertiären Hochfläche zwischen dem Niederlausitzer Grenzwall im Norden und dem Lausitzer Urstromtal im Süden. Die ursprüngliche Fließrichtung des Grundwassers vor Beginn des Bergbaus war von der Hochfläche nach Norden in das Baruther Urstromtal und in das Lausitzer Urstromtal im Süden gerichtet.

Mit der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung erfolgt lokal eine Umkehrung der Fließrichtung in Richtung des aktiven Tagebaus.

Dabei ist der Absenkungstrichter nach Norden weit ausgedehnt. Nach Süden überlagert er sich mit den Entwässerungseinflüssen der ehemaligen Tagebaue Spreetal, Skado und Sedlitz und nach Westen mit denen des Tagebaus Greifenhain. Nach Osten endet die Reichweite an der Spree.

Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau ist ohne die Absenkung des anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aufgrund der Auswirkungen auf den Naturhaushalt und der Begrenztheit der Ressource Wasser ist darauf hinzuwirken, dass diese Absenkung auf das unumgängliche Maß begrenzt wird. Der Bergbautreibende hat hierzu geeignete Maßnahmen umzusetzen.

Die Reichweite der derzeitigen und die nach gegenwärtigem Planungsstand zum Ende des räumlichen Teilabschnittes I (ca. 2030) zu erwartende bergbaubedingte Grundwasserabsenkung ist der Anlage 3 zu entnehmen. Sie berücksichtigt keine Maßnahmen zur Eingrenzung der Grundwasserabsenkung.

Die Entwicklung der Grundwasserabsenkung und der Auswirkungen bedürfen einer fortlaufenden Überwachung. Vorgaben zum Monitoring enthält der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 29. Dezember 1997 (vgl. auch Abschnitt 2.3.2).

Oberflächenwassermonitoring
Zur Aufrechterhaltung von Mindestabflüssen bzw. zur Einhaltung von Wasserspiegelhöhen in Standgewässern wird in die im Abschnitt 2.3.2 genannten oberirdischen Gewässer Sümpfungswasser abgegeben. Die Einleitstellen sind mit Mengenmesseinrichtungen ausgerüstet.

In den mit Grubenwasser versorgten Standgewässern Göhrigker See, Tschuggerteich und Teichgruppe Haidemühl/Proschim sind Lattenpegel vorhanden.

Ein Lattenpegel im Zulauf zum Erlenbruch bei Domsdorf erfasst die Wassereinleitung in dieses Niederungsgebiet.

Im Koselmühlenfließ besteht eine Durchflussmessstelle zur Erfassung des Durchflusses am Rand des Absenkungstrichters.

Grundwassermonitoring
Dem Landesbergamt Brandenburg und dem Landesumweltamt wurden und werden die Grundwassergleichen für den Haupthangendgrundwasserleiter im Förderraum Welzow-Süd jährlich übergeben. Die Planung und Fortschreibung des Pegelnetzes ist mit dem Hauptbetriebsplan des Tagebaus Welzow-Süd und der Anzeige zur Realisierung von Regionalpegeln angezeigt und zugelassen.

2.4.2 Wasserversorgung Sümpfungswassernutzung

Z 13:
Die öffentliche, gewerbliche und private Wasserversorgung nach Menge und Güte ist für die Dauer der bergbaulichen Einwirkung auf das Grundwasser zu gewährleisten.

Das im Bereich des Tagebaus Welzow-Süd anfallende Sümpfungswasser ist vorrangig zur Trinkwasser- und gewerblichen Wasserversorgung und zur Wasserversorgung der grundwasserabhängigen Landschaftsbestandteile einzusetzen. Darüber hinaus ist die Mindestwasserführung der im Einwirkungsbereich liegenden Vorfluter gemäß der jeweils gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis - soweit möglich - durch die Einleitung von Sümpfungswasser zu gewährleisten.

Dabei ist das Prinzip der sparsamen und nachhaltigen Wasserbewirtschaftung durchzusetzen. Die jeweils erforderliche Qualität muss gegebenenfalls durch Aufbereitung gewährleistet werden.

Begründung:
Durch die weitreichende bergbauliche Grundwasserabsenkung werden Wassergewinnungsanlagen in unterschiedlichem Ausmaß beeinflusst. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten.

Bei der Verteilung des Sümpfungswassers ist auf eine sparsame und effektive Verwendung des verfügbaren Wassers zu orientieren. Dies ist gerade wegen des durch den großflächigen Braunkohlenbergbau verursachten Grundwasserdefizits in der Lausitz von besonderer Bedeutung. Die durch den aktiven Bergbau zu hebenden Grundwassermengen sind fester Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Wasserbewirtschaftung in der Lausitz. Durch den aktiven Bergbau stehen in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) ca. 350 Mio. m3 Wasser pro Jahr zur Verfügung. Diese Wassermenge wird, neben der Versorgung der Braunkohlenkraftwerke, im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Wasserhaushaltes für die Restlochflutung, für die Stützung der Wasserführung der Spree und für die Aufrechterhaltung des Mindestabflusses in den bergbaubeeinfluss-ten Vorflutgräben eingesetzt.

Rund 70 % des im Tagebau Welzow-Süd gehobenen Grubenwassers wird zur GWRA Schwarze Pumpe geleitet, dort gereinigt und zu Trink- und Brauchwasser aufbereitet. Verbleibendes Überschusswasser wird in die Spree abgeleitet bzw. für die Flutung von Tagebaurestlöchern zur Verfügung gestellt.

Die zwingend zu versorgenden grundwasserabhängigen Landschaftsbestandteile sind im Abschnitt 2.3.2 beschrieben.

Im Jahre 2000 wurden im Tagebau Welzow-Süd ca. 43,2 Mio. m3 Wasser durch die LAUBAG gehoben und abgeleitet.

Die Ableitung erfolgte gemäß der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis:

  • über das Ableitungssystem Süd
    zur GWRA Schwarze Pumpe
    zur Wassereinleitung in die Kochsa sowie in die Teichgruppe Haidemühl/Proschim,
  • über das Ableitungssystem Nord
    zur Einleitung in den Döbberner Graben,
  • über die GWRA Klein Buckow
    in das Hühnerwasser
    in die Brauchwasserleitung für Jehserig, Rehnsdorf und Papproth,
  • über das Ableitungssystem Steinitz
    mit Aufteilung auf fünf Einleitstellen des Steinitzer Wassers
    mit Infiltration des Quellgebietes der Steinitzer Quelle
    mit Einleitung in den Göhrigker See,
  • über das Einleitungssystem West
    in das Petershainer Fließ mit Verlagerung in Richtung Westen bis zur Bahnlinie.

Die LMBV betreibt im rückwärtigen Raum des Tagebaus keine Entwässerungsanlagen.

In den Sommerhalbjahren wird der Gemeinde Jehserig mit ihren Siedlungen Rehnsdorf und Papproth Brauchwasser zur Verfügung gestellt.

Die Kippenbiotope Jessener Feuchtwiesen, Töpferschenke und Consulsee erhalten bei Bedarf Sümpfungswasser aus dem Kippenableiter.

Die Wasserverteilung im Jahre 2000 war durch folgende Größenordnungen gekennzeichnet:

Einleitstelle Wassermenge in Tm3
GWRA Schwarze Pumpe 31 198
Kochsa 1 120
Hühnerwasser 1 140
Döbberner Graben 1 696
Steinitzer Wasser 2 837
Petershainer Fließ 1 202
Teichgruppe HaidemühlProschim 620
Kommunales Brauchwasser und Kippenbiotope 2 897
Eigenbedarf (Bohr-, Beregnungs-, Löschwasser) 105

Mit dem Einschwenken des Tagebaus in das Teilfeld Proschim und der damit verbundenen Überbaggerung ehemals bereits bergbaulich in Anspruch genommener Flächen ist mit einer Verschlechterung der Qualität des Grubenwassers zu rechnen.

Dies erfordert die Errichtung einer Grubenwasserreinigungsanlage östlich der Gemeinde Neupetershain. Der geplante Standort ist in Anlage 3 dargestellt.

Die Grubenwasserreinigungsanlage ist so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass sie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der für die Einleitung genutzten Gewässer und der langfristigen Zielstellung zur Beschaffenheitsentwicklung der Fließgewässer im Land Brandenburg die erforderliche Aufbereitung des gehobenen und abzuleitenden Grubenwassers gewährleistet.

2.4.3 Oberflächengewässer

Z 14:
Bei bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen sind die für die Wasserwirtschaft und/oder den Naturhaushalt bedeutsamen Oberflächengewässer zu erhalten. Die Wasserstände bzw. der landschaftlich notwendige Mindestabfluss sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. Einleitung von Sümpfungswasser, Versickerung von Wasser oder Oberflächenwasserrückhaltung sicherzustellen. Eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden. Die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen (vgl. auch Abschnitt 2.3.2) sind bei Bedarf für den gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulichen Grundwasserabsenkung, d. h., über die Beendigung des Tagebaus hinaus bis zur Wiederherstellung ausgeglichener wasserwirtschaftlicher Verhältnisse aufrecht zu erhalten.

Für die Tagebaurandbereiche ist in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse eine ausreichende Vorflut zu gewährleisten.

In den Fließgewässern Kochsa, Hühnerwasser, Döbberner Graben, Steinitzer Wasser, Petershainer/Radensdorfer Fließ sind durch Einleitung von Sümpfungswässer die Mindestabflüsse nach Menge und Beschaffenheit aufrecht zu erhalten.

In den Standgewässern Göhrigker See, Tschuggerteich und in der Teichgruppe Haidemühl/Proschim sind mittels Sümpfungswässer die Wasserspiegelhöhen zum Erhalt des Biotopcharakters zu gewährleisten.

Die Kippenbiotope Jessener Feuchtwiesen, Töpferschenke und Consulteich sind über den Kippenableiter bei Bedarf mit Sümpfungswässer zu versorgen.

Begründung:
Die Weiterführung des Tagebaus Welzow-Süd führt zu weiteren Veränderungen der natürlichen Zuflussbedingungen der Oberflächengewässer. So werden die ehemaligen Quellgebiete (inzwischen trockengefallen) des Radensdorfer/Petershainer Fließes überbaggert, die Grundwasserabsenkung führt zum Trockenfallen von Speisungsgebieten und zu erhöhten Infiltrationsverlusten in den Gewässern.

Diese Beeinflussung der Gewässer durch die Grundwasserabsenkung ist durch Wassereinleitungen aus dem Sümpfungswasseraufkommen in Höhe des landschaftlich notwendigen Mindestabflusses auszugleichen.

Das Petershainer Fließ weist an der Greschmühle im Bereich des Durchbruchtales durch den Grenzwall ein Einzugsgebiet von 7,5 km2 auf. Bei einer mittleren Neubildungsrate von 4,5 l/s km2 entsprach das unter natürlichen Verhältnissen einem Gebietsabfluss von ca. 35 l/s.

Seit Anfang 1994 wird durch Einleiten von Sümpfungswasser in der Nähe der eigentlichen Quelle bei Kausche (ehemalige Ortslage) für ein stabiles Dargebot gesorgt.

Vor der Überbaggerung dieser Einleitstelle ist rechtzeitig eine Verlegung außerhalb des Abbaugebietes nordöstlich Neupetershains durchzuführen. Sie wird eingebunden in die gezielte Vorflutgestaltung im Bereich der ehemaligen Ortslage Klein Göhrigk im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft und bildet damit den Anschluss an das Petershainer Fließ.

Der Wasserhaushalt im Gebiet von Drebkau wird nicht unerheblich vom Mindestabfluss des Steinitzer Wassers bestimmt.

Durch umfangreiche Meliorationsmaßnahmen sind in den letzten 20 Jahren vielfach oberflächennah anstehende wasserstauende Schichten durchbrochen und drainiert worden.

Die Überlagerung der Entwässerungstrichter der Tagebaue Welzow-Süd, Greifenhain und Gräbendorf führte zu einem Zurückgehen der Grundwasserstände um durchschnittlich 7 bis 8 m (im Maximum bis 15 m), was zum Trockenfallen von Auwäldern und Erlenbrüchen bis hin zur Degradation von Moorböden führte.

Zur Stabilisierung des Oberflächenwasserhaushaltes wird seit 1990 Sümpfungswasser aus den nördlichen Randriegeln des Tagebaus in die Zuflussgräben zum Steinitzer Wasser abgegeben. Das obere Einzugsgebiet der Kochsa und des Hühnerwassers wurde vollständig überbaggert.

Auf den derzeitig bestehenden und sich in Verantwortung der LMBV befindlichen Kippenhochflächen wurden wegebegleitende Hochwasserschutzgräben angelegt, die anfallendes Niederschlagswasser in die vorhandenen Feuchtgebiete leiten. Eine Ableitung des sich auf der Kippe sammelnden Wasser in die Kochsa ist nicht vorgesehen, da aufgrund der zur Verfügung stehenden Wassermengen eine durchgängige Sicherung der Wasserführung in der Kochsa auf diesem Wege nicht möglich ist. Mit der Beendigung der Verkippung im nördlichen Teil der rückwärtigen Kippenflächen ist das Einzugsgebiet des Hühnerwassers, wenn auch in etwas kleineren Umfang wieder herzustellen. Erst nach abgeschlossenem Grundwasserwiederanstieg durch den Tagebau wird sich die "Quellregion" des Hühnerwassers wieder aktivieren.

Mit der gezielten Anlage eines dauerhaften Bachbettes im Kippenbereich ist der Anschluss an den noch bestehenden natürlichen Verlauf des Hühnerwassers zu gewährleisten.

Der Göhrigker See ist entsprechend den Zielen und Festlegungen des Sanierungsplans Altbergbaugebiet Göhrigk mit Sümpfungswasser in solcher Menge zu versorgen, die den Biotopcharakter in vollem Umfang erhalten lässt. Insbesondere geht es um den Erhalt der Flachwasserzonen des Nordbereiches des Sees.

Die Arbeiten zur Reaktivierung des Petershainer/Radensdorfer Fließes wurden mit der Bewässerung der Tschugger Teiche und des Erlenbusches bei Domsdorf verbunden.

Die Teichgruppe Haidemühl/Proschim liegt teilweise im Abbaugebiet. Die Bespannung für die im Abbaufeld liegenden Teiche kann demzufolge nur solange aufrechterhalten werden, wie es aus der Tagebauentwicklung hydrologisch vertretbar ist. Im Grundwasserabsenkungsbereich befinden sich Gräben und kleinere Vorfluter, die zumindest zeitweise trocken fallen können. Durch die in der Regel sehr lange Wirkung der Grundwasserabsenkung (über mehrere Jahrzehnte) haben diese trocken gefallenen Vorfluter ihre Funktionsfähigkeit weitgehend verloren. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg sind daher Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Vorflut auch außerhalb des Abbaubereiches erforderlich.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Gewässerausbauverfahren und in sonstigen Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz.

2.4.4 Bergschäden

Z 15:
Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder -wiederanstieg entstehenden und entstandenen Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und Grundstücken sind nach Maßgabe des Bundesberggesetzes zu entschädigen.

Begründung:
Das Plangebiet liegt bereits im Grundwasserabsenkungstrichter des Tagebaus Welzow-Süd, in dessen Folge es bereits zu Setzungen und Senkungen gekommen ist. In den Fällen, wo diese gleichmäßig erfolgten, führten diese Wirkungen in aller Regel nicht zu Bergschäden, nur bei ungleichmäßigen Setzungen und Sackungen auf kurzer Entfernung waren Schäden an Bauwerken zu vermerken.

Es ist damit zu rechnen, dass Bauschäden dort verstärkt auftreten können, wo bindige Schichten sehr oberflächennah auskeilen. Unabhängig davon, dass Bergschäden aufgrund der auf kürzester Entfernung wechselnden geologischen Bedingungen an den einzelnen Standorten nicht eindeutig voraussagbar sind, gilt es, bei Neubauten prophylaktische Maßnahmen durchzusetzen, damit von vornherein eine Schadensbegrenzung erfolgt.

Schäden sind vom Schadensbetroffenen beim Verursacher anzumelden. Die Bewertung und Regulierung erfolgt nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Bereichen, die durch Maßnahmen und Auswirkungen des Altbergbaus ohne Rechtsnachfolger gefährdet sind, wenn der Grundwasserwiederanstieg erfolgt. Insbesondere sind Teile der Stadt Spremberg davon betroffen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • nach dem Bundesberggesetz.

2.5 Umsiedlung

2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung

Z 16:
Die aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme von Haidemühl/Karlsfeld-Ost erforderliche Umsiedlung der Einwohner ist sozialverträglich zu gestalten. Soziale Härten sind auszuschließen.

Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft und der sozialen Bindungen ist eine größtmögliche Gemeinsamkeit der Umsiedlung (gemeinsame Umsiedlung) anzustreben.

Unbeschadet der Orientierung auf eine gemeinsame Umsiedlung sind auch die Interessen derjenigen Einwohner, die nicht an einer gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen wollen und sich für eine Wiederansiedlung an einem anderen Standort entscheiden, angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten der Umsiedlung trägt der Bergbautreibende.

Begründung:
Der Braunkohlentagebau führt zu einschneidenden Veränderungen der Landschaft, der Verkehrs-, Wirtschafts- und Siedlungsstrukturen im Abbaugebiet. Neben den direkt ersichtlichen Auswirkungen finden auch Eingriffe in soziale Beziehungsnetze statt. Die bergbaubedingte Umsiedlung stellt dabei den wohl weitreichendsten Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche der betroffenen Bevölkerung dar. Damit stellt sich insbesondere bei den Betroffenen, aber auch bei den Beteiligten aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft die Frage nach der Sozialverträglichkeit des Braunkohlenabbaus bzw. der Umsiedlung. Die Sozialverträglichkeit ist neben den Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung und des Umweltschutzes sowie den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und an tragfähige strukturelle Entwicklungen ein weiteres entscheidendes Kriterium zur Beurteilung von Braunkohlentagebauen.

Im Rahmen eines im Jahre 1990 erarbeiteten Gutachtens zur Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier wurden ausgehend von den in diesem Bereich geführten Untersuchungen und gesammelten Erfahrungen zehn Thesen folgenden Inhalts zur Prüfung der Sozialverträglichkeit formuliert:

  1. Demokratische Legitimation
  2. Reversibilität
  3. Prävention
  4. Erwerb von Kompetenzen
  5. Materielle Sicherung
  6. Partizipation
  7. Differenzierte Zeitplanung
  8. Differenzierte Angebotsplanung
  9. Zukunftschancen
  10. Regionale Entwicklungsalternativen.

Die im Dezember 2000 abgeschlossene Evaluierung dieser zehn Kriterien im Rheinischen Braunkohlenrevier hat diese Einschätzung bestätigt und die gemeinsame Umsiedlung wegen ihrer zentralen Bedeutung als ein weiteres 11. Kriterium benannt.

Trotz der Unterschiede zwischen den Bergbaurevieren haben die öffentliche und wissenschaftliche Diskussion sowie die Umsiedlungspraxis im Lausitzer Revier in den vergangenen zehn Jahren gezeigt, dass diese Thesen grundsätzlich auch als Prüfungskriterien für Umsiedlungen im Lausitzer Revier geeignet sind und als Maßstab für die Beurteilung des Umsiedlungsprozesses Anwendung finden können.

Ebenfalls wichtiger Bestandteil der o. g. Thesen sind die Mitwirkungs- und Beratungsangebote für die Umsiedler (Erwerb von Kompetenz, Partizipation). Die Annahme dieser Mitwirkungs- und Beratungsangebote durch die Umsiedler ist dabei eine wesentliche Voraussetzung, um einen Meinungs- und Willensbildungsprozess zwischen der Gemeinde, den betroffenen Bürgern und allen am Verfahren und seiner Vorbereitung und Durchführung Beteiligten in Gang zu setzen, in dessen Verlauf Lösungen gefunden werden sollen, die von allen betroffenen Gruppen mehrheitlich als akzeptabel bewertet werden. Dabei geht es keinesfalls nur um die Minimierung bzw. den Ausgleich von materiellen Belastungen, sondern es sind gleichzeitig konkrete Angebote zur Kompensation immaterieller Verluste und Ideen für eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraumes einzubringen (Zukunftschancen, differenzierte Angebotsplanung). Als eine Grundlage für diese Diskussion sind durch den Bergbautrei benden ausgehend von einer detaillierten Bestandsaufnahme mit dem Sozialen Anforderungsprofil (SAP) die möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den Ort und seine Bewohner vor, während und nach der Umsiedlung zu beschreiben. Gleichzeitig müssen Angebote zur Vermeidung bzw. Minderung von nachteiligen Auswirkungen unterbreitet werden.

Mit dem vom Bergbauunternehmen zum 31. Dezember 1996 vorgelegten SAP wurde den Bewohnern von Haidemühl/Karlsfeld-Ost ein erstes Angebot für die Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung unterbreitet.

In Auseinandersetzung mit diesem Angebot legte die Haidemühler Gemeindevertretung am 31. August 1999 ihrerseits einen Forderungskatalog als Verhandlungsgrundlage zur Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung vor.

Die dazu geführten Verhandlungen zwischen dem Bergbautreibenden und den Haidemühlern mündeten im Haidemühl-Vertrag, der am 30. Juni 2000 unterzeichnet und notariell beurkundet wurde.

Von zentraler Bedeutung für die Sozialverträglichkeit ist das Angebot der gemeinsamen Umsiedlung. Darunter ist zu verstehen, dass die Umsiedlung der Bewohner eines Ortes an einen gemeinsamen Standort innerhalb eines begrenzten Zeitraumes erfolgt. Die Erhaltung der dörflichen Gemeinschaft als wesentlicher Kernpunkt der Sozialverträglichkeit kann unter diesen Bedingungen am ehesten gewährleistet werden. Die gemeinsame Umsiedlung bietet dem Einzelnen neben der Minderung immaterieller Belastungen verfahrensmäßige Erleichterungen und führt zu einem effektiveren Einsatz von zur Verfügung stehenden Mitteln. Die bisher in den Braunkohlenrevieren gesammelten praktischen Erfahrungen bestätigen, dass das Konzept der gemeinsamen Umsiedlung von der Mehrheit der Umsiedler mitgetragen wird.

Aufgrund der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine 100-prozentige Beteiligung an der gemeinsamen Umsiedlung erfolgt. Obwohl die gemeinsame Umsiedlung aufgrund der unbestrittenen Vorteile als Ziel favorisiert wird, darf die Dorfgemeinschaft nicht in Teilnehmer und Nichtteilnehmer eingeteilt werden, für die unterschiedliche Wertmaßstäbe gelten. Im Sinne der Gestaltung einer sozialverträglichen Umsiedlung ist eine gemeinsame Umsiedlung als Rahmen, nicht aber als Zwangspunkt zu verstehen.

Jedem Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost, ob Eigentümer oder Mieter, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Andererseits dürfen Haidemühler, die nicht an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten und sich für einen anderen Wiederansiedlungsstandort entscheiden, nicht benachteiligt werden. Es wäre ein sozial unverträglicher Missbrauch eines guten Konzeptes, dieses als Druckmittel gegenüber den Betroffenen einzusetzen, um ihre Kooperation zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erzwingen.

In Zusammenhang mit dem Abschluss des Kausche-Vertrages im Jahre 1993 erfolgte die Bildung einer Härteausgleichs- und Schiedsstelle. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass bei bergbaubedingten Umsiedlungen im Bereich der aktiven Tagebaue für die betroffenen BürgerInnen in Ausnahmefällen nicht beabsichtigte Härten auftreten können, die einen Ausgleich erfordern (Härteausgleichsstelle). Weiterhin sollte gesichert werden, dass den Umsiedlern die Möglichkeit eingeräumt wird, die vertraglichen Festlegungen zu den zu erbringenden Maßnahmen und Leistungen für eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Umsiedlung prüfen zu lassen (Schiedsstelle).

Die im Zuge des Kausche-Vertrages gebildete Härteausgleichs- und Schiedsstelle kann gemäß Haidemühl-Vertrag auch bei gegebenenfalls auftretenden Differenzen bzw. unbilligen Härten im Rahmen der Umsiedlung Haidemühl/Karlsfeld-Ost angerufen werden. Die Härteausgleichs- und Schiedsstelle ist beim für die Braunkohlenplanung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eingerichtet.

Z 17:
Neben den Eigentümern müssen auch die Mieter die Möglichkeit erhalten, gleichberechtigt an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Dafür ist rechtzeitig und bedarfsgerecht Ersatzwohnraum bereitzustellen. Unter Berücksichtigung angemessener Wohnraumflächen ist ein sozialverträgliches Mietpreisniveau zu sichern.

Mieter, die im Zusammenhang mit der Umsiedlung ein Eigenheim errichten oder Wohnungseigentum erwerben wollen, sind vom Bergbautreibenden angemessen zu unterstützen.

Begründung:
Das Prinzip der gemeinsamen Umsiedlung kann nur dann zur Wirkung kommen, wenn jedem Umsiedler, ob Eigentümer oder Mieter, die gleiche Chance gegeben wird, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.

Für Eigentümer ist dies in jedem Fall gewährleistet, für Mieter nicht unbedingt. Es sind daher Maßnahmen festzulegen, die

  • die Teilnahmemöglichkeit an der gemeinsamen Umsiedlung sicherstellen und
  • auch die Mieter in die Lage versetzen, den Zeitpunkt ihrer Umsiedlung im Rahmen des vorgegebenen Zeitkonzepts weitgehend selbst bestimmen zu können.

Rund 75 % der Haushalte in Haidemühl/Karlsfeld-Ost sind Mieterhaushalte. Die Mietverhältnisse bestehen für die Nutzung von

  • freistehenden Einfamilienhäusern,
  • Zweifamilienhäusern,
  • Reihenhäusern,
  • Mehrfamilienhäusern mit mehreren Geschossen,
  • landwirtschaftlichen Anwesen.

In Haidemühl/Karlsfeld-Ost gibt es folgende Vermieter:

  • Gemeinde Haidemühl,
  • Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG),
  • Vattenfall Europe Mining AG,
  • Private Vermieter.

Im Haidemühl-Vertrag wurde dazu im Einzelnen die Verpflichtung des Bergbautreibenden fixiert, entsprechenden Mietwohnraum mit einem sozialverträglichen Mietpreisniveau zu errichten.

Die Planung des Ersatzwohnraumes hat so zu erfolgen, dass zeitgerecht, gegebenenfalls bereits zu Beginn der Umzugsphase an dem neuen Standort Mietwohnungen zur Verfügung gestellt werden können.

Besteht seitens der Mieter der Wunsch, am Umsiedlungsstandort Eigentum zu erwerben, so werden auch den Mietern Grundstücke zweckgebunden zum Kauf angeboten. Für den Erwerb des Baulands und zur Unterstützung des Bauvorhabens werden seitens des Bergbautreibenden für bauwillige Mieter günstige Konditionen und Finanzierungshilfen gewährleistet.

Seitens des Landes Brandenburg werden zur Unterstützung der Bildung von selbst genutztem Wohnungseigentum am Umsiedlungsort bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Wohneigentums-Richtlinie Fördermittel:

  • für bauwillige Mieter beim Bau von Eigenheimen am neuen Standort,
  • für Mieter, die am neuen Standort eine Eigentumswohnung erwerben wollen,
  • für Eigentümer von selbst genutztem Wohnungseigentum, die aufgrund eines sogenannten aufgestauten Bedarfs am Umsiedlungsstandort größeren Wohnraum als den bisher bewohnten schaffen wollen,

bereitgestellt.

Diese Förderung tritt nach Ausschöpfung der vom Unternehmen zu gewährenden Entschädigungsleistungen und deren ergänzender Finanzierungshilfen ein.

Z 18:
Haidemühl/Karlsfeld-Ost ist während der gesamten Umsiedlungsphase wohn- und lebenswert zu erhalten. Dazu gehört neben der Sicherung der Grundversorgung und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Infrastruktur auch die Förderung des Gemeinschaftslebens sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.

Das Dorfentwicklungsprogramm Haidemühl mit den Schwerpunkten

  • Erhalt und Verbesserung der Wirtschaftskraft, Wohnqualität und des Freizeitwertes,
  • Sicherung von Entwicklungsmöglichkeiten der Vereine, insbesondere der Senioren, Kinder und Jugendlichen,
  • Erhalt des Schulstandortes

ist bis zum Zeitpunkt der unmittelbaren Umsiedlung konsequent umzusetzen.

Die Konsequenzen für den Ortsteil Proschim aus der Mitnutzung der gesellschaftlichen Einrichtungen (Kindertagesstätte, Schule u. a.) in Haidemühl/Karlsfeld-Ost sind unter Berücksichtigung des Zeitrahmens des Umsiedlungsprozesses rechtzeitig mit den Betroffenen unter Einbeziehung des Ortsbeirates Proschim zu klären.

Begründung:
Durch die vorgesehene Umsiedlung ist die Perspektive von Haidemühl/Karlsfeld-Ost am jetzigen Standort begrenzt.

Im Interesse einer hohen Beteiligung an der gemeinsamen Umsiedlung (s. a. Erläuterung zu Ziel 1) spielt die Stärkung der örtlichen Gemeinschaft durch gezielte Förderung des Gemeinschaftslebens eine große Rolle. Der Bergbautreibende wirkt dabei durch Finanzierung von Maßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung Haidemühl mit. Zielstellung ist es, den Ort durch konkrete Maßnahmen bis zum Abschluss der Umsiedlung lebenswert zu erhalten und gleichzeitig günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der dörflichen Gemeinschaft am neuen Standort zu schaffen.

Im gesamten Umsiedlungszeitraum ist die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur, darunter die Versorgung mit Wasser und Elektroenergie, die Telekommunikation und die Straßenanbindung bedarfsgerecht zu sichern.

Die regelmäßige ortsübliche Pflege aller Grundstücke wird in diesem Zusammenhang vorausgesetzt.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bezogen auf die Bausubstanz und die Freiflächen während der unmittelbaren Umzugsphase.

Neben dem Problembereich des stillgelegten Glaswerkes spielte der Erhalt des Schulstandortes eine nicht unerhebliche Rolle im Dorfentwicklungsprogramm von Haidemühl.

Mit Bescheid vom 3. April 1998 hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg im Zusammenwirken mit dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Spree-Neiße auf Antrag der Gemeindevertretung Haidemühl vom 1. Dezember 1997 die Fortführung der Grundschule Haidemühl als Kleine Grundschule im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ab dem Schuljahr 1998/99 genehmigt. Der Genehmigungsbescheid beachtete, dass die Gemeinde Haidemühl bundesweit die einzige Gemeinde mit einer funktionierenden Schule ist, die von einer Umsiedlung betroffen ist. Darüber hinaus ist die Schule nicht nur Grundschule, sondern sie ist in Haidemühl das räumliche Zentrum und die Grundlage für das vielgestaltige, intakte Dorfgemeinschaftsleben.

Mit diesem Genehmigungsbescheid wurde die Ausnahmesituation der Gemeinde und damit das Sonderopfer der EinwohnerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost entsprechend anerkannt.

Mit dem Zeitpunkt der Umsiedlung stehen die Schließung der Kindertagesstätte, der Schule u. a. an. Diese Einrichtungen werden ebenfalls von den Kindern des Ortsteiles Proschim und von Karlsfeld (westlich des Bahndammes) genutzt. Derzeit werden 20 Kinder aus Proschim in der Kindertagesstätte mit betreut, die Grundschule besuchen 36 Schüler aus Proschim. Unter Einbeziehung des Ortsbeirates Proschim und der Stadtverwaltung Welzow sind vom Träger der Einrichtungen rechtzeitig die Gespräche mit den betroffenen Eltern zu führen, um vor dem Wegfall der Betreuung der Proschimer Kinder zu einer möglichst einvernehmlichen Interessenausgleichslösung zu kommen. Der Friedhof von Proschim wird auf vereinbarter Basis von Haidemühl mit genutzt.

Inwieweit Umbettungen infolge der Umsiedlung stattfinden, hängt vorrangig vom Willen der Umsiedler selbst ab. Sollten sich daraus Konsequenzen für den Haidemühler Anteil der Friedhofsbewirtschaftungskosten ergeben, sind diese zwischen dem Bergbautreibenden und dem Ortsbeirat Proschim unter Einbeziehung der Stadtverwaltung Welzow zu klären.

Im Zuge des beginnenden Auszuges aus dem Altort sind die Abriss- und Beräumungsarbeiten unter Berücksichtigung der noch im Altort Wohnenden und der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit und unter Beachtung möglicher bodendenkmalpflegerischer Anforderungen mit hoher Sensibilität zu planen und zu realisieren.

Die Abriss- und Beräumungsarbeiten einschließlich möglicher Bauschutttransporte sind so zu organisieren und durchzuführen, dass eine Belastung der Einwohner von Karlsfeld westlich des Bahndammes weitgehend ausgeschlossen wird.

Z 19:
Auf der Grundlage der Angebote des Sozialen Anforderungsprofils sind die erreichten Ergebnisse im Rahmen der Konsensbildung zwischen der Gemeindevertretung Haidemühl und dem Bergbautreibenden zugunsten der Umsiedler vertraglich festzuschreiben (Haidemühl-Vertrag). Im Rahmen der Begleitung des Umsiedlungsprozesses ist die Erfüllung der vertraglichen Festlegungen in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Begründung:
Das Unternehmen LAUBAG legte zum 31. Dezember 1996 ein Soziales Anforderungsprofil (SAP) als erstes Angebot für die Vorbereitung und Durchführung der sozialverträglichen Umsiedlung von Haidemühl vor.

Mit Datum vom 4. Juni 1997 übergab der Bürgermeister von Haidemühl einen ersten Standpunkt der Gemeindevertretung zu den Ergebnissen der öffentlichen Diskussion des vorgelegten SAP.

Hauptschwerpunkt bildeten Forderungen an den Bergbautreibenden und an das Land Brandenburg, die Gemeindevertretung Haidemühl in ihrem Bestreben, die Lebensqualität im Ort spürbar zu verbessern, wirksam zu unterstützen. Dies betrifft die Infrastruktur, die bauliche Substanz, das Vereinsleben, die Gewerbetreibenden u. a.

Dieser Schwerpunktkatalog war ein "Zwischenergebnis" des bisherigen Auseinandersetzungsprozesses zum SAP und damit noch nicht abschließend. Er stellte aber eine Verhandlungsbasis dar und bringt den Mitgestaltungswillen der BürgerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost zum Ausdruck.

Aus der Fortschreibung des SAP vom Dezember 1998 ist ersichtlich, dass diese Forderungen bereits Basis für konkrete Maßnahmen sind, deren Erfüllung bereits zu konstatieren ist. Vor allem betrifft dies die Bemühungen zum Erhalt des Schulstandortes u. a.

Mit den "Forderungen für die Gestaltung einer gemeinsamen sozialverträglichen Umsiedlung von Haidemühl" hat die Gemeindevertretung von Haidemühl am 05.10.1999 nach einer breiten Einbeziehung der BürgerInnen ihre Verhandlungsgrundlage mit der LAUBAG beschlossen. Dieser Forderungskatalog drückt damit die Interessenlage der EinwohnerInnen von Haidemühl und Karlsfeld-Ost aus und gewährleistet, dass sie als gleichberechtigte und akzeptierte Partner mit dem Bergbautreibenden in die Verhandlungen zu einem Haidemühl-Vertrag treten. Danach soll dieser Vertrag ausdrücklich auch Anwendung finden auf die EinwohnerInnen aus Karlsfeld-Ost.

Am 30. Juni 2000, im Beisein des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg, wurde der Haidemühl-Vertrag zwischen der Gemeinde Haidemühl und dem Unternehmen LAUBAG, heute Vattenfall Europe Mining AG, feierlich unterzeichnet.

Mit diesem Vertrag wurde den besonderen Situationen der Gemeinde Haidemühl und den individuellen Belangen und Bedürfnissen der Einwohner Rechnung getragen.

Schwerpunkte des Haidemühl-Vertrages sind u. a.:

  1. Umsiedlerstatus und Ansiedlungsstandort,
  2. Ansprüche der Umsiedler
    • Entschädigungsregelungen über den gesetzlich fixierten Rahmen hinaus,
    • Beratungs- und Umzugskosten,
    • Regelungen für Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibende, Landwirtschaft,
    • Arbeits- und Ausbildungsplätze,
    • Härteausgleich,
  3. Allgemeine Regelungen
    • Kommunales Handlungskonzept,
    • Mieterhandlungskonzept,
    • Dorfentwicklungskonzept,
    • Wissenschaftliche Begleitung des Umsiedlungsprozesses und Jugendsozialarbeit,
    • Unterstützung von Vereinen/Jagdgenossenschaft,
    • Ökologische Maßnahmen/erneuerbare Energien am Ansiedlungsstandort,
  4. Zeitplan der gemeinsamen Umsiedlung nach Sellessen.

Mit dem Haidemühl-Vertrag wurden vertraglich die allgemeinen Umsiedlungsbedingungen festgeschrieben und somit der mit diesem Braunkohlenplan vorgegebene Rahmen zur Umsiedlung von Haidemühl/Karlsfeld-Ost hinsichtlich der Gewährleistung der Sozialverträglichkeit konkretisiert und über die Bindungswirkung des Braunkohlenplans hinaus rechtsverbindlich ausgestaltet.

Die Einzelheiten der individuellen Entschädigung sind zwischen dem Bergbautreibenden und den Umsiedlern in gesonderten privatrechtlichen Verträgen zu regeln.

Z 20:
Die Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort in Spremberg/Sellessen ist sorgfältig vorzubereiten. Dazu ist es erforderlich, in einer formellen Willenserklärung zwischen Haidemühl/Karlsfeld-Ost und Spremberg die erforderlichen Grundlagen zu schaffen. Ergänzende kommunale Regelungen zur sozialverträglichen Umsetzung der gemeinsamen Umsiedlung einschließlich öffentlich-rechtlichen und vertraglichen Vereinbarungen zwischen Haidemühl/Karlsfeld-Ost und Spremberg unter Einbeziehung des Bergbautreibenden sollen den Integrationsprozess fördern. Die frühzeitige Einbeziehung aller Beteiligten in die Planungen für den Ansiedlungsstandort ist zu gewährleisten.

G 5:
Strukturfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Umsiedlung sollen sowohl den Bewohnern Haidemühl/Karlsfeld-Ost als auch der aufnehmenden Stadt Spremberg zugute kommen.

Der aufnehmenden Stadt Spremberg dürfen aus der Ansiedlung von Haidemühl/Karlsfeld-Ost keine Nachteile erwachsen.

Für standortprägende, die Eigenart von Haidemühl/Karlsfeld-Ost besonders bestimmende Ensembles oder Solitärs soll geprüft werden, inwieweit ihre Einbeziehung in die Bebauungskonzeption am neuen Standort sinnvoll und möglich ist. Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.

Begründung:
Mit der Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort kann nicht erst nach Bewältigung der praktischen Aufgaben der Umsiedlung begonnen werden. Sowohl die UmsiedlerInnen als auch die BürgerInnen der aufnehmenden Stadt Spremberg, Stadtteil Sellessen, müssen rechtzeitig auf ihre zukünftige Nachbarschaft vorbereitet werden. Einerseits sollten die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Umsiedlungsstandort vorhandenen infrastrukturellen Einrichtungen, gegebenenfalls nach entsprechender Aufwertung, für die Nutzung durch die Umsiedler zur Verfügung stehen. Andererseits ist für die Gestaltung des neuen Ortsteiles eine solche Form anzustreben, dass auch für die aufnehmende Stadt neue Nutzungs- und Erlebnispotentiale entstehen. Konkrete Formen der Zusammenarbeit und des Nachbarschaftsverhältnisses können nur im Prozess der Umsiedlung mit allen Beteiligten entwickelt werden. Dafür müssen die in Zusammenhang mit der Umsiedlung bestehenden Mitwirkungs- und Beratungsangebote auch für die aufnehmende Stadt zur Verfügung stehen.

Die Belange der aufnehmenden Stadt Spremberg mit dem Stadtteil Sellessen sind angemessen zu berücksichtigen. Sie können durch den Einwohnerzuwachs, mögliche Synergieeffekte bei neu zu errichtenden öffentlichen Bauten, Impulse für ortsansässige Gewerbetreibende positive als auch problematische Begleiterscheinungen aufweisen, bspw. durch erhöhten Finanz- und Verwaltungsaufwand, Sozialneiderscheinungen, durch signifikant bessere Wohnbedingungen für die Umsiedler im Vergleich zur ortsansässigen Bevölkerung.

In einer formellen Willenserklärung zwischen Haidemühl/Karlsfeld-Ost und der Stadt Spremberg mit dem Stadtteil Sellessen sollen die Aufnahmebereitschaft, die Bereitschaft zum Vorhalten der erforderlichen Räume für das Wohnumfeld und zum Umsetzen der planungsrechtlichen Vorgaben für den künftigen Ansiedlungsstandort zum Ausdruck gebracht werden.

Frühzeitig sollten auf allen Ebenen die Kontakte zwischen den Vereinen, Jugendclubs, Feuerwehr, den kommunalen Vertretern u. a. von Haidemühl/Karlsfeld-Ost mit der aufnehmenden Stadt/Gemeinde geknüpft werden, um Möglichkeiten einer Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils spezifischen Traditionen zu erörtern.

Unter Beachtung einer gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen den Kommunalvertretern von Haidemühl/Karlsfeld-Ost und den Vertretern der aufnehmenden Stadt Spremberg mit ihrem Stadtteil Sellessen sind rechtzeitig Verhandlungen zu führen, um die jeweiligen spezifischen Interessenlagen für ein partnerschaftliches Zusammenleben auf dem Weg zu einer sozialverträglichen Integration in einem kommunalen Handlungskonzept zu artikulieren.

Mit der am 22. Mai 2000 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft Haidemühl/Spremberg und dem Haidemühl-Vertrag vom 30. Juni 2000 wurden die dazu erforderlichen Voraussetzungen geschaffen.

Bei einer Umsiedlung geht den Bewohnern mit dem Umzug an den neuen Standort ein vertrauter Erlebnisraum verloren, der in seiner Gesamtheit nicht verlagert oder übertragen werden kann. Es kann keine "Kopie" des vorhandenen Dorfes errichtet werden, sondern es entsteht ein neuer Ort mit neuen Lebensräumen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, besondere Merkzeichen und Symbole von Haidemühl/Karlsfeld-Ost in die Planung einzubeziehen.

Diese Möglichkeiten wurden im Rahmen eines konkurrierenden städtebaulichen Ideenwettbewerbes für den Wiederansiedlungsstandort Haidemühl in Sellessen/Stadt Spremberg genutzt. Es beteiligten sich insgesamt 35 Planungsbüros, aus denen drei Büros und die Fachhochschule Lausitz ausgewählt wurden, um sie mit der Aufgabe zu betrauen.

Die jeweiligen Ergebnisse wurden sowohl in Haidemühl als auch in Sellessen öffentlich und unter großer Anteilnahme der jeweiligen EinwohnerInnen durch zeichnerische Darstellungen und entsprechende Modelle anschaulich präsentiert.

Aus diesen vier Konzeptideen wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der öffentlichen Diskussion und der mehr als 70 schriftlich abgegebenen Bürgerhinweise und -vorschläge eine städtebauliche Variante erarbeitet, die als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren für den Wiederansiedlungsstandort dient.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • im Bauleitplanverfahren,
  • durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts,
  • durch die aufnehmende und abgebende Gemeinde im Zusammenhang mit der Begleitung des Umsiedlungsprozesses.

2.5.2 Gewerbliche Betriebe

Z 21:
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die wegen der bergbaulichen Maßnahmen ihre Geschäftstätigkeit in Haidemühl aufgeben müssen, sind - auf Wunsch der Betroffenen - umzusiedeln. Hierfür sind rechtzeitig geeignete, ausreichend große Flächen bauleitplanerisch zu sichern.

Die Existenz eines umzusiedelnden gewerblichen Betriebes darf nicht gefährdet oder zerstört werden.

Begründung:
Betroffen von der Umsiedlung ist neben der Wohnbevölkerung auch die gewerbliche Wirtschaft.

Es gibt in Haidemühl 15 Betriebsstätten, von denen sieben vorrangig auf einen örtlichen Kundenkreis ausgerichtet sind.

Die Unternehmer (Eigentümer/Pächter/Mieter) sollen durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmen außerhalb des Abbaugebietes, möglichst am gemeinsamen Umsiedlungsstandort, fortzuführen und zu nutzen. Dafür sind im Rahmen der Bauleitplanung durch die aufnehmende Stadt Spremberg die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, Konflikte mit anderen Nutzern sind planerisch zu verhindern.

Um eine ausgewogene Entscheidung zur Betriebsverlagerung treffen zu können, ist für die Unternehmer eine eingehende Wirtschaftsberatung sinnvoll, die über das vorhandene Angebot der Kammern und Wirtschaftsverbände durchaus hinausgehen kann. Die Verlagerungswürdigkeit von Versorgungsbetrieben (Fleischerei, Waren des täglichen Bedarfs) sollte jedoch nicht ausschließlich an wirtschaftlichen Daten gemessen werden. Diese Betriebe sind auch Orte sozialer Kommunikation, deren Fortbestand für die Entwicklung der Gemeinschaft am neuen Standort von Bedeutung ist.

Im Haidemühl-Vertrag hat sich das Bergbauunternehmen LAUBAG verpflichtet, im Rahmen seiner Entschädigungspraxis umsiedlungsbedingte Sonderkosten soweit zu übernehmen, dass die Betriebe am neuen Standort ihre Tätigkeit fortsetzen können. Es liegt im Interesse einer gemeinsamen Umsiedlung, dass im Rahmen der Bauleitplanung entsprechende Anforderungen berücksichtigt werden.

Die Bemühungen müssen dahin gehen, dass einerseits die Versorgung der Bevölkerung in Haidemühl/Karlsfeld-Ost bis zum Abschluss der Umsiedlung gewährleistet wird und andererseits ein möglichst frühzeitiger Aufbau des Betriebes am neuen Standort ermöglicht wird, um das Kundenpotential zu sichern bzw. zu erweitern.

Die Möglichkeiten des Bergbautreibenden in Bezug auf eine weitgehende Einbeziehung der in Haidemühl ansässigen Unternehmer in die Vergabepolitik des Unternehmens sind entsprechend zu nutzen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Bauleitplanverfahren,
  • durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts.

2.5.3 Landwirtschaft

Z 22:
Die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Betriebsfläche ganz oder zum Teil im Abbaubereich liegt und durch bergbauliche Maßnahmen in Anspruch genommen wird, darf durch den Braunkohlentagebau nicht zerstört werden.

Durch die bergbauliche Tätigkeit entstehende wirtschaftliche Nachteile sind auszugleichen. Ersatzland (auch Pachtland) ist im größtmöglichen Umfang unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualität sowie der Lage zum Betrieb bereitzustellen.

Begründung:
Die Belange der Landwirtschaft werden durch den vorübergehenden bzw. dauerhaften Entzug von Betriebsflächen in besonderem Maße berührt. Durch den Braunkohlentagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wird nach gegenwärtigen Planungen im Zeitraum ab 01.01.2001 landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größenordnung von 612 ha in Anspruch genommen und somit in die Wirtschaftsführung/Wirtschaftlichkeit der Betriebe je nach Betroffenheit in unterschiedlichem Maße eingegriffen. Durch den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile sollen die vorhandenen Betriebe unabhängig von der bisherigen Größe und Besitzstruktur erhalten bleiben. Maßstab für das Erreichen dieses Ziels sind Einkommensverhältnisse und Vermögensbilanzen, wie sie ohne Beeinflussung durch den Braunkohlenbergbau bestünden.

Durch den Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, wird kein Landwirtschaftsbetrieb vollständig mit allen Betriebsflächen, Anlagen, Gebäuden etc. in Anspruch genommen. Betroffen von der bergbaulichen Inanspruchnahme sind neben der Landwirte GmbH Terpe/Proschim und der Agrargesellschaft mbH Proschim, die Agrar GmbH Ressen-Lindchen und zwei landwirtschaftliche Unternehmen im Nebenbetrieb aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

Die Betroffenheit der Landwirtschaftsbetriebe ist je nach dem Anteil von Flächen, die durch den Tagebau in Anspruch genommen werden, unterschiedlich.

Um ausgewogene Entscheidungen zur weiteren Betriebsentwicklung zu treffen, sind umfassende Beratungsangebote erforderlich. Unter Einbeziehung der zuständigen Stellen sollen Gutachten erstellt werden, die die Auswirkungen der bergbaulichen Tätigkeit auf das Betriebskonzept darstellen sowie Möglichkeiten und Bedingungen für das Weiterbestehen der Betriebe einschließlich der Entwicklungsperspektiven aufzeigen. Existenzsicherung heißt in diesem Zusammenhang, dass auf neuen Flächen in Kombination mit neuen Entwicklungsrichtungen ein vergleichbares Einkommen und Beschäftigungsvolumen sowie auch eine Weiterentwicklung erreicht werden kann.

Die Möglichkeit der rechtzeitigen Bereitstellung von Ersatzland im Innenkippen- oder Randbereich des Tagebaus als Ausgleich für die Flächeninanspruchnahme ist nur begrenzt vorhanden. Im Rahmen der Gutachtenerstellung sind der Zeitraum bis zur Verfügbarkeit geeigneter rekultivierter landwirtschaftlicher Flächen sowie Möglichkeiten der Überbrückung darzustellen.

In der Bergbaufolgelandschaft des räumlichen Teilabschnittes I sind Flächen in einer Größenordnung von ca. 1 400 ha für eine landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen (s. Anlage 2).

Ausgehend vom hohen Pachtlandanteil der Landwirtschaftsbetriebe sind die Bemühungen des Bergbautreibenden darauf auszurichten, langfristig Pachtland in größerem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeiten der Minimierung der Nutzungskonflikte durch die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens sollen geprüft werden.

Im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen in der Region muss bei der Vermarktung von Flächen im rückwärtigen Bereich des Tagebaus durch die LMBV den ansässigen Landwirtschafts-betrieben gemäß Beschluss des Steuerungs- und Budgetausschusses vom 30.03.1999 bei Festlegung angemessener Konditionen ein Vorrang eingeräumt werden.

In dem 1997 erstellten Gutachten "Sicherung der Existenz und Entwicklung bergbaubeeinträchtigter Landwirtschaftsbetriebe" wurden methodisch und in seinen allgemeinen Aussagen beispielgebend für die Lösung von landwirtschaftlich-bergbaulich bedingten Konflikt- und Spannungsfeldern in der Lausitz, Möglichkeiten aufgezeigt, wie die objektive Konfliktsituation entspannt werden kann, damit die beiden Unternehmen nebeneinander bestehen und produzieren können, Sicherheiten für beide Partner entstehen und insgesamt als Grundlage für künftige Geschäftsbeziehungen dient.

Die Empfehlungen der Gutachter zur Gewährleistung der Existenz der Betriebe unter Beachtung der geplanten Tagebauentwicklung wurden und werden bei den Entschädigungsverhandlungen berücksichtigt.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Flurbereinigungsverfahren.

2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses

Z 23:
Die Umsiedlung der Bewohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost muss im Jahre 2010 abgeschlossen werden, um unzumutbare Belastungen durch die Annäherung des Tagebaus zu vermeiden. Die Planung, die Erschließung und die Bebauung des Ansiedlungsstandortes in Spremberg, Stadtteil Sellessen, sind so zu organisieren, dass diesem Zeitrahmen entsprochen werden kann.

Begründung:
Grundsätzlich gilt, dass der zeitliche Rahmen für die Umsiedlung sich zum einen aus der Abbauentwicklung des Tagebaus und zum anderen aus der für die gemeinsame Umsiedlung, d. h., vom Beginn der Erschließung am neuen Standort bis zum Freizug des letzten Hauses im jetzigen Ort, erforderlichen Zeit ergibt.

Bezogen auf die Abbauentwicklung des Tagebaus ist gegenüber dem Rahmenbetriebsplan (Planungsstand 1. Dezember 1992) eine zeitliche Verzögerung von rund zwei bis drei Jahren zu verzeichnen. Die Zeitverschiebung resultiert aus einer verringerten jährlichen Kohleförderung im Vergleich zu den Vorgaben des Rahmenbetriebsplans.

Nach Angaben des Bergbautreibenden sind ab 2012 Belastungen durch Verlegungsmaßnahmen von Elt-Leitungen, Entwässerungsanlagen (Feld- und Randriegel) u. a. im Bereich des Ortes Haidemühl nicht mehr auszuschließen. Die Überbaggerung der bebauten Ortslage durch den Tagebau wird spätestens ab dem Jahr 2018 erforderlich.

Im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Belastungen für die EinwohnerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost hat der Bergbautreibende das Angebot unterbreitet, die Umsiedlung bereits im Zeitraum 2003 bis 2010 durchzuführen und abzuschließen. Im Rahmen der Verhandlungen zum Haidemühl-Vertrag einigten sich beide Vertragspartner, dem Votum der Gemeinde Haidemühl entsprechend, auf einen Abschluss der Umsiedlung bis 2006. In diesem Zeitraum können die Entschädigungsverhandlungen mit den Bürgern, alle Abstimmungen zur Wahl und zur Gestaltung des Ansiedlungsstandortes, alle Planungen (Städtebauliche Rahmenplanung, Bauleitplanung etc.) ohne Zeitverzug und unter weitgehender Mitgestaltung durch die UmsiedlerInnen realisiert werden und somit rechtzeitig, dem Wunsch der UmsiedlerInnen entsprechend, bebaubare Ersatzgrundstücke am neuen Ort zur Verfügung gestellt werden.

Das Baugeschehen soll so organisiert werden, dass die eigentliche Umzugsphase so gestrafft wird, dass der Gefahr eines Auseinanderlebens der Dorfgemeinschaft durch eine zu lange räumliche Trennung entgegengewirkt wird.

Der Zeitplan des Haidemühl-Vertrages berücksichtigt diese Aspekte und sieht neben der Schaffung von Baurecht am Ansiedlungsstandort per 1. Juli 2003 den Abschluss der "technischen" Umsiedlung (2. Phase des sozialverträglichen Umsiedlungsprozesses) zum 31. Dezember 2006 vor.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Bauleitplanverfahren,
  • durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts,
  • durch den Haidemühl-Vertrag.

2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung

Z 24:
Für die gemeinsame Umsiedlung der BewohnerInnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Anhörung der Standort Sellessen in der Stadt Spremberg für die Wiederansiedlung auszuweisen.

Die Umsiedler sind in die planerische Vorbereitung des Standortes einzubeziehen, um einen Ortsbereich zu schaffen, der von den Vorstellungen seiner zukünftigen Einwohner hinsichtlich seiner Struktur, seines Erscheinungsbildes und der von ihnen gewünschten Wohnformen geprägt ist.

Begründung:
Die Wahl eines von der Mehrheit der Umsiedler akzeptierten Umsiedlungsstandortes spielt bei der Gestaltung einer sozialverträglichen gemeinsamen Umsiedlung eine wichtige Rolle. Gute Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine frühzeitige Beteiligung und Mitarbeit der Umsiedler erreicht werden kann.

In der 1994 durchgeführten Befragung in Haidemühl/Karlsfeld-Ost zur Erstellung des SAP haben über 90 % der Befragten ihre Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Auswahl und der Gestaltung des neuen Ortes intensiv beteiligt werden.

Die Gemeindevertretung Haidemühl hat daher im August 1997 ein unabhängiges Planungsbüro beauftragt, auf der Grundlage der vorgegebenen landesplanerischen Auswahlkriterien des MUNR und unter Beachtung, dass sich am künftigen Umsiedlungsstandort die Interessen der Gemeinde Haidemühl und deren BürgerInnen wiederfinden, Standortuntersuchungen vorzunehmen.

Dazu hatte sie einen Großraum für einen möglichen Ansiedlungsstandort definiert, in dem im Rahmen einer Voruntersuchung mögliche Ansiedlungsräume vorgeschlagen werden sollten.

Auswahlkriterien bildeten dabei u. a.

  • raumordnerische und fachplanerische Kriterien,
  • die räumliche Nähe zum bestehenden Ort Haidemühl, die einen weitestgehenden Erhalt bestehender sozialräumlicher Verflechtungen ermöglichen,
  • Flächenauswahl bezüglich Lage und Größe unter Berücksichtigung der Ausgangsortslage, die sowohl Splittersiedlungen vermeiden als auch Zukunftsentwicklungen ermöglichen,
  • Vermeidung künftiger Belastungsrisiken oder Beeinträchtigungen der Lebensbedingungen,
  • Schutz vor erneuter Umsiedlung (nicht auf abbauwürdige Kohlelagerstätten).

Unter dem Aspekt des Erhaltes des damaligen Amtes Welzow waren in diesem Rahmen auch Standortbereiche sowohl in der Stadt Welzow als auch im (damaligen) Amtsbereich (Schwarze Pumpe/Terpe) einbezogen.

Die so ermittelten Untersuchungsräume wurden im Dezember 1997 den Gemeindevertretern von Haidemühl vorgestellt und erläutert. Infolge dieser Erörterung wurden zur weiteren Untersuchung zwei Schwerpunktbereiche benannt, die tiefgehender untersucht werden sollten:

  • nördlicher Raum Spremberg, erweitert um die Bereiche Schäferberg, Klein Döbbern und Groß Oßnig,
  • Raum Senftenberg (Kleinkoschen, Sedlitz).

In der nachfolgenden Untersuchungsstufe wurden die Merkmale möglicher Ansiedlungsbereiche vergleichbar dargelegt, d. h., nach einheitlichen Kriterien beschrieben und ihre grundsätzliche Eignung für eine Wiederansiedlung überprüft.

Dabei sollten neben den raumbedeutsamen Restriktionen insbesondere die haidemühlspezifischen Rahmenbedingungen untersucht werden.

Am 23. September 1998 wurden diese Ergebnisse wiederum der Gemeindevertretung Haidemühl vorgestellt, erläutert und diskutiert.

Im Ergebnis wurden nachfolgend aufgeführte Ansiedlungsbereiche als bevorzugte und im nachfolgenden zweiten Untersuchungsabschnitt vertiefend zu untersuchende Bereiche festgelegt:

  • Bereich Sedlitz,
  • Bereich Kleinkoschen,
  • Bereich Cantdorf/Buckower Teiche,
  • Bereich Sellessen/Weskow,
  • Bereich Groß Döbbern.

Über das Haidemühler Informationsblatt wurden und werden die Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost regelmäßig über den jeweiligen Stand der Standortuntersuchung informiert und durch die Gemeindevertretung aufgefordert, sich mitgestaltend einzubringen.

Am 31. Juli und 14. August 1999 erfolgten unter großer Beteiligung der Einwohner von Haidemühl/Karlsfeld-Ost Informationsfahrten zur Besichtigung der drei auf der Gemarkung Spremberg liegenden Standortbereiche Buckower Teiche, Sellessen und Weskow. In der Gemeindevertretung wurde vorher aus unterschiedlichen Gründen eine Ansiedlung in den Bereichen Sedlitz, Kleinkoschen und Groß Döbbern ausgeschlossen. Im Rahmen einer öffentlichen Podiumsdiskussion am 22. September 1999 wurden den Einwohnerinnen von Haidemühl/Karlsfeld-Ost umfassende Informationen gegeben und detaillierte Aussagen zu den drei in Frage kommenden Vorzugsstandorten gemacht.

Die Gemeindevertretung Haidemühl hat alle Einwohnerinnen ab dem 14. Lebensjahr von Haidemühl/Karlsfeld-Ost in Form einer Briefwahl zu diesen drei Standortalternativen angehört.

Am 30. September 1999 erfolgte die öffentliche Auszählung mit folgendem Ergebnis:

Wahlberechtigte 539
abgegebene Stimmen 424
davon gültige Stimmen 236
ungültige Stimmen 188

Von den gültigen Stimmen haben sich entschieden:

für den Standort Buckower Teiche 43
für den Standort Weskow 13
für den Standort Sellessen 180.

Gestützt auf das Ergebnis der Anhörung hat die Gemeindevertretung Haidemühl in ihrer Sitzung am 26. Oktober 1999 den Standort Sellessen als Ansiedlungsstandort für eine gemeinsame Umsiedlung beschlossen.

Z 25:
Die ausgewiesene Ansiedlungsfläche in Spremberg, Stadtteil Sellessen, hat den erforderlichen Flächenbedarf für den Wohnungsbau, für wohnverträgliches Gewerbe, für die damit verbundene Infrastruktur sowie für die notwendigen Ausgleichsflächen nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan, die für den Eingriff durch den Ansiedlungsstandort in die Landschaft erforderlich werden, zu gewährleisten. Dabei ist die bisherige Wohn- und Infrastruktur sowie die Siedlungsdichte am umzusiedelnden Ort zu beachten.

Bei der Planung der Infrastruktur für den neuen Standort sind die vorhandenen benachbarten Einrichtungen zu berücksichtigen.

Die Gestaltung von Teichen und die Wiedererrichtung weiterer Objekte und Erinnerungswerte, die die Eigentümlichkeit von Haidemühl/Karlsfeld-Ost prägen, sind am Ansiedlungsstandort zu ermöglichen.

Begründung:
Ziel 25 schafft die Voraussetzungen für die Durchführung der gemeinsamen Umsiedlung in bauleitplanerischer und enteignungsrechtlicher Hinsicht bezüglich der Ansiedlungsflächen.

Bei der Bemessung der Ansiedlungsflächen werden zugrunde gelegt:

  • die Anzahl der Grundstückseigentümer von bebauten Grundstücken, die am Umsiedlungsstandort ein Ersatzobjekt errichten wollen,
  • die gewünschte Grundstücksgröße,
  • der Flächenbedarf für wohnverträgliches Gewerbe,
  • die für die Infrastruktur notwendigen Flächen,
  • die Anzahl und die Größe der erforderlichen Mietwohnungen,
  • die Anzahl der "bauwilligen Mieter" zur Schaffung von Wohneigentum,
  • die ökologische Ausgleichsfläche, die für den Eingriff (des Ansiedlungsstandortes) in die Landschaft erforderlich werden kann,
  • der Flächenbedarf für die Wiedererrichtung ortsbildprägender Objekte und Erinnerungswerte.

Damit ermöglicht der Ansiedlungsstandort mit einer Bruttofläche von ca. 92 ha die Schaffung und Gestaltung eines von den Vorstellungen der UmsiedlerInnen geprägten Wohnstandortes, der sowohl die Qualitäten des jetzigen Lebens und Wohnens in Haidemühl/Karlsfeld-Ost berücksichtigt und eine Entwicklungsperspektive bietet.

Das Teichgebiet in Haidemühl/Karlsfeld-Ost mit seinen Wanderwegen und Lehrpfaden sind maßgebende Faktoren der Lebens- und Wohnqualität in Haidemühl. Die Teiche werden vom Haidemühler Anglerverein e. V. genutzt.

Es ist der erklärte Wille der EinwohnerInnen, bei einer Umsiedlung einen entsprechenden Ersatz für den Verlust dieses für die Freizeit- und Erholungsnutzung so wichtigen Bereiches am neuen Standort zu erhalten.

Die landschaftlichen Gegebenheiten, vor allem im Nordbereich des Ansiedlungsstandortes, lassen eine diesbezügliche Ersatzschaffung zu.

Im Südbereich des Ansiedlungsstandortes könnte die Unterbringung wohnverträglicher Gewerbebetriebe erfolgen, so dass im Kernbereich die Gestaltung des neuen Ortes mit der erforderlichen Infrastruktur, dem Wohnungsbau und den öffentlichen Bauten erfolgen kann.

Der Standort gewährleistet das Wiederentstehen einer dörflichen Struktur mit angemessenen Erweiterungsmöglichkeiten und ausreichenden Freiräumen und ermöglicht eine dorftypische Tierhaltung.

Im Rahmen der Erstellung der öffentlichen Bauten und, wenn der Wunsch besteht, auch im Wohnungsbau sind ökologische und energiesparende Bauweisen zur Anwendung zu bringen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im Bauleitplanverfahren,
  • im Rahmen der Vorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes,
  • im Rahmen der weiteren Begleitung der Wiederansiedlung.

2.6 Abfallwirtschaft

Z 26:
Die im Abbaubereich und im rückwärtigen Bereich des Tagebaus gelegenen Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und zu bewerten, gegebenenfalls zu überwachen und zu entsorgen bzw. zu sanieren.

Abfälle sind zu vermeiden. Die im Tagebau unvermeidbar anfallenden Abfälle sind vorrangig der stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

Begründung:
Für den Abbaubereich und die zum Tagebau gehörigen Tagesanlagen und Nebenanlagen liegen Schätzberichte zur Erfassung von Altablagerungen und altlastenverdächtigen Flächen vor. Diese Unterlagen weisen den historischen nutzungsbedingten Altlastverdacht und den möglichen Umfang der notwendigen Sanierungsmaßnahmen aus.

Die für weiterführende Untersuchungen zur Vorbereitung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Gefährdungsabschätzungen werden in Abstimmung mit dem Landesbergamt bzw. den für die Sanierungsflächen zuständigen Behörden in Auftrag gegeben. Ihre Ergebnisse bilden die Grundlage für die Sanierungsplanung.

Die Sanierung basiert auch auf Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes und berücksichtigt die nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit vorgesehene Nutzung der Bergbaufolgelandschaft.

Im Verantwortungsbereich der LMBV sind für das Tagebaufeld Welzow mit Stand März 2002 acht altlastenverdächtige Flächen bereits saniert, zwei sind teilsaniert und eine wird noch untersucht; durch die VATTENFALL EUROPE MINING AG wurde für drei Bereiche die Altlastensanierung durchgeführt.

Die Entlassung aus dem Altlastenkataster ist durch Erfolgskontrollen eines unabhängigen Gutachters unter Beachtung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung dokumentiert und durch die zuständige Behörde entschieden.

Abfälle, die sich aus dem Tagebaubetrieb ergeben, sind in erster Linie durch Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit zu vermeiden. Unvermeidbar auftretende Abfälle sind auf der Grundlage der jeweils gültigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze möglichst stofflich bzw. energetisch zu verwerten.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • in Verfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundesbodenschutzgesetz und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz.

2.7 Archäologie und Denkmalschutz

Z 27:
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Bergbautreibenden die fachgerechte Untersuchung, Bergung, Sicherung und Dokumentation von kulturhistorisch wertvollen Bau- und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren zu finanzieren und zu unterstützen.

Begründung:
Im vorgesehenen Abbaubereich des Tagebaus sind kulturhistorisch bedeutsame Bau- und Bodendenkmale vorhanden bzw. begründet zu vermuten.

Schwerpunktmäßig handelt es sich um Siedlungen und Gräber des Spätneolithikums (Schnurkeramik) und der Lausitzer Kultur beiderseits der Wolkenberger Straße parallel zum Petershainer Fließ, um ein bronzezeitliches Gräberfeld südlich der ehemaligen Ortslage Kausche, um Bodendenkmale im unverritzten südlichen Tagebaubereich sowie um weitere germanische Verhüttungsplätze und zugehörige Siedlungen nördlich des Petershainer Fließes.

Dem Abbaufortschritt entsprechend werden diese Denkmale bergbaulich in Anspruch genommen.

Die Ortslagen der zur bergbaulichen Inanspruchnahme vorgesehenen Orte Klein Görigk, Geisendorf (teilweise) und nach der Umsiedlung die von Haidemühl sind vor der Überbaggerung archäologisch zu untersuchen.

Auch am Ansiedlungsstandort Sellessen für die gemeinsame Umsiedlung von Haidemühl/Karlsfeld-Ost werden bedeutsame Bodendenkmale vermutet.

Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung, gegebenenfalls zur Bergung zu geben. Gemäß dem Verursacherprinzip sind diese Maßnahmen durch den Bergbautreibenden im Rahmen des Zumutbaren zu finanzieren bzw. zu unterstützen.

Im Vorfeld des Tagebaus befindet sich das unter Denkmalschutz stehende Gutshaus Geisendorf einschließlich umgebende Anlage mit Nebengebäude und Bergescheune. Neben der außerordentlichen bau-, kunst- und siedlungsgeschichtlichen Bedeutung dieses Siedlungsbereiches sind die "Esskastanienplantage" und der mit einer Feldsteinmauer umwallte Weinberg von besonderem historischen Wert. Die Feldsteinmauer ist unter archäologischer Begleitung und Dokumentation zum Teil bereits abgetragen und für Mauern im Bereich des Gutshauses verwendet.

Das Gut Geisendorf konnte im Ergebnis entsprechender Untersuchungen aus dem Abbaufeld ausgegliedert werden.

Als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte hat sich das Gut Geisendorf zu einem überregional bekannten kulturellen Zentrum entwickelt.

Erstmals im Tagebauvorfeld wurden im Rahmen ur- und frühgeschichtlicher Grabungen ganze Siedlungsareale, beispielsweise die ehemaligen Orte Wolkenberg und Kausche, untersucht.

Bei Wolkenberg wurde ein spätgermanisches Verhüttungszentrum aus dem dritten bis fünften Jahrhundert freigelegt, das zu den bedeutungsvollsten und größten Funden dieser Art in Mitteleuropa zählt.

Die bei diesen systematischen archäologischen Forschungen gewonnenen Ergebnisse trugen in nicht unerheblichem Maße zur Bereicherung des Geschichtswissens bei.

Neben den bereits genannten Fundstellen ist am Petershainer Fließ die mittelalterliche Ortswüstung "Berlinchen" aus bodendenkmalpflegerischer Sicht von ebenfalls entsprechender Bedeutung. Es handelt sich dabei um ein mindestens seit 1486 vollständig aufgelassenes Dorf. Die Größe dieser Siedlung ist umfänglich mit den Sicherungsmaßnahmen im Bereich Kausche vergleichbar. Dies ist bei der Planung und Vorbereitung der archäologischen Sicherungsmaßnahmen sowohl zeitlich als auch finanziell entsprechend einzuordnen.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • in Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz,
  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.8 Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung

2.8.1 Massendisposition

Z 28:
Die anfallenden Abraummassen sind im Abbaubereich für die Wiederherstellung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft zu verwenden. Für die Abschlussverkippung (obere 2 m) sind vorzugsweise die im Vorfeld vorhandenen kulturfähigen Substrate zu verwenden.

Mit der Verkippung sind die Voraussetzungen für eine dauerhaft gesicherte Oberflächenentwässerung und für die landschaftsgerechte Einbindung der Bergbaufolgelandschaft in den umgebenden Naturraum herzustellen. Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine funktionstüchtige Kippenvorflut unter naturschutzfachlichen, landschaftsgestalterischen und -ästhetischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Bergbaufolge- und Bergbaunachbarlandschaft sind bei der Planung in ihrem Zusammenhang zu betrachten.

An der Nordmarkscheide des Tagebaus ist ein geländegleicher Anschluss der Kippenflächen an die Nachbarlandschaft zu schaffen.

Begründung:
Das Massendefizit im Abbaubereich soll so gering wie möglich gehalten werden. Um eine möglichst große Landfläche wiederherzustellen, sind die noch anfallenden Abraummassen ausschließlich zur Verkippung des Abbaubereiches zu verwenden. Der Großgeräteeinsatz ist so zu steuern, dass ein effektiver Einsatz des hochwertigen Materials für die Abschlussverkippung gesichert wird.

Im Interesse einer zügigen Wiedernutzbarmachung ist auf die optimale Verwendung der verfügbaren Abraummassen zu orientieren.

Mit der Reliefausformung soll grundsätzlich eine geregelte Oberflächenwasserabführung unter Berücksichtigung der vorhandenen bzw. entstehenden Gewässer gewährleistet werden. Insbesondere im Bereich der Renaturierungsflächen soll durch eine entsprechende Oberflächengestaltung die Entwicklung wechselnd feuchter Flächen/Senken unterstützt werden.

Damit sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung einer vielseitig nutzbaren und ökologisch stabilen Bergbaufolgelandschaft geschaffen werden.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.8.2 Flächennutzung

Z 29:
Bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und kommunale Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung unter der Option eines möglichen Überganges des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II zu berücksichtigen.

Für die unterschiedlichen Nutzungen werden folgende Größenordnungen für den räumlichen Teilabschnitt I vorgegeben:

Landwirtschaft 16 % ca. 1 400 ha
Forstwirtschaft 70 % ca. 6 310 ha
Renaturierungsflächen 11 % ca. 1 010 ha
Sonstige Flächen (Straßen, Wege) 3 % ca. 280 ha

Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit ist eine Neuordnung der Flächen unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Bedingungen vorzunehmen.

Begründung:
Durch den Braunkohlenbergbau wurde und wird in eine funktionsfähige Kulturlandschaft eingegriffen. Die Nutzungsverhältnisse im Teilabschnitt I vor der Inanspruchnahme können wie folgt angegeben werden:

Landwirtschaft 32 %
Forstwirtschaft 45 %
Wasserflächen kleiner 1 %
Sonstige Nutzung 23 %

Durch die bergbaulichen Veränderungen ist eine Wiederherstellung des vorbergbaulichen Zustandes weder möglich noch sinnvoll. Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung kann aufgrund des Massendefizits und auch aufgrund technisch-technologischer Gegebenheiten nicht der ursprüngliche, vorbergbauliche Zustand wiederhergestellt werden. Es entsteht eine neue Landschaft, die jedoch wesentliche Funktionen des vorbergbaulichen Zustandes aufgreifen soll.

Dabei sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen. Die Flächenansprüche der verschiedenen Nutzungsinteressen konkurrieren zum Teil miteinander. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aufgrund der Abbautechnologie Flächen mit unterschiedlicher Eignung für die genannten Nutzungen entstehen.

Zum Erhalt und zur langfristigen Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung geeignete Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen. Da ein Flächenausgleich 1 : 1 nicht realisierbar ist, ist besonderer Wert auf die Qualität der Flächen zu legen. Es sollen nach Möglichkeit höherwertige Flächen hergestellt werden, als im vorbergbaulichen Zustand vorhanden.

Die großflächigen Agrarbereiche sind im Interesse einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung (effektive Bewirtschaftung, Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit, Verhinderung von Erosion, positive Beeinflussung des Mikroklimas, landschaftliche Vielfalt, Nahrungsketten) durch Wege und Grünstreifen, gegebenenfalls auch einzelne Gehölzgruppen, zu strukturieren.

Der Wald hat für die Bergbaufolgelandschaft eine hohe Bedeutung. Aufgrund dessen wird in den gesetzlichen Vorgaben auf die Erhaltung und Aufwertung von Waldgebieten orientiert. Die hohe Bedeutung des Waldes ist im Braunkohlenplanverfahren zu berücksichtigen. Sie begründet jedoch nicht von vornherein die Pflicht, in der Bergbaufolgelandschaft einen Flächenausgleich von 1 : 1 zu gewährleisten. Wie bei allen anderen Nutzungen sind die bergtechnischen Zwangspunkte zu beachten.

Die forstwirtschaftliche Nutzung wird auch nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit den größten Flächenanteil ausmachen. Als Ausgleich für die Inanspruchnahme von zusammenhängenden Waldgebieten sollen möglichst große und weitgehend störungsfreie Waldgebiete entwickelt werden.

Die Ausweisung von Renaturierungsflächen ist Ausgleich für den zunächst landschaftszerstörenden Braunkohlenbergbau. Dabei ist es nicht das Ziel, die im vorbergbaulichen Zustand vorhandenen wertvollen Landschaftsbestandteile wieder herzustellen. Bewusst sollen in der Bergbaufolgelandschaft Potenziale genutzt werden (Naturentwicklung), die in der umgebenden Kulturlandschaft so nicht mehr umsetzbar sind.

Wie bereits im Abschnitt 2.3.1 dargelegt, besteht in der Bergbaufolgelandschaft die einmalige Möglichkeit, großflächige Naturentwicklungsgebiete auszuweisen. Die Nutzung dieses Potenzials dient der ökologischen Aufwertung der Bergbaufolgelandschaft.

Im Ergebnis der Abwägung wird der Anteil der Renaturierungsflächen mit ca.11 % (1 010 ha) festgelegt. Die Erfahrungen im Sanierungsbergbau belegen, dass großflächige, möglichst unzerschnittene Gebiete ein größeres Potenzial für die Naturentwicklung erschließen lassen.

Der Ausgleich für die bergbaubedingten Eingriffe kann mit dieser Festlegung gewährleistet werden. Schwerpunkte bilden hierbei der Bereich der Wiedererrichtung der Geisendorf-Steinitzer Endmoräne einschließlich des Erhaltes der Steinitzer Quelle, die Wiederherstellung des Oberlaufes des Hühnerwassers und der Bereich der "Jessener Kante".

Am 30. Januar 2002 beschloss der Kreistag des Spree-Neiße-Kreises, die Planungsaktivitäten zur Errichtung einer Deponie am Standort Spremberg-Unterteschnitz zu beenden und alle Beschlüsse zur Planung und Errichtung der Deponie aufzuheben.

Durch Schutzwürdigkeitsgutachten (Möckel, 1999; Reißmann, 2001) wurde nachgewiesen, dass die seit Jahren nahezu unbeeinflusst stattfindende Sukzession zu einer hohen Arten- und Strukturvielfalt von konkurrenzschwachen Arten an exponierten Böschungen durch die vorhandene Nährstoffarmut ungeachtet der seit 1995 genutzten Moto-Cross-Strecke im südlichen Teil der östlichen Mulde des ehemaligen Deponiestand-ortes geführt hat.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlagen der Stadt Spremberg und der zuständigen Naturschutzbehörde wurde am 28. August 2002 zwischen beiden ein Kompromiss erzielt. Danach bleiben die Südwest-, West- und Nordböschung des Deponiebereiches zum Erhalt des naturschutzfachlichen Potentials als Renaturierungsflächen gemäß Anlage 2 erhalten. Auf dem übrigen, als SN-Fläche ausgewiesenen Bereich, wird die Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit ihre Planungsvorstellungen zur Erschließung der touristischen Nutzung der Hochkippe Pulsberg weiter konkretisieren.

Die als "Sonstige Nutzung" östlich der Stadt Welzow ausgewiesene stadtnahe Fläche in der Bergbaufolgelandschaft ist im Übergang mit dem Stadtwald eine potentielle Stadtentwicklungsfläche. Insbesondere ergeben sich für die Stadt Welzow Chancen, durch die Überbaggerung der zurzeit nicht nutzbaren Altbergbaugebiete östlich der Stadt, mit der entstehenden Bergbaufolgelandschaft, die Standortbedingungen für die Stadt erheblich zu verbessern.

Die Gestaltung des Überganges ermöglicht, die scharfen Nutzungsgrenzen zwischen dem Siedlungskörper, dem Sanierungsgebiet und der Bergbaufolgelandschaft durch die Nutzung des bestehenden Biotopinventars und durch eine naturnahe Ausstattung und Weiterentwicklung des Stadtwaldes aufzuheben.

Die in kommunaler Planungshoheit zu entscheidenden Nutzungsmöglichkeiten für die Stadtentwicklungsfläche sind rechtzeitig zu erarbeiten. Dem Bergbautreibenden sind die Anforderungen an eine, der vorgesehenen Nutzung entsprechende Geländeprofilierung so rechtzeitig anzuzeigen, dass mit der Verkippung die Grundlagen dafür geschaffen werden können.

Das Wirtschaftswegenetz ist so zu gestalten, dass eine effektive Nutzung der entstehenden Nutzflächen gewährleistet werden kann sowie in angemessenem Rahmen als Rad-, Reit- und Wanderwegenetz die tagebaunahen Siedlungsbereiche miteinander verbindet (vgl. Z 36).

Im Strukturkonzept der Internationalen Bauausstellung Fürst-Pückler-Land (IBA) ist der Raum des Tagebaus Welzow-Süd eine der acht "Landschaftsinseln", die in bewussten Gegensatz zu der umgebenden Landschaft gestellt werden soll. Erste Ideen und Konzepte wurden während eines internationalen Workshops "Werkstatt für neue Landschaften" im September 2001 erarbeitet.

Unter Berücksichtigung der Workshop-Ergebnisse verfolgt die IBA die Projektidee einer "Wüste/Oase" im Tagebau Welzow-Süd. Die zum IBA-Projekt vorliegende Machbarkeitsstudie von Becker Giseke Mohren Richard, <archiscape>, SST, B2A vom Oktober 2002 enthält Vorschläge für eine Gestaltung und Nutzung dieses Projektes. Die Umsetzung dieser Vorschläge hinsichtlich ihrer Einordnung in die Bergbaufolgelandschaft ist unter Einbeziehung der berührten Interessenträger und unter Einhaltung der Größenordnungen der im Ziel ausgewiesenen Flächennutzung, insbesondere der für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgegebene Anteil, weiter zu prüfen.

Die mögliche Flächenausdehnung ist in Anlage 2 schematisch dargestellt.

Eine Ende 2001 vorgelegte "Potentialanalyse für eine nachhaltige und zukunftsweisende Energieproduktion in ausgewählten Standortbereichen der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Braunkohlenbergbaus im Rahmen der IBA Fürst-Pückler-Land" weist den Tagebau Welzow-Süd für die Entwicklung von Energiegärten als besonders gut geeignet aus.

Die Projektidee des Energiegartens wird als neue Qualität für die kombinierte Nutzung erneuerbarer Energien verbunden mit einer komplexen Gestaltung neuer Landschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung multifunktionaler Nutzungsstrukturen beschrieben.

Der am 3. Juli 2003 durch die Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald als Satzung erlassene Sachliche Teilregionalplan III "Windkraftnutzung" weist für den rückwärtigen Bereich des Tagebaus Wind-Eignungsgebiete aus.

Z 30:
Bei der Wiedernutzbarmachung von Kippenflächen für eine landwirtschaftliche Folgenutzung sind die im Vorschnittbetrieb anstehenden bindigen Substrate für die Herstellung der Abschlussschicht zu nutzen. Dabei ist auf eine möglichst große Homogenität zu achten. Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete Gestaltungselemente zu strukturieren.

Begründung:
Gegenwärtig sind im Abbaubereich überwiegend Sand- und lehmige Sandböden in landwirtschaftlicher Nutzung. Die durchschnittlichen Ackerzahlen liegen zwischen 18 und 30.

Nördlich der Ortslage Haidemühl befindet sich die Aufschlusskippe des Tagebaus, auf der 1968 die ersten Rekultivierungsarbeiten begonnen wurden. Insgesamt wurden ca. 414 ha LN und 494 ha FN hergestellt, die infolge der Tagebauentwicklung erneut wieder in Anspruch genommen werden.

Für die landwirtschaftliche Nutzung sollen möglichst hochwertige Flächen hergestellt werden. Die im Tagebau Welzow-Süd durch die Vorfeldverhältnisse bestehende Möglichkeit gegenüber dem vorbergbaulichen Zustand höherwertige Flächen herzustellen, ist zu nutzen.

Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ist durch eine effektive Verwendung des im Vorfeld anstehenden bindigen Materials eine gleichmäßige Herstellung der Abschlussschicht in der erforderlichen Überdeckungsstärke zu gewährleisten.

Die landwirtschaftlichen Flächen sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung durch Wirtschaftswege zu erschließen und durch Flurgehölze zu strukturieren. Gegebenenfalls auftretende Sackungen und Vernässungen sollen nach Möglichkeit in die Strukturierung einbezogen werden.

Zur Aufwertung der vor 1989 entstandenen Flächen wurde auf der Grundlage der "Vorschläge zur ökologischen Aufwertung rekultivierter Kippenflächen im Tagebau Welzow-Süd" des FIB Finsterwalde eine Vielzahl von Maßnahmen zur ökologischen und landschaftsästhetischen Aufwertung der Landschaft durchgeführt.

Mittels Flurgehölzstreifen wurde eine optimale Schlaggestaltung der LN-Flächen in Verantwortung der LMBV vorgenommen, ökologisch bedeutsame Feuchtflächen und Rasenbiotope wurden aus Nutzflächen ausgegliedert und stabilisiert u. a. m. Insgesamt wurden auf einer Länge von 5 350 m Flurgehölzstreifen angelegt.

Die im Ergebnis des Gutachtens "Sicherung der Existenz und Entwicklung bergbaubeeinträchtigter Landwirtschaftsbetriebe" vom 20. Februar 1997 abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen zwischen dem Bergbauunternehmer und den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben, u. a. auch bei der Schaffung neuer landwirtschaftlicher Nutzflächen und deren Nutzung in der Bergbaufolgelandschaft sichern die weitere Existenz der für den ländlichen Raum unverzichtbaren landwirtschaftlichen Produktion.

Z 31:
Mit der forstwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist zu gewährleisten, dass zusammenhängende artenreiche Mischwaldgebiete entstehen, die

  • eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit ermöglichen,
  • ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und
  • wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung bevorzugt zu verwenden sind.

G 6:
Waldränder sollen naturnah gestaltet werden.

Begründung:
Im Abbaubereich überwiegen gegenwärtig monostrukturierte Kiefernbestände. Für die Gewährung der Leistungsfähigkeit der Wälder ist es insgesamt im Land Brandenburg Ziel der forstlichen Nutzung, eine schrittweise Umwandlung der reinen Kiefernbestände zu erreichen. In diesem Sinne sollen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung als Grundlage für die Etablierung von Laub- und Mischwaldbeständen in möglichst großem Umfang laubholztaugliche Standorte geschaffen werden.

Bisher wurden im rückwärtigen Teil des Tagebaus ca. 1 800 ha Forstflächen durch die LMBV (1 065 ha) und durch die VATTENFALL EUROPE MINING AG (734 ha) hergestellt. Die Aufforstungen erfolgen auf der Grundlage bodenkundlicher Standortkartierungen und in Abstimmung mit der zuständigen Forstbehörde.

Ein hoher Laubholzanteil und die angelegten Waldsäume werteten die Waldflächen ebenso auf wie die Erhaltung kleinflächiger Vernässungsflächen innerhalb der Waldflächen.

Z 32:
Auf den Kippenflächen werden Bereiche ausgewiesen, die von intensiver Nutzung freizuhalten sind (Renaturierungsflächen). Diese Flächen dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz. Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession überlassen.

Für den Tagebau Welzow-Süd werden folgende großflächige Renaturierungsflächen ausgewiesen (Anlage 2):

  • Bereich der wiederhergestellten Geisendorf-Steinitzer Endmoräne,
  • Jessener Kante,
  • Oberlauf des Hühnerwasser,
  • Buckwitzberg,
  • Zentrale Renafläche.

Begründung:
Besonders an extreme Lebensbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenarten sind aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensräumen bedroht. Im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft besteht die Möglichkeit, Lebensräume auszuweisen, die sich durch stark wechselnde Umweltbedingungen auf engstem Raum (trockene Hänge, wassergefüllte Senken) sowie durch äußerste Nährstoffarmut auszeichnen (offene Sandflächen). Hier wird sich eine spezialisierte Flora und Fauna ansiedeln, die in der bewirtschafteten und stark frequentierten Landschaft größtenteils verdrängt ist.

Die Flächen sollen durch landschaftspflegerische Anlagen strukturiert werden. Unter landschaftspflegerischen Anlagen werden u. a. Flurgehölze, Hecken, kleinere Waldkomplexe, Baum- und Buschgruppen sowie Steinhaufen verstanden. Anlagen, die der Erholung dienen (Wanderwege, Aussichtspunkte, Rastplätze etc.), sind landschaftsgerecht einzufügen. Dadurch soll auch die Entwicklung der ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung in der Bergbaufolgelandschaft unterstützt werden.

Für den Oberlauf des Hühnerwassers ist durch morphologische Ausformungen und Einbringung bindiger Substrate in ca. 100 m Breite unter Berücksichtigung eines sich später einstellenden Grundwasseranschlusses ein naturnah ausgeformtes Fließgewässer zu schaffen.

Mit der Schaffung der Renaturierungsflächen sollen die Voraussetzungen für die nachfolgende regionale Biotopvernetzung geschaffen werden:

  • (Hochkippe Greifenhain) - Geisendorf-Steinitzer Endmoräne - nördlicher und östlicher Kippenbereich - Lausitzer Grenzwall bei Spremberg - (Muskauer Faltenbogen),
  • Drebkauer Becken - Altbergbaugebiet Göhrigk - Döbberner Becken - nördlicher Tagebaurand - Hühnerwasser - Spree,
  • BFL Tagebau Welzow - Niederungen um Radensdorf und Domsdorf - Kohselmühlenfließ - Spreewald.

Im Rahmen örtlicher Landschaftsplanungen ist der Landschaftsverbund weiter zu untersetzen, um eine möglichst störungsfreie Verbindung der Naturräume durch die schrittweise Integration der Bergbaufolgelandschaft zu sichern.

Renaturierungs- und Sukzessionsflächen können Ausgangspunkt für die Gestaltung eines Systems neuer Schutzgebiete innerhalb des devastierten Geländes sein. So bietet der Bereich der "Jessener Kante" alle Voraussetzungen zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes.

Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich der Renaturierungsflächen sind in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden vorzubereiten und durchzuführen.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen des Landeswaldgesetzes,
  • in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

Z 33:
Bei der Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes der Geisendorf-Steinitzer Endmoräne ist der Höhenzug und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als sinnvolle Kombination von Land- und Forstwirtschaft, Erholung, Biotop- und Artenschutz auf der Basis einer standortgerechten Gehölzartenvielfalt sowie eines ästhetisch und ökologisch optimalen Freiflächen- und Biotopanteils auf der Grundlage ein landschaftsgestalterischen Konzepts umzusetzen.

Begründung:
Im Rahmen der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung werden drei größere, höhenmäßig voneinander abgestufte Teilbereiche hergestellt:

  • Der Nordbereich umfasst den Nordhang des Höhenzuges einschließlich des "dreieckigen" Landschaftsausschnittes, fällt von ca. +140 m NN auf eine Höhe von +100 m NN und schließt niveaugleich an das gewachsene Umfeld.
  • Der Kernbereich des Höhenzuges oberhalb +140 m NN bis maximal +170 m NN umfasst auch das Quelleinzugsgebiet für die Steinitzer Quelle.
  • Der Südbereich fällt von +140 m NN sanft nach Süden bis zu einer Höhe von ca. +120 m NN, in dieser Geländesenke bei Klein Görigk verläuft das Petershainer Fließ.

Mit der Verkippung ist zu gewährleisten, dass die qualitativ besten Rohböden in die Abschlussscheibe gelangen, um somit günstige Voraussetzungen für die Gestaltung einer artenreichen, standorttypischen Landschaft zu schaffen, die den Fortbestand geschützter Pflanzen und Tiere sichert.

Die Oberfläche der Kippkörper des Quelleinzugsgebietes mit einer Stauerschicht im Untergrund und im oberen Bereich mit Material, das gute Bedingungen für eine Versickerung von Niederschlagswasser aufweist, ist vorwiegend als Sukzessionsfläche zu gestalten. Die Speisung der Quelle aus südlicher Richtung wird damit gesichert. Die Qualität des Bodens gewährleistet die Möglichkeit einer späteren Aufforstung.

Die Qualität der bei der Verkippung zur Verfügung stehenden Substrate bietet insgesamt gute Voraussetzungen für eine forstliche Rekultivierung mit hohem Laubholzanteil.

Im Nordbereich werden durch Aufforstung Waldkomplexe mit von Stieleichen dominierten Waldtypen entstehen.

In den Waldkomplexen sind Trockenrasenbereiche und kleinere Sukzessionsflächen einzustreuen.

Der Übergang zum Offenland soll durch abwechslungsreiche geschwungene oder zerlappte Waldränder, in denen Totholz und Findlingshaufen eingebracht sind, gestaltet werden.

Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Kippsubstraten besteht nur im Nordbereich die Möglichkeit, landwirtschaftlich extensiv nutzbare Flächen zu schaffen.

Der Kernbereich umfasst im Zentrum des neugestalteten Höhenzuges die höchste Erhebung bei +170 m NN und ermöglicht als Aussichtspunkt einen weiten Rundumblick.

Unter Verwendung von Findlingen, Totholz, Laubgehölzen und Sträuchern ist dieser Aussichtspunkt entsprechend zu gestalten.

Analog der jetzigen Situation sind Talformen zu gestalten, in denen sich später feuchtigkeitsliebende Pflanzengesellschaften aufgrund günstiger Standortbedingungen etablieren können.

Im Rahmen der Vorfeldberäumung sollten ausgewählte Teile der obersten Bodenschicht der dem Abbau verfallenden Laubwälder gewonnen werden, um sie durch partiellen Auftrag als Initiale für die schnellere Entwicklung des Bodenlebens in den Waldkomplexen oder an anderer Stelle der Rekultivierungsflächen des Tagebaus einsetzen zu können.

Zur Vermeidung von Winderosionen und Staubbelastungen der umliegenden Ortschaften ist eine rasche Eingrünung insbesondere der Kammlagen bis zur eigentlichen Rekultivierung erforderlich.

Im Bereich des Quelleinzugsgebietes soll von Westen her ein Traubeneichen-Kiefern-Mischwald gepflanzt werden, der sich nach Osten hin auflöst und im Süden, etwa ab Höhenlinie +140 m NN, einen Abschluss bieten wird.

Der Kern des Quelleinzugsgebietes wird als Offenland der Sukzession überlassen.

Die Pflanzung von Kiefern und Birken mit Wacholderbüschen als Gruppenstrukturen initialisiert eine Heideoffenlandschaft.

In den Strukturen kann sich Oberflächenwasser sammeln und versickern. Es sind damit optimale Verhältnisse für eine schnelle natürliche Füllung des Quellkessels gegeben.

Nach Einstellung eines gleichbleibenden Wasserstandes kann je nach Bedarf die Fläche mit geeigneten Gehölzen bepflanzt werden. Die Füllung des Quellkessels muss auch nach Wirksamwerden des erhöhten Wasserverbrauchs eines Waldbestandes noch gewährleistet sein, anderenfalls sind alternative Bodennutzungsformen anzustreben.

Im Südbereich erfolgt ein Übergang von den Laubholzmischwäldern in Nadelholzmischwälder. Die Kiefern und die Lärchen können mit Traubeneichen, Linden, Ahorn und Hainbuchen gemischt werden.

Der südexponierte Waldrand wird mit Totholz, Stubben, Findlingshaufen ausgestaltet und soll mit einer Krautzone, einer Strauchzone und einer Übergangszone zum Baumbestand einen dreistufigen Aufbau erfahren.

Im Bereich von Klein Görigk soll neben einer Erinnerungsstätte durch eine gezielte und naturnahe Vorflutgestaltung südwestlich der ehemaligen Ortslage ein Anschluss an das Petershainer Fließ geschaffen werden. Dabei sollen durch geschickte Vernetzung kleinerer Feuchtbereiche Feuchtbiotope entstehen, in denen Oberflächenwasser gesammelt und nach Südwesten abgeführt wird. Das unmittelbare Umfeld dieses Einzugsgebietes wird im Norden als Offenland gestaltet, der Übergang zum angrenzenden Waldgebiet kann durch Pflanzung von Sträuchern abwechslungsreich hergerichtet werden.

Die Linienführung der Saumbiotope soll unterschiedlich breit und geschwungen gestaltet werden, um Licht- und Temperaturextreme auf die Habitatstrukturen günstig einwirken zu lassen.

Die Erschließung dieses Gebietes durch Wirtschaftswege hat den Anschluss des bestehenden öffentlichen Wegenetzes in den Ortslagen Steinitz, Domsdorf, Geisendorf und Neupetershain zu gewährleisten, insbesondere ist die Verbindung zum zentralen Radwanderwegenetz herzustellen.

In Anpassung an das jeweilige Umfeld sind die Wegränder mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.

Die Anlage 4 beinhaltet ein Angebot des Bergbautreibenden für die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft. Unter Beachtung des Ziels und in Auseinandersetzung mit örtlichen Gestaltungsvorstellungen ist rechtzeitig vor der Inanspruchnahme ein landschaftsgestalterisches Konzept zu erarbeiten, nach dem dieses Plangebiet zu gestalten ist.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  • im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

Z 34:
Unter Einbeziehung des Gutshauses Geisendorf ist eine Erinnerungsstätte für die ehemalige Ortschaft Geisendorf zu errichten. Die Weinbergmauer ist vor der Überbaggerung zu bergen und in die Erinnerungsstätte einzubeziehen.

Für das Naturdenkmal "Restbestand einer Edelkastanienkultur bei Geisendorf" ist eine Ersatzanlage vorzusehen.

In den Bereichen der ehemaligen Ortslagen Kausche und Klein Görigk sind unter Einsatz ortstypischer Besonderheiten Erinnerungsstätten einzurichten.

Begründung:
Im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft in diesem Bereich wird die Gestaltung einer Erinnerungsstätte für den umgesiedelten Ort Geisendorf vorgesehen.

Die Weinbergmauer, eine der landschaftlichen Bonderheiten in diesem Raum, ist vor der Überbaggerung zu bergen, zwischenzulagern und als Natursteinmauer nachgebildet in der Folgelandschaft wieder einzusetzen. Damit werden günstige Voraussetzungen für eine Wiederbesiedlung mit Mauerfugen-Gesellschaften geschaffen.

Die Feldsteinscheune ist Bestandteil des bestehenden Kulturwertes der Gesamtanlage Gut Geisendorf. Es gilt zu prüfen, inwieweit durch eine Wiedererrichtung dieses Bauwerkes und dessen Einbeziehung in die Erinnerungsstätte eine Ensemblewirkung entsteht, die gegebenenfalls den fragmentarischen Teil dieser denkmalpflegerischen Gesamtanlage nach der Überbaggerung annähernd ausgleichen kann.

Die Esskastanien, kulturhistorisches Zeugnis früherer Landschaftsgestaltung, können als Parkanlage in ihrem ehemaligen Bereich wieder zum Einsatz kommen.

Dazu ist rechtzeitig das Genpotential dieser Edelkastanie zur Schaffung geeigneter Bäume für die Entwicklung einer Neuanlage zu sichern.

Für die Gestaltung der Erinnerungsstätte Kausche sollen die typischen Gehölze des Kauscher Parkes verwendet werden. Zu prüfen wäre, inwieweit ortsbildprägende Baumaterialien aus dem Abriss oder gegebenenfalls noch vorhandene Maschinen- und Anlagenteile der ehemaligen Brikettfabrik bei der Gestaltung der Erinnerungsstätte zum Einsatz kommen können.

Z 35:
Die Komplexität dieses bergbaulichen Eingriffs und die Kompliziertheit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft und in der umgebenden Nachbarlandschaft erfordert ein kontinuierliches Monitoring.

Durch eine regelmäßige Kontrolle der Biotopstrukturen, durch pflanzensoziologische Belegaufnahmen, durch systematische faunistische Beobachtungen ist durch den Bergbautreibenden die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Naturschutzbehörden nachzuweisen, um bei eventuellen Fehlentwicklungen frühzeitig und rechtzeitig reagieren und korrigierend eingreifen zu können.

Begründung:
Ohne Zweifel greift der Tagebau mit der Überbaggerung der Endmoräne zwischen Geisendorf und Steinitz in ein landschaftlich und ökologisch äußerst wertvolles Gebiet ein. Trotz der Möglichkeiten, die Eingriffsfolgen erheblich einzuschränken, sind dennoch nicht ausgleichbare Eingriffe zu benennen.

Dazu gehören u.a.

  • Eichenmischwald bei Geisendorf,
  • Sommerlinden-Spitzahorn-Hangwald,
  • Stieleichen-Hainbuchenwald bei Kausche,
  • Erlenbruchwald bei den Klein-Görigker Teichen und am Petershainer Fließ südlich von Geisendorf,
  • feuchter Beerstrauchkiefernwald mit Pfeifengras bei Kausche.

Die Umsetzung der landesplanerischen Zielstellungen dieses Plans gewährleistet die grundsätzliche Wiederherstellung des Höhenzuges und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Quelle sowohl beim Vorbeischwenken des Tagebaus als auch in der anthropogen gestalteten Bergbaufolgelandschaft. Eine solche Maßnahme ist bisher noch nirgendwo durchgeführt worden. Aus diesem Grunde sollte von Anfang an dieser Prozess bezüglich seiner Sensibilität und Kompliziertheit wissenschaftlich begleitet werden.

Nach Wiederherstellung der ursprünglichen Grundwasserstände und Reaktivierung der Grundwasserleiter ist mit der Wiederbelebung einer Reihe von Quellen am Nordhang des sich östlich anschließenden Bereiches des nicht in Anspruch genommenen Teils der Endmoräne zu rechnen.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
  • nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.

2.9 Verkehrstrassen und Versorgungsleitungen

Z 36:
Für Verkehrsverbindungen und Versorgungsleitungen der technischen Infrastruktur, die durch bergbauliche Tätigkeit unterbrochen werden, ist rechtzeitig, d. h., vor Eintritt des Funktionsverlustes, Ersatz zur Wiederherstellung der Verkehrsbeziehung zu schaffen.

Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebaurandgemeinden sollen folgende Straßenverbindungen über die Kippenflächen hergestellt werden:

  • Spremberg und Welzow/Neupetershain mit Abzweig nach Papproth (Drebkau, B 169)
  • Steinitz und Welzow/Neupetershain.

Das Wirtschaftswegenetz auf den Kippenflächen soll entsprechend den Nutzungsanforderungen ausgebaut werden.

Die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Bahnanlagen auf der Strecke Cottbus - Senftenberg ist zu gewährleisten.

Begründung:
Durch den Braunkohlenbergbau werden bestehende Straßenverbindungen im Abbaugebiet unterbrochen. Dadurch verlängern sich in der Regel die Wege zwischen den Tagebaurandgemeinden. Diese Mehrwegebelastungen sollen durch den frühestmöglichen Aufbau von Straßenverbindungen über das Kippengelände im Rahmen der Wiedernutzbarmachung beseitigt werden.

Der Tagebaubereich wird weiträumig von der B 97 im Osten, der L 52 im Norden, der B 169 im Westen und der B 156 im Süden umgrenzt.

Im bisherigen und im zukünftigen Abbaugebiet verlaufen Kreis- und Ortsverbindungsstraßen sowie Werkstraßen (mit Gemeingebrauch) des Bergbautreibenden.

Entsprechend dem Entwicklungsstand der Kippengestaltung ist in Ost-West-Relation eine Straßenverbindung zwischen Spremberg und Welzow/Neupetershain herzustellen und die Straßenverbindung zwischen Steinitz und Welzow/Neupetershain wieder herzustellen.

Von der Trasse Spremberg - Welzow ist eine Straßenverbindung nach Drebkau (B 169) über Papproth vorzusehen.

Zwischen Steinitz und Domsdorf ist die Straßen- bzw. Wegeverbindung jederzeit zu gewährleisten.

Die exakte Trassenführung bleibt der nachfolgenden Fachplanung vorbehalten.

Im Rahmen der Ortsumfahrung Drebkau tangiert die Neubautrasse der B 169 die nördliche Sicherheitslinie des Tagebaus.

Der konzipierte Trassenverlauf der Ortsumgehung Spremberg stellt eine Zäsur in Bezug auf die Nutzung des Naherholungsbereiches in der stadtnahen Bergbaufolgelandschaft dar. In den weiteren Straßenplanungen ist zu berücksichtigen, dass eine gefahrlose Überquerung der Trasse zur Nutzung des Naherholungsbereiches gewährleistet werden kann.

Durch die Tagebauentwicklung und die topographische Lage der Stadt Welzow ist der Planungsspielraum für eine Trassenführung einer Ortsumfahrung Welzow/Neupetershain begrenzt. Eine mögliche Trasse berührt die Sicherheitszone des Tagebaus und bedarf im Rahmen der Linienbestimmung weiterer Abstimmungen mit dem Bergbautreibenden. Das Raumordnungsverfahren dazu wurde mit der landesplanerischen Beurteilung vom 16. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen.

Im Bereich zwischen Drebkau und Neupetershain nähert sich der Tagebau auf ca. 200 bis 300 m an die vorhandene Eisenbahnstrecke an. Eine Gefährdung der Anlagen und d Eisenbahnbetriebes durch den Tagebau ist auszuschließen.

Das Wirtschaftswegenetz hat den Anschluss des bestehenden öffentlichen Straßen- und Wegenetzes zu gewährleisten, wobei die Verbindung zum bestehenden Radwanderwegenetz weitgehend zu berücksichtigen ist (s. Abschnitt 2.8.2).

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

  • im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,
  • im Rahmen der Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes,
  • im Rahmen der Bauleitplanung,
  • im Flurbereinigungsverfahren,
  • in weiteren Fachplanungen.

3  Kartenverzeichnis

Anm.: Anlage 1 bis 4 wurden nicht mit aufgenommen.