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Verordnung über die Walderhaltungsabgabe (Walderhaltungsabgabeverordnung - WaldErhV)

Verordnung über die Walderhaltungsabgabe (Walderhaltungsabgabeverordnung - WaldErhV)
vom 25. Mai 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 18], S.314)

Auf Grund des § 8 Absatz 4 Satz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Grundsatz

(1) Der Begünstigte der Waldumwandlung hat einen finanziellen Ausgleich in Form einer Walderhaltungsabgabe zu leisten, wenn eine Erstaufforstung geeigneter Grundstücke oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald nach § 8 Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht möglich oder die nachteiligen Auswirkungen der Umwandlung nicht ausgeglichen werden können.

(2) Bei der befristeten Umwandlung einer Waldfläche entbindet die Entrichtung der Walderhaltungsabgabe den Begünstigten nicht davon, nach Abschluss der Nutzung die Flächen entsprechend der aufzustellenden Betriebspläne oder den Auflagen der Waldumwandlungsgenehmigung zu rekultivieren beziehungsweise zu renaturieren.

§ 2
Höhe der Walderhaltungsabgabe

(1) Der Kompensationsumfang wird in der Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg festgelegt. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe ergibt sich aus:

  1. den Grunderwerbskosten für den Ankauf einer zur Aufforstung geeigneten Fläche und

  2. den Kosten für eine gesicherte Kultur. Eine Forstkultur im Sinne dieser Verordnung gilt als gesichert, wenn die Forstpflanzen mindestens zu 40 Prozent den Waldboden überschirmen und den biotischen und abiotischen Schäden gegenüber widerstandsfähig sind.

(2) Als Grunderwerbskosten gelten die aktuellen Bodenpreise für landwirtschaftliche Nutzflächen im betroffenen Naturraum gemäß den Grundstücksmarktberichten der regionalen Gutachterausschüsse.

(3) Bei der Herleitung der Kosten einer gesicherten Kultur werden einbezogen:

  1. die Kosten für eine Flächenvorbereitung,

  2. die Pflanzung mit zugelassenem forstlichen Vermehrungsgut,

  3. die Pflege der Kultur,

  4. die Kultursicherung gegen biotische und abiotische Schäden sowie

  5. gegebenenfalls die erforderliche Nachbesserung.

§ 3
Verfahren und Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe

(1) Die für die Waldumwandlungsgenehmigung zuständige Behörde setzt die durch die untere Forstbehörde ermittelte Walderhaltungsabgabe fest.

(2) In die Waldumwandlungsgenehmigung ist die Zahlung der festgesetzten Walderhaltungsabgabe als Bedingung aufzunehmen.

(3) Die Walderhaltungsabgabe ist in der Regel in einem Betrag und an die Behörde zu zahlen, die den Bescheid zur Waldumwandlung erlassen hat. Bei Vorhaben, deren abschnittsweise Waldinanspruchnahme sich über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung in jährlichen Teilbeträgen entsprechend dem geplanten Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.

(4) Ist die den Bescheid zur Waldumwandlung erlassende Behörde nicht die Forstbehörde, führt diese die erhobene Walderhaltungsabgabe an die untere Forstbehörde zur weiteren Verwaltung und Verwendung spätestens zum Ende des laufenden Quartals, in dem der Bescheid Rechtskraft erlangte, ab.

§ 4
Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe

(1) Die Walderhaltungsabgabe ist zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen einzusetzen und wird im Einzelnen wie folgt verwendet:

  1. Grunderwerb mit dem Ziel der Erstaufforstung,

  2. Erstaufforstung von Grundstücken,

  3. Rekultivierung von Landschaftsschäden mit dem Ziel der Aufforstung, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht,

  4. Anlage von Waldrändern für die Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 3,

  5. Maßnahmen zur Erhöhung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes,

  6. Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität geschwächter Wälder.

(2) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch die untere Forstbehörde bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht nicht. Der Grunderwerb gemäß Absatz 1 Nummer 1 darf nur von der unteren Forstbehörde durchgeführt werden.

(3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit anderen öffentlichen Mitteln förderfähig sind oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.

(4) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die untere Forstbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(5) Das nähere Verfahren zur Verwaltung, insbesondere zur Ausreichung und Verwendung der Mittel, wird in einer Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg durch den Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geregelt.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 21. September 1993 (GVBl. II S. 649) außer Kraft.

Potsdam, den 25. Mai 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke