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Verordnung über die staatliche Anerkennung von Altenpflegeschulen (Altenpflegeschulverordnung - AltPflSchV)

Verordnung über die staatliche Anerkennung von Altenpflegeschulen (Altenpflegeschulverordnung - AltPflSchV)
vom 22. April 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 14], S.263)

Am 1. Januar 2020 außer Kraft getreten durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Februar 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 8], S.7)

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung von Schulen für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern.

§ 2
Staatliche Anerkennung

(1) Trägern von Altenpflegeschulen ist auf Antrag die staatliche Anerkennung zu erteilen, wenn der Schulträger die Gewähr für eine ordnungsgemäße und auf Dauer angelegte Durchführung der Ausbildung bietet und die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 904) geändert worden ist, der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2745) geändert worden ist, sowie die nachfolgenden Bestimmungen erfüllt.

(2) Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn der Schulträger die notwendige Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum dauerhaften Betrieb einer Altenpflegeschule für die Ausbildung des in § 1 genannten Berufs besitzt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage eines Finanzplans nachzuweisen.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 darf die Anerkennung nur erteilt werden, wenn der Schulträger auf Dauer jährlich mindestens eine einzügige Ausbildung gewährleistet. Die Klassen sollen nicht weniger als 18 und dürfen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler haben.

(4) Die zuständige Behörde setzt die Höchstzahl der Schulplätze der Altenpflegeschule entsprechend den vorhandenen Ausbildungsbedingungen fest. Die zuständige Behörde setzt die Zahl der Schulplätze neu fest, wenn sich die tatsächlichen Bedingungen geändert haben.

(5) Erfüllt ein Schulträger einzelne Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 sowie nach den §§ 3 und 4 nicht, können auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 3
Leitung der Altenpflegeschule

(1) Die Altenpflegeschule muss von einer hauptberuflichen Lehrkraft mit einer Ausbildung nach § 4 Absatz 2 geleitet werden, die über mehrjährige Berufserfahrung in der Ausbildung von Pflegefachkräften, insbesondere in der Altenpflege, verfügt und persönlich geeignet ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss selbst Unterricht erteilen.

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 4
Lehrkräfte

(1) Die Altenpflegeschule muss über eine im Verhältnis zur Anzahl der Schulplätze ausreichende Anzahl von fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügen. In der Regel reicht eine hauptberuflich vollzeitbeschäftigte Lehrkraft je Klasse im Sinne des § 2 Absatz 3 aus. Ergänzend sollen nebenberufliche Lehrkräfte unterrichten. Die Praxisbegleitung ist durch hauptberufliche Lehrkräfte sicherzustellen.

(2) Hauptberufliche Lehrkräfte sind fachlich und pädagogisch qualifiziert, wenn sie über einen Abschluss als Pflegefachkraft und einen Masterabschluss für den theoretischen und praktischen Unterricht auf den Gebieten Pflegepädagogik, Medizinpädagogik oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügen und sich regelmäßig entsprechend fortbilden.

(3) Als hauptberufliche Lehrkräfte gelten beim Schulträger angestellte Lehrkräfte, die zumindest überwiegend in der Altenpflegeschule tätig sind. Hauptberufliche Lehrkräfte sollen nicht mehr als 26 Unterrichtsstunden in der Woche erteilen. Die Zeit für die Begleitung der praktischen Ausbildung ist anzurechnen. Werden die hauptberuflichen Lehrkräfte nicht ausschließlich in der Altenpflegeschule eingesetzt oder sind sie teilzeitbeschäftigt, sind zur Erfüllung der Maßgabe nach Absatz 1 entsprechend mehr angestellte Lehrkräfte vorzuhalten.

(4) Als nebenberufliche Lehrkräfte wirken an der Ausbildung Ärztinnen und Ärzte sowie andere Fachkräfte mit, die über eine geeignete Qualifikation verfügen.

§ 5
Räumliche und sächliche Ausstattung

(1) Eine Altenpflegeschule soll nur an einem Standort betrieben werden. An die räumliche und sächliche Ausstattung werden mindestens die in der Anlage genannten Anforderungen gestellt.

(2) Der Schulträger ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten für Unterrichtszwecke erforderlichen Genehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Hinblick auf Bau-, Brand-, Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen am Standort der Altenpflegeschule vorzuhalten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 6
Praktische Ausbildung

Zur dauerhaften Sicherstellung der praktischen Ausbildung muss der Schulträger schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Trägern der praktischen Ausbildung vorweisen können. Diese Vereinbarungen müssen die Aufgaben und die Pflichten beider Seiten festschreiben.

§ 7
Ausbildungsunterlagen

Der Schulträger muss die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Ausbildung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen. Dazu zählen insbesondere eine sachlich-zeitliche Übersicht über die gesamten Ausbildungsgänge (Rahmenablaufpläne), ausführliche Lehrpläne zur Umsetzung der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2745) geändert worden ist, und des Rahmenlehrplans für die Altenpflegeausbildung, eine Übersicht über die Einsatzorte und Einsatzbereiche während der praktischen Ausbildung unter Angabe der Anzahl der möglichen Ausbildungsplätze und der Praxisanleitungen sowie eine Schulordnung, die die Organisation des Schulbetriebes und die Grundsätze der Leistungsüberprüfung und Leistungsbewertung enthält.

§ 8
Informationspflichten

(1) Der Schulträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen und geplante wesentliche Änderungen rechtzeitig zu beantragen. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere Veränderungen grundsätzlicher Art wie ein Standort- oder Trägerwechsel, ein Wechsel in der Leitung oder des hauptberuflichen Lehrpersonals, das Vorhaben, grundlegend von den nach § 7 eingereichten Ausbildungsunterlagen abzuweichen, sowie die geplante Beendigung des Ausbildungsbetriebes.

(2) Der Schulträger ist verpflichtet, jährliche Meldungen zur Schulstatistik abzugeben.

§ 9
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Rücknahme rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Nachweise vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit und fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum dauerhaften Betrieb einer Altenpflegeschule nach § 2 Absatz 2 ergeben.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.

(3) Die staatliche Anerkennung erlischt bei Schließung der Altenpflegeschule.

§ 10
Übergangsregelung

Staatliche Anerkennungen von Fachseminaren für Altenpflege, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als staatliche Anerkennung nach § 2. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 8 nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfüllt werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Auflagen bleiben unberührt.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. April 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie

Dagmar Ziegler

 

Anlage
(zu § 5 Absatz 1)

Allgemeine räumliche und sächliche Mindestvoraussetzungen
für die staatliche Anerkennung einer Altenpflegeschule

Zur Erlangung der staatlichen Anerkennung muss eine Altenpflegeschule die nachfolgend genannten räumlichen und sächlichen Mindestanforderungen erfüllen. Die Angaben beziehen sich auf eine dreijährige Ausbildung mit jeweils einer Klasse pro Jahrgang. Bei mehreren Klassen sind diese Mindestanforderungen entsprechend hochzurechnen.

1.  

Unterrichtsräume für den theoretischen Unterricht

Die Schule muss über zwei Unterrichtsräume mit einer Fläche von mindestens zwei Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz verfügen. Zusätzlich zu den Schülerarbeitsplätzen muss ein Bewegungsraum von mindestens zehn Quadratmetern vorhanden sein.  

Die Grundausstattung der Unterrichtsräume muss aus Schülertischen, Schülerstühlen, einem Lehrertisch, einem Lehrerstuhl und einem Waschbecken, die jeweils ergonomischen Anforderungen genügen, einer aufklappbaren und höhenverstellbaren Wandtafel und audiovisuellen Medien wie zum Beispiel Tageslichtprojektor, Videoprojektor, Videoabspielgerät, Diaprojektor mit jeweils betriebsbereiten Anschlüssen sowie einer Projektionsfläche, bestehen.  

2.  

Unterrichtsräume für den praktischen Unterricht

2.1  

Unterrichtsräume für praktisch-pflegerische Übungen  

 Für praktisch-pflegerische Übungen muss ein Unterrichtsraum mit einer Fläche von mindestens zwei Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz bereitstehen. Dieser muss mit mindestens einem dem modernen Pflegestandard entsprechenden Pflegebett, einem Beistelltisch zum Pflegebett, einer Übungspuppe, einer barrierefrei zugänglichen Nasszelle, einer Wanne mit Wannenlift, einem Waschbecken, einer Toilette, Hilfsmitteln wie Rollstuhl, einer fahrbaren Gehhilfe, einem Toilettenstuhl (oder Ähnliches) und einem Schrank mit Pflegematerialien ausgestattet sein. Sofern eine barrierefrei zugängliche Nasszelle, eine Toilette und eine Wanne mit Wannenlift nicht vorhanden sind, ist eine Fremdnutzung zu Übungszwecken durch Vorlage von Nutzungsverträgen mit externen Einrichtungen nachzuweisen. Im Falle von Satz 3 muss zumindest ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss vorhanden sein. 

2.2  

Unterrichtsraum für therapeutisch-betreuerische und rehabilitative Übungen  

Für therapeutisch-betreuerische und rehabilitative Übungen sind jeweils Räume mit einer dem Ausbildungsziel dienenden Ausstattung vorzuhalten. Diese Räume können gemeinsam mit anderen Einrichtungen genutzt werden solange sichergestellt ist, dass sie für den Unterrichtsbedarf zur Verfügung stehen.  

Zur Durchführung rehabilitativer Übungen müssen Sportgeräte für Bewegungsübungen, geeignete Sitzgelegenheiten und eine Wandtafel zur Verfügung stehen.     

Zur Durchführung therapeutisch-betreuerischer Übungen muss eine Fläche von 3,5 Quadratmetern je Schülerarbeitsplatz bereitstehen. Der Raum muss mit Arbeitstischen, Schränken, Werkzeugen und unterschiedlichen Werkmaterialien ausgestattet sein. 

2.3  

Sanitärräume und Sanitäreinrichtungen 

 Die Altenpflegeschule muss über ausreichende Sanitäreinrichtungen verfügen, die den hygienischen Anforderungen genügen.

2.4  

Weitere Räume

Weiterhin müssen ein Pausen- und Aufenthaltsraum, ein Raum für die Schulleitung und Lehrerzimmer vorhanden sein.

3.  

Sächliche Ausstattung

Für den Unterricht und das Selbststudium müssen Computerarbeitsplätze mit Internetzugang, geeignete Fachliteratur sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.