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Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
vom 6. April 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 12], S.178)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 12], S.81)

Auf Grund des § 36 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Zweck der Datenverarbeitung

Die Hochschulen können ohne Einwilligung der betroffenen Personen personenbezogene Daten von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes, der Bewerbungssituation sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen erforderlich ist. 

§ 2
Erhebungsmerkmale

(1) Dient die Erhebung einer Evaluation der Lehre nach § 28 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oder einem der in § 1 genannten Zwecke, so können insbesondere Daten erhoben werden, die in Ansehung der nachfolgenden Angelegenheiten Rückschlüsse erlauben:

  1. Angaben zu Studienangebot und Struktur des Lehrangebotes und den vermittelten Ausbildungszielen, insbesondere zu Praxisbezug, Aktualität und Art des Lehrangebotes sowie der dadurch bewirkten Vermittlung von Berufsqualifikationen und Kompetenzen,

  2. Angaben zu Studien- und Lehrorganisation, insbesondere zu Präsenzzeiten, Umfang des Selbststudiums, den Zeiten von Abschlussarbeiten und zur fachlichen Breite des Lehrangebots,

  3. Angaben zu Leistungsanforderungen und Prüfungsorganisation, insbesondere zum Prüfungssystem, der Themenvergabe, dem Bearbeitungszeitraum für Abschlussarbeiten, den Korrekturzeiten und der Sicherung der Prüfungsstandards,

  4. Angaben zur Lehrpraxis sowie den Lehr- und Lernformen, insbesondere zum Lehrangebot, den Lehrinhalten, den didaktischen Methoden und zur Auswahl der Lehrmaterialien,

  5. Angaben zur Studierendenberatung und -betreuung, insbesondere zu individuellen Fördermaßnahmen, Ansprechbarkeit und Studienbegleitung.

(2) Soweit im Rahmen einer Erhebung nach Absatz 1 Auskünfte und Einschätzungen Dritter eingeholt werden, ist die Speicherung und Auswertung nur zulässig, soweit die Angaben sachbezogen sind. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass Äußerungen verleumderischen oder offensichtlich beleidigenden Inhalts ohne Auswertung gelöscht werden.

§ 3
Erhebungsverfahren

Die Datenerhebung kann erfolgen durch Befragung von Studierenden oder anderen Mitgliedern der Hochschule, durch Einbeziehung öffentlich zugänglicher Quellen unabhängig von der Art des Datenträgers oder Einholung schriftlicher oder elektronischer Informationen. Das wissenschaftliche oder künstlerische Personal der Hochschule ist verpflichtet, auf Ersuchen der Hochschule die geforderten Daten mitzuteilen, soweit sie vom Zweck der Erhebung gedeckt sind. Hieraus folgt keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen, die nicht im Rahmen der Tätigkeit der betroffenen Personen gewonnen wurden.

§ 4
Satzung

Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Hochschule zuvor eine Satzung erlässt, die nach Maßgabe dieser Verordnung Näheres hinsichtlich Art und Umfang der Daten, Ziel und Zweck ihrer Erhebung, Dauer der Datenspeicherung, Kreis der Verpflichteten sowie Maßnahmen zur Anonymisierung enthält. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

§ 5
Auswertung der Daten

(1) Die Hochschule hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Daten nur demjenigen Personenkreis zugänglich gemacht werden, der die Auswertung und Verarbeitung für die in § 1 genannten Zwecke vornimmt. Dieser Kreis besteht regelmäßig aus dem Präsidenten, einem weiteren für Studium und Lehre zuständigen Mitglied der Hochschulleitung, dem Senat oder einem anderen in der Grundordnung bestimmten zuständigen Organ der Hochschule, den Dekanen und Studiendekanen der jeweiligen Fakultäten und der für Personalangelegenheiten zuständigen Arbeitseinheit der Hochschule. Die Hochschule kann bestimmen, dass weitere Personen oder Personengruppen in die Auswertung einbezogen werden. Der Personenkreis nach Satz 3 ist durch die nach § 4 zu erlassende Satzung festzulegen.

(2) Eine Verarbeitung der erhobenen Daten zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken sowie ihre Übermittlung an Dritte, insbesondere an Stellen außerhalb der Hochschule, ist unzulässig. Die Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bleibt unberührt. Die Datenübermittlung an externe Gutachterinnen und Gutachter zu Zwecken der Lehrevaluation ist zulässig; die Gutachterinnen und Gutachter sind zur vertraulichen Behandlung der Daten zu verpflichten.

(3) Bei der Veröffentlichung von Berichten der Hochschulen zum Qualitätsmanagement findet Absatz 5 entsprechend Anwendung. Eine andere Art der Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(4) Die Speicherung ist nur zulässig, solange der Zweck der Erhebung dies erfordert. Danach sind die Daten zu löschen.

(5) Die Datenauswertung erfolgt anonym. Es ist sicherzustellen, dass die Daten keinen Rückschluss auf die Person zulassen, die die entsprechende Angabe im Rahmen des Erhebungsverfahrens gemacht hat. Die Satzung nach § 4 kann vorsehen, dass die Erkennbarkeit der Herkunft aus einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule, dem Teilnehmerkreis einer bestimmten Lehrveranstaltung oder einer anderen abstrakt umgrenzten, hinreichend großen Personengruppe gewahrt bleibt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. April 2009

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka