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Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg
Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg
vom 27. Januar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 09], S.118)
Auf Grund des § 38 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Übertragung des Berufungsrechts
Der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.
§ 2
Übergangsvorschrift
(1) Für laufende Berufungsverfahren wird das Berufungsrecht übertragen, soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Berufungsvorschlag eingereicht worden ist.
(2) Soweit ein Berufungsvorschlag vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht worden ist, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung das Berufungsrecht im Einzelfall übertragen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 27. Januar 2009
Die Ministerin
für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka