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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen
vom 16. Mai 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 40], S.408)

zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 212)

Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug der für Programme zur Förderung

  1. von Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen in der Landwirtschaft,
  2. von Maßnahmen für die Bewässerung landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Flächen,
  3. von Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt bei der Schweinehaltung,
  4. der umweltschonenden Landschaftspflege durch Schafe, Ziegen, Pferde und Wildtiere (geeignete Rassen) zur Erhaltung der Kulturlandschaft,
  5. der Erstbeschaffung von weiblichen Zucht- und Reproduktionstieren,
  6. von landschaftspflegenden Maßnahmen zum Erhalt von Teichlandschaften,
  7. des kontrollierten integrierten Obst- und Gemüseanbaus,
  8. des Kartoffelanbaus,
  9. des Gartenbaus,
  10. in Form der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen,
  11. einer spreewaldtypischen Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie
  12. von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter Kulturpflanzenarten und Nutztierrassen

erlassenen Richtlinien des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 2
(Inkrafttreten)