Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich der Obstbaumrodung (ObstRoZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich der Obstbaumrodung (ObstRoZV)
vom 20. April 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 14], S.364)

geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 212)

Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsfördergesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug der im Bereich der Marktordnung geltenden Rechtsvorschriften über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Obstbäumen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1998 in Kraft.

Potsdam, den 20. April 1998

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch