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Verordnung über die Förderung von Investitionen zur Schaffung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Pflegebereich (Pflegeinvestitionsverordnung - PflInvV)

Verordnung über die Förderung von Investitionen zur Schaffung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur im Pflegebereich (Pflegeinvestitionsverordnung - PflInvV)
vom 13. März 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 19], S.245)

zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 212)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Landespflegegesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und im Benehmen mit dem Ausschuß für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landtages:

§ 1
Gegenstand der Landesförderung

(1) Gefördert werden Investitionsmaßnahmen für stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Einrichtungen für behinderte, psychisch kranke und chronisch mehrfach geschädigte abhängigkeitskranke Menschen einschließlich Pflegebereichen oder -abteilungen im Sinne des SGB XI, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, teilstationäre Einrichtungen für erwachsene Behinderte (Förder- und Beschäftigungsmöglichkeiten), Werkstätten für Behinderte, teilstationäre Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche (Sonderkindertagesstätten und Integrationskindertagesstätten) und Einrichtungen für Betreutes Wohnen im Heim.

(2) Investitionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen, einschließlich der einmaligen Anschaffung der für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Verbrauchsgüter (Erstausstattung) mit Ausnahme der Verbrauchsgüter, die in den Vergütungen für ambulante Pflegeleistungen, den Vergütungen der voll- oder teilstationären Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind. Zu den Investitionsmaßnahmen gehören auch die Kosten für die Umstellung von Pflegeeinrichtungen, insbesondere die notwendigen Kosten für die zeitweise anderweitige Unterbringung von Bewohnern einer stationären Einrichtung während der Bauphase. Zu den Investitionsmaßnahmen gehören nicht die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken.

§ 2
Voraussetzungen der Förderung

(1) Gefördert werden nur Maßnahmen, die in den Landespflegeplan nach § 3 Abs. 1 und in den Investitionsplan nach § 4 Abs. 1 des Landespflegegesetzes aufgenommen sind. Der Landesinvestitionsplan kann jeweils auch Maßnahmen enthalten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.

(2) Soweit für Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 zwischen dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und bei Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung ein baulicher Standard abgestimmt ist, werden Maßnahmen grundsätzlich nur gefördert, wenn dieser abgestimmte Baustandard eingehalten wird.

(3) Das Land fördert Einrichtungen des Betreuten Wohnens im Heim nur, wenn der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt zu den anerkannten Gesamtinvestitionskosten einen Zuschuß in Höhe von mindestens 20 vom Hundert gewährt und die Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gesichert ist. Dieser Anteil kann auf bis zu 10 vom Hundert verringert werden, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zur Aufbringung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 nicht in der Lage ist und die Gesamtfinanzierung durch den Träger der Einrichtung sichergestellt ist. Soweit der Träger der Einrichtung Investitionskosten refinanziert, die vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt nach Satz 1 zu finanzieren wären, darf dies nicht zu Lasten der Mieter erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Senkung des kommunalen Finanzierungsanteils kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg verfahren muß.

§ 3
Art und Höhe der Förderung

(1) Das Land gewährt Zuschüsse zu den förderfähigen Aufwendungen im Sinne von § 1 Abs. 2.

(2) Die Höhe der Förderung beträgt für teil- und vollstationäre Einrichtungen sowie für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tages- und Nachtpflege bis zu 90 vom Hundert der Aufwendungen für Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2.

(3) Die Höhe der Förderung für Einrichtungen des Betreuten Wohnens im Heim beträgt bis zu 40 vom Hundert der Aufwendungen für Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2. Bei Ergänzungsinvestitionen für eine vollpflegefähige Ausstattung der Einrichtungen des Betreuten Wohnens im Heim beträgt die Höhe der Förderung bis zu 100 vom Hundert der notwendigen Aufwendungen.

(4) Die Höhe der Förderung beträgt für Plätze in den übrigen Einrichtungen einschließlich der nicht mit Mitteln des vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verwalteten Ausgleichsfonds gemäß § 12 des Schwerbehindertengesetzes kofinanzierten Plätze in Wohnstätten für Behinderte bis zu 90 vom Hundert der Aufwendungen für Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2.

(5) Art und Höhe der Förderung von Plätzen in Einrichtungen, die mit Mitteln des vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verwalteten Ausgleichsfonds nach § 12 des Schwerbehindertengesetzes kofinanziert werden (Werkstätten und Wohnstätten für Behinderte), richten sich nach den jeweiligen Förderbestimmungen des Bundes.

(6) Anstelle von Zuschüssen im Sinne von Absatz 1 können auf Antrag die Entgelte für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern gefördert werden, wenn dadurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.

(7) Anstelle von Zuschüssen im Sinne von Absatz 1 können auf Antrag auch die Belastungen aus Darlehen, die für Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 seit dem 3. Oktober 1990 aufgenommen worden sind, gefördert werden, wenn dadurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.

§ 4
Verfahren

(1) Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg, soweit es sich nicht um Mittel aus dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verwalteten Ausgleichsfonds nach § 12 des Schwerbehindertengesetzes handelt. Auf der Grundlage der von dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgegebenen Investitionsplanung entscheidet die Bewilligungsstelle anhand des Antrages und der vollständig vorgelegten Nachweise über die Förderfähigkeit der Maßnahmen.

(2) Die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung in einer Richtlinie abweichende oder ergänzende Regelungen erläßt.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 in Kraft.