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Verordnung über die Anforderungen für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung - BbgFBAV)
Verordnung über die Anforderungen für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Feuerbestattungsanlagenverordnung - BbgFBAV)
vom 4. September 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 25], S.564)
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 210)
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Errichtung und Betrieb von Feuerbestattungsanlagen
(1) Die Feuerbestattungsanlage bedarf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes der Genehmigung für ihre Errichtung sowie der Genehmigung der nach § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes zuständigen Behörde für ihren Betrieb. Sonstige öffentlich-rechtliche Anzeige- oder Genehmigungspflichten bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage ist zu versagen, wenn
- der antragstellende Betreiber keine Gewähr gemäß § 24
Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes dafür bietet, dass der Betrieb der
Feuerbestattungsanlage ordnungsgemäß geführt wird, weil
- Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der antragstellende Betreiber oder der von ihm benannte Leiter des Betriebes die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2 nicht besitzt, oder
- er oder der von ihm benannte Leiter des Betriebes die nach § 2 Abs. 6 erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder sachlichen Voraussetzungen nicht aufweist,
- keine Betriebsordnung mit dem nach § 4 erforderlichen Inhalt vorliegt oder
- die dem Betrieb dienenden Räume und Einrichtungen der Feuerbestattungsanlage den Anforderungen nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz, insbesondere den Vorschriften des § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, nicht entsprechen.
(3) Der Betreiber einer bereits vor Erlass dieser Verordnung in Betrieb genommenen Feuerbestattungsanlage hat innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nachzuweisen, dass die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die das Brandenburgische Bestattungsgesetz und diese Verordnung an den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen stellen, erfüllt sind.
(4) Unbeschadet weiter gehender Vorschriften des öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner, Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.
(5) Die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes kann den Betrieb untersagen, wenn die Genehmigung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder der Nachweis nach Absatz 3 nicht erbracht wurde. Die Untersagung des Betriebes nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Ausübung des untersagten Betriebes kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume verhindert werden.
§ 2
Anforderungen an den Betreiber
(1) Betreiber können natürliche Personen oder juristische Personen sein.
(2) Der Betreiber muss die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit auch in der Person des Vertreters nachzuweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel natürliche Personen sowie Vertreter juristischer Personen nicht, die
- wegen eines Verbrechens,
- wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen,
- wegen Störung der Religionsausübung,
- wegen Störung einer Bestattungsfeier,
- wegen Störung der Totenruhe,
- wegen Diebstahls oder Unterschlagung,
- wegen Betruges oder Untreue,
- wegen Urkundenfälschung,
- wegen einer Insolvenzstraftat,
- wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
- wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder Herbeiführung einer Brandgefahr,
- wegen einer Straftat gegen die Umweltrechtskräftig verurteilt worden sind oder
- wiederholt oder vorsätzlich gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
- trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit des Betreibers und des von ihm benannten Leiters des Betriebes ist der Genehmigungsbehörde nach § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
(4) Werden Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 15 bekannt, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Betreiber ein amts- oder fachärztliches Zeugnis vorlegt, das aus medizinisch-psychologischer Sicht die auf Grund dieser Tatsachen an seiner Zuverlässigkeit entstandenen Bedenken ausschließt.
(5) Die Zuverlässigkeit von öffentlich-rechtlichen Betreibern nach § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ist widerlegbar zu vermuten.
(6) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der sachlichen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines abschließenden Konzeptes zu führen, aus dem sich ergibt, dass die Organisationsmaßnahmen des Betreibers geeignet sind, die Feuerbestattungsanlage personell und technisch zu betreiben. Die Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden bleiben unberührt.
§ 3
Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat sicherzustellen, dass das Personal der Feuerbestattungsanlage über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(2) Für den Leiter des Betriebes (§ 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes) gelten die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Benennungspflicht für den Leiter nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes gilt auch dann, wenn der Betreiber den Betrieb in eigener Person leitet.
(3) Abschiednahmen am offenen Sarg von Leichen Verstorbener mit Erkrankungen im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes sind vom Betreiber oder vom Personal der Feuerbestattungsanlage zu untersagen.
§ 4
Betriebsordnung
(1) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb durch eine Betriebsordnung zu regeln, die Bestimmungen enthalten muss über
- die Organisation und die Durchführung der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben,
- das Verfahren bei der Einlieferung der Leichen,
- die Verwahrung der Leichen,
- das Verfahren bei der Einäscherung, insbesondere die Feststellung der Identität der Leichen,
- die Behandlung der Asche und
- die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Herausgabe und den Versand der Urnen. Kommunale Körperschaften haben die rechtlichen Vorgaben der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu beachten.
(2) Die Betriebsordnung hat sicherzustellen, dass insbesondere durch die Einlieferung von Leichen, die Durchführung der Einäscherung und die sonstigen Betriebsabläufe die Abschiednahmen und Trauerfeiern innerhalb der Feuerbestattungsanlage nicht behindert, gestört oder beeinträchtigt werden.
(3) Die Betriebsordnung ist an geeigneter Stelle in den Räumen der Feuerbestattungsanlage auszuhängen. Der Betreiber hat nachweisbar sicherzustellen, dass ihr vollständiger Inhalt jedem Betriebsangehörigen der Feuerbestattungsanlage bekannt ist.
(4) Änderungen der Betriebsordnung sind der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 5
Anforderungen an die Feuerbestattungsanlage
(1) Die Leichenhalle der Feuerbestattungsanlage muss hinsichtlich Größe und Belichtung zur Aufbewahrung der einzuäschernden Leichen geeignet sein und über die erforderlichen Vorrichtungen für eine zuverlässig wirkende Be- und Entlüftung und über eine Fußbodenentwässerung für die Beseitigung von Flüssigkeiten verfügen. Die Temperatur in einer Leichenhalle darf 15 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Leichenhalle muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sowie gegen unbefugtes Betreten und das Eindringen von Tieren, insbesondere von Fliegen und anderem Ungeziefer, geschützt sein. Es ist eine Waschgelegenheit vorzusehen, die mit Seifenspender, Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtüchern ausgestattet ist. Für die nicht kurzfristige Aufbewahrung von Leichen ist ein Kühlraum vorzuhalten.
(2) Die Feuerbestattungsanlage muss über einen gesonderten und geeigneten Raum für die Vornahme der zweiten Leichenschau verfügen, der die für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen enthält. Soweit keine besonderen Anforderungen an diesen Raum geregelt sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Türen sind grundsätzlich geschlossen zu halten und eine Einsichtnahme von außen ist zu vermeiden. Die Waschgelegenheit muss auch ohne Handbenutzung zu bedienen sein.
(3) Die Leichenhalle oder ein sonstiger Raum sind so einzurichten, dass Verstorbene, die zuletzt an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes erkrankt waren, gesondert untergebracht werden können.
(4) Bestattungsfeierlichkeiten innerhalb der Feuerbestattungsanlage dürfen nur in eigens dafür vorgesehenen und geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Diese sind würdig auszugestalten.
§ 6
Einäscherung
(1) Die Einäscherungskammern sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt mit Aschenresten anderer Verstorbener entsteht.
(2) Jede Einäscherung muss ununterbrochen und vollständig durchgeführt werden. Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen, es sei denn, diese entsprechen nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes. Einäscherungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn Särge und Bekleidung der Leichen so beschaffen sind, dass bei der Einäscherung übermäßige Rauch- und Rußentwicklung, Geruchsbelästigung sowie Gefahren für das Personal oder Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind.
(3) Zum Ausschluss von Verwechslungen ist an dem Sarg, ehe er in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Feuerbestattungsverzeichnis (§ 8 Abs. 2) und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.
(4) Die Aschenreste jeder Leiche und die Nummernmarke nach Absatz 3 sind unverzüglich in einem zu verschließenden Behältnis (Urne) zu sammeln. Zur eindeutigen Kennzeichnung sind auf dem Aschebehältnis die Angaben der Nummernmarke nach Absatz 3 zu wiederholen und zusätzlich folgende Daten aufzubringen:
- Name und Vorname des Verstorbenen sowie
- Tag und Jahr der Geburt, des Todes und der Einäscherung des Verstorbenen.
§ 7
Herausgabe und Versand der Urne
(1) Die Urne darf nur zum Zwecke der Beisetzung herausgegeben oder versandt werden, und zwar
- an die Träger von Friedhöfen,
- an das mit der Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen
oder an deren Beauftragte.
(2) Wenn die Urne nicht innerhalb von sechs Monaten an einen Berechtigten nach Absatz 1 herausgegeben oder versandt werden konnte, ist dies der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
§ 8
Nachweispflicht und Verzeichnis
(1) Die Einlieferung der Leichen ist in geeigneter Weise mit folgenden Angaben nachzuweisen:
- Vor- und Nachname des Verstorbenen,
- Geburts- und Sterbedatum sowie Sterbeort des Verstorbenen,
- Name oder Firma des Einlieferers und
- Tag der Einlieferung.
(2) In dem Feuerbestattungsverzeichnis nach § 23 Abs. 5 Satz 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes sind aufzuzeichnen:
- Vor- und Nachname des Verstorbenen,
- Ort, Tag und Jahr der Geburt und des Todes des Verstorbenen,
- Tag, Jahr und Nummer der Einäscherung,
- Tag und Jahr des Versandes der Asche,
- Name und Anschrift des Empfängers und
- der Nachweis der durchgeführten zweiten Leichenschau.
(3) Der Nachweis nach Absatz 1 und das Verzeichnis nach Absatz 2 können zusammengefasst werden.
§ 9
Überwachung des Betriebes
(1) Die Überwachungsbehörde nach § 24 Abs. 5 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes hat den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerbestattungsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Werden ihr Tatsachen bekannt, aus denen auf einen Verstoß gegen die Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb zu schließen ist, hat sie unverzüglich eine außerordentliche Prüfung des Betriebes vorzunehmen.
(2) Die Überwachungsbehörde ist befugt, zum Zwecke der Überwachung die Räume und Einrichtungen der Feuerbestattungsanlage zu betreten und zu besichtigen. Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage, der Leiter und das sonstige Personal sind verpflichtet, der Überwachungsbehörde die Feuerbestattungsanlage zugänglich zu machen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in den Einlieferungsnachweis nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung und in das Feuerbestattungsverzeichnis nach § 23 Abs. 5 Satz 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes zu gewähren.
(3) Werden der Überwachungsbehörde bei der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergibt, die ihrer Überwachungspflicht nicht unterliegen, hat sie unverzüglich die zuständige Behörde davon zu unterrichten.
(4) Die Überwachungsbehörde kann andere Behörden, deren Belange bei dem Betrieb der Feuerbestattungsanlage berührt werden, an der Überprüfung beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Gesundheitsämter und die Immissionsschutzämter.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 19 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Änderung der Betriebsordnung gemäß § 4 Abs. 4 nicht der für die Überwachung zuständigen Behörde anzeigt,
- Einäscherungen nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 vornimmt,
- entgegen § 6 Abs. 3 den Sarg vor der Einäscherung nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
- entgegen § 6 Abs. 4 die Asche des Verstorbenen und die dazugehörige Nummernmarke nicht in einem ordnungsgemäß zu verschließenden Behältnis sammelt oder das Behältnis nicht oder falsch kennzeichnet,
- entgegen § 7 Abs. 1 die Urne herausgibt oder versendet oder
- entgegen § 8 Abs. 1 die Einlieferung der Leichen nicht mit den Angaben gemäß den Nummern 1 bis 4 nachweist.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.