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Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Universität Potsdam
Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Universität Potsdam
vom 12. August 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 20], S.327)
Auf Grund des § 39 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe e des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 94) eingefügt worden ist, verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Übertragung des
Berufungsrechts
Der Universität Potsdam wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.
§ 2
Übergangsvorschrift
(1) Für laufende Berufungsverfahren wird das Berufungsrecht übertragen, soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Berufungsvorschlag eingereicht worden ist.
(2) Soweit ein Berufungsvorschlag vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht worden ist, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung das Berufungsrecht im Einzelfall übertragen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 12. August 2008
Die Ministerin für
Wissenschaft,
Forschung und
Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka