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Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
vom 25. Juni 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 18], S.250)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Wacholderhänge Lossow“ und wird in das Register der geschützten Waldgebiete aufgenommen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Der Schutzwald hat eine Größe von rund vier Hektar. Er umfasst Flächen in folgender Flur:

Gemeinde, Gemarkung:  

Flur:  

Flurstücke:

Stadt Frankfurt (Oder)  

130  

72/3, 73/3, 74/3, 75/3, 86, 93, 96, 97, 186 (jeweils teilweise).

(2) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ,Wacholderhänge Lossow‘, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den ‘, Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, Siegelnummer 7 versehen und von der Siegelverwalterin am 19. Juni 2008 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft in Müllrose, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der einen wärmebegünstigten Südhang am Rand der Lebuser Moränenplatte umfasst, ist

  1. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch historische Nutzungsformen entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit im Unterstand flächig vorkommenden Gebüschen des Gemeinen Wacholders (Juniperus communis);
  2. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig saurer bis basenreicher Standorte;
  3. die Wiederherstellung und Entwicklung eines edellaubholzreichen Hangmischwaldes mit einer standortgemäßen gebietsheimischen Bestockung und naturnahen Waldstruktur im Bereich einer Geländerinne.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wacholderhänge Lossow“ mit der Gebietsnummer DE 3752-302 (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von „Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen“ als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 4
Verbote, Maßgaben zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Schutzwald gemäß § 12 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung, sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  4. Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel anzuwenden;
  5. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  6. Ansaatwildwiesen, Wildäcker und Kirrungen in den geschützten Wacholdergebüschen und Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte zu unterhalten.

(3) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den in § 4 Abs. 1 bis 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Anforderungen und Grundsätzen bleibt auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe zulässig, dass

  1. die Holznutzung ausschließlich durch Einzelstammentnahme mit dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung der in § 3 genannten Biotope erfolgt, wobei der über den Wacholdergebüschen vorhandene Kiefernaltholz-Schirm bis zum natürlichen Absterben der Kiefern zu erhalten ist;
  2. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird sowie zwei Stück liegendes Totholz mit einem Durchmesser von mehr als 65 Zentimetern am stärksten Ende als ganzer Baum im Bestand verbleibt;
  3. die Waldverjüngung ausschließlich durch Naturverjüngung mit standortheimischen Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft erfolgt;
  4. keine flächige, in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung erfolgt;
  5. bei Holzerntemaßnahmen Schäden am Bestand und Boden vermieden werden sowie kein flächiges Befahren der Bestände erfolgt;
  6. Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt, wobei Bodenschutzkalkungen außerhalb der Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen zulässig bleiben;
  7. Stubben nicht gerodet und Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen. Die untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die in den lichten Kiefernwäldern vorkommenden Wacholdergebüsche sollen durch Entnahme bedrängender Gehölze freigestellt werden, wobei der vorhandene Kiefernaltholzschirm zum Schutz vor zu starker Sonneneinstrahlung bis zum natürlichen Absterben der Kiefern erhalten bleiben soll;
  2. die Naturverjüngung von Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft soll kleinflächig erhalten, gepflegt und entwickelt werden, sofern sie die Wacholdergebüsche nicht bedrängt;
  3. das auf den Flurstücken 72/3, 73/3 und 74/3 stockende Kiefernstangenholz soll durchforstet werden, um langfristig eine lichtdurchlässige Schirmstellung zu erreichen, die für die Entwicklung der Wacholdergebüsche erforderlich ist;
  4. in der Hangrinne auf den Flurstücken 93 und 186 sollen die im Unter- und Zwischenstand stockenden Eschen, Ulmen und Eichen gefördert werden;
  5. der weiteren Ausbreitung der Robinie soll durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden;
  6. zur Biotoppflege der Formation von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen soll eine turnusmäßige Beweidung mit Schafen durchgeführt werden.

§ 7
Ausnahmen, Befreiungen

(1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand kann die untere Forstbehörde auf Antrag gemäß § 12 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 7 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten oder den Maßgaben des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 37 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit einer Geldbuße bis zu 20 000 (in Worten: zwanzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen

(1) Die Regelungen naturschutzrechtlicher Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes bleiben unberührt.

(2) Die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) bleiben unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 1 der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. Juni 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke