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Verordnung zur Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV - BZVEUV)

Verordnung zur Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV - BZVEUV)
vom 2. März 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 06], S.97)

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 206) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Abschnitt 1
Besoldung

§ 1

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) wird, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, von der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) festgesetzt. Für die Festsetzung übernimmt die ZBB namens und im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die in § 2 aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stelle.

(2) Die in § 7 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und in § 9a Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 3 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Grund des § 6 Abs 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt. Die Entscheidung gemäß § 9a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft für die Präsidentin oder den Präsidenten der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

§ 2

Die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) ist zuständig für:

  1. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters,
  2. die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung,
  3. die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und sonstigen Vergütungen und soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der Personalakten führenden Stelle bekannt sind, die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlages nach der Sonderzuschlagsverordnung gemäß § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes,
  4. die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 9a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 2
Versorgung

§ 3

(1) Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde für die Versorgungsberechtigten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die ZBB.

(2) Die ZBB übernimmt namens und im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die folgenden Aufgaben der obersten Dienstbehörde:

  1. Anordnung der ärztlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg, § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. Feststellung gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
  3. Entzug und Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) ist zuständig für folgende Aufgaben auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen und Beamte:

  1. Entscheidung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat,
  2. Festsetzung der Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  3. Anordnung der ärztlichen Untersuchung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 4

Die ZBB übernimmt außerdem namens und im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) folgende Aufgaben:

  1. Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  2. Erstattung und Anforderung von Anteilen an den Versorgungsbezügen gemäß den §§ 107b und 107c des Beamtenversorgungsgesetzes,
  3. Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  4. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  5. Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  6. Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  7. Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
  8. Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in dieser Verordnung genannten Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.

§ 5

Zuständige Stelle für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die nach § 3 jeweils zuständige Stelle.

Abschnitt 3
Erlass von Widerspruchsbescheiden und Vertretung
von Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 6

Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) sowie deren Hinterbliebenen wird auf die ZBB übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 7

Die Vertretung der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die ZBB übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. März 2008 in Kraft.

Potsdam, den 2. März 2008

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur


Prof. Dr. Johanna Wanka