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Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung
Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung
vom 23. Januar 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 02], S.10)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5 für die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung bei den im Land niedergelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist die für Trinkwasser zuständige oberste Landesbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. Januar 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke