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Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
vom 23. April 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 10], S.138)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl. I S. 118) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:
§ 1
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
§ 2
Öffentliche Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft
(1) Für jede Beratungspersonalstelle ist ein pauschaler Festbetrag zu bestimmen, der sich aus Personalkosten und Sachkosten zusammensetzt.
(2) Der Personalkostenanteil ist anhand der für den öffentlichen Dienst des Landes ermittelten Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte festzusetzen. Dabei ist zunächst eine Zwischensumme aus den Produkten der Personaldurchschnittskosten
- der Entgeltgruppe 13 multipliziert mit dem Faktor 0,2,
- der Entgeltgruppe 9 multipliziert mit dem Faktor 0,8 und
- der Entgeltgruppe 6 multipliziert mit dem Faktor 0,2
zu bilden. Der Personalkostenanteil ist sodann auf 80 Prozent der Zwischensumme zu bemessen. Für das Jahr 2008 ist er auf 85 Prozent zu bemessen.
(3) Der Sachkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 20 Prozent des nach Absatz 2 ermittelten Personalkostenanteils festgesetzt.
(4) Die öffentliche Förderung nach Absatz 1 darf die tatsächlichen Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle nicht überschreiten.
§ 3
Öffentliche Förderung von Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft
(1) Für jede kommunale Beratungspersonalstelle ist ein pauschaler Festbetrag zu ermitteln, der sich aus Personalkosten und Sachkosten zusammensetzt. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Der Personalkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 80 Prozent der Personaldurchschnittskosten der Entgeltgruppe 9 beschränkt. § 2 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Sachkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 20 Prozent des nach Absatz 2 ermittelten Personalkostenanteils beschränkt.
(4) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 4
Ermittlung des pauschalen Festbetrages
Die Festbeträge nach den §§ 2 und 3 werden erstmals für das Förderjahr 2008 und sodann regelmäßig mit Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage der jeweils geltenden Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte ermittelt.
§ 5
Kostenerstattung für die Beratung durch Ärztinnen und Ärzte
(1) Die in der Schwangerschaftskonfliktberatung tätigen, staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte erhalten für Beratungen nach den §§ 5, 6 und 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes je Beratungsfall eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 100 Prozent der Kosten einer anhand der Personaldurchschnittskosten der Entgeltgruppe 13 ermittelten Arbeitsstunde. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Eine Beratung derselben Person und ihrer Begleitung, die in mehreren Gesprächsterminen mit einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt, gilt als ein Beratungsfall. Die pauschale Erstattung umfasst die Kosten für die Beratungstätigkeiten, für Dokumentation und für Fortbildung.
§ 6
Verfahren bei freien und kommunalen Trägern
(1) Die Anträge auf öffentliche Förderung sind bis zum 15. November eines jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr an das Landesamt für Soziales und Versorgung zu richten.
(2) Die öffentliche Förderung wird in Form von pauschalen Festbeträgen für jeweils ein Haushaltsjahr gewährt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt quartalsweise in gleichmäßigen Teilbeträgen.
(3) Die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel ist mit dem als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Formular bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Haushaltsjahr nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis und der Verwendungsbestätigung. Ihm sind entsprechende Unterlagen der Beratungsstelle als Nachweis beizufügen, in denen die nicht erforderlichen Daten gelöscht sind.
§ 7
Verfahren bei Ärztinnen und Ärzten
Die Auszahlung der Mittel erfolgt quartalsweise oder jährlich nach Vorlage der Erstattungsanträge.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Potsdam, den 23. April 2008
Die Ministerin für
Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
Anlage
(zu § 6 Abs. 3 Satz 1)
Empfänger(in) der öffentlichen Förderung
Auskunft erteilt:
Telefon:
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 64
Postfach 10 01 23
03048 Cottbus
Verwendungsnachweis
Durch Bewilligungsbescheid vom ..................................... AZ. .....................................
wurden zur Finanzierung der Maßnahme ..................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................................
Landesmittel
in Höhe von ...........................................
Euro bewilligt.
Es wurden
insgesamt ausgezahlt ...........................................
Euro.
I. Zahlenmäßiger Nachweis
Anschrift der Beratungsstelle |
Vor- und |
Stellenanteil |
Beschäftigungszeitraum innerhalb des Förderjahres |
gezahlte Vergütung |
bewilligter Festbetrag |
insgesamt: |
II. Ist-Ergebnis der Beratungsstelle
|
Euro |
öffentliche Förderung laut Bewilligungsbescheid |
|
tatsächliche Personal- und Sachkosten |
|
Mehrausgaben/Minderausgaben |
III. Verwendungsbestätigung
In Kenntnis, dass die Verwendungsbestätigung Bestandteil des Verwendungsnachweises ist, und der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben, wird versichert:
-
Alle mit dem Zweck der öffentlichen Förderung zusammenhängenden Ausgaben wurden sachgerecht zugeordnet und bei Möglichkeit zum Vorsteuerabzug (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes) nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt.
-
Die öffentliche Förderung wurde ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bezeichneten Zwecks verwendet.
-
Alle getätigten Ausgaben waren notwendig. Bei der Verwendung der Mittel wurde wirtschaftlich und sparsam verfahren.
-
Überschreitet die Höhe der bewilligten und ausgezahlten öffentlichen Förderung die tatsächlich angefallenen Personal- und Sachkosten?
Falls ja,
Ermäßigung und Rückzahlung der öffentlichen Förderung.
-
Die Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen sind im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen.
-
Die im Bewilligungsbescheid, einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen, genannten Bedingungen und Auflagen wurden eingehalten.
Alle mit der öffentlichen Förderung zusammenhängenden Belege, Verträge und sonstigen Unterlagen können während der im Bewilligungsbescheid (einschließlich Nebenbestimmungen) festgelegten Aufbewahrungsfrist jederzeit zum Zwecke der Verwendungsprüfung oder Prüfung durch den Landesrechnungshof eingesehen oder zur Vorlage bei der prüfenden Stelle angefordert werden.
Der unterzeichnenden Person ist bekannt, dass die öffentliche Förderung im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt und ihr bei Abgabe einer unrichtigen Verwendungsbestätigung der Beweis für die zweck- und fristgerechte Verwendung obliegt.
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..............................................................................................
Ort,
Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
IV. Anlagen
(Die nicht erforderlichen Daten sind zu löschen.)
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Arbeitsverträge
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Jahreslohnkonto