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Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEGÜV)
Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEGÜV)
vom 30. März 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 07], S.77)
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 29], S.478, 479)
§ 1
(1) Die Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern über die zu gewährende Vergütung wird auf
- den Präsidenten
- des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
- des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
- des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg;
- des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
- des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg;
- die Präsidenten
und die Direktoren
- der Landgerichte,
- der Verwaltungsgerichte,
- der Sozialgerichte,
- der Arbeitsgerichte,
- der Amtsgerichte und
- den Generalstaatsanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften
für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Rahmen des § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes übertragen.
(2) Soweit eine übergeordnete Stelle von ihrer Befugnis nach Absatz 1 auch in Bezug auf ihre nachgeordneten Stellen Gebrauch macht, sind diese zu eigenen Vereinbarungen künftig nicht mehr befugt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 30. März 2006
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger