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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Görlsdorf

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Görlsdorf
vom 15. November 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 30], S.486)

geändert durch Artikel 134 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.54)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Görlsdorf das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Zweckverband Ostuckermärkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (ZOWA).

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

(2) Die Schutzzonen sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10 000, die Zone I und die Zone II außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 000 dargestellt. Für die Zone I und die Zone II ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Uckermark und der Stadt Angermünde hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.

(3) Veränderungen der Topographie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3
Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I.

§ 4
Schutz der Zone III

In der Zone III sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
    1. wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
    2. auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
    3. auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
    4. auf Brachland,
    5. auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
  2. das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm,
  3. das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  5. die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
  6. das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  7. die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
  8. das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
  9. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
  10. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
  11. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern,
  12. die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
  13. das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
  14. die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Weinbau, Hopfenanbau, der gewerbliche Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
  15. der Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
  16. offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4,
  17. Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
  18. das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
  19. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
  20. das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  21. die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  22. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
  23. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
  24. das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
  25. das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
  26. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
  27. das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird,
  28. das Errichten oder Erweitern von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
  29. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
  30. das Ausbringen von Abwasser,
  31. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  32. das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser – in Oberflächengewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
  33. das Errichten oder Erweitern von öffentlichen Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) beachtet werden,
  34. das Errichten von Rangier- oder Güterbahnhöfen,
  35. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, wenn hierbei nicht die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA-TR) beachtet werden,
  36. das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  37. das Errichten von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  38. das Errichten von Wurfscheibenschießanlagen,
  39. das Errichten von Golfanlagen,
  40. das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
  41. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
  42. das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen,
  43. das Errichten von militärischen Anlagen oder Übungsplätzen,
  44. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
  45. Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,
  46. das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
  47. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 5
Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
  2. das Errichten von befestigten Dungstätten,
  3. das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,
  4. die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien,
  5. das Errichten von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung,
  6. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,
  7. die Beweidung,
  8. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  9. die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,
  10. das Errichten oder Erweitern landwirtschaftlicher Dränagen,
  11. das Errichten von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
  12. das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
  13. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
  14. das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  15. das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
  16. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,
  17. das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
  18. der Transport radioaktiver Materialien,
  19. das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird,
  20. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
  21. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  22. das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser, in Oberflächengewässer,
  23. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
  24. das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z.B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
  25. das Errichten von Sportanlagen,
  26. das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,
  27. das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
  28. das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
  29. das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
  30. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 6
Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:

  1. das Betreten oder Befahren,
  2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
  3. Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 7
Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 4 Nr. 31, des § 5 Nr. 21, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 8
Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5 und 6 Befreiung erteilen, wenn

  1. das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 4 Nr. 47 nicht widerruflich.

(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 9
Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen des Verbotszeichens 269 oder des Richtzeichens 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 10
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

  1. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
  2. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
  3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
  4. das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

§ 11
Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 und 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 77-21/73 vom 9. November 1973 des Kreistages Angermünde festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Görlsdorf aufgehoben.

Potsdam, den 15. November 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen

  1. Vorbemerkung

Das Wasserwerk Görlsdorf liegt im Landkreis Uckermark, an der Südostseite der Ortslage Görlsdorf. Die fünf Brunnen des Wasserwerkes sind, vom Wasserwerk ausgehend, in südöstlicher Richtung über eine Strecke von 400 m linienförmig angeordnet.

Die im Folgenden genannten linienförmigen Geländemerkmale wie Straßen, Wege, Bahnlinien und Fließgewässer sind in dem Bereich, in dem sie eine Schutzzone begrenzen, selbst nicht Bestandteil dieser Schutzzone.

Hinweis: Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System  ETRS 89.

  1. Fassungsbereich (Zone I)

Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangs-punkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.

Brunnennummer Ost-Wert (m) Nord-Wert (m)
1 34 30 050 58 78 200
2 34 29 987 58 78 247
3 34 29 865 58 78 320
4 34 29 792 58 78 357
5 34 29 703 58 78 402

Von den Zonen I werden die Flurstücke 19/4, 37/2, 211, 212, 216 und 218 der Flur 1 der Gemarkung Görlsdorf teilweise erfasst.

  1. Engere Schutzzone (Zone II)

Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang der Grenzen der Zonen I.

Die äußere Grenze der Zone II wird aus einem in sich geschlossenen gedachten Linienzug gebildet, der in einem Abstand von 100 m um eine durchgehende gedachte Linie verläuft, die die Mittelpunkte aller in der Tabelle unter Nummer 2 genannten nebeneinander liegenden Brunnen mit Geraden verbindet.

Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise (tw.) in der Zone II:

Gemarkung Görlsdorf, Flur 1

Flurstücke: 17 (tw.), 18/6, 18/7, 18/8, 18/9 (tw.), 19/1 (tw.), 19/2, 19/3, 19/4, 20/1 (tw.), 20/6 (tw.), 37/2 (tw.), 171/4 (tw.), 174 (tw.), 175 (tw.), 176 (tw.), 178 (tw.), 189 (tw.), 190 (tw.), 208/2 (tw.), 211 (tw.), 212 (tw.), 216 (tw.), 217, 218, 219 (tw.), 220 (tw.), 221 (tw.), 234 (tw.), 381, 382, 383 (tw.), 384 (tw.)
  1. Weitere Schutzzone (Zone III)

Die Zone III befindet sich vollständig in der Gemarkung Görlsdorf.

Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III beginnt an der Birnenallee in Görlsdorf, am südöstlichen Eckpunkt des Flurstückes 24 (Kirche) der Flur 1.

Beginnend am südöstlichen Eckpunkt des Flurstückes 24 verläuft die äußere Grenze der Zone III ca. 75 m in südsüdöstlicher Richtung entlang der Birnenallee bis zur Welse, von dort ca. 300 m stromab entlang der Welse bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 29 860 N: 58 78 800 an einer Baumreihe, die dort beginnend in südöstlicher Richtung über die Wie-sen verläuft, von dort ca. 285 m entlang der Baumreihe bis zu dem auf das Gestüt im Norden zulaufenden Weg, von dort ca. 35 m in nordöstlicher Richtung entlang dieses Weges bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 30 135 N: 58 78 677 am Beginn einer Baumreihe, die dort beginnend in südöstlicher Richtung über die Wiesen verläuft, von dort ca. 285 m entlang dieser Baumreihe bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstückes 182 der Flur 1 an dem von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Feldweg, von dort ca. 730 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie quer über die Felder bis zur Kreuzung des Dievenitzgrabens mit der Straße Görlsdorf – Kerkow (L 239), von dort ca. 445 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie quer über das Feld bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 30 153 N: 57 77 385 an der Bahnlinie Prenzlau – Angermünde (an der Stelle verringert sich die Anzahl der Gleise von 3 auf 2), von dort ca. 360 m in südöstlicher Richtung entlang der Bahnlinie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 30 390 N: 58 77 115, an dem der südwestlich der Bahnlinie verlaufende Graben nach Süden abknickt, von dort ca. 610 m in südwestlicher Richtung entlang des zwischen den Fischteichen an der Südostseite des Naturschutzgebietes „Blumberger Mü hle“ verlaufenden Weges bis zur Weggabelung, von dort ca. 245 m entlang des nach Süden abbiegenden Weges bis zur Einmündung des auf die Blumberger Mühle zuführenden Weges, von dort ca. 700 m in west-licher und nordwestlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur Welse (Fischersiedlung), von dort ca. 440 m in westlicher Richtung weiter entlang dieses Weges bis zum westlichsten Eckpunkt der Flur 2 (hier gabelt sich der Waldweg), von dort ca. 710 m in westlicher Richtung entlang des an der südlichen Grenze der Flur 3 verlaufenden Waldweges bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 166 der Flur 3, an der dieser Waldweg nach Nordwesten abbiegt, von dort ca. 1 020 m in nordnordwestlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zum westlichsten Eckpunkt des Flurstückes 217 der Flur 3 an der Kreuzung mit einem von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Waldweg, von dort ca. 750 m in nordöstlicher und ca. 180 m in nordnordöstlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zur Straße nach Görlsdorf (L 239), von dort ca. 775 m in östlicher Richtung entlang dieser Straße bis zur Angermünder Straße in Görlsdorf, von dort ca. 45 m in südöstlicher Richtung entlang der Angermünder Straße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 29 127 N: 58 78 680 an der Südwestseite der Angermünder Straße, von dort ca. 15 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über die Angermünder Straße bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 30 der Flur 1, von dort ca. 210 m in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 29/2 der Flur 1 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 73 m in nordöstlicher, dann ca. 21 m in nordnordwestlicher Richtung entlang der südlichen und östlichen Grenzen des Flurstückes 27/2 der Flur 1 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 26/2 der Flur 1, von dort ca. 80 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der südsüdöstlichen Grenze des Flurstückes 26/2 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 48 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 25 der Flur 1, von dort ca. 52 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 25 und 24 (Kirche) der Flur 1 bis zur Birnenallee, dem Ausgangspunkt d er Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III.

Übersichtskarte der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Görlsdorf

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

  1. Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Darin sind die Lagerungs- und Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart Dungeinheiten
pro Tier
Milchkühe (über 2 Jahre) 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder (über 2 Jahre) 0,5
Rinder (1 bis 2 Jahre) 0,6
Jungvieh (bis 1 Jahr) 0,3
Kälber (bis 3 Monate) 0,11
Pferde 1,0
Zuchtsau mit Nachzucht 0,33
Schweine (> 20 kg) 0,14
Schafe 0,1
Ziegen 0,1
Rotwild und Damwild (über 1 Jahr) 0,05
Rotwild und Damwild (bis 1 Jahr) 0,01
Legehennen 0,004
Junghennen 0,005
Masthähnchen 0,0033
Mastenten (7 Wochen) 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
  1. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
  2. Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
  3. „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.

Anlage 4

Übersicht über die in den Schutzzonen II und III bestehenden Verbote

  in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III
1 landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen
1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost
  • verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt
  • verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau
  • verboten auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar
  • verboten auf Brachland
  • verboten auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden
  verboten für Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstige organische Dünger  
1.2 Lagern oder Ausbringen von Fäkal­schlamm oder Klärschlamm verboten
1.3 Befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 m³ übersteigt, eine Leckerkennung zulässt
1.4 Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammel­einrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.5 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien verboten verboten, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt
1.6 Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterzubereitung zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, oder mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.7 Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren
1.8 Stallungen für Tierbestände zu errichten oder zu betreiben verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird
  Beachte Nr. 6.1!
(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)
 
1.9 Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2 verboten verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung
1.10 Beweidung verboten ---
1.11 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 m zu ober­irdischen Gewässern verboten
1.13 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet
1.14 Gartenbaubetriebe oder Kleingarten­anlagen zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1!
(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)
verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren
1.15 Neuanlage von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie der gewerbliche Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Con­tainerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen
1.16 Landwirtschaftliche Dränagen zu errichten oder zu erweitern verboten ---
1.17 Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3 verboten
1.18 Offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4 verboten
2 sonstige Bodennutzungen
2.1 Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 BbgWG, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Er­richten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Ton­gruben, Steinbrüchen, Übertage­bergbauen oder Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen
2.2 Anlagen zur Eigenwasserversorgung zu errichten verboten ---
2.3 Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit ge­schlossenem System
3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschla­gen, Herstellen, Behandeln oder Verwen­den von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasser­haushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß §6 Abs. 3 VAwS und verboten, sofern die Anlagen nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann
3.2 Rohrleitungsanlagen für wasser­gefährdende Stoffe im Sinne des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern verboten
3.3 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsge­setzes zu lagern, abzufüllen oder um­zuschlagen verboten ---
3.4 Unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushalts­gesetzes verboten
3.5 Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln zu errichten verboten ---
3.6 Abfall im Sinne der Abfallgesetze zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.7 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschla­gen, Herstellen, Behandeln oder Verwen­den radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik
3.8 Transport radioaktiver Materialien verboten ---
3.9 Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken zu errichten verboten
3.10 Kraftwerke oder Heizwerke die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1!
(Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)
verboten, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen
4 Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu er­richten oder zu erweitern verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehand­lungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
4.2 Abwasserkanäle oder -leitungen zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder zu betreiben verboten für das Errichten oder Erweitern, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird verboten, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird
4.3 Regen- oder Mischwasserentla­stungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern verboten
4.4 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Be­hälter
4.5 Ausbringen von Abwasser verboten
4.6 Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Gr undwasser verboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Nieder­schlagswassers über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen ­unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone
4.7 Einleiten von Abwasser in Oberflächen­gewässer verboten, ausgenommen unbelastetes Niederschlagswasser verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser
5 Verkehrswegebau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
5.1 Öffentliche Straßen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenommen Baumaß­nahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasser­gewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) beachtet werden
5.2 Rangier- oder Güterbahnhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten
5.3 Verwenden von wassergefährdenden, auslaug- oder auswaschbaren Materia­lien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, wenn hierbei nicht die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA-TR) beachtet werden verboten
5.4 Öffentliche Freibäder oder Zeltplätze ein­zurichten; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Sportanlagen zu errichten verboten
  • verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
  • verboten für Wurfscheibenschießanlagen und Golfanlagen
5.6 Sportveranstaltungen, Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen durchzuführen oder abzuhalten verboten
  • verboten für Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen
  • verboten für Motorsport
5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten
5.8 Militärische Anlagen oder Übungsplätze zu errichten verboten
5.9 Militärische Übungen durchzuführen verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Baustelleneinrichtungen oder Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten ---
5.11 Bergbau, einschließlich Erdöl- oder Erd­gasgewinnung verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten, ausgenom­men Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser; unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz ---
5.13 Sprengungen verboten, sofern es sich um unterirdische Sprengungen handelt verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird
6 bauliche Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenom­men Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen ---
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rah­men der Bauleitplanung verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird